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Urtheil vom 16. März 1877 in Sachen
Dürrich und Paul Leroy.
A. J. G. Dürrich aus Stuttgart und Paul Leroy aus Ro
zières stehen gegenwärtig in Biel, Kanton Bern, in Strafunter
suchung wegen Betruges und sind, zum Zwecke der Aburtheilung,
Dürrich von der holländischen und Leroy von der englischen Re
gierung, an die schweizerischen Behörden ausgeliefert worden.
B. Mit Note vom 8. Dezember v. J. verlangte das großher
zoglich badische Staatsministerium des Aeußern, daß die beiden
genannten Personen dem Kreisgerichte Offenburg ausgeliefert
werden möchten, gestützt auf zwei Verhaftbefehle des dortigen Un
tersuchungsrichters vom 1. November v. J., wonach gegen dieselben
Untersuchungsverhaft verhängt worden ist: "Auf Grund der Ergeb
nisse der seitherigen Untersuchung, wonach dringender Verdacht
vorliegt, daß Augustin Leroy in Gemeinschaft mit seinem Sohne
Paul Leroy, Ersterer unter dem falschen Namen W. van de Neß,
Letzterer unter dem Namen J. Lauriston, den Kaufmann J. Dold
im Schönwald, großhzgl. bad. Amtsbezirkes Friberg, dadurch an
seinem Vermögen beschädigten, daß sie, unter der betrüglichen
Vorspiegelung falscher Referenzen, im Monat Juni u. Juli d. J.
Schwarzwälderuhren im Werthe von cirka 2000 Mark bestellten
und bezogen, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu
verschaffen, sonach des Verbrechens des Betruges im Sinne des
. 263 des R. Strafgesetzbuches beschuldigt sind;
"und in Erwägung, daß jene falsche
Referenz von einer dem
Namen nach bedeutsamen, in Wahrheit aber nicht bestehenden
Firma der Agence financière hollandaise und deren angeblichen
Direktor, J. G. Dürrich aus Stuttgart, ertheilt wurde, der hie
nach dringend verdächtig ist, jene strafbare Handlung
den Be
trug gemeinschaftlich mit Augustin und Paul Leroy begangen
zu haben." ( . 47 R. St. G. B.)
C. Die Regierung von Bern erklärte sich bereit:
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auf den Zeitpunkt nach geschehener Aburtheilung der An
geklagten durch die herwärtigen Gerichte
und unter dem aus
drücklichen Vorbehalte der Rücklieferung
derselben, zum Zwecke
der Erstehung der hierorts verwirktenStrafen, nach erfolgter
Beurtheilung durch die badischen Gerichte, und eventuell
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auf den Zeitpunkt nach hierorts erstandenen Strafen, zum
Zwecke des Strafvollzuges in Baden,
die Auslieferung des P. Leroy und J. G. Dürrich zu bewilligen.
Dagegen erhoben diese Beiden gegen die Auslieferung Einsprache;
Leroy einfach unter Behauptung seiner Unschuld, Dürrich dagegen
auch unter Berufung auf den Auslieferungsvertrag mit Holland,
indem er geltend machte, daß er von der holländischen Regierung
nur wegen der in Biel gegen ihn erhobenen Anklage der Schweiz
ausgeliefert worden sei, daher die schweizerische Regierung ihn
auch nur wegen jener Anklage in Untersuchung ziehen, nicht aber
einer andern Regierung ausliefern dürfe.
Gestützt hierauf übermachte der Bundesrath mit Zuschrift
D.
3/6 d. M. die Akten dem Bundesgerichte, um über das Aus
lieferungsbegehren zu entscheiden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Nach den Akten steht fest, daß die beiden Personen, deren
Auslieferung von den großherzoglich badischen Behörden verlangt
wird, nicht freiwillig nach der Schweiz gekommen sind, sondern
sich nur in Folge Auslieferung seitens der englischen und nie
derländischen Regierung auf schweizerischem Gebiete befinden.
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Ueber solche Personen steht aber der Schweiz keine unbe
schränkte Souverainetät zu; vielmehr sind für ihre Rechte an
denselben maßgebend die mit England und den Niederlanden
abgeschlossenen Auslieferungsverträge und nun schreibt der Art. 8
des Vertrages mit England vor, daß die ausgelieferte Person in
dem Staate, an welchen die Auslieferung erfolgt ist, keinesfalls
wegen einer andern strafbaren Handlung oder auf Grund ande
rer Thatsachen als derjenigen, wegen deren die Auslieferung er
folgt ist, in Haft behalten oder in Untersuchung gezogen werden
dürfe, und Art. 4 des Vertrages mit den Niederlanden setzt
ausdrücklich fest, daß ein Individuum, dessen Auslieferung ge
währt worden ist, in keinem Falle wegen eines Verbrechens oder
Vergehens, das in dem Vertrage nicht vorgesehen ist, verfolgt
oder bestraft werden dürfe. Hienach ist also das Recht der Schweiz
zur Verfolgung und Bestrafung der ausgelieferten Personen nach
dem englischen Vertrage durchaus auf das Verbrechen, wegen
dessen die Auslieferung erfolgte, und nach der Uebereinkunft mit
den Niederlanden wenigstens auf die in derselben vorgesehenen
Verbrechen beschränkt, woraus gemäß Art. 1 und 2 dieser Ueber
einkunft folgt, daß eine von den Niederlanden an die Schweiz
ausgelieferte Person einerseits nur wegen der in Art. 2 ibidem
aufgeführten Verbrechen und anderseits nur insofern als diesel
ben gegen die Gesetze der Schweiz verübt worden sind, verfolgt
und bestraft werden darf.
Da nun die Auslieferung in dem Beistand zur strafrecht
lichen Verfolgung der betreffenden Person durch einen dritten
Staat besteht, somit selbst ein Akt der Strafverfolgung ist, so kann
wohl keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die schweize
rischen Behörden nicht berechtigt sind, Individuen, welche ihnen
von England oder Holland gemäß den mit diesen Staaten abge
schlossenen Verträgen ausgeliefert worden sind, an dritte Staaten
weiter auszuliefern, so lange nicht vorliegt, daß die Regierungen
von England und Holland mit einem solchen Vorgehen einver
standen sind, beziehungsweise gegen dasselbe keine Einwendung
erheben.
4.
Dagegen sind die übrigen Einwendungen des Leroy und
zu
Dürrich nicht geeignet, die Verweigerung der Auslieferung
rechtfertigen. (Art. 1, Ziff. 13 des Auslieferungsvertrages mit
dem deutschen Reiche.)
hat das Bundesgericht
Demnach
erkannt:
Leroy an die großherzog
Die Auslieferung des Dürrich und
lich badischen Behörden wird für den Fall bewilligt, als letztere
den Ausweis dafür beibringen, daß die englische und holländische
Regierung gegen dieselbe keine Einwendungen erheben.