- Urtheil vom 17. Juli 1877 in Sachen
von der Recke-Vollmerstein.
A. Mit Note vom 29. Juli d. J. verlangte die k. deutsche
Gesandschaft die Auslieferung des bereits unterm 26. v. M., in
Folge telegraphischen Begehrens des großherz. badischen Amtsge
richtes Bonndorf, in Basel verhafteten Grafen V. Ariel von der
Recke-Vollmerstein, welcher laut Verhaftsbefehl vom 25. Juli d. J.
von genanntem Amtsgerichte wegen mehrfachen Betruges ( . 263
und 74 des Reichsstrafgesetzbuches) verfolgt wird, weil er im
Laufe des Monates April 1877 eine große Anzahl Einwohner von
Bonndorf, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vortheil
zu
er
verschaffen, an ihrem Vermögen dadurch beschädigt habe, daß
gewöhnlichen Zucker, sowie einfaches Glycerin und einfachen Al
kohol unter Vorspiegelung der bewußt falschen Thatsache, daß
die abgegebenen Mittel heilkräftig für eine ganze Reihe von Krank
heiten seien, den Zucker in Pulver und Pillenform zu übermäßig
hohen Preisen verkauft habe.
B. Der Angeklagte, welcher gegenwärtig in Basel Medizin
studirt und sich laut Zeugniß des Dekans der med. Fakultät zum
Schlußexamen gemeldet hat, gab zu, daß er in Bonndorf ärzt
liche Consultationen ertheilt und dabei homöopatische Präparate,
welche er laut Zeugniß aus der großen Marggrafschen Apotheke
in Leipzig bezogen, abgegeben habe, wofür er von den betreffenden
Personen nach deren Belieben mit 1 bis 2 Mark honorirt wor
den sei. Dagegen bestritt er die gegen ihn erhobene Anklage und
protestirte schließlich auch gegen die Auslieferung, nachdem er
anfänglich sich mit derselben einverstanden erklärt hatte.
C. Der Regierungsrath von Basel bemerkte: Es sei ihm kein
Fall bekannt, in welchem anläßlich einer Klage wegen verbo
tenen Arznens gleichzeitig wegen der bei solchem Anlaß verkauf
ten Mittel eine Klage wegen Betrugs erhoben worden wäre. In
verschiedenen daselbst vorgekommenen Fällen habe jeweilen poli
zeigerichtliche Verzeigung im Sinne von . 78 des baselschen
Polizeistrafgesetzes stattgefunden. Was nun die Frage betreffe, ob
die eingeklagten Handlungen auch nach baselschen Gesetzen als
Verbrechen oder Vergehen strafbar wären, so werde Alles davon
abhängen, ob in diesem Falle mehr auf das unbefugte Arznen,
oder mehr auf die Umstände Gewicht gelegt werde, unter wel
chen der Angeschuldigte seine angeblichen Arzneien abgesetzt habe.
Die Bestimmungen des baselschen Strafgesetzbuches über den
Begriff des Betruges stimmen mit denjenigen des deutschen
Strafgesetzbuches fast wörtlich überein. Jedoch werde der Be
trug in denjenigen Fällen, in welchen eine Gesammtsumme
von weniger als 20 Fr. in Frage stehe, als Antragsverbrechen
behandelt.
D. Diesem Berichte fügte der Regierungsrath bei, daß die Ver
haftung des Grafen von der Recke nur sehr ungern vollzogen
worden sei, da der Verfolgte mit seiner Familie in Basel nieder
gelassen und an der Universität immatrikulirt sei. Es wäre in
diesem Falle sehr am Platze gewesen, daß das requirirende Ge
richt, welchem die Wohnung des Grafen von der Recke bekannt
gewesen, von der unnöthig harten Maßregel einer vorläufigen
Verhaftung Umgang genommen hätte, zumal es sich um eine Art
von Betrug handle, der nicht über alle Zweifel erhaben sei. In
dem Telegramme, in welchem die Verhaftung verlangt worden,
sei von mehrfachem Betrug die Rede gewesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Durch den Auslieferungvertrag zwischen der Schweiz und
dem deutschen Reiche vom 24. Jenner 1874 haben sich die ver
tragenden Theile verpflichtet, einander diejenigen Personen aus
zuliefern, welche wegen Betrugs in Anklagezustand versetzt sind,
in denjenigen Fällen, in welchen die eingeklagten Handlungen
nach der Gesetzgebung der vertragenden Theile als Verbrechen
oder Vergehen strafbar sind. (Art. 1 Ziffer 13 ibidem.) Hie
nach steht es demjenigen Staat, von welchem die Auslieferung
einer wegen Betrugs verfolgten Person verlangt wird, allerdings
nicht zu, den Beweis für die eingeklagte That zu verlangen;
dagegen hat derselbe zu prüfen, ob diese That sich unter den
Begriff des Betruges nach den Gesetzgebungen beider Länder
subsumiren lasse, und, wenn dies nicht der Fall ist, die Aus
lieferung zu verweigern.
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Im vorliegenden Falle ist es nun zum mindesten sehr
zweifelhaft, ob diejenigen Handlungen, welche dem Angeklagten
zur Last gelegt werden, unter den Begriff des Betruges fallen
und nicht vielmehr als bloßes unbefugtes Arznen zu qualifiziren
seien. Nach dem Berichte des baselschen Regierungsrathes dürfte
die Annahme wohl begründeter erscheinen, daß wenigstens die
dortige Gesetzgebung dieselben eher als unberechtigte Ausübung
der Heilkunde, beziehungsweise als Polizeiübertretung betrachte
und bestrafe und mangelt es sonach an einer wesentlichen Vor
aussetzung der Auslieferung, nämlich an dem Nachweise, daß die
eingeklagte That auch nach den schweizerischen, resp. baselschen,
Strafgesetzen als Verbrechen oder Vergehen strafbar sei.
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Dazu kommt, daß weder der Haftbefehl noch das Auslie
ferungsgesuch Angaben über die Größe des entstandenen Scha
dens und über die Person des Anklägers enthalten, während nach
baselschen Rechte der Betrug nur in denjenigen Fällen, in wel
chen es sich um einen Gesammtschaden von mindestens 20 Fr.
handelt, als Offizialdelikt, sonst aber als Antragsverbrechen be
handelt wird und daher, sofern die von dem Angeklagten ver
ursachte Vermögensbeschädigung weniger als 20 Fr. betragen
sollte, zur Begründung des Auslieferungsgesuches, auch wenn
man die Qualifikation der eingeklagten Handlungen als Betrug
für richtig ansehen wollte, der Nachweis gehört hätte, daß die
beschädigten Personen selbst Strafklage erhoben haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Valdemar Ariel von der Recke-Voll
merstein an das großherzoglich-badische Amtsgericht Bonndorf
wird nicht bewilligt.