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Urtheil vom 15. September 1877 in Sachen
Sulser.
A. Am 5. Juni 1876 meldete Statthalter J. Jost in Igis,
Namens seiner Tochter Christina Jost, beim Vermittleramt der
V Dörfer eine Vaterschaftsklage gegen den Rekurrenten an, wel
cher damals bei seinem Vater Leonh. Sulser, Müller zur untern
Mühle bei Zizers, wohnte. Der Beklagte bestritt die Klage und
erhob seinerseits gegen die Klägerin eine Injurienklage. Beide
Parteien kamen dann aber dahin überein, daß die weitere Ver
handlung beider Klagen bis nach der Niederkunft der Christina
Jost verschoben werden solle.
Am 4. November 1876 machte sodann Rekurrent dem Ge
meindeamt von Zizers die Anzeige, "daß sein Rechtsdomizil seine
Heimatsgemeinde Wartau sei," und als er dann nach erfolgter
Niederkunft der Christina Jost auf den 2. und 9. Dezember neuer
dings vor das genannte Vermittleramt citirt wurde, erschien er
nicht, worauf das Vermittleramt unterm 9. Dezember gl. J. den
Leitschein an das Kreisgericht V Dörfer ausstellte. Letzteres lud
den Rekurrenten durch Vermittlung des Gemeindammanns von
Fontnas auf den 20. März 1877 vor und da derselbe, gemäs
vorher abgegebener Erklärung, dieser Citation keine Folge lei
stete, so erließ das Kreisgericht am gleichen Tage ein Kontuma
tialurtheil, durch welches Joh. Sulser als Vater des von der
Jost geborenen Kindes erklärt und zu einem Alimentationsbei
trag von a Fr., sowie Ersatz der Niederkunftskosten und ander
weitigen der Klägerin zugefügten Nachtheile verurtheilt wurde.
B. Mit Beschwerdeschrift vom 18. Mai d. J. verlangte Joh.
Sulser beim Bundesgericht Aufhebung dieses Urtheils, gestützt
darauf, daß er schon am 30. Oktober 1876 seinen Wohnsitz in
eine Heimatsgemeinde Wartau verlegt habe und daher das Ur
theil gegen Art. 59 der Bundesverfassung verstoße. Zum Beweise
für die Richtigkeit seiner thatsächlichen Behauptung berief er sich
auf die am 4. November 1876 dem Gemeindeamte Zizers ge
machte Anzeige und ein Zeugniß des Gemeindeamtes Wartau
vom 3. Februar d. J., worin diese Amtsstelle bescheinigt, daß
Johannes Sulser sich seit 30. Oktober 1876 in seiner Heimats
gemeinde Wartau aufhalte.
C. Christina Jost trug auf Abweisung der Beschwerde an, in
dem sie folgende Behauptungen aufstellte:
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Entweder habe J. Sulser zur Zeit gar keinen festen Wohn
sitz oder denselben gegenwärtig noch in Landquart. Denn er halte
sich thatsächlich großentheils ganz nach wie vor bei der Familie
Familiengeschäfte
Sulser in der Gemeinde Zizers auf, besorge die
Fontnas, wo er
wie früher und begebe sich nur zeitweise nach
bloß bei einem
aber ohne jeden eigenen Haushalt noch Beruf
Verwandten auf Besuch sei. Die Steuer, 1 Fr. Virilsteuer, habe
er noch im Dezember 1876 in Zizers bezahlt.
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Dazu komme ferner, daß der Rechtsanzug gegen Sulser am
zu welcher der
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Juni, also zu einer Zeit stattgefunden habe,
habe.
selbe unbestritten in Landquart allein gewohnt
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Es stehe fest, daß durch ausdrückliches Einverständniß der
Parteien die einstweilige Sistirung und spätere Fortsetzung dieser
Klage am 5. Juli vereinbart worden sei.
Zur Unterstützung der unter Ziffer 1 aufgestellten Behauptung
reichte Rekursbeklagte ein:
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Die Antwort des Gemeindeamtes Wartau auf die Vorla
dung des Kreisgerichtes V Dörfer vom 5. März 1877, aus wel
cher hervorgeht, daß Joh. Sulser, der sich sonst bei Gemeindrath
Habathaler aufhalte, damals im Kanton Glarus mit Eisführen
beschäftigt gewesen ist;
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eine Bescheinigung des Amtsammanns von Zizers vom
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Juni 1877, worin amtlich bezeugt wird, daß Joh. Sulser,
seitdem er sich angeblich in seine Heimatgemeinde zurückgezogen,
laut Zeugen an verschiedenen Orten, großentheils aber, wie frü
her, bei seinem Vater aufhalte und auch die kantonale Steuer
durch seinen Vater pro 1876 bezahlt habe;
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ein Zeugniß der Firma Henggeler, Hämmerli und Comp.
in Landquart vom 9. Juni d. J., dahin gehend, daß Joh. Sul
ser seit November 1876 sich sehr oft in Landquart aufgehalten
und z. B. am 22. Mai 1877 eine Zahlung der genannten Fir
ma für die von ihr dem Vater Sulser abgekaufte untere Mühle
in Empfang genommen habe, und
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eine schriftliche Erklärung des Gemeindammanns Gabatha
ler in Wartau, ebenfalls vom 9. Juni d. J., daß Joh. Sulser
seit Anfangs November 1876 bereits ununterbrochen sich bei sei
nem Vetter Gemeinderath Gabathaler in Fontnas aufgehalten und
daß er, der Gemeindammann, denselben öfters mit Gabathaler
landwirthschaftliche Arbeiten verrichten gesehen habe.
D. Mit der Replik produzirte Rekurrent noch zwei Zeugnisse
eines Rudolf Sutter und eines Peter Gabathaler von Fontnas,
worin dieselben bescheinigen, daß Joh. Sulser den ganzen Win
ter 1876/1877, mit Ausnahme von 14 Tagen, während welcher
derselbe im Glarnerlande sich befunden, im Walde in Fontnas
gearbeitet habe.
E. Zur Entkräftung dieser Zeugnisse reichte Rekursbeklagte mit
der Duplik ein:
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Das Protokoll über die am 28. Juli 1877 durch das Kreis
Item,
amt der V Dörfer erfolgte Einvernahme des Werkführers P.
Juni
welcher unter anderm deponirte, Rekurrent habe ihm am
d. J. in Ragaz erklärt, daß er den Aufenthalt im Kreis V Dör
fer aufgegeben habe, damit ihn das dortige Kreisgericht nicht wei
ter belangen könne.
2. Eine amtliche Bescheinigung des Sektionschefs von Zizers,
daß Johann Sulser, resp. in dessen Namen sein Vetter Leonh.
Sulser, erst am 27. Juni 1877 seine Abmeldung eingereicht, dann
aber Johann Sulser am 3. Juli d. J. persönlich erklärt habe,
daß er den Militärdienst im Kanton Graubünden machen wolle.
3. Ein Attest des Hauptm. Christ. Schumacher in Sargans,
dahin gehend: Er, Schumacher, habe auf die im Werdenberger
Anzeiger vom 3. Mai d. J. enthaltene Verkaufsofferte des Re
kurrenten über 1500 Liter Bündnerwein denselben bei Joh. G.
Gabathaler in Fontnas aufgesucht, jedoch die Antwort erhalten,
daß Rekurrent sich seit 14 Tagen bei seinen Eltern befinde und
auch der ausgeschriebene Wein in Igis bei den Eltern Sulser
liege.
4. Eine Bescheinigung der Salome Willi in Filters vom 4.
August 1877, worin dieselbe bezeugt, daß sie im Monat Dezem
ber 1876 bei Müller L. Sulser als Magd gedient habe und wäh
rend dieser Zeit der Sohn Joh. Sulser oft dort und zwar ein
mal versteckt in der Kammer gewesen sei.
5. Zwei Zeugnisse des Christ. Schön zum Rößli in Wartau-
Azmoos und Georg Müller, Holzhändler in Wartau, daß Joh.
Sulser im Winter 1876/1877 nie bei ihnen gearbeitet habe, sonst
aber nach ihrem Wissen in dortiger Gegend keine größern Ab
holzungen stattgefunden haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die einzige Verfassungsbestimmung, welche vom Rekurren
ten als durch das angefochtene Urtheil verletzt bezeichnet wird, ist
Art. 59 der Bundesverfassung, welcher vorschreibt, daß der auf
rechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohn
sitz hat, für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohn
ortes gesucht werden müsse.
- Daß Rekurrent aufrechtstehend und die von der Christina
Jost gegen ihn angehobene Klage eine persönliche ist, steht außer
Zweifel. Die Streithängigkeit, durch welche der Gerichtsstand für
die ganze Dauer des Prozesses, ohne Rücksicht auf spätere Ver
änderung des Domizils, bestimmt wird, beginnt nach Art. 59
und 60 der bünd. C. P. O. mit dem Momente der Einreichung
des Leitscheines beim Gerichte und da nun im vorliegenden Falle
der Leitschein frühestens am 9. Dezember 1876 dem Kreisgericht
der V Dörfer behändigt worden ist, so kommt in Frage, ob Re
kurrent damals seinen Wohnsitz in Zizers aufgegeben gehabt habe
oder nicht.
3. Ein einmal begründetes Domizil dauert nun so lange fort,
bis die Voraussetzungen desselben, nämlich die Absicht, sich an
dem betreffenden Orte dauernd aufzuhalten und ein dieser Ab
sicht entsprechendes thatsächliches Verhalten, weggefallen sind.
Durch eine bloß vorübergehende Abwesenheit oder eine bloße Er
klärung, anderwärts Domizil zu nehmen, wird der bisherige
Wohnsitz weder unterbrochen, noch beendigt, sondern es bedarf
zur Veränderung desselben sowohl der Absicht, einen bestimmten
andern Ort zum Wohnsitz zu nehmen, als auch der Thatsache,
daß der Wohnsitz wirklich an dem andern Orte genommen und
der Mittelpunkt der Geschäfte dahin verlegt wird. Im vorliegen
den Falle hat nun zwar Rekurrent schon am 4. November 1876
dem Gemeindeamte Zizers die Erklärung abgegeben, daß sein
Rechtsdomizil in Fontnas sei. Allein sein thatsächliches Verhal
ten steht mit dieser Erklärung keineswegs im Einklange, sondern
läßt vielmehr begründeten Zweifel in die Ernstlichkeit derselben
aufkommen. Allerdings hat Rekurrent Anfangs November 1876
sich nach Fontnas begeben; er hat jedoch dort weder einen Haus
stand begründet, noch ein bestimmtes Gewerbe ausgeübt, sondern
sich nur zeitweise bei Verwandten aufgehalten und seine Thätig
keit im Gewerbe seines Vaters, wie er selbst anerkannt und durch
die Akten bestätigt wird, fortgesetzt. Hienach erscheint aber die An
nahme nicht unbegründet, daß Rekurrent nicht die Absicht gehabt
habe, sich dauernd von seinem bisherigen Wohnsitze zu entfernen,
sondern daß es sich nur um eine vorübergehende Abwesen
heit desselben gehandelt habe, zu dem einzigen Zwecke, der Vater
schaftsklage der Christina Jost zu entgehen. Damit stimmt über
ein, daß Rekurrent unterm 3. Juli d. J. die Erklärung abge
geben hat, seinen Militärdienst im Kanton Graubünden machen
zu wollen.
4. Uebrigens dürfte auch aus der im Juni v. J. vor Ver
mittleramt Igis getroffenen Uebereinkunft der Parteien die Ver
pflichtung des Rekurrenten gefolgert werden, sich nach der Nieder
kunft der Rekursbeklagten vor genanntem Vermittleramt und den
zuständigen graubündnerischen Gerichten zu stellen.
hat das Bundesgericht
Demnach
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.