- Urtheil vom 26. Mai 1877 in Sachen
der reformirten Bürgerschaft der Gemeinde
Spreitenbach.
A. Kaspar Muntwyler von Spreitenbach, katholisch, verehelichte
sich im August 1874 mit einer Angehörigen der reformirten
Konfession, mit welcher er schon im Jahre 1861 außerehelich ein
Mädchen, Luise Muntwyler, erzeugt hatte. Nach dem bald hernach
erfolgten Tode des Kaspar Muntwyler mußte die Luise Munt
wyler wegen eines körperlichen Leidens nach Königsfelden gebracht
werden, zu welchem Behufe vom Gemeindrathe Spreitenbach ein
Aufnahmsgesuch ausgestellt wurde.
Am 31. Dezember 1875 er
hielt der Gemeindrath Spreitenbach eine Rechnung für Verpfle
gung des Mädchens im Betrage von 167 Fr. 50 Cts., über deren
Bezahlung deßhalb Streit entstand, weil die Gemeinde Sprei
tenbach, welche nur Eine Ortsbürgergemeinde bildet, konfessionell
getrennte Armengüter besitzt und die reformirte Armenpflege
glaubte, die Rechnung für die Luise Muntwyler sei auf den ka
tholischen Armenfond anzuweisen, weil der verstorbene Vater des
Mädchens katholisch gewesen sei, die katholische Armenpflege aber
das Gegentheil behauptete, weil das Mädchen reformirt sei. Die
Sache gelangte deßhalb an das aargauische Obergericht als Ver
waltungsgerichtshof, welches durch Urtheil vom 21. Dezember
v. J. die Klage der reformirten Bürgerschaft von Spreitenbach
abwies, indem es seinen Entscheid folgendermaßen begründete:
Da in der Gemeinde Spreitenbach zwei gesönderte Armengüter
bestehen, so sei die Berechtigung auf Unterstützung durch die eine
oder andere Armenkasse lediglich von der Angehörigkeit des be
treffenden Bürgers zur katholischen oder reformirten Konfession
abhängig und müssen somit selbst die Glieder einer und derselben
Familie, je nach ihrer Konfession, wieder von einer andern Ar
menkasse unterstützt werden. Diese aus der Natur der Sache
fließende Regel, zufolge welcher die für die reformirte Luise
Muntwyler gestellte Rechnung von der reformirten Armenkasse
zu zahlen sei, werde vorliegendenfalls überdies durch den Umstand
außer Frage gestellt, daß durch den Tod des katholischen Vaters
die väterliche Gewalt über die Luise Muntwyler auf die, gleich
der letztern, der reformirten Konfession angehörige Mutter über
gegangen sei und daß auch die Pflicht zur Verpflegung der Luise
Muntwyler erst eingetreten, als die durch den Vater ausgeübte
väterliche Gewalt bereits erloschen gewesen sei.
B. Mit an den Bundesrath, resp. das Bundesgericht gerich
teter Rekursschrift vom 11. Februar d. J. beschwerte sich die
reformirte Bürgerschaft von Spreitenbach über dieses Urtheil.
Sie behauptete, dasselbe verletze den Art. 54 Satz 4 und 5 der
Bundesverfassung, indem die Mutter der Luise Muntwyler durch
ihre Verehelichung mit Kaspar Muntwyler dessen Heimatrecht er
worben und durch den Abschluß dieser Ehe die Luise Muntwyler
legitimirt worden sei. Ein integrirender Bestandtheil des Hei
matrechtes sei die Armengenössigkeit; denn nach aargauischem
Recht liege das gesammte Armenwesen bei der Heimatsgemeinde
des betreffenden Individuums. Die Konfession sei völlig irrele
vant. Rechtlich für den Staat, vor Gesetz und Verfassung, ent
scheide in concreto nicht die Konfession sondern das Heimatrecht.
Nach den citirten Verfassungsbestimmungen erwerben Frau und
Kinder das Heimatrecht des Mannes resp. Vaters ohne alle und
jede Rücksicht auf die konfessionellen Verhältnisse. Wenn es nun
Thatsache sei, daß der Vater Kaspar Muntwyler der katholischen
Ortsbürgergemeinde und Armengenossenschaft Spreitenbach an
gehört habe, so gelte dies ipso jure auch von seiner Frau und
Kind und es sei deßhalb eine offenbare Gesetzesverletzung, wenn
das aargauische Obergericht die bezügliche Armenunterstützungs
pflicht der reformirten Ortsbürgergemeinde aufgelegt habe.
Rekurrentin verlangte deßhalb, daß das Urtheil des aargaui
schen Obergerichtes als verfassungs- und rechtswidrig kassirt und
entschieden werde, was Rechtens sei.
C. Das aargauische Obergericht und die katholischen Orts
bürger von Spreitenbach machten an ihrer Rekursbeantwortung
namentlich darauf aufmerksam, daß es sich nicht um zwei geson
derte Ortsbürgergemeinden handle, sondern nur um zwei Armen
genossenschaften in einer einzigen unter dem Namen Spreitenbach
bestehenden Ortsbürgergemeinde, und im vorliegenden Falle auch
gar nicht das Bürgerrecht, sondern einfach die Pflicht zur Armen
unterstützung streitig sei, welche, wenn die Zweitheiligkeit der Ar
mengüter nicht wäre, keinen Augenblick zweifelhaft sein könnte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was vorerst die Frage betrifft, ob der Bundesrath oder das
Bundesgericht zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde kom
petent sei, so kann angesichts des Art. 113 Ziff. 3 der Bundesver
fassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege die Zuständigkeit des Bundesgerichtes keinem
begründeten Zweifel unterliegen. Rekurrentin behauptet, das Ur
theil des aargauischen Obergerichtes verletze den Art. 54 Lemma 4
und 5 der Bundesverfassung, welche lauten: "durch den Abschluß
der Ehe erwirbt die Frau das Heimatrecht des Mannes" (Lemma 4)
und "durch die nachfolgende Ehe der Eltern werden vorehelich ge
borene Kinder derselben legitimirt." (Lemma 5.) Beschwerden über
die Anwendung dieser Verfassungsbestimmungen sind aber gemäß
Art. 59 des citirten Bundesgesetzes nicht dem Entscheide des Bun
desrathes, beziehungsweise der Bundesversammlung, unterstellt,
resp. vorbehalten und fallen daher, wie übrigens die diesseitige
Stelle schon früher ausgesprochen hat (vergl. namentlich Entscheid
vom 23. Januar 1875 i. S. Kamber, offizielle Sammlung der
bundesgerichtlichen Entscheidungen B. 1 S. 93. Erw. 1) in die
Kompetenz des Bundesgerichtes.
2. Eine Verletzung der bezeichneten Verfassungsvorschriften
könnte nun aber nur insofern angenommen werden, als, wie Re
kurrentin allerdings scheint behaupten zu wollen, zwei Ortsbürger
gemeinden Spreitenbach, eine katholische und eine reformirte,
bestünden, und der Wittwe Muntwhler, beziehungsweise deren
Tochter Luise Muntwyler, das Bürgerrecht von katholisch Sprei
tenbach bestritten würde. Allein hievon ist nach den Akten gar
keine Rede. Vielmehr resultirt aus denselben, daß nur Eine, die
reformirten wie die katholischen Bürger umfassende, Ortsbürgerge
meinde Spreitenbach, mit einem einheitlichen, ungetheilten
Gemeindegut und einem einzigen, aus katholischen und reformirten
Mitgliedern zusammengesetzten Gemeindrath existirt, und daß es
daher nur Ein Bürgerrecht von Spreitenbach gibt. Getrennt nach
den Konfessionen ist lediglich das Armengut und wenn nun das
aargauische Obergericht erklärt hat, daß die Berechtigung auf
Zu
Unterstützung durch die eine oder andere Armenkasse, resp. die
gehörigkeit zu der einen oder andern Armengenossenschaft, lediglich
von der Angehörigkeit des betreffenden Bürgers zur katholischen
oder reformirten Konfession abhängig sei, so ist absolut nicht ein
zusehen, inwiefern dieser Ausspruch eine Negation oder Verletzung
der oben angeführten Verfassungsbestimmungen, beziehungsweise
eine Benachtheiligung der vorehelich geborenen und durch nach
folgende Ehe der Eltern legitimirten Kinder gegenüber den in der
Ehe geborenen,
enthalten sollte.
hat das Bundesgericht
Demnach
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.