- Urtheil vom 27. April 1877 in Sachen Meyer
gegen Gotthardbahngesellschaft.
Mittelst Publikation vom 29. Jenner 1874 brachte der
A.
Stadtrath von Luzern zur öffentlichen Kenntniß, daß die Gott
hardbahn den Plan betreffend die im Gemeindsbanne Luzern für
die Erstellung des Bahnhofes an der Halde, sowie einer Haltstelle
im Untergrund nothwendigen Grundstücke aufgelegt habe und daß
daher ohne Einwilligung des Bauunternehmers an der äußern
Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche und
mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse derselben gar
keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Zugleich wurde
den Eigenthümern der betreffenden Grundstücke angezeigt, daß sie
allfällige Einsprachen gegen die Abtretungspflicht, sowie ihre Ent
schädigungsansprüche binnen Frist geltend zu machen haben.
B. Kläger, welcher als Eigenthümer der sogenannten Senti
matt im Untergrund, am linken Ufer der Reuß, von obiger Pu
blikation ebenfalls betroffen wurde, indem von seinem ca. 32,000
O.-M. großen Grundstücke 20,365 O.-M. für den Bahnbau in
Anspruch genommen wurden, erhob gegen die Abtretungspflicht
keine Einsprache, dagegen meldete er seine Forderungsansprüche
an, indem er in seiner Eingabe u. A. erklärte:
"Der Grund und Boden ist zur Werkstätte für Bauunterneh
mungen und Steinmetzarbeiten, sowie für Materialablagerungen
bestimmt. Im Uebrigen ist das Abtretungsgebiet als Bauplatz
zu behandeln. Es wird daher eine diesen Verhältnissen entspre
chende Entschädigung resp. Kaufpreis verlangt."
Die Uebernahme dieses Grundstückes seitens der Beklagten er
folgte jedoch nicht; vielmehr erhielt Kläger, nachdem er wieder
holt auf Ermittelung der Erwerbssumme, resp. Anordnung des
Schätzungsverfahrens gedrungen und sich zuletzt noch an die Bun
desversammlung gewendet hatte, unterm 25. März 1876 von
letzterer den Bescheid, daß seine Beschwerde gegenstandslos ge
worden sei, indem die Gotthardbahn am 10. März die Erklä
rung abgegeben habe, daß sie den Katasterplan zurückziehe und
dermalen auf die Expropriation verzichte.
C. Kläger verlangte deßhalb von der Gotthardbahngesellschaft
mittelst Zuschrift vom 3. April 1876 eine Entschädigung von
10,000 Fr., und da die Gesellschaft diese Forderung abwies, so
trat derselbe beim Bundesgerichte klagend auf mit dem Begeh
ren, daß die Gotthardbahngesellschaft verurtheilt werde:
- an ihn 10,000 Fr. sammt Verzugszins vom 3. April 1876
an zu bezahlen, und
- die sämmtlichen Kosten zu tragen, mit Inbegriff derjenigen
für die Eingaben und Beschwerdeführungen bei den Bundesbe
hörden.
In faktischer Beziehung führte Kläger an:
- Das in Frage stehende Grundstück sei Baugrund und habe
zu Bauzwecken verwendet werden sollen.
- Dasselbe grenze der Länge nach an die Reuß und es be
stehen längs derselben Schutzbauten zur Sicherung des Landes.
Seit dem Expropriationsinterdikt seien diese Uferschutzbauten nicht
mehr besorgt und deßhalb, sowie infolge des seither wiederholt
eingetretenen hohen Wasserstandes bedeutend beschädigt worden,
welcher Schaden ohne jenes Interdikt nicht entstanden wäre, da
die bestehenden Schutzbauten leicht hätten unterhalten werden
können.
- Ebenso verhalte es sich mit dem Kulturnutzen, der während
der Expropriation sich bedeutend verringert habe, weil während
dieser Zeit hiefür nichts aufgewendet worden sei, sowie überhaupt
keine Veränderungen und Verbesserungen haben vorgenommen
werden dürfen.
In rechtlicher Beziehung machte Kläger zur Begründung sei
ner Begehren geltend:
- Durch Auflegung des Katasterplanes und Publikation der
Expropriation sei dem Eigenthümer jede weitere Verfügung über
den Abtretungsgegenstand untersagt und dieser zu Gunsten des
Exproprianten mit Beschlag belegt worden. Der Abtretungspflich
tige habe nur noch seine Forderung innert Monatsfrist zu stellen
gehabt, was er, Kläger, gethan habe. Mit diesen Rechtshand
lungen sei Alles geschehen, was zur Uebertragung der Rechte
auf den Exproprianten erforderlich sei. Ebenso stehe dem letztern
das gesetzliche Recht zu, von diesem Gegenstande Besitz zu er
greifen, wenn die Sache dringlich sei. Daraus folge, daß hier
ein Eigenthumserwerb in analoger Weise zu Stande gekommen
sei, wie beim Kaufe, so zwar, daß der Erwerber für alle Nach
theile einzustehen habe, welche aus einer Weigerung desselben,
den Kauf zu vollziehen, entstehen resp. entstanden seien. Es müsse
in solchem Falle allermindestens angenommen werden, daß der
Käufer für die Kaufsumme haftbar sei und dieselbe zu bezahlen
resp. bis zur Bezahlung zu verzinsen habe. Der Umstand, daß
die gerichtliche Schatzung nicht stattgefunden, vermöge das For
derungsrecht nicht zu beeinflussen, indem anzunehmen sei, daß die
Eisenbahn seine billige Forderung acceptirt habe. Zudem sei die
Einleitung des Schatzungsverfahrens Sache des Exproprianten
gewesen und könne ihm, Kläger, die Säumniß desselben nicht
zum Nachtheil gereichen.
Ein Rechtsgrund zu der gestellten Forderung liege ferner darin,
daß er über sein Grundstück nicht habe verfügen können. In den
Jahren 1873 und 1874 seien die günstigen Bauplätze mehr ge
sucht gewesen als jetzt und er hätte wiederholt Anlaß zur Ver
äußerung jenes Grundstückes gehabt, wodurch er wenigstens eine
ebenso hohe Kaufsumme erzielt hätte, wie mittelst der Expro
priation. Er würde hiefür schriftliche Verträge einlegen können,
wenn ihm solche nicht durch die Expropriation untersagt worden
wären.
- Betreffend das Maß der Entschädigung, so könne nach Art. 3
des Expropriationsgesetzes kein Zweifel obwalten, daß derjenige
Betrag vergütet werden müsse, welchen Kläger mittelst der Ab
tretungsvollziehung, resp. infolge eines Kaufsabschlusses sich hätte
aneignen können, und dieses entspreche dem Zinse zu 5% vom
Werthe des Abtretungsobjektes während der Expropriationsfrist
von mehr als zwei Jahren. Dieser Werth betrage wenigstens
400,000 Franken.
Eventuell müßte die Entschädigung für den Entzug des Ver
fügungsrechtes durch richterliches Ermessen auf Gutachten Sach
kundiger bestimmt werden, wobei die im faktischen Theile der
Klagebegründung angeführten Momente in Betracht zu ziehen
wären.
D. Die Eisenbahngesellschaft trug auf Abweisung der Klage
und eventuell auf Herabsetzung der eingeklagten Forderung an.
In thatsächlicher Beziehung bemerkte dieselbe, daß die Durch
führung der Expropriation deßhalb unmöglich gewesen sei, weil
der Bauplan der hoheitlichen Genehmigung des Bundesrathes
ermangelt habe, und der unterm 10. März 1876 erfolgte Rück
zug des Katasterplanes in ihrer ökonomischen Situation, welche
eine neue Konstruirung des Baues der Gotthardbahn nothwen
dig mache, seine Begründung finde.
In rechtlicher Beziehung wurde auf die Klage erwiedert:
Die rechtliche Grundlage für Beurtheilung der vorliegenden
Streitfrage bilde Art. 23 des eidgen. Expropriationsgesetzes, wo
nach der Bauunternehmer denjenigen Schaden zu ersetzen habe,
welcher erweislich aus der Dispositionsbeschränkung des Eigen
thümers hervorgegangen sei. Es entstehe somit die Frage, ob dem
Kläger ein Schaden verursacht worden sei und diese Frage werde,
verneint. Denn
a. eine Besitznahme des klägerischen Grundstückes habe nicht
stattgefunden und nicht erfolgen können, weil der Plan nicht ge
nehmigt gewesen sei; Kläger sei vielmehr im Besitze verblieben
und habe die aus dem Grundstücke herfließende Rente während
der kritischen Periode gerade so genossen, wie vorher und nachher.
sob. Was die angeblichen Entschädigungsfaktoren betreffe,
werde deren Vorhandensein bestritten. Die Sentimatt sei zu Bau
zwecken sehr wenig geeignet und die Uferschutzbauten durch die
Auflegung des Katasterplanes nicht gehindert worden. Dieselben
seien seit langer Zeit vernachlässigt und erst infolge der heftigen
Regengüsse vom 11. 13. Juni 1876 unabwendbar nöthig und
in Angriff genommen worden, somit erst nach Rückzug des Ka
tasterplanes. Ebenso sei eine Verminderung des Kulturnutzens
durch das Verfügungsverbot nicht verursacht worden und endlich
der Werth der Sentimatt mit 400,000 Fr. viel zu hoch angesetzt.
Der Verzugszins falle mit der Entschädigungsforderungc.
und was die Kosten betreffe, so werde bestritten, daß dem Klä
ger solche entstanden seien.
E. Die Experten, welchen die Frage vorgelegt wurde: ob dem
Kläger durch das Dispositionsverbot vom 9. Januar 1874 Scha
den entstanden sei und wie hoch derselbe eventuell sich belaufe?
gaben ihr Gutachten dahin ab:
Die Sentimatt des Klägers sei sowohl mit Rücksicht auf Bo
denbeschaffenheit und Kulturzustand, als auch hinsichtlich der Lage
zum hochpreisigen Wiesland zu zählen. Auch werde dieselbe, weil
in nächster Rähe der Stadt gelegen, mit gewerbsamer Umgebung,
mit der weitern Entwicklung dieser gewerblichen Thätigkeit, eine
Nachfrage, sei es zu Bauplätzen für industrielle Einrichtungen
oder für Wohnhäuser, erfahren. Zur Zeit der Planauflage habe
aber Kläger weder Vorkehrungen für Bauten auf eigene Rech
nung getroffen, noch könne dargethan werden, daß damals ein
Bauplatzverkauf in sicherer Aussicht gestanden sei, vielmehr lasse
sich das Gegentheil konstatiren, indem jede Vorbereitung zu an
derer Verwendung, wie Weganlagen u. s. w., mangele und die
in den sechziger Jahren begonnene Ausnutzung des der Stadt
zugekehrten Theils des Terrains seit Anfang dieses Dezeniums
gänzlich unterblieben sei.
Infolge der Planauflage sei eine Störung in der Düngung
eingetreten, indem Kläger in Voraussicht der Expropriation in
den Jahren 1874 und 1875 die Düngung unterlassen habe. Der
Ausfall an dem Jahresnutzen, soweit derselbe eine Folge dieser
mangelhaften Düngung sei, betrage per Juchart 140 Fr. oder
für die ganze Sentimatt rund 800 Fr. Einen weitern Kultur
schaden, z. B. am Obstertrag, habe dagegen die Planauflage nicht
zur Folge gehabt.
Was die Forderung für Uferschutzbauten betreffe, so sei zu kon
statiren, daß
a. die Sentimatt in ihrer ganzen Ausdehnung längs der Reuß
uferschutzpflichtig und
b. das Ufer längs des Weges bis zum Hochwasser im Juni
1876 mit Holzbau verkleidet gewesen sei. Diese Verkleidung sei
durch dieses Hochwasser stellenweise zerstört und infolge dessen
nun statt der Holzverkleidung eine Uferschutzmauer von 5 Fuß
Höhe und einer durschnittlichen Dicke von 2' 5" gebaut worden.
Gleichzeitig habe man den Weg um 2 Fuß erhöht.
Die Ursachen des eingetretenen Schadens seien aber nicht in
der Dispositionsbeschränkung zu suchen, sondern in den schlimmen
Eigenschaften der Uferschutzmittel. Die Holzeinfassung, wie solche
bestanden und theilweise noch bestehe, biete keinen genügenden
Schutz; durch verschiedene Einflüsse einer raschen Zerstörung aus
gesetzt, befinde sie sich oft im Moderzustande, während die Außen
seite noch einigen Widerstand verspreche, so daß ein gewöhnliches
Hochwasser solche Einfassungen oft ungeahnt in Trümmer lege;
komme eine außergewöhnliche Wasserhöhe hinzu, wobei die zu nie
dere Wuhrkrone überfluthet werde, so bewirke die Hinterspülung
nicht nur den Zerfall des morschen Bauwerkes, sondern auch die
Auflockerung und Abspülung des hinterliegenden Landes. So
werden auch die Hochwasser vom Sommer 1876 große Partien
der Holzverkleidung zerstört und noch einzelne Theile des Weges
weggespült haben. Nun sei aber das Terrain des Klägers schon
viel früher freigegeben worden. Uebrigens wäre es auch zur Zeit
der Verfügungsbehinderung ganz leicht thunlich gewesen, sich vor
Schaden zu hüten, wenn ein solcher überhaupt gedroht habe.
Thatsächlich habe denn auch an dieser Stelle, wie an so vielen
andern Orten, die Wasserhöhe des verflossenen Sommers an die
Unzulänglichkeit der bestehenden Einrichtungen erinnert; daher
sei dann nachträglich der bessere Bau und damit verbunden eine
Erhöhung des Ufers längs der Sentimatt eingetreten.
Heute trug der Vertreter des Klägers auf Anordnung einer
F.
neuen Expertise behufs Ausmittelung einerseits des Werthes der
dem Kläger gehörenden Liegenschaft und anderseits des demselben
durch Vernachläßigung der Uferschutzbauten während der Inter
diktszeit entstandenen Schadens an.
Der Vertreter der Gotthardbahn anerkannte, daß dem Kläger
für Kulturschaden die von den Experten berechnete Summe von
800 Fr. gebühre; im Uebrigen trug derselbe auf Verwerfung der
Klage an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
In thatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, daß der Bauplan
der Gotthardbahngesellschaft, betreffend die im Gemeindsbanne
Luzern für Erstellung einer Haltstelle im Untergrund nothwen
digen Grundstücke, am 29. Jenner 1874 öffentlich bekannt ge
macht und gleichzeitig den Betheiligten, gemäß Art. 10 ff. des
Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850, eine dreißigtägige Frist so
wohl zur Erhebung von Einsprachen gegen die Abtretungspflicht,
als zur Anmeldung ihrer Forderungen angesetzt worden ist; daß
sodann Kläger gegen die Abtretungspflicht keine Einsprache er
hoben, sondern dieselbe stillschweigend anerkannt, dagegen seine
Forderungen rechtzeitig bei der zuständigen Behörde angemeldet
hat; daß jedoch über dieselben weder eine Verständigung erzielt,
noch das Schätzungsverfahren angeordnet worden ist, sondern Be
klagte am 10. März 1876 den Bauplan zurückgezogen und da
mit auf die Expropriation verzichtet hat
-
Hieraus folgt, daß weder das Eigenthum, noch der Besitz
an dem klägerischen Grundstücke auf die Gotthardbahngesellschaft
übergegangen (Art. 44 46 des citirten Bundesgesetzes), wohl
aber Kläger vom 29. Jenner 1874 bis 10. März 1876 in der
Verfügung über seine im Untergrund gelegene Sentimatt be
schränkt gewesen ist, indem der Art. 23 des citirten Bundesge
setzes bestimmt, daß vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung
des Bauplanes an, Nothfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des
Bauunternehmers an der äußern Beschaffenheit des Abtretungs
gegenstandes keine wesentliche und mit Beziehung auf die recht
lichen Verhältnisse desselben gar keine Veränderungen vorgenom
men werden dürfen, widrigenfalls solche Veränderungen bei Aus
mittelung der Entschädigungssumme nicht berücksichtigt würden.
(Art. 23 lemma 1 ibidem.)
-
An diese aus der öffentlichen Bekanntmachung fließende Be
schränkung des freien Verfügungsrechtes knüpft aber das Gesetz
die Verpflichtung des Bauunternehmers, den aus derselben er
weislich entstandenen Schaden dem Eigenthümer zu vergüten und
ist daher zu untersuchen, ob und beziehungsweise welche Nach
theile jene Beschränkung in der Verfügungsfreiheit über die so
genannte Sentimatt für den Kläger zur Folge gehabt habe.
-
Da nun, wie bereits bemerkt, das Eigenthum an diesem
Grundstücke auf die Beklagte nicht übergegangen ist, so müssen.
auch diejenigen Folgerungen, welche Kläger aus dem angeblichen
Eigenthumsübergange zu seinen Gunsten gezogen hat, als unrich
tig verworfen werden. Insbesondere könnte von einer Verpflich
tung der Beklagten zur Verzinsung des Werthes der Liegenschaft
während der Dauer der Planauflage keine Rede sein und zwar
um so weniger, als ja Kläger unbestrittenermaßen das Grund
stück während jener Zeit in gleicher Weise wie vorher und nach
her beworben und benutzt hat. Vielmehr fallen einzig die even
tuell vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzmomente, näm
Sentimatt zu Bau
lich die Verhinderung in der Verwendung der
zwecken und Straßenanlagen, die Schädigungen durch die Reuß
Betracht.
in
und die Verminderung des Kulturnutzens,
läßt sich zwar nach
so
-
Was nun das erste Moment betrifft,
zu Bauzwecken be
den Akten nicht leugnen, daß die Sentimatt
aber jegliche Vor
timmt und geeignet ist. Immerhin mangeln
daß Kläger wirklich
richtungen, welche darauf hinweisen würden,
beabsichtigt habe, in den letzten Jahren Bauten auf seinem Grund
stücke aufzuführen und in der Verwirklichung dieser Absicht durch
die Auflage des Bauplanes verhindert worden sei. Selbstver
ständlich genügt aber die bloße Möglichkeit, daß Kläger durch
Verwendung der Liegenschaft zu Bauzwecken einen Gewinn hätte
machen können, nicht, um die Beklagte zu Bezahlung einer dieß
fälligen Entschädigung zu verpflichten; sondern es müßte, wenn
auch nicht zur absoluten Gewißheit, so doch wenigstens nach den
Umständen als wahrscheinlich dargethan sein, daß Kläger beab
sichtigt habe, entweder selbst Bauten aufzuführen oder das Land
zu Bauplätzen zu veräußern und daß er dabei begründete Aus
sicht auf einen Gewinn gehabt hätte. Hievon ist nun aber im
vorliegenden Falle keine Rede; vielmehr spricht sowohl der gegen
wärtige Zustand der Sentimatt, als der Umstand, daß die in
den 1860ger Jahren begonnene Verwendung derselben zu Bau
zwecken seit Anfang dieses Jahrzehnts eingestellt und nicht einmal
behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden ist, daß seither
irgend welche Nachfrage nach Bauplätzen in jenem Quartier statt
gefunden habe, gegen eine solche Annahme.
dem Kläger
Dagegen steht allerdings außer Zweifel, daß
die
infolge mangelhaften und ungenügenden Uferschutzes durch
ist.
Hochwasser der Reuß an seiner Sentimatt Schaden erwachsen
Allein wenn Kläger behauptet, daß er durch die Planauflage,
resp. die aus derselben, gemäß Art. 23 des Bundesgesetzes vom
- Mai 1850, resultirenden Beschränkung in der Verfügungsfrei
heit an der gehörigen Unterhaltung der Uferschutzbauten verhin
dert gewesen und deßhalb der Schaden durch die Beklagte ver
schuldet sei, so kann dieser Ansicht durchaus nicht beigepflichtet
werden. Wie nämlich aus dem cit. Art. 23 klar hervorgeht, be
zweckt derselbe lediglich, solche Veränderungen in dem faktischen
und rechtlichen Zustande der Abtretungsgegenstände zu verhin
dern, durch welche die Verpflichtungen des Bauunternehmers
bezüglich der Entschädigung erschwert würden, indem die für den
Fall der Nichtbeobachtung des Verbotes aufgestellte Androhung
ausdrücklich dahin und nur dahin geht, daß solche entgegen dem
Verbote vorgenommenen Veränderungen bei Ausmittelung der
Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen seien. Das Gesetz
will also mit jener Bestimmung offenbar nur den Grundsatz aus
sprechen, daß für die dem Bauunternehmer obliegende Entschädi
gung der Zustand des Abtretungsgegenstandes zur Zeit der Plan
auflage maßgebend sei und dieser Zustand daher nach erfolgter
Publikation des Planes nicht zum Nachtheile des Bauunterneh
mers verändert werden dürfe. Es ist somit vollständig klar, daß
alle diejenigen Maßnahmen, welche lediglich zur Erhaltung
des bisherigen Zustandes des Abtretungsobjektes dienen,
durch die mehrerwähnte gesetzliche Vorschrift nicht ausgeschlossen
sind, vielmehr der Eigenthümer bis zur wirklichen Abtretung in
dem Sinn zur Unterhaltung des Abtretungsgegenstandes ver
pflichtet ist, daß jede Verschlechterung desselben durch Vernach
lässigung der Unterhaltung lediglich dem abtretungspflichtigen Ei
genthümer und nicht dem Bauunternehmer, welcher vor der wirk
lichen Abtretung ja gar nicht in der Lage sich befindet, die Un
terhaltung zu besorgen, zum Nachtheile gereicht. Da nun Kläger
selbst erklärt, daß die Schädigungen durch die Hochwasser der
Reuß lediglich infolge der "Vernachlässigung" der Uferschutzbauten
eingetreten seien, so muß das heute gestellte Beweisvervollstän
digungsgesuch als unerheblich verworfen werden.
- Bezüglich des Kulturschadens sind beide Parteien darüber
einig, daß das Gutachten der Experten für das Urtheil maßge
bend sein solle und ist also hiefür dem Kläger ein Ersatz von
800 Fr. zuzusprechen. Im Uebrigen gebührt demselben für die
manigfachen Umtriebe, die ihm die ungewöhnlich lange Dauer
der Planauflage und Beschränkung der Verfügungsfreiheit ver
ursacht hat, eine Entschädigung, und es erscheint den Verhält
nissen angemessen, wenn dieselbe auf 200 Fr., die Gesammtent
schädigung somit auf 1000 Fr. festgesetzt wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Gotthardbahngesellschaft ist schuldig, an den Kläger 1000
Fr. (eintausend Franken) zu bezahlen, die weitergehende Forde
rung des Klägers ist abgewiesen.