- Urtheil vom 12. Mai 1877 in Sachen Mettler.
A. Jonas Stauber von Buch a./J. hat geständigermaßen, wäh
rend er bei Müller Jakob Vogel in der Langmühle, thurgauische
Gemeinde Neunforn, im Dienste war, dem letztern einen Sack
Mehl entwendet und denselben dem Heinrich Mettler, Bäcker in
Ossingen, Kt. Zürich, wie es scheint zur Deckung einer Schuld, ge
bracht. Mettler wurde deßhalb vom Statthalteramt Frauenfeld auf
den 13. September v. J. als Zeuge citirt, nach erfolgter Abhörung
jedoch verhaftet und erst nach einigen Tagen gegen eine Kaution
von 300 Fr. entlassen, nachdem er zugegeben hatte, daß Stauber
ihm schon vor der Lieferung des Mehles erklärt habe, er bringe ihm
einmal an seine Schuld einen Sack Mehl, und er, Mettler, dieses
Anerbieten stillschweigend angenommen habe.
Vor Gericht gestellt, wurde Rekurrent am 4. Oktober 1876 von
der bezirksgerichtlichen Kommission Frauenfeld der Hehlerei schul
dig erklärt und zu drei Wochen Gefängniß nebst 50 Fr. Buße ver
urtheilt. Gegen dieses Urtheil ergriff derselbe die Appellation an
die thurgauische Rekurskommission, indem er zwar das Vergehen
nicht in Abrede stellte, dagegen die Kompetenz der thurgauischen
Gerichte bestritt, weil das Vergehen im Kanton Zürich begangen
worden sei. Das Gericht fand jedoch, daß die eingeklagte Handlung
nicht sowohl als Begünstigung oder Hehlerei sich darstelle, sondern
unter den Begriff der Theilnahme nach . 36 des Strafgesetzes
falle, indem Appellant durch die dem Diebstahl des Stauber vor
ausgehenden Besprechungen mit dem letztern den Diebstahl wesent
lich erleichtert habe; die Vergehen der beiden Angeklagten seien
deßhalb nicht nur enge mit einander verbunden, sondern es sei das
gleiche Vergehen, welches dieselben gemeinschaftlich mit einander
ausgeführt haben, und da der Diebstahl im Kanton Thurgau ver
übt worden sei, so müsse derselbe gemäß Art. 2 litt. a des thur
gauischen Strafgesetzbuches auch vom thurgauischen Richter bestraft
werden. Demnach erklärte die Rekurskammer durch Urtheil vom
9. Dezember v. J. den Mettler, unter Verwerfung seiner Appella
tion, der Theilnahme an dem von J. Stauber verübten Diebstahl
schuldig und bestätigte die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe.
B. Nachdem Rekurrent sodann unterm 26. Dezember v. J. vom
thurgauischen Polizeidepartement zur Erstehung der Strafe citirt
worden war, beschwerte derselbe sich mit Eingabe vom 13./14.
Februar d. J. beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, daß
das Urtheil der thurgauischen Rekurskammer aufgehoben werde, in
dem das Verfahren der thurgauischen Behörden nicht nur im Wi
derspruche stehe mit der thurgauischen, sondern auch mit der Bun
desgesetzgebung. Denn:
- sei er, Mettler, Bürger und Einwohner des Kantons Zürich
und habe, was er verfehlt, im Kanton Zürich verfehlt. Nun laute
. 2 des Strafgesetzes für den Kanton Thurgau folgendermaßen:
"Nach dem gegenwärtigen Gesetze werden beurtheilt alle Verbrechen
und Vergehen,
a. welche auf dem Gebiete des Kantons Thurgau von In- und
Ausländern verübt;
b. welche von den Angehörigen des Kantons außer den Gren
zen desselben begangen und im Auslande noch nicht bestraft wor
den sind;
c. welche von Nichtangehörigen des Kantons außer dem Gebiete
desselben, jedoch gegen den Kanton Thurgau oder dessen Angehö
rige verübt wurden, insofern die Bestrafung des Schuldigen durch
das Richteramt des Orts des vollführten Verbrechens oder Ver
gehens nicht erhältlich sein sollte."
Keines dieser Requisite sei hier erfüllt und daher Thurgau nach
seiner eigenen Gesetzgebung nicht kompetent.
- Im vorliegenden Falle sei überdieß das Bundesgesetz über
die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24.
Juli 1852 maßgebend. Danach hätten die thurgauischen Behörden
die Auslieferung vom Kanton Zürich verlangen sollen. Dieß sei
nicht geschehen und auch nicht Eine Bestimmung dieses Gesetzes
respektirt worden. Dadurch sei dem Kanton Zürich das Recht, die
Auslieferung zu verweigern, genommen und er, Mettler, der Be
fugniß, seinen verfassungsmäßigen heimatlichen Richter anzurufen,
beraubt worden. Gemäß konstanter Praxis der Bundesbehörden
sei demnach die Regierung des Kantons Zürich um eine Erklärung
darüber anzugehen, ob sie den Mettler selbst beurtheilen oder aus
liefern wolle, und im erstern Fall das thurgauische Urtheil mit
allen seinen Folgen aufzuheben.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau trug auf
Abweisung der Beschwerde an. Sie machte gegen dieselbe geltend:
- Da der Diebstahl im Kanton Thurgau verübt worden sei, so
stehe die Kompetenz der thurgauischen Gerichte gemäß Art. 2 litt. a
des thurgauischen Strafgesetzbuches fest. Gleichgültig sei dabei, ob
Mettler sich der Theilnahme oder der Begünstigung schuldig ge
macht habe.
- Rekurrent sei zu der Beschwerde
nicht legitimirt. Das Aus
lieferungsgesetz regle nur die Rechte
und Pflichten der Kantone
unter sich und enthalte keineswegs individuelle, durch die Ver
fassung garantirte, Rechte der Bürger. Ein Konflikt zwischen
den betheiligten Kantonen bestehe zur Zeit nicht, da die Auslie
ferung des Mettler weder verlangt, noch verweigert worden sei.
Uebrigens wäre nach Vorschrift des Art. 4 lemma 2 des betref
fenden Bundesgesetzes und nach bisheriger Praxis der Kanton
Zürich verpflichtet, in concreto der Auslieferung stattzugeben.
Die Regierung des Kantons Thurgau bemerkte, daß sie
D.
bei der Polizeidirektion des Kantons Zürich die Auslieferung
Mettlers zur Erstehung der Strafe verlangt, die zürcherische
Polizeidirektion aber den Entscheid bis nach Erledigung des
vorliegenden Rekurses durch das Bundesgericht verschoben habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist, wie schon in wiederholten Entscheidungen ausge
sprochen worden, nicht Sache des Bundesgerichtes, zu unter
suchen, ob in Strafprozessen die kantonalen Gesetze von den
kantonalen Gerichten richtig angewendet und ausgelegt worden
seien. Die Kompetenz des Bundesgerichtes gegenüber kantona
len Straferkenntnissen, die nach kantonalen Gesetzen erlassen
sind, ist vielmehr beschränkt auf die Untersuchung, ob diesel
ben die durch die Bundesverfassung und die in Ausführung
derselben erlassenen Bundesgesetze oder durch die Kantons
verfassungen gewährleisteten Rechte verletzen oder gegen Kon
kordate oder Staatsverträge verstoßen (Art. 113 der Bundes
verfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege). Hienach fällt die vorliegende
Beschwerde, soweit dieselbe die unrichtige Anwendung des
thurgauischen Strafgesetzes behauptet, außer Betracht und ist
lediglich zu prüfen, ob eine Verletzung des Bundesgesetzes vom
24. Juli 1852 über die Auslieferung von Verbrechern vor
liege
2. Nun kann angesichts des Art. 67 der Bundesverfassung
und der Art. 1 ff. des erwähnten Bundesgesetzes wohl keinem
begründeten Zweifel unterliegen, daß dieses Gesetz hauptsächlich
im Interesse der Strafrechtspflege erlassen worden ist und in
erster Linie bezweckt, das Recht der Kantone, von den andern
die Auslieferung flüchtiger Verbrecher behufs Bestrafung der
selben zu begehren, beziehungsweise die Pflicht der Kantone, die
Auslieferung zu gewähren oder in gewissen Fällen (Art.
1,
lemma 2 ibidem) die Bestrafung selbst zu übernehmen, festzu
setzen. Allein diesem Rechte auf Auslieferung entsprechen auch
Pflichten und zwar bestehen dieselben namentlich in der Noth
wendigkeit, daß derjenige Kanton, welcher eine Person, die sich
in einem andern Kantone aufhält, bestrafen oder eine bereits
über sie verhängte Strafe vollziehen will, an diesen Kanton ein
Auslieferungsbegehren zu stellen hat, sofern die betreffende Per
son sich nicht freiwillig der Auslieferung unterzieht (Art. 8 und
9 leg. cit.). Dieses Verfahren ist nun im vorliegenden Falle
von den thurgauischen Behörden nicht beobachtet worden; viel
mehr haben dieselben den als Zeuge vorgeladenen Mettler, nach
dem derselbe sich freiwillig in dieser Eigenschaft gestellt hatte,
ohne Weiters verhaftet und das Strafverfahren gegen ihn ein
geleitet, ohne daß er selbst oder die zürcherischen Behörden ihre
Zustimmung dazu ertheilt hätten. Darin liegt nun aber un
zweifelhaft eine unstatthafte Umgehung des erwähnten Bundes
gesetzes, beziehungsweise der darin ausgesprochenen Verpflichtung,
ein Auslieferungsbegehren zu stellen. Denn sollte auch erst durch
die Einvernahme des Mettler der Verdacht erweckt worden sein,
daß derselbe Mitschuldiger sei, so konnte dieser Umstand die thur
gauischen Behörden von der Beobachtung des in dem Ausliefe
rungsgesetze vorgeschriebenen Verfahrens doch nicht entbinden,
da Mettler nicht als Mitschuldiger, sondern nur als Zeuge vor
geladen worden war und sich auch nur in dieser Eigenschaft,
resp. zum Zwecke seiner Abhörung als Zeuge und nicht zur Ein
leitung des Strafverfahrens, gestellt hatte, somit von einer frei
willigen Unterwerfung desselben unter die thurgauische Straf
gerichtsbarkeit keine Rede sein konnte, und es sich endlich auch
nicht um ein Verbrechen handelte, welches erst nach dem Eintritte
Mettlers in den Kanton Thurgau von ihm begangen und bei
dessen Verübung er ertappt worden wäre.
3. Wenn nun aber die thurgauische Staatsanwaltschaft glaubt,
daß lediglich die zürcherischen Behörden, nicht Mettler selbst, sich
hierüber beschweren könne, indem das Gesetz nur Rechte und
Pflichten der Kantone gegen einander begründe, so kann dieser
Ansicht nicht beigepflichtet werden. Denn nach Art. 8 ibidem ist
der Verfolgte anzufragen, ob er gegen die Auslieferung Einsprache
erhebe oder nicht, und darf die Auslieferung ohne Einhaltung
des in Art. 9 ff. ibidem festgesetzten Verfahrens nur insofern
stattfinden, als er gegen die Auslieferung nichts einwendet.
Der requirirte Angeklagte oder Verurtheilte hat somit unzweifel
haft ein Recht darauf, daß ein Auslieferungsbegehren gestellt
werde und die kompetente Regierung über dasselbe entscheide,
bevor in einem andern Kanton ein Strafverfahren gegen ihn ein
geleitet, beziehungsweise ein bereits ausgefälltes Urtheil vollzo
gen werde. Und da dieses Recht in einem in Ausführung der
Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze statuirt ist, so ist der
Schutz desselben Sache der Bundesbehörden.
4.
Hienach muß die vorliegende Beschwerde in dem Sinne
gutgeheißen werden, daß das Urtheil der thurgauischen Rekurs
kommission vom 9. Dezember 1876 so lange nicht vollzogen wer
den darf, bis die zürcherische Regierung, auf gestelltes Begehren
der thurgauischen Behörden, die Auslieferung des Mettler, be
ziehungsweise die Vollziehung jenes Urtheils, bewilligt. Sollte
diese Bewilligung nicht ertheilt werden, sondern der Kanton Zü
rich die Bestrafung des Mettler gemäß Art. 1 lemma 2 ibidem
selbst übernehmen wollen und der Kanton Thurgau sich durch
einen solchen Entscheid in seinen Rechten beeinträchtigt fühlen,
so bleibt demselben das Recht des Rekurses an das Bundesgericht
selbstverständlich gewahrt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist in dem Sinne begründet erklärt, daß das
von der thurgauischen Rekurskommission unterm 9. Dezember
1876 über den Rekurrenten ausgefällte Strafurtheil nur inso
fern vollzogen werden darf, als die zürcherische Regierung auf
gestelltes Begehren der thurgauischen Behörden zu dessen Voll
ziehung ihre Zustimmung ertheilt; immerhin vorbehältlich des
Rechtes der Behörden des Kantons Thurgau, gegen einen ab
weisenden Entscheid des zürcherischen Regierungsrathes hierorts
Beschwerde zu erheben.