Urtheil vom 19. April 1877 in Sachen
der Alpgenossenschaft Redeten.
A. Unterm 25. Oktober 1876 beschloß der schweizerische Bun
desrath, in Betracht, daß der im Eigenthum der Rekurrentin
stehende Wald in der Rinderweid, zuhinterst im Wäggithal, im
Mittel etwa 1500 Meter über Meer, nach seiner Lage und Boden
beschaffenheit, gemäß Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die
eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge,
unzweifelhaft zu den Schutzwaldungen gehöre, welche in ihrer
ganzen Flächenausdehnung zu erhalten, wirthschaftlich zu behan
deln und nachhaltig zu benutzen seien (Art. 16), und ferner nach
Art. 12 des Gesetzes eine Realtheilung von Staats-, Gemeinde
und Korporationswaldungen, mit Ausnahme außerordentlicher
Verhältnisse, nicht statthaft sei,
es sei die Regierung des
Kantons Schwyz angewiesen, der Alpgenossenschaft Redeten jeg
lichen weitern Holzschlag auf ihrer Alp zu untersagen und über
den Erfolg dieser Anordnungen ungesäumt Bericht zu erstatten.
Diesem Beschlusse nachkommend beauftragte die Regierung
des Kantons Schwyz unterm 10. November v. J. das Bezirks
amt Lachen, der Alpgenossenschaft Redeten bei einer Strafe von
500 Fr., sowie unter Hinweis auf die in . 27 Ziff. 2 und 6
des citirten Bundesgesetzes angeführten Folgen jeden weitern
Holzschlag zu untersagen, welchen Auftrag das Bezirksamt La
chen durch Verfügung vom 12. November v. J. vollzog.
B. Ueber diese Verfügung beschwerte sich die Alpgenossenschaft
Redeten beim Bundesgerichte und verlangte, daß dieselbe aufge
hoben werde. Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekur
rentin an: Die Waldungen auf der Hochalp Redeten gehören der
Landeskorporation March; die Alpgenossenschaft habe aber von
jeher das Recht gehabt, die Holzbedürfnisse der Alp zur Zäu
nung, zum Zimmern und zum Brennen aus diesen Waldungen
zu nehmen. Am 16. Dezember 1866 sei dann über dieses Rechts
verhältniß ein Vertrag zu Stande gekommen, laut welchem die
der Korporation gehörigen Waldstücke genau ausgeschieden und
alles außer den daherigen Marchen im ganzen Umfang der Alp
befindliche Holz und alle bisher von der Korporation im Alp
umfang besessenen Rechte den Alpbesitzern um die Summe von
6000 Fr. abgetreten worden seien. Dieser Vertrag habe bezweckt,
einerseits die Alp für ihre Holzbedürfnisse vollständig sicher zu
stellen, und anderseits den Alpgenossen Mittel und Befugniß an
die Hand zu geben, die Alp in ausgedehnterm Maße als bisher
bewerben zu können, behufs Hebung und Aeuffnung der Viehzucht
im Lande. In Folge dieses Vertrages habe die Alpgenossenschaft
behufs Säuberung und größerer Ausdehnung des Weidganges
ein Quantum stehendes Holz, zerstreut auf verschiedenen Stellen
der Alp, am 16. September 1875 mit Abholzungstermin auf
Mai 1878 an Holzhändler Höhn in Rapperswyl für 15 050 Fr.
verkauft. Dieser habe einen Theil des Holzes abgeschlagen, einen
Theil aber gemäß dem eingeräumten Termin stehen lassen und
werde nun durch das Verbot vom 12. November v. J. im wei
tern Holzschlage verhindert. Durch diese Verfügung werde da
her die Alpgenossenschaft in ihrem Eigenthumsrecht verkümmert;
sie sei abgeschnitten von der Befugniß, die Art und Weise der
Benutzung ihrer Alp zu bestimmen und habe von ihrem Käufer
eine Schadensersatzforderung zu gewärtigen, da sie außer Stande
sei, ihre Vertragspflichten gegen denselben zu erfüllen. Die Ver
fügung enthalte daher einen Eingriff in ihre Eigenthumsrechte
und es könne keinem Zweifel unterliegen, daß durch dieselbe der
Art. 20 der schwyzerischen Kantonsverfassung und Art. 31 der
Bundesverfassung verletzt seien. Es könne sich daher nur fragen,
ob diese Verletzungen gerechtfertigt seien durch das am 10. Au
gust 1876 in Kraft getretene Bundesgesetz betreffend die eidgenös
sische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, und diese
Frage müsse verneint werden, indem dieses Bundesgesetz auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil es keine rückwirkende
Kraft ausüben könne und zwar weder auf den am 16. Septem
ber 1875 abgeschlossenen Gantkauf, noch auf das schon 1866 laut
Vertrag erworbene Recht auf Erweiterung des Weidganges.
C. Die Regierung des Kantons Schwyz berief sich in ihrer
Vernehmlassung darauf, daß sie bei Erlaß der rekurrirten Ver
fügung lediglich einem Auftrage des Bundesrathes Folge ge
leistet habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Soweit die vorliegende Beschwerde sich darauf stützt, daß
durch die rekurrirte Verfügung die in Art. 31 der Bundesverfas
sung garantirte Handels- und Gewerbefreiheit verletzt werde, ist
das Bundesgericht zu deren Beurtheilung schon aus dem Grunde
nicht kompetent, weil alle Streitigkeiten, welche sich auf die ge
nannte Bestimmung der Bundesverfassung beziehen, in Art. 59
Lemma 2 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege ausdrücklich dem Bundesrath, beziehungsweise
der Bundesversammlung zugewiesen sind.
2. Dagegen hat das Bundesgericht allerdings gemäß Art. 113
Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 59 Lemma 1 litt. a. des
citirten Bundesgesetzes Privaten und Korporationen in ihren
verfassungsmäßigen Rechten zu schützen und ist daher zu unter
suchen, ob, wie Rekurrentin behauptet, die rekurrirte Verfügung
einen Eingriff in die ihr durch die kantonale Verfassung garan
tirten Rechte enthalte.
3. In dieser Hinsicht ist es nun vorerst unrichtig, wenn die
Rekurrentin sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf Art. 20
der schwyzerischen Kantonsverfassung vom 11. März 1848, resp.
11. Februar 1855 beruft. Denn diese Verfassung ist, wie dem
Bundesgerichte aus andern Fällen bekannt ist (vergl. Urtheil in
Sachen der Gemeinde Iberg vom 25. November 1876, officielle
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. II. S.455
und heutiges Urtheil in Sachen der Gwürzgenossame) am 11. Juni
v. J. in Folge der an diesem Tage erfolgten Annahme einer
neuen Verfassung außer Kraft getreten. Daß die neue Verfassung
die Gewährleistung des Bundes noch nicht erhalten hat, erscheint
unerheblich, indem, wie von den Bundesbehörden schon wieder
holt ausgesprochen worden (vergl. Blumer, Handbuch des schweiz.
Bundesstaatsrechtes II Auflage Bd. I S. 190), der Mangel resp.
die Verweigerung der Gewährleistung nicht hindert, daß eine kan
tonale Verfassung, mit einziger Ausnahme der als bundeswidrig
erklärten und daher zur Revision zurückgewiesenen Bestimmungen,
vom Tage ihrer Annahme an in dem betreffenden Kanton in
Kraft trete.
4. Nun enthält aber allerdings auch die neue Kantonsver
fassung eine dem Art. 20 der frühern Kantonsverfassung beinahe
wörtlich gleichlautende Bestimmung, indem Art. 13 der gegenwär
tigen Verfassung sagt: "Die Verfassung gewährleistet die Un
verletzlichkeit des Eigenthums. Jedem Bezirk, jeder Gemeinde,
sowie jeder geistlichen und weltlichen Korporation bleibt auch die
Verwaltung und die Befugniß, die Art und Weise der Benützung
und Verwaltung ihrer Güter selbst zu bestimmen, gesichert. Für
Abtretungen zu öffentlichen Zwecken hat der Staat nach den Be
stimmungen des Gesetzes gerechte Entschädigung zu leisten."
Dieser Verfassungsartikel garantirt also einerseits die Unverletz
lichkeit des Eigenthums und anderseits das Selbstverwaltungs
recht der Gemeinden und Korporationen, und Rekurrentin be
hauptet nun wirklich, daß die rekurrirte Verfügung einen Eingriff
in diese Rechte involvire.
5. Allein von einem verfassungswidrigen Einbruch in das
Eigenthumsrecht der Rekurrentin kann im vorliegenden Falle von
zwei Gesichtspunkten aus keine Rede sein. Einmal kann über
haupt die angerufene Verfassungsbestimmung nicht dahin aus
gelegt werden, daß durch dieselbe das Recht der Gesetzgebung, den
Umfang und-Inhalt der Privatrechte zu bestimmen, beziehungs
weise durch positives Gesetz die im allgemeinen Interesse erfor
derlichen Beschränkungen des Eigenthums einzuführen, habe beein
trächtigt oder gar ausgeschlossen werden wollen, sondern es will
dieselbe die Unverletzlichkeit des Eigenthums ohne Zweifel nur
gegen willkürlichen Entzug in dem Sinne garantiren, daß Zwangs
enteignungen nur nach Maßgabe des Gesetzes und gegen Entschä
digung stattfinden dürfen. (Vergl. officielle Sammlung der bundes
gerichtlichen Entscheidungen Bd. II. S. 96 f. Erw. 7. und 8.)
Nun handelt es sich aber im vorliegenden Falle gerade um
eine solche gesetzliche Beschränkung der Eigenthumsbefugnisse bei
Privatwaldungen, indem die rekurrirte Verfügung keineswegs auf
Willkür, sondern ausdrücklich auf dem Bundesgesetze betreffend
die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochge
birge vom 24. März 1876 beruht, welches Gesetz in Art. 3 auch
sämmtliche Privatwaldungen, welche unter den Begriff
der Schutzwaldungen fallen, der Oberaufsicht des Bundes
unterstellt, in Art. 11 Ausreutungen in den Schutzwaldungen
untersagt und in Art. 19. die Kantonsregierungen verpflichtet,
zur Erhaltung derselben und Sicherung ihres Zweckes die erfor
derlichen wirthschaftlichen und Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
Dieses Gesetz ist nun allerdings erst am 10. August 1876 in
Kraft getreten, allein dasselbe datirt vom 24. März 1876, ist also
älter als die gegenwärtige schwyzerische Verfassung und erscheint
daher die dem Art. 13 dieser Verfassung oben gegebene Auslegung
um so begründeter.
6. Angenommen aber auch diese Auslegung wäre unrichtig und
dagegen diejenige Interpretation, welche Rekurrentin dem mehr
erwähnten Art. 13 giebt, die richtige, so würde daraus wiederum
nichts zu Gunsten der Rekurrentin folgen, indem nach Art.
der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung diejenigen
Bestimmungen der kantonalen Verfassungen, welche mit der neuen
Bundesverfassung in Widerspruch stehen, mit Annahme derselben,
beziehungsweise der Erlassung der darin in Aussicht genom
menen Bundesgesetze außer Kraft treten und daher dem Art. 13
der schwyzerischen Verfassung, soweit derselbe den Bestimmungen
des citirten Bundesgesetzes widerspricht, seit dem 10. August 1876
keine Rechtskraft mehr zukäme.
7. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des den schwyzerischen
Korporationen garantirten Selbstverwaltungsrechtes behauptet,
kann sich dieselbe nur darauf stützen, daß durch die rekurrirte
Verfügung die Waldung der Rekurrentin, gemäß Art. 3 Lemma 1
des citirten Bundesgesetzes, auch soweit sie nicht zu den Schutz
waldungen gehören sollte, als Korporationswaldung,
den Bestimmungen jenes Bundesgesetzes, insbesondere den Art. 12
und 16 ibidem, unterworfen und damit allerdings anders als
die übrigen Privatwaldungen behandelt wird. Allein auch gegen
über dieser Beschwerde gilt das oben, namentlich in Erwägung 6,
Gesagte und kann daher auch in dieser Hinsicht eine Verfassungs
verletzung nicht als vorhanden erachtet werden, sondern lediglich
in Frage kommen, ob das mehrerwähnte Bundesgesetz vom
24 März 1876 in concreto richtig ausgelegt und angewendet
worden sei.
8.
Allein diese Frage unterliegt nicht
der Beurtheilung des
Bundesgerichtes, sondern ihre Entscheidung fällt in die Kompetenz
des Bundesrathes, beziehungsweise der Bundesversammlung.
Denn das Bundesgesetz vom 24. Mai 1876 stellt sich als ein,
gemäß der durch Art. 24 der Bundesverfassung dem Bunde ein
geräumten Forsthoheit erlassenes, Forstpolizeigesetz
dar, dessen Handhabung daher schon der Natur der Sache nach
nicht den richterlichen, sondern den Administrativbehörden zusteht
und dessen Nichtaufführung unter den in Art. 59 des Bundesge
setzes vom 27. Juni 1874 dem Bundesrathe, beziehungsweise der
Bundesversammlung, vorbehaltenen Administrativstreitigkeiten
sich ganz einfach daraus erklärt, daß der Art. 24 der Bundes
verfassung eben kein den Bürgern garantirtes Recht
enthält, sondern ein Oberaufsichts- oder Hoheitsrecht der
Bundesstaatsgewalt statuirt.
9. Dazu kommt endlich noch, daß die rekurrirte Verfügung nur
formell von den schwyzerischen Behörden erlassen worden ist, ma
teriell aber, gemäß der in Art. 30 des citirten Bundesgesetzes
dem Bundesrathe ertheilten Befugnisse, von letzterer Behörde
ausgeht, während das Bundesgericht nach Art. 59 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege Beschwerden
von Privaten oder Korporationen über Verfassungsverletzungen
nur unter der Voraussetzung zu beurtheilen hat, daß dieselben
gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird, soweit dieselbe auf Art. 31 der Bun
desverfassung gestützt und gegen die Anwendbarkeit des Bundes
gesetzes vom 24 März 1876 gerichtet ist, wegen Inkompetenz
des Bundesgerichtes nicht eingetreten; im Uebrigen ist dieselbe
als unbegründet abgewiesen.