- Urtheil vom 17. Februar 1877 in Sachen
Spörri.
A. Durch Urtheil des bischöflichen Konsistorialgerichtes vom
Juli 1870 wurde Frau Magdalena Kamer, nunmehrige Ehe
frau des Rekurrenten, von ihrem damaligen Ehemann Kaspar
Alois Camenzind von Gersau, auf unbestimmte Zeit zu Tisch
und Bett geschieden und im Weitern bestimmt, daß der Vater
die Kinder zu erziehen habe und demselben die Hälfte des Zinses
vom Vermögen seiner Ehefrau zukomme. In der Begründung
des Urtheils (Erw. 6) ist gesagt, daß das Vermögen der Ehe
frau Camenzind in der Waisenlade Gersau zu verwahren sei.
Später trat Frau Camenzind zur reformirten Konfession über
und verlangte mit Klageschrift vom 26. Juni 1875 vom Bun
desgerichte gänzliche Scheidung, sowie daß die aus der Ehe vor
handenen Kinder ihr zur Erziehung und Verpflegung zugespro
chen und das von ihr in die Ehe gebrachte Vermögen von
10 000 Fr., welches in der Waisenlade von Gersau sich befinde,
ihr zur freien Benutzung übergeben werde.
Dem Scheidungsbegehren wurde durch bundesgerichtliches Ur
theil vom 10. Dezember 1875 entsprochen; dagegen überwies
das Bundesgericht den Entscheid über die weitern Folgen der
Ehescheidung, in Betreff der Erziehung und des Unterhaltes der
Kinder und der Vermögensverhältnisse
der Litiganten, den Civil
gerichten des Kantons Schwyz, in der
Meinung, daß dieselben
auch über das mit der Frage, welchem Theil die Kinder zuzu
sprechen seien, zusammenhängende Begehren um Aushingabe des
in der Schirmlade liegenden Vermögens der Klägerin zu urthei
len haben.
B. Unterm 9. März 1876 verehelichte sich die geschiedene
Frau Magd. Kamer mit ihrem gegenwärtigen Ehemann Inge
nieur Spörri von Embrach. Dieser verlangte nun vom Waisen
amte Gersau Aushingabe des Vermögens seiner Ehefrau; allein
das besagte Waisenamt weigerte sich dem gestellten Begehren zu
entsprechen, gestützt darauf, daß der frühere Ehemann der Frau
Spörri, alt Statthalter Alois Camenzind in Gersau, Namens
seiner Kinder unterm 20. April 1876 für 15 369 Fr. 61 Cts.,
laut Konsistorial- und Bundesgerichts- Urtheil, sämmtliches in
der Waisenlade Gersau und Arth liegende Kapitalvermögen und
Zinsen gepfändet habe.
C. Hierüber beschwerte sich Spörri beim Bundesgerichte und
stellte das Gesuch, es möchte erkannt werden:
- es sei die Pfändung, resp. die Arrestlegung des Rekursbe
klagten auf das in der Waisenlade Gersau und Arth liegende
Kapitalvermögen und Zinsen seiner Ehefrau als unzulässig auf
gehoben
- habe Rekursbeklagter ihm das bezeichnete Kapitalvermögen
nebst Zinsen verabfolgen zu lassen und
- habe Rekursbeklagter, falls er als Vater seiner zwei jün
gern Kinder wegen des Unterhaltes derselben oder wegen eheli
cher Nutznießung an ihn, Rekurrenten, Ansprüche machen zu kön
nen glaube, diese seine Forderung vor denjenigen Gerichten gel
tend zu machen, wo er, Rekurrent, sein Domizil genommen habe.
Zur Rechtfertigung dieser Begehren führte Rekurrent an: Nach
Art. 59 der Bundesverfassung müsse der aufrechtstehende Schuld
ner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe, für per
sönliche Ansprachen beim Richter seines Wohnortes gesucht wer
den, und es dürfe daher für Forderungen auf das Vermögen eines
solchen außer dem Kanton, in welchem er wohne, kein Arrest ge
legt werden. Als aufrechtstehender Mann stehe ihm, Rekurren
ten, sowohl nach der Gesetzgebung des Kantons Zürich als nach
derjenigen von Schwyz die Verwaltung und Nutznießung des
Vermögens seiner Ehefrau zu, es müsse ihm dasselbe daher auch
übergeben werden und er sei befugt, die daherigen Zinse beliebig
zu beziehen und zu gebrauchen. Gegenwärtig wohne er in Wie
dikon bei Zürich, wo sich demnach sein natürlicher
Richter befinde
und wo er civilrechtlich und pfandrechtlich gesucht werden müsse.
D. K. A. Camenzind in Gersau trug auf Abweisung der
Beschwerde an, indem er auf dieselbe entgegnete: Laut Urtheil
des Konsistorialgerichtes und des Bundesgerichtes müsse das Ver
mögen der Ehefrau Spörri im Kanton Schwyz deponirt bleiben,
bis eventuell die Schwyzergerichte hierin eine Abänderung ge
troffen haben. Seit der Scheidung durch das Konsistorial
gericht bis auf den heutigen Tag habe Frau Spörri noch keinen
Heller an ihre Kinder bezahlt und sei daher er, Rekursbeklagter,
für eine nicht unbedeutende Summe deren Kreditor. Er erhebe
nun aber gegen den Rekurrenten keine persönliche Ansprache,
wodurch das forum domicilii begründet würde. Durch gericht
liches Urtheil sei vielmehr in Bezug auf das Vermögen der Frau
Spörri ein forum rei sitae oder auch ein forum der materiellen
Konnexität geschaffen worden, indem das Vermögen derselben im
Kanton Schwyz liegen bleiben müsse. Was über dieses Vermö
gen in Frage komme, hänge mit der Frage über die Auflösung
der Ehe, Erziehung und Unterhalt der Kinder u. s. w. zusam
men, für welche Fragen an sich schon der Gerichtsstand des Ehe
mannes der allein berechtigte wäre. Dadurch, daß die geschie
dene Frau sich wieder verheirathet, könne sich diejenige prozeßua
lische Stellung nicht ändern, welche
ihr gegenüber dem Ehe
manne aus Fragen der ersten
Ehe
zukomme. Die Pfändung
gehe auf die dem Ehemann dure
gerichtliches Urtheil zugespro
chene Sache, nicht auf die Person
Diese Sache müsse ihm wer
den, sie liege im Kanton Schwyz
und könne ihm auf keine an
dere Weise werden, als durch die
gewöhnliche Schuldbetreibung.
In allen ehelichen Streitfragen
das forum des Ehemannes
sei
spruchbefugt. Für die Hauptsache
sei der schwyzerische Richter
kompetent, er müßte es daher auch
für die Nebensache sein, auch
wenn das Urtheil des Bundesgerichtes vom 10. Dezember 1875
ihm diese Kompetenz nicht gegeben
hätte.
E. Replikando bestritt Rekurrent
daß das schwyzerische Ge
richt als forum rei sitae zuständig
sei, indem es sich auf Seite
des Rekursbeklagten um eine einfache Alimentationsforderung,
also um eine persönliche Ansprache handle, welche vor dem Richter
des Wohnortes des Beklagten angebracht werden müsse.
Ebensowenig treffe der Gerichtsstand der materiellen Konnexi
tät bei den schwyzerischen Gerichten zu; denn die Scheidung
sei
vom Bundesgerichte ausgesprochen worden und dieses habedie
oekonomischen Folgen der Scheidung lediglich den kantonalen
Gerichten zur Beurtheilung überwiesen. Das Urtheil des Kon
sistorialgerichtes könne gar nicht mehr in Betracht kommen, einer
seits, weil dasselbe durch das bundesgerichtliche Urtheil aufgeho
ben sei, und anderseits, weil seit 1848 über die Temporalien
nicht die geistlichen, sondern die bürgerlichen Gerichte zu urtheilen
gehabt haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Wie das Bundesgericht schon in dem Urtheile vom 10. De
zember 1875 ausgesprochen hat, hängt die Frage, ob die Ehe
frau des Rekurrenten, beziehungsweise der letztere selbst als ehe
licher Vormund seiner Frau, berechtigt sei, ihr in der Schirmlade
Gersau und Arth liegendes Vermögen zu eigenen Handen aus
hinzuverlangen, insofern mit der Frage, wem die aus erster Ehe
der Frau Spörri mit K. A. Camenzind vorhandenen Kinder zur
Erziehung und Verpflegung zuzusprechen seien, zusammen, als
für den Fall, daß die Kinder dem Vater überlassen werden
soll
ten, möglicher Weise die Mutter zu einem Beitrage an den Un
terhalt derselben verpflichtet werden kann und, worüber die Par
teien sich zwar nicht ausgesprochen haben, insoweit, als
jene
Verpflichtung reicht, das schwyzerische Recht die Deposition ihres
Vermögens in der Schirmlade verfügt.
2. Nun ist über diese letztere Frage, ob jene Kinder erster
Ehe dem Vater oder der Mutter zur Erziehung zu überlassen
seien, zur Zeit noch nicht endgültig geurtheilt. Das konsistorial
gerichtliche Urtheil vom Jahre 1870 ist infolge des bundesge
richtlichen Erkenntnisses vom 10. Dezember 1875 dahin gefallen
und kann jedenfalls nur noch so lange Anspruch auf Beachtung
machen, als nicht von den bürgerlichen Gerichten über die Fol
gen der Scheidung der Ehe Kamenzind-Kamer entschieden ist,
indem das Bundesgericht den Entscheid über jene Folgen aus
drücklich den kantonalen Civilgerichten zugewiesen hat. Unter
diesen kantonalen Gerichten können aber sowohl nach dem da
mals in Kraft gewesenen Gesetz über die gemischten Ehen vom
3. Hornung 1862 (Art. 4), als nach dem neuen Bundesgesetz
über Civilstand und Ehe (Art. 43 und 49) nur die Gerichte
des Kantons Schwyz verstanden werden, wo der Ehemann Ca
menzind wohnt und dessen Gerichtsbarkeit derselbe unterworfen
ist. Mag daher Rekurrent, resp. seine Ehefrau, oder K. A. Ca
menzind die Frage über die Erziehung und Unterhaltung der
Kinder als Kläger zur gerichtlichen Entscheidung bringen, so ist
die diesfällige Klage vor dem Bezirksgerichte Gersau anzuheben
und erscheint dieses Gericht als das ausschließlich in Sachen
kompetente.
Hieraus folgt, daß die schwyzerischen Behörden auch be
3.
fugt sind bis zur Austragung der erwähnten Streitfrage die zur
Aufrechthaltung des thatsächlichen Zustandes erforderlichen vor
sorglichen Maßnahmen zu treffen, und nun erscheint nach den
vorliegenden Akten die Annahme nicht unbegründet, daß die von
K. A. Camenzind auf das Vermögen der Ehefrau Spörri aus
gewirkte Pfändung oder Arrestlegung lediglich den Charakter einer
solchen vorsorglichen Maßnahme habe, zum Zwecke, die Aushin
nahme jenes Vermögens durch den Rekurrenten für so lange zu
verhindern, bis über die Frage entschieden sei, ob die Kinder
erster Ehe der Frau Spörri ihrem Vater zur Erziehung zu über
lassen und der Erstern ein Beitrag an die Unterhaltung der
selben aufzulegen sei. Von diesem Gesichtspunkt aus kann aber
die Arrestlegung nicht als gegen den Art. 59 der Bundesverfas
sung verstoßend angesehen werden und erscheint die Beschwerde
unbegründet.
4. Auffallend ist zwar, daß das ganze Vermögen der Frau
Spörri mit Arrest belegt worden ist, während nach dem konsisto
rialgerichtlichen Urtheile K. A. Camenzind nur auf die Zinse
von der Hälfte Anspruch hat und jedenfalls nicht wohl denkbar
ist, daß die schwyzerischen Gerichte demselben eine weiter gehende
Berechtigung einräumen werden, so daß in der That nicht wohl
eingesehen werden kann, warum das ganze Vermögen und nicht
bloß die Hälfte in der betreffenden Schirmlade deponirt bleiben
soll. Da es sich aber, wie bereits bemerkt, nicht um einen eigent
lichen Arrest, sondern lediglich um eine vorsorgliche Verfügung
handelt, so ist das Bundesgericht nicht in der Lage, eine Modi
fikation eintreten zu lassen, sondern hat sich Rekurrent mit seinem
bezüglichen Begehren an die schwyzerischen Behörden zu wenden.
5. Wollte jedoch der Beschlagnahme vom Beklagten oder den
schwyzerischen Behörden eine weiter gehende Bedeutung als die
jenige einer bloßen vorsorglichen Verfügung im Sinne von Erw. 3
gegeben werden, so bleiben dem Rekurrenten alle Rechte und ins
besondere das Recht zu neuer Beschwerdeführung beim Bundes
gerichte gewahrt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.