- Urtheil vom 26. Mai 1877 in Sachen
der Wasch- und Badanstalt Winterthur.
A. Die unter der Firma "Wasch- und Badanstalt in Winter
thur" bestehende Aktiengesellschaft besitzt an genanntem Orte Ge
bäulichkeiten im Assekuranzwerthe von 159 000 Fr. Gemäß Art.
137 litt. c. des zürch. Gemeindegesetzes vom 20. April 1875, wel
cher lautet: "An die übrigen Gemeindelasten sind steuerpflichtig: ...
c. Aktiengesellschaften für den vollen Werth ihres in der Gemeinde
befindlichen Grundeigenthums," wurde dieselbe daher von der
Stadtgemeinde Winterthur für jene Summe in Besteuerung ge
zogen, wogegen sie die Appellation an den Bezirks- und Regierungs
rath ergriff, jedoch ohne Erfolg. Der regierungsräthliche Entscheid
vom 11./23. November v. J., durch welchen die Appellation letztin
stanzlich abgewiesen wurde, beruht im Wesentlichen auf folgender
Begründung: Der Art. 137 litt. c. leg. cit. begründe die Steuerpflicht
für das in einer Gemeinde liegende Grundeigenthum einer Aktien
gesellschaft für dessen vollen Werth, d. h. ohne Abzug weder der Ak
tien, noch von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen, seien
dieselben grundversichert oder nicht. Die Ansicht der Appellantin,
daß nur außer der Domizilgemeinde der Gesellschaft liegendes
Grundeigenthum und zwar unter Abrechnung darauf haftender
Passiven steuerpflichtig wäre, sei unrichtig. Die in Frage stehende
Gesetzesbestimmung stehe auch im Einklange mit Art. 19 der
Staatsverfassung. Einerseits sei durch eben diesen Artikel, Abs. 5, die
Ordnung der Steuerpflicht an die Ausgaben der Gemeinden der
Gesetzgebung zugewiesen, anderseits haben nach Abs. 1 desselben
Artikels alle Steuerpflichtigen im Verhältniß der ihnen zu Gebote
stehenden Hülfsmittel an die Staats- und Gemeindelasten beizu
tragen. Ein Besteuerungsmodus im Sinne der Appellation würde
geradezu zur wenigstens theilweisen Steuerbefreiung der Aktienge
ellschaften führen.
B. Die Bad- und Waschanstalt führte gegen diesen Entscheid
beim Bundesgerichte Beschwerde und verlangte, daß derselbe als
verfassungswidrig und auch im Widerspruche stehend mit Art. 132
und 145 des Gemeindegesetzes aufgehoben werde. Zur Begründung
dieses Begehrens führte sie an: Um die Steuerforderung der Stadt
Winterthur richtig zu finden, müsse dem Gemeindegesetz eine solche
Interpretation gegeben werden, welche dasselbe als verfassungs
widrig erscheinen lasse. Die Verfassung des Kantons Zürich kenne
nur die direkte Vermögens- und Einkommenssteuer, von einer
Grundsteuer sei überall nicht die Rede. Auch das Gemeindegesetz
spreche nur von Vermögens-, Haushaltungs- und Mannssteuer und
lege das Staatssteuerregister zu Grunde. Die Bestimmung des
. 137 litt. c. könne also nur den Sinn haben, daß Gesellschaften,
welche für ein gleich großes Vermögen die Staatssteuer bezahlen,
ihre Liegenschaften in der Gemeinde zu versteuern haben, wo sie sich
befinden. Wo nun, wie bei der Rekurrentin, effektiv kein Vermögen
vorhanden sei und folgerichtig ein Ansatz ins Staatssteuerregister
nicht aufgenommen werden könne, dürfe auch die Gemeinde nicht
eine Steuer erheben, welche nicht als eine Vermögens-, sondern als
Grundsteuer qualifizirt werden müßte. Die Bad- und Waschanstalt
habe nämlich Passiven im Betrage von 217 650 Fr., und seitdem
dieselbe bestehe, haben die Aktionäre nie einen Rappen Zins er
halten, weil die Einnahmen knapp ausreichen zur Bestreitung der
Betriebsausgaben.
C. Die Regierung des Kantons Zürich bemerkte in ihrer Ver
nehmlassung, in welcher sie auf Abweisung der Beschwerde antrug:
Daß der rekurrirte Beschluß nicht mit dem Gemeindegesetz in Wider
spruch stehe, gehe schon aus den Erwägungen desselben hervor. Was
die Verfassung betreffe, so seien die maßgebenden Bestimmungen
in Art. 19 enthalten, welche sagen:
"Lemma 1. Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältniß der
ihnen zu Gebote stehenden Hülfsmittel an die Staats- und Ge
meindelasten beizutragen."
"Lemma 5. Für die Gemeindelasten kann das Vermögen nur
proportional in Anspruch genommen werden. Im Uebrigen wird
die Steuerpflicht an die Ausgaben der Gemeinden durch die Ge
setzgebung geordnet."
Innerhalb dieser Beschränkungen sei also die Gesetzgebung für
die Gemeindesteuern völlig frei, namentlich in Bezug auf die
Wahl der Steuerarten. Aus der frühern Gesetzgebung seien in das
neue Gemeindegesetz herübergekommen die Haushaltungs- und die
Mannssteuer, von denen der Art. 19 der Verfassung nicht spreche,
trotzdem sie damals schon bestanden haben. Wolle ein Gemeinde
gesetz eine förmliche Grundsteuer einführen, so stehe der Durch
führung ebenfalls nicht etwa der Umstand entgegen, daß ihr Name
nicht in Art. 19 der Verfassung enthalten sei. Die positive Be
stimmung des . 137 litt. c. des Gemeindegesetzes besteuere nun
das Grundeigenthum in Händen einer Aktiengesellschaft anders
als wenn es in Händen eines juristisch verschieden konstruirten
Steuersubjektes liege; es sei eine spezisische Besteuerung des Grund
eigenthums der Aktiengesellschaften zu Gemeindesteuerzwecken ge
setzlich zugelassen, beziehungsweise vorgeschrieben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es steht dem Bundesgerichte, wie dasselbe schon in einer
1.
Reihe von Entscheidungen ausgesprochen hat, nicht zu, Verfü
gungen kantonaler Behörden wegen unrichtiger Anwendung kan
tonaler Gesetze aufzuheben oder abzuändern. Die Bundesverfas
sung und das Bundesgesetz über die Organisation der Bundes
rechtspflege unterstellen dessen Beurtheilung lediglich Beschwerden
betreffend Verletzung verfassungsmäßiger Rechte, sowie betreffend
Verletzungen von Konkordaten und Staatsverträgen (Art. 113
Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des cit. Bundesgesetzes)
räumen aber den Bundesbehörden mit Bezug auf Streitigkeiten
betreffend die Anwendung und Auslegung kantonaler Gesetze kei
nerlei Kompetenzen ein. Es kann daher im vorliegenden Falle hier
orts einzig die Frage geprüft werden, ob der rekurrirte Entscheid
des zürcherischen Regierungsrathes gegen Art. 19 der zürcherischen
Staatsverfassung verstoße; dagegen fällt die Frage, ob jener Ent
scheid mit Bestimmungen des zürcherischen Gemeindegesetzes in
Widerspruch stehe, ohne Weiters außer Betracht.
2. Nun enthält der Art. 19 der zürcherischen Kantonsverfassung
bezüglich der Gemeindesteuern lediglich die von der zürcherischen
Regierung in ihrer Vernehmlassung hervorgehobenen, Fakt. C. wört
lich aufgeführten Bestimmungen. Nach denselben ist aber bezüglich
der Steuerpflicht an die Ausgaben der Gemeinden in der Verfassung
einzig der Grundsatz ausgesprochen, daß das Vermögen an die Ge
meindelasten nur proportional in Anspruch genommen werden
dürfe; dagegen ist die Verlegung der Gemeindesteuern vollständig
der Gesetzgebung überlassen, so daß durchaus kein verfassungs
mäßiges Hinderniß entgegensteht, für Gemeindezwecke eine Grund
steuer einzuführen und speziell das Grundeigenthum der Aktienge
sellschaften einer solchen Steuer zu unterwerfen. Insbesondere kann
auch keine Rede davon sein, daß der an der Spitze des Art. 19
stehende allgemeine Satz: "Alle Steuerpflichtigen haben im Ver
hältnisse der ihnen zu Gebote stehenden Hülfsmittel an die Staats
und Gemeindelasten beizutragen," die Gesetzgebung hindere, den
Gemeinden in größerem oder geringerem Umfange das Recht der
Besteuerung der in ihrem Gebiete befindlichen Grundstücke ein
zuräumen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.