- Urtheil vom 31. März 1877 in Sachen
der Erben Möli.
A. Am 14. Mai 1873 starb im Irrenhause
zu Mailand Peter
Möli von Madulein, mit Hinterlassung eines
Vermögens, wel
ches von den Erben auf 800 000 Fr., von der
Gemeinde Madu
lein aber auf 1 ½ Millionen Franken geschätzt wird und größ
tentheils aus Liegenschaften besteht, die sich in Italien und nur
zu einem kleinen Theile im Kanton Graubünden, in den Ge
meinden Bevers und Samaden, befinden. Peter Möli hatte sich
seit 1824 in dem Irrenhause zu Mailand aufgehalten und war
auch in jenem Jahre von der heimatlichen Vormundschaftsbehörde
unter Vormundschaft gesetzt worden. Wo derselbe vorher seinen
Wohnsitz gehabt hat, geht aus den Akten nicht sicher hervor; es
scheint indessen, daß er früher abwechselnd in Bevers und in
Mailand gewohnt habe. Seine Verlassenschaft fiel verschiedenen
Verwandten von der Vater- und Mutterseite zu, die theils in
Graubünden, theils im Kanton Zürich, theils im Auslande,
namentlich in Italien, wohnen.
B. Als diese Erben im September 1874 eine Versteigerung
der in der Gemeinde Bevers liegenden Nachlaßgrundstücke ab
halten wollten, belegte das Kreisamt Oberengadin unterm 16. gl.
Ms. auf Begehren der Gemeinde Madulein für eine Erbschafts
steuerforderung, welche dieselbe im Betrage von 45 000 Fr. an
die Mölische Verlassenschaft geltend machte, alle im Engadin lie
genden Bestandtheile der letztern mit Arrest, welcher sodann un
term 3. Mai 1875 vom Bezirksgerichte Maloja definitiv bestä
tigt wurde. Darauf ergriffen die Erben sowohl gegen die Steuer
forderung, als auch gegen den Arrest den Rekurs an den Kleinen
Rath des Kantons Graubünden, indem sie behaupteten, die Steuer
berechtigung einer Gemeinde als Ausfluß ihrer Territorialhoheit
reiche nicht über das Gebiet derselben hinaus, und daher der Ge
meinde Madulein das Recht, in Italien liegendes oder von dort
wohnhaften Personen besessenes und auf auswärts wohnende Per
sonen fallendes Vermögen mit irgend welcher Gemeindesteuer zu
belegen, bestritten, zumal das in Italien liegende Vermögen die
zutreffende Erbschaftssteuer bereits an den Staat bezahlt habe und
eine Doppelbesteuerung sowohl nach bündnerischem Steuergesetz,
als durch die Bundesverfassung und Bundesgesetzgebung, wie durch
Staatsverträge mit Italien ausgeschlossen sei.
Eventuell er
boten sich die Erben Möli, von dem im Kanton Graubünden
liegenden Vermögen eine Erbschaftssteuer von 2 % in Madulein
zu entrichten.
Durch Beschluß vom 31. Dezember 1875 wies jedoch der Kleine
Rath die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Ge
meinde Madulein berechtigt, eine Erbschaftssteuer vom ganzen
im In- und Auslande gelegenen reinen Vermögen nach Maßgabe
das Gemeindestatuts zu erheben.
Dieser Beschluß stützt sich auf folgende Erwägungen: Nach
Art. 2 des Erbschaftssteuerstatutes von Madulein habe jede Hin
terlassenschaft eines ohne Leibeserben verstorbenen Bürgers zu
Gunsten des Kirchen- und Schulfonds eine Erbschaftssteuer von
1-3 % an die Gemeinde zu entrichten; diese Steuer treffe somit
das ganze hinterlassene Vermögen eines verstorbenen Bürgers,
ohne Rücksicht auf die bürgerliche Angehörigkeit und den Aufent
halt der Erben, oder auf den Bestand und die Lage der Ver
mögenstheile, so daß das fragliche Gemeindestatut die Erbschafts
steuer ebenfalls auf die im Auslande befindliche Hinterlassenschaft
ausdehne, wie solches auch bisher in Anwendung gekommen sei.
Nach anerkanntem Grundsatz des schweizerischen Staatsrechtes ge
höre die Gesetzgebung über Staats- und Gemeindesteuern in den
Bereich der Kantonalsouverainetät und nach Art. 27 der bünd
nerischen Kantonsverfassung stehe jeder Gemeinde das Recht zu,
die in ihre Verwaltung einschlagenden Ordnungen selbst festzu
setzen, soweit dadurch weder Bundes- noch Kantonsgesetze verletzt
werden, was in concreto nicht der Fall sei, indem weder eine
Verfassungs- noch eine Gesetzesvorschrift die Gemeinden in Erhe
bung von Erbschaftssteuern, zumal zur Aeuffnung der öffentlichen
Güter, beschränke. Der durch die Bundesverfassung und bundes
rechtliche Praxis festgestellte Grundsatz der Unstatthaftigkeit einer
Doppelbesteuerung gelte nur für solche Fälle, wo das gleiche
Vermögensobjekt in verschiedenen Kantonen der Schweiz besteuert
werden wolle, finde dagegen keine Anwendung auf die bezügli
chen Verhältnisse zwischen der Schweiz und dem Auslande, resp.
Italien, in welcher Beziehung einzig die Verträge maßgebend
seien. Der Staatsvertrag der Schweiz mit Italien beschlage aber
lediglich Niederlassungsverhältnisse und werde durch das Statut
von Madulein nicht verletzt. Die Ermittlung der Größe der Hin
terlassenschaft und des Steuerbetrages sei endlich nicht Sache des
Kleinen Rathes, sondern der Gerichte, und ebensowenig stehe dem
Kleinen Rathe ein Entscheid zu über die Begründetheit des von
der Gemeinde Madulein ausgewirkten Arrestes. Zudem liege ein
eigentlicher Rekurs gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Ma
loja vom 3. Mai 1875 nicht vor und erscheine ein solcher daher
verwirkt.
Möli
Ueber diesen Beschluß beschwerten sich die Erben
C.
sowohl beim Bundesgerichte als beim Großen Rathe des Kan
tons Graubünden. Ersteres beschloß jedoch, auf die Beschwerde
so lange nicht einzutreten, bis der Große Rath über dieselbe ent
schieden habe. Dagegen bestätigte der bündnerische Große Rath
unterm 3. Juli 1876 den Entscheid des Kleinen Rathes und
zwar gestützt auf die in letzterm aufgestellten Erwägungen, wel
chen lediglich beigefügt wurde, daß das Besteuerungsrecht der
Gemeinde das natürliche Korollar der Verpflichtung der Ge
meinde zur Unterhaltung ihrer bürgerlichen Angehörigen sei und
daß diese Erbschaftssteuer durch die Erhebung einer Handände
rungsgebühr am Wohnorte des Verstorbenen nicht beeinträchtigt
werden könne.
D. Gestützt auf diesen Abweisungsbeschluß verlangten die Erben
Möli nunmehr den Entscheid des Bundesgerichtes, indem sie ihre
Beschwerde zugleich auf die Schlußnahme des Großen Rathes
ausdehnten und zur Begründung anführten:
- In thatsächlicher Hinsicht: die Erbschaft des P. Möli sei
in Italien eröffnet, getheilt und gemäß dem italienischen Erb
schastssteuergesetz versteuert worden. Von den Erben Möli wohne
keiner in Madulein und es befinden sich auch keinerlei Nachlaß
aktiven in dieser Gemeinde.
- In rechtlicher Hinsicht: der Entscheid des Kleinen Rathes
sei aus zwei Gründen nicht zulässig, einmal weil die Liegen
chaften in Italien sich befinden und sodann weil dort die glei
chen Objekte mit Erbschaftssteuern belegt worden seien. Das
allgemeine Staatsrecht kenne zur Begründung von Steuern jeder
Art kein anderes Fundament, als die Staats- resp. Gemeinde
hoheit. Erbschaftssteuern fallen unter den allgemeinen Begriff von
Vermögenssteuern, die von unentgeldlichen Vermögensübertra
gungen bezogen werden. Sie gleichen darin zunächst den Hand
änderungs- und Einregistrirungsgebühren, namentlich wo sie sich
auf Liegenschaften beziehen. Auch das italienische Gesetz fasse sie
in dieser Weise auf und sie können nach keinen andern Grund
sätzen bezogen, resp. wissenschaftlich begründet werden, als andere
solche Steuern. Soweit also nach allgemeinen Begriffen die
Staats- resp. Gemeindehoheit reiche, soweit können Steuern be
zogen werden, weiter nicht. Dieses Hoheitsrecht gehe aber über
das Territorium nicht hinaus. Diese allgemeinen Grundsätze des
Staatsrechtes seien auch bisher in Graubünden jederzeit aner
kannt worden und zwar sowohl in der Gesetzgebung als in der
Praxis. Zwar beziehe der Kanton dermalen keine Erbschafts
steuer, dagegen dehne sich die gewöhnliche Vermögenssteuer nicht
auf Liegenschaften außer dem Kanton aus. Was die Praxis an
belange, so sei ein Fall genau wie der vorliegende noch nie
entschieden worden; allein in einem frühern Falle (Entscheid des
Kleinen Rathes vom 29. März 1867 in S. Töni) habe sowohl
der Kleine als der Große Rath das Steuerrecht der Gemeinden
ganz ausdrücklich von ihrer territorialen Hoheit abhängig ge
macht und es müssen wohl die für den Staat proklamirten
Steuergrundsätze auch für die Gemeinden gelten. Der Art. 27
der Kantonsverfassung könne also offenbar nicht soweit geltend
gemacht werden, daß die Gemeindesouverainetät in irgend einem
Falle über ihr nicht unterworfene Personen und Gegenstände
hinausreiche.
Wenn aber selbst einer solchen Gemeinde das Recht zustehen
sollte, innerhalb des Kantons ein anderes Steuerrecht zu schaf
fen, als es die übrige civilisirte Welt besitze, so stehe ihr dieß
doch ohne Zweifel nicht zu in interkantonalen und internatio
nalen Verhältnissen, gegenüber Erbschaften und Erben, die in
andern Kantonen der Schweiz oder in bestimmten Staaten des
Auslandes sich befinden, und nun sei es wesentlich diese Seite
der Frage, weßhalb das Bundesgericht angerufen werde. Der
Grundsatz, daß Liegenschaften mit jeder Art von Steuern, auch
Erbschaftssteuern, nur da belegt werden dürfen, wo sie sich be
finden, sei ein durchaus festgestellter, wofür auf die ältere Praxis
der Bundesbehörden (abgedruckt bei Ullmer, staatsrechtliche Pra
xis, Bd. II, p. 10, 15 und 589), wie auf die Entscheidungen
des Bundesgerichtes, besonders im Falle Blumer, abgestellt werde.
Was das Mobiliarvermögen betreffe, so sei dasselbe zwar im
vorliegenden Falle von untergeordneter Bedeutung, immerhin aber
der Steuerhoheit der Gemeinde Madulein nicht unterworfen, in
dem der bundesrechtliche Grundsatz dahin gehe, daß das Mobi
liarvermögen da versteuert werden müsse, wo die Person, der es
angehöre, wohne. Nun sei aber weder die Erbschaft in Madulein
eröffnet worden, noch befinde sich Mobiliarvermögen oder ein
Erbe in dieser Gemeinde. Auf die Vormundschaft könne sich
Madulein um so weniger berufen, als dieselbe von dem Kreise
und der Kreisbehörde, nicht von der Gemeinde Madulein, die
damit gar nichts zu thun gehabt, ausgegangen sei. Vormünder
und Vormundschaftsbehörden haben ihren Sitz nie in Madulein
gehabt; allein wenn dieß sogar der Fall gewesen wäre, so finde
ein solches sog. fiktives Domizil der Bevormundeten keine An
wendung auf Steuerverhältnisse. Der Erblasser habe denn auch
während seines Lebens mit Ausnahme der dort befindlichen Lie
genschaften nie irgend welches Vermögen im Engadin versteuert;
in Madulein gar nichts.
Wenn der Kleine Rath sich weigere, die bisher erörterten Grund
sätze gelten zu lassen, weil es sich im vorliegenden Falle nicht
um einen Schweizerkanton, sondern um Italien handle, so ver
kenne er die bestehenden Staatsverträge, welche deutlich den
Grundsatz feststellen, daß Italien in Bezug auf solche Verhält
nisse gegenüber Graubünden genau in der rechtlichen Stellung
eines andern Schweizerkantons sich befinde. Der sog. Turiner
vertrag vom 16. März 1816 habe in Art. 16 einen bestimmten
Passus, wonach alle Heimfalls- Abzugs- oder andere gleichartige
auf Verlassenschaft Bezug habende Rechte, worin die gegenseiti
gen Bürger nicht gleichgehalten würden, aufgehoben sein sollen.
Der Vertrag zwischen Sardinien und der Schweiz vom 8. Juli
1851 enthalte in Art. 1 und 2 die vollständige gegenseitige Gleich
1862 sei ver
stellung und am 11. August und 11. September
ganz Italien
einbart worden, daß alle sardinischen Verträge auf
sei auch noch
Anwendung finden sollen. Unter gleichem Datum
eine Erläuterung mit Bezug auf Erbschaften beigefügt worden,
wonach auch hierin Italiener den Schweizerbürgern völlig gleich
zu halten seien. Jedenfalls aber lassen die Art. 1, 3 und 5 des
Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868 keinen Zweifel darü
ber, daß eine Vergegenrechtung in dem Sinne bestehe, daß nicht
nur die Bürger beider Staaten im Allgemeinen gleich gehalten
werden müssen, wie die eigenen, sondern überhaupt Italien als
Staat in der Schweiz gewissermaßen diejenige rechtliche Stellung
ansprechen dürfe, welche einem andern Kantone der Schweiz ins
besonders zugestanden werden müsse. Maßgebend sei in concreto
der Art. 5. In Bezug auf Frankreich, welches zu der Schweiz
in ganz gleichem Verhältnisse stehe, wie Italien, habe die bundes
rechtliche Praxis bereits einen völlig zutreffenden Präcedenzfall
in der Sache Braun. (Ullmer II, 589.)
Endlich haben gewiß Erben, welche in Italien, Frankreich, Wür
temberg und Belgien wohnen und theilweise Bürger dieser Staaten,
theilweise aber Schweizer anderer Kantone seien, das Recht, sich auf
die bundesrechtlichen Grundsätze über Doppelbesteuerung
zu be
rufen und zu verlangen, daß keine Gemeinde des Kantons
Grau
bünden berechtigt erklärt werde, die ganz gleichen Erbschaftsobjekte
nochmals mit 41 000 Fr. Erbschaftssteuer zu belegen, für die
bereits über 80 000 Fr. in Italien bezahlt worden seien.
Der Arrest verstoße gegen Art. 59 der Bundesverfassung und
die Staatsverträge mit den vergegenrechteten Staaten; denn es
könne nicht Bürgern von Zurich, die in Zürich wohnen, solchen
die in Italien wohnen, Italienern die in Italien wohnen, Bel
giern die in Belgien, Bündnern die in Frankreich oder Italien
wohnen, Würtembergern die dortselbst wohnen, ihr Eigenthum
willkürlich arrestirt werden für Forderungen.
Rekurrenten stellten demnach das Gesuch:
- Daß die Dekrete des Kleinen Rathes und des Großen
Rathes von Graubünden aufgehoben und der Gemeinde Madu
lein die Befugniß zur Erhebung einer Erbschaftssteuer nicht zu
gesprochen, und
- die Arrestfrage dahin entschieden werde, daß ein Arrest für
irgend welche Steuerforderung der Gemeinde Madulein nicht statt
finden dürfe.
E. Die Gemeinde Madulein, deren Vernehmlassung sich auch
die graubündnerischen Kantonsbehörden anschloßen, trug auf Ab
weisung der Beschwerde an. Sie stützte sich hiefür im Wesent
lichen auf die Begründung der rekurrirten Verfügungen, welcher
sie noch Folgendes beifügte:
- Was das allgemeine Staatsrecht betreffe, so seien die dieß
bezüglichen Anschauungen noch keineswegs konform und werde.
wenigstens praktisch noch vielfach der Grundsatz der Nationalität
festgehalten. Uebrigens komme es in concreto nur darauf an,
wie es bisher in der Schweiz und insbesondere im Kanton Grau
bünden gehalten worden sei und nun gelte dort bis auf den
heutigen Tag das Nationalitätsprinzip und seien es namentlich
die Gemeinden, welche dasselbe vermöge ihrer Autonomie und
unter Anerkennung der Staatsbehörden von jeher zur Anwen
dung gebracht haben. So finde auch das bündnerische Privat
recht gemäß . 1 des bürgerlichen Gesetzbuches auf alle Erbschaf
ten, die von Kantonsangehörigen herrühren, Anwendung, sofern
Kantonsbürger dabei betheiligt seien. Auch das kantonale Steuer
gesetz habe nur theilweise den Grundsatz der Territorialität an
genommen, indem auch auswärts befindliche Betriebsfonds und
Kapitalien zur Steuer herangezogen werden; in Beziehung auf
Erbschaftssteuern sei aber stets das Prinzip der Nationalität an
erkannt und zur Anwendung gebracht worden und es könne auch
das kantonale Steuergesetz für die politischen Gemeinden des Kan
tons in keiner Weise maßgebend sein.
Ebenso unrichtig sei die Behauptung, daß das Statut von
2.
Madulein auf dem Standpunkte der Bundesverfassung nicht halt
bar sei. Der Art. 46 der Bundesverfassung könne sich nur auf
interkantonale Verhältnisse, von Kanton zu Kanton, beziehen und
nicht auf Verhältnisse und Objekte erstrecken, die außerhalb sei
nem Bereiche liegen. Folgerichtig komme der Bundesverfassung
und Bundesgesetzgebung auch kein Einfluß auf den angeblichen
Thatumstand zu, daß die im Nachlasse des P. Möli befindlichen
in Italien belegenen Immobilien bereits dort mit einer Erb
schaftssteuer belegt worden seien. Ein solcher Nachweis sei übri
gens nicht geleistet worden; das bezügliche Gesetz beweise nur,
daß beim Uebergang von Vermögen mortis causa eine sog. Ein
registrirungsgebühr, wie bei allen andern Handänderungen mor
tis causa bezogen werde und zwar zum Zwecke offizieller Kon
statirung des Eigenthumsüberganges, weßhalb diese Gebühr von
der von Madulein zu beziehenden Erbschaftssteuer total verschie
den sei. Möge es sich aber verhalten wie immer, so beziehe sich
jedenfalls die Bundesverfassung nicht auf solche Vorgänge in
einem auswärtigen Staate und speziell werde noch bestritten,
daß
der Bund irgend wie das Besteuerungsrecht der Gemeinden
habe
normiren wollen, während es sich hier um eine souveraine
Ge
meinde des Kantons Graubünden handle.
3. Die von den Rekurrenten angerufenen Verträge von 1816,
1851 und 1862 haben auf das in Rede stehende Verhältniß nicht
den mindesten Bezug. Dieselben beziehen sich auf die sogenann
ten Abzugs- und Heimfallsrechte im Auslande angefallener Erb
schaften und es ließe sich aus ihnen viel eher herleiten, daß Ita
lien nicht befugt sei, eine solche Einregistrirungsgebühr von einer
von einem Bündner der Mehrzahl nach Schweizerbürgern ange
fallenen Erbschaft zu beziehen. Auch der Konsularvertrag von
1868 habe den vorliegenden Fall nicht im Auge. Es könne sich
bei der Frage, ob dieser Vertrag verletzt sei, lediglich darum han
deln, ob abgesehen davon, daß die Erbschaft als solche besteuert
werde, ein italienischer Erbe anders und nachtheiliger behandelt
worden sei, als ein Bündner oder ein Schweizer in einem ana
logen Falle behandelt würde. Dieß sei nun keineswegs so und
falle daher jede Beschwerde auf dem Standpunkte dieses Vertra
ges dahin, wie das Bundesgericht im Falle Riccono unterm 23.
April 1875 ausgesprochen habe. Von einer analogen Anwen
dung des Staatsvertrages zwischen Frankreich und der Schweiz
könne keine Rede sein; denn Frankreich habe sich in den mit der
Schweiz abgeschlossenen Verträgen unter allen Umständen die
Jurisdiktion über die auch von einem Schweizer herrührenden,
in Frankreich befindlichen Immobilien reservirt (Art. 5 des Ver
trages vom 15. Juni 1869), während dies im italienisch- schweize
rischen Niederlassungs- und Konsularvertrage nicht geschehen sei
und daher Italien auch nicht die ausschließliche Jurisdiktion üben
von einem Schweizer herrührende und in Italien belegene Lie
genschaften beanspruche und festhalte, sondern gegentheils dieselbe
nach Art. 17 alinea 3 und 4 des Vertrages der schweizerischen
resp. kantonalen und gemeindlichen Jurisdiktion und Gesetzgebung
anheimstelle. Uebrigens habe in dem von den Rekurrenten ange
zogenen Falle Braun der Kanton Waadt von den in Frankreich
gelegenen Liegenschaften eine Erbschaftssteuer nicht erheben wollen
und sei daher nicht entschieden worden, ob er dazu berechtigt
wäre oder nicht. Auf dem Standpunkte des italienischen Ver
trages seien die Gesetze und die Jurisdiktion der Schweiz hin
sichtlich der von einem in Italien verstorbenen Schweizer herrüh
renden Erbschaft ausdrücklich anerkannt worden und unter keinen
Umständen erscheine daher ein Erbe, der Staatsangehöriger von
Italien sei, zu einer Einrede gegen die von Madulein bean
spruchte Steuer legitimirt, ebensowenig aber auch ein Schweizer,
der der Jurisdiktion und der Steuerhoheit des betreffenden Kan
tons unterworfen sei; am allerwenigsten aber ein Erbe, welcher,
weder Italiener noch Schweizer, unter gar keinem nur denkbaren
Gesichtspunkte sich auf einen zwischen Italien und der Schweiz
abgeschlossenen Staatsvertrag berufen könne. Uebrigens werden
nicht die Erben, sondern die Erbschaft als solche, welche, so lange
sie nicht getheilt sei, als hereditas jacens durch den Erblasser
Peter Möli repräsentirt werde, besteuert.
4. Endlich habe Peter Möli als geisteskranker Bevormundeter
seinen rechtlichen Wohnsitz am Orte der Vormundschaftsbehörde
resp. in seiner Heimatsgemeinde Madulein gehabt (Art. 23 litt. b
des bündnerischen C. O.), und sei daher diese Gemeinde auch
auf dem Standpunkte der Beschwerde befugt, das bewegliche,
selbst in Italien liegende, Vermögen des P. Möli mit der Erb
schaftssteuer zu belegen.
5. Was die Arrestfrage betreffe, so liege in dieser Hinsicht
vollkommene res judicata vor, indem diese Frage vor dem hiezu
kompetenten Ausschuß des Bezirksgerichtes Maloja verhandelt
und entschieden worden sei; die Erben Möli haben sich einrede
los auf die dießfällige Verhandlung eingelassen und den Entscheid
vom 5. Mai 1875 anerkannt. Ein Rechtsmittel gegen diesen
Entscheid sei bei den kantonalen Gerichten nie ergriffen worden
und habe daher weder der Kleine Rath noch der Große Rath
darauf eintreten können. Ein direkter Rekurs an das Bundesge
richt sei längst verspätet und verwirkt.
Eventuell könne der Art. 59 der Bundesverfassung deßhalb
nicht angerufen werden, weil derselbe von einem aufrechtstehen
der in der Schweiz einen festen Wohn
den Schuldner handle
das Verbot der Arrestlegung kein unbe
sei
sitz habe. Sodann
indem nur für Forderungen auf das
,
dingtes und absolutes
Vermögen außer dem Kanton, in welchem der Schuldner wohnt,
kein Arrest gelegt werden dürfe. Es sei daher der kantonalen
Gesetzgebung vorbehalten, Fälle zu bestimmen, in welchen die An
legung eines Sequesters auf Vermögen eines im betreffenden
Kantone wohnhaften Schweizers statthaft sei und nun liege ein
solcher Fall hier gemäß . 480 des bündnerischen Privatrechtes
vor. Müsse sich nun aber ein im Kanton wohnhafter Schweizer
dieser Maßregel unterziehen, so sei dieß auch für jeden Andern
der Fall, sei er Schweizer oder Nichtschweizer, wohne er in einem
andern Kantone oder im Auslande:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Was in erster Linie die Frage betrifft, wo der verstorbene
1.
Peter Möli bei seinem Ableben seinen Wohnsitz gehabt habe, so
ist dieselbe mit den Rekursbeklagten dahin zu beantworten, daß
dieser Wohnsitz im Kanton Graubünden und zwar im Kreise
Oberengadin gewesen sei. Denn da P. Möli wegen Geistes
krankheit unter der Vormundschaft seiner heimatlichen, graubünd
nerischen Behörden gestanden ist, so trifft auf ihn die Vorschrift
des Art. 23 litt. b der bündnerischen C. P. O. zu, wonach bei
Personen, die unter Vormundschaft stehen, der Gerichtsstand des
Domizils am Wohnsitze des Vormundes, oder, wenn dieser nicht
im Kanton wohnen sollte, am Sitze der Vormundschaftsbehörde
angenommen wird. Unbestrittenermaßen hat nun aber der Vor
mund des P. Möli in Italien gewohnt und daher der Gerichts
stand des Bevogteten sich am Sitze der Vormundschaft, also im
Kreise Oberengadin, befunden.
2. Hieraus folgt gemäß Art. 27 des citirten Gesetzes, daß
der Gerichtsstand in Oberengadin auch als Gerichtsstand der
Mölischen Erbschaft anerkannt werden muß, vor welchem alle die
Erbschaft betreffenden Angelegenheiten zu erledigen sind und die
Erben für alle an die Erbschaft gestellten Forderungen Red' und
Antwort zu stehen haben. Denn nach der citirten Gesetzesstelle
dauert der Gerichtsstand des Erblassers nicht bloß als Gerichts
stand der ruhenden Erbschaft bis zur Erbschaftsantretung, son
dern auch für die Erben bis zur gänzlichen Theilung des Nach
laßes fort und zwar sowohl für Klagen von Erbschaftsgläubigern
gegen die Erbmasse, wie für die eigentlichen Erbschaftsstreitig
keiten. Da nun die von der Gemeinde Madulein geforderte
Erbschaftssteuer sich auf die Erbschaft Möli bezieht, so verstößt
der von dieser Gemeinde gegen die letztere ausgewirkte Arrest
keineswegs gegen den Art. 59 der Bundesverfassung, indem diese
Verfassungsbestimmung nur Arreste auf Vermögen außer dem
Kanton, in welchem der Schuldner wohnt, als unzulässig er
klärt, während im vorliegenden Falle der Arrest in dem Gerichts
stande am Domizil der Erbschaft ausgewirkt worden ist.
3. Aus dem Domizil des P. Möli im Kanton Graubünden
folgt aber auch ferner, daß die Beschwerde, soweit sie gegen den
Bezug der Erbschaftssteuer seitens der Gemeinde Madulein vom
gesammten beweglichen Vermögen und den im Kanton Grau
bünden liegenden Grundstücken des P. Möli gerichtet ist, als
unbegründet verworfen werden muß. Denn es ist ein feststehen
der Grundsatz der bundesrechtlichen Praxis, daß das gesammte
bewegliche Vermögen einer Person in demjenigen Kanton, in
eswelchem dieselbe ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise sofern
sich um eine Erbschaftssteuer handelt, zur Zeit ihres Todes ge
habt hat, der Besteuerung unterliegt und daß das unbewegliche
Vermögen da versteuert werden muß, wo dasselbe sich befindet.
Nun ist es zwar allerdings nicht der Kanton Graubünden, wel
cher die Erbschaftssteuer erheben will, sondern nur eine Gemeinde
desselben; allein es ist dieß deßhalb unerheblich, weil sobald das
Besteuerungsrecht jenes Kantons feststeht, die Frage, ob eine und
resp. welche Gemeinde desselben zum Bezuge einer Erbschafts
steuer berechtigt sei, lediglich als eine kantonale erscheint, welche
daher nicht vom Bundesgerichte, sondern lediglich von den grau
bündnerischen Behörden nach der dortigen Gesetzgebung zu ent
scheiden ist.
4.Anbelangend die außer dem Kanton Graubünden, in Ita
lien liegenden Nachlaßgrundstücke, so erscheint vorerst die Ein
rede der Rekursbeklagten, daß von denselben in Italien eine
Erbschaftssteuer nicht erhoben worden sei und daher eine Dop
pelbesteuerung derselben gar nicht eintrete, als unbegründet. Denn
offenbar hat die in Italien von den dort befindlichen Liegen
schaften bezahlte Handänderungsgebühr ganz den gleichen Charak
ter, wie die von der Gemeinde Madulein geforderte Erbschafts
steuer, indem beide sich auf die durch den Todesfall bewirkte
Handänderung gründen.
5. Frägt es sich nun, ob das Bundesgericht in der Lage sei,
gegen diese Doppelbesteuerung Schutz zu gewähren, so kann dieß
jedenfalls nicht gestützt auf die bündnerische Gesetzgebung geschehen,
indem, was die bündnerische Verfassung betrifft, dieselbe keine
Bestimmung enthält, welche der Steuerforderung der Gemeinde
Madulein entgegenstehen würde, die Auslegung des bündnerischen
Steuergesetzes aber lediglich Sache der kantonalen Behörden ist
und daher der Entscheid des bündnerischen Großen Rathes, so
weit er die Frage der Gesetzesverletzung verneint hat, beim Bun
desgerichte nicht angefochten werden kann.
6. Ebensowenig erscheint die Berufung der Rekurrenten auf
die zwischen der Schweiz und Italien bestehenden Staatsver
träge, insbesondere den Niederlassungs- und Konsularvertrag vom
22. Juli 1868, begründet. Dieser Vertrag verpflichtet in Art. 1
und 5 die Schweiz lediglich, die Italiener in jedem Kanton der
Eidgenossenschaft hinsichtlich ihrer Personen und ihres Eigenthu
mes auf dem nämlichen Fuße und auf die gleiche Weise aufzu
nehmen und zu behandeln, wie die Angehörigen der andern
Kantone, und auf das Eigenthum derselben keine andern oder
höhern Taxen, Gebühren oder Abgaben zu legen, als von dem
gleichen Eigenthum gefordert würde, wenn dasselbe einem Schwei
zerbürger oder einem Bürger der am meisten begünstigten Na
tion gehören würde. Dagegen bezieht sich der Vertrag durchaus
nicht auf die Verhältnisse der kontrahirenden Staaten zu ihren
eigenen Angehörigen, welche in dem andern Staate wohnen oder
dort Eigenthum besitzen, und bleiben dieselben daher ihren hei
matlichen Gesetzen unterworfen, soweit nicht andere Gründe deren
Anwendung entgegenstehen. Im vorliegenden Falle handelt es
sich nun aber um die Besteuerung der Erbschaft eines Schwei
zers durch eine schweizerische Gemeinde und kann daher lediglich
in Frage kommen, ob nach Bundesrecht die Besteuerung des im
Auslande befindlichen und dort der Besteuerung unterworfenen
Grundeigenthumes eines Schweizerbürgers im Inlande unstatt
haft sei oder nicht.
7.
In dieser Hinsicht ist nun zu beachten, daß schon unter
der Herrschaft der frühern Bundesverfassung, obschon dieselbe
keinerlei Vorschriften gegen Doppelbesteuerung enthielt, eine di
rekte Doppelbesteuerung der nämlichen Person und für die glei
chen Vermögensobjekte von den Bundesbehörden als unstatthaft
erklärt und dabei der Grundsatz ausgesprochen worden ist, daß
das unbewegliche Vermögen eines Bürgers ausschließlich in dem
Kanton besteuert werden dürfe, wo dasselbe liege. Die neue
Bundesverfassung hat nun in Art. 46 Lemma 2 ausdrücklich
das Verbot der Doppelbesteuerung aufgenommen, indem sie es
als Sache der Bundesgesetzgebung erklärt, die erforderlichen Be
timmungen gegen die Doppelbesteuerung zu treffen. Damit hat
die frühere bundesrechtliche Praxis die verfassungsmäßige Sank
tion erhalten, und kann daher keinem begründeten Zweifel un
terliegen, daß dieselbe bis zum Erlaß des in Aussicht genom
menen Bundesgesetzes Anspruch auf Geltung hat.
8. Nun geht schon der in den Jahren 1862/63 im Falle der
Erben der Luise Braun von den Bundesbehörden erlassene Ent
scheid offenbar von der Anschauung aus, daß der Grundsatz
welchen die Bundesversammlung in ihrem Rekursentscheid vom
26. Heumonat 1862 in Sachen Dür aufgestellt hatte, es dürfe
die Erbschaftssteuer vom Wohnsitzkanton zwar vom gesammten be
weglichen Vermögen, nicht aber auch von dem zu der Erbschaft
gehörenden Grundeigenthum, das in einem andern Kanton liege,
erhoben werden, dahin aufzufassen sei, daß das Recht der Besteue
rung des Grundeigenthums überhaupt nur demjenigen Kantone
zustehe, in welchem dasselbe gelegen sei, und daher kein Kanton
Grundeigenthum besteuern dürfe, welches außer seinem Gebiete,
sei es in einem andern Kanton, sei es im Auslande, sich be
finde. Denn wenn der Bundesrath in seinem, von der Bundes
versammlung bestätigten, Entscheide in Sachen der Erben Braun
agt, daß gemäß dem in Sachen Dür aufgestellten Grundsatze
und Art. 1 des Staatsvertrages vom 30. Mai 1827, nach wel
chem die Franzosen sowohl mit Bezug auf ihre Person als ihre
Güter in jedem Kanton gleich den Angehörigen der andern Kan
tone behandelt werden sollen, allfällig in Frankreich befindliche
Liegenschaften der in Lausanne verstorbenen Französin Luise
Braun vom Kanton Waadt nicht mit der Erbschaftssteuer be
legt werden dürften, so muß er dabei offenbar von der Auffas
ung ausgegangen sein, daß auch das in Frankreich, resp. im Aus
land, gelegene Grundeigenthum eines in der Schweiz verstorbenen
Schweizerbürgers hierorts jener Steuer nicht unterworfen werden
dürfte, indem sonst die Anrufung jenes Staatsvertrages gar kei
nen Sinn hätte. So hat auch das Bundesgericht jenen Entscheid
bei Erlaß seines Urtheils vom 22. März 1875 in Sachen F.
Blumer ausgelegt, indem dort in Erwägung 2, gestützt auf den
Entscheid der Bundesversammlung i. S. der Erben Braun, gesagt
ist, daß nach bisherigem Bundesrechte das Grundeigenthum
eines
hiesigen Einwohners, welches im Auslande liege und dort steuer
pflichtig sei, in der Schweiz nicht besteuert werden dürfe.
9. An diesem Grundsatze ist nun aber um so mehr festzuhal
ten, als es einerseits ein beinahe allgemein anerkannter Grund
satz des Völkerrechtes ist, daß für die Besteuerung von Liegen
schaften unbedingt das Territorialitätsprinzip entscheide und daher
von Grundstücken nur da Steuern gefordert werden dürfen, wo
dieselben liegen, und anderseits sowohl die bisherige bundesrecht
liche Praxis als die oben angeführte Bestimmung der gegenwär
tigen Bundesverfassung hauptsächlich bezwecken, den Bürger vor
einer Ueberbürdung mit Steuern durch doppelte Besteuerung des
nämlichen Steuerobjektes zu schützen, soweit die Gewährung eines
solchen Schutzes im Inlande möglich ist.
10. Daß im vorliegenden Falle nicht das Besteuerungsrecht
eines Kantons, sondern nur dasjenige einer Gemeinde in Frage
steht, ist unerheblich, indem selbstverständlich der Gemeinde Ma
dulein kein besseres Recht zusteht, als dem Kanton Graubünden
zuerkannt werden könnte, wenn er die Erbschaftssteuer erheben
wollte.
Demnachhat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird insoweit begründet erklärt, daß die Ge
meinde Madulein nicht berechtigt ist, von den außer dem Kan
ton Graubünden befindlichen Liegenschaften, welche zum Nachlasse
des P. Möli gehören, eine Erbschaftssteuer zu erheben; im Ue
brigen ist der Rekurs als unbegründet abgewiesen