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Arteil vom 20. Februar 1902 in Sachen
Hurter, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Rysfel, Kl. u. Ber. Bekl.
Klage eines Gesellschafters gegen den andern wegen Verheimlichung
des Bestehens und der Uebernahme einer Schuld bei Eingehung der
Gesellschaft und während der Dauer derselben, gestützt auf Art. 50
O.-R. Abweisung.
A. Durch Urteil vom 24. Dezember 1902 hat das Obergericht
des Kantons Unterwalden nid dem Wald erkannt:
Das kantonsgerichtliche Urteil vom 15. Oktober 1902 ist auf
gehoben. Die Forderung des Klägers an K. Hurter wird gut
geheißen, wobei dem letztern seine Rechte gegen R. Meili gewahrt
bleiben.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrage: In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die
Klage abzuweisen.
C. Der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen Ur
teils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Laut Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatte vom
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Oktober 1895 gingen R. Meili in Küsnacht und der Be
klagte Hurter in Zürich unter der Firma R. Meili Cie. eine
Kollektivgesellschaft mit Sitz in Küsnacht zum Betriebe einer
Maschinen und Metallwarenfabrik in Heslibach ein. Diese Fa
brik hatte Meili seiner Zeit von J. Steiner in Wiedikon käuflich
übernommen, woraus zur Zeit der Eingehung der Gesellschaft
eine Schuld von 3000 Fr. restierte. Am 11. April 1896 stellte
die Firma R. Meili Cie, eine schriftliche Erklärung aus des
Inhalts, sie schulde der Firma Steiner Cie. in Zürich III
3000 Fr., verzinslich zu 4% vom 1. Januar 1896 an. Zwi
schen Meili und dem Beklagten wurde indessen vereinbart, daß
diese Schuld eine Privatschuld des Meili bleiben solle, wogegen
die Liegenschaft nicht auf das Inventar der Firma genommen
werde. Am 14. Januar 1898 publizierte das schweizerische Han
delsamtsblatt den Eintritt des Klägers als Kollektivgesellschafters
in die inzwischen nach Zürich verlegte -
Firma N. Meili
Cie. Ein Inventar wurde bei diesem Anlasse nicht aufge
nommen. Anfangs Dezember 1898 erhob der heutige Kläger
gegen die beiden andern Gesellschafter Meili und Hurter beim
Handelsgericht des Kantons Zürich Klage auf sofortige Auf
lösung des Gesellschaftsvertrages, indem er namentlich geltend
machte, daß die Bücher der Gesellschaft mangelhaft geführt und
ihm eine Anzahl von Schuldposten verheimlicht worden seien.
Gemäß Vergleich vom 28. Januar 1899 trat dann Meili mit
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Februar gleichen Jahres aus der Gesellschaft aus. Ein wei
terer Vergleich kam zwischen dem damaligen und heutigen Kläger
Ryffel und dem Beklagten Hurter am 16. Juni 1899 zu stande;
hienach verpflichtete sich der Kläger, dem Beklagten 500 Fr. in
einem Wechselaccept per 1. Oktober 1899 zu zahlen; der Be
klagte überließ das unter der Firma Meili Cie. betriebene Ge
schäft mit Aktiven und Passiven dem Kläger, und beide Parteien
verzichteten auf alle weitern Ansprüche aus dem Gesellschafts
verhältnisse. Die Auflösung der Gesellschaft R. Meili Cie.
und die Übernahme der Aktiven und Passiven durch den Kläger
Ryffel wurde im Handelsamtsblatt vom 29. Juni 1899 publi
ziert. Schon im Jahre 1897 war die Firma R. Meili Cie.
von Emil Steiner Cie. (dem anerkannten Rechtsnachfolger von
I. Steiner) für die Schuldsumme von 3000 Fr. nebst 4
Zinsen seit 1. Januar 1897 bis zur Konkursandrohung rechtlich
betrieben worden, ohne daß sie gegen die Schuldpflicht irgend
welche Einwendungen erhoben hätte. Am 2. Juli 1900 erhielt
der Kläger von E. Steiner Cie. eine amtliche Aufkündung
der 3000 Fr. nebst Zins auf den 13. August 1900, und er ist
in dem darauf folgenden Prozesse durch (rechtskräftig gewordenes)
Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Oktober 1901 auf
Grund des Art. 565 O. R. zur Bezahlung der geforderten
Summe von 3000 Fr. samt Zins zu 4 % seit 1. Januar 1897
bis 13. August 1900, und von da an bis zur Zahlung zu
5 %, sowie zur Zahlung der Gerichtskosten von 98 Fr. 40 Cts.
und einer Prozeßentschädigung von 40 Fr. an E. Steiner Cie.
verpflichtet worden.
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Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger vom
Beklagten die Bezahlung von 3178 Fr. 40 Cts. nebst Zins
zu 4% von 3000 Fr. vom 1. Januar 1897 bis 13. August
1900 und zu 5 % von 3178 Fr. 40 Cts. seit dem letztern
Datum samt 1 Fr. 50 Cts. Betreibungskosten. Die Klage
summe setzt sich zusammen aus den Beträgen, zu deren Be
zahlung der Kläger durch das erwähnte Urteil des Bezirksge
richtes Meilen verpflichtet worden ist, plus 40 Fr. eigenen Pro
zeßkosten des Klägers in jenem Prozesse. Als Klagegründe macht
der Kläger geltend: Die Schuld von 3000 Fr. an E. Steiner
Cie. sei ihm bei seinem Eintritt in die Gesellschaft und auch
nachher, speziell bei den Vergleichen vom 28. Januar und 16.
Juni 1899, verheimlicht worden. Dadurch sei er zu Schaden
gekommen, und der Beklagte, sowie Meili seien ihm nun gemäß
Art. 50 O. R. zum Ersatze dieses Schadens verpflichtet, und
zwar solidarisch (Art. 60 O. R.). Der Beklagte hat auf Abwei
sung der Klage angetragen. Er gab zu, daß am 11. April 1896
eine Privatschuld Meilis durch die Gesellschaft übernommen wor
den sei, sowie, daß der Kläger über den Bestand dieser Schuld
nicht besonders unterrichtet wurde, machte aber geltend: Der
Kläger habe Einsicht in die Bücher gehabt, und übrigens selbst
von der Aufnahme eines Inventars abstrahiert; er habe auch
während seiner Tätigkeit im Geschäfte genügend Gelegenheit ge
habt, um sich über alle Verhältnisse zu orientieren. Auch habe
der Kläger gewußt, daß die Buchführung nicht zuverlässig war,
und daß insbesondere nicht alle Passivposten gebucht waren.
Ferner sei die Firma auch nach dem Eintritte des Klägers für
die Forderung von E. Steiner Cie. wiederholt betrieben wor
den, was der Kläger wiederum gewußt habe. Die Vergleiche
endlich habe der Kläger bei voller Kenntnis der Sachlage ab
geschlossen. Jedenfalls habe der Beklagte nichts getan, wodurch
beim Kläger ein Irrtum über die Vermögenslage der Gesellschaft
hätte erregt werden können; und den Irrtum, der etwa durch
das Verhalten Meilis verursacht worden sei, habe der Kläger
selbst verschuldet. Übrigens habe der Kläger in seinem Vergleiche
mit dem Beklagten auf alle Rechtsansprüche gegen diesen ver
zichtet; ein Begehren um Aufhebung dieses Vergleiches aber habe
er nie gestellt. Jedenfalls hätte sich der Kläger ausschließlich an
Meili zu halten, weil dieser durch Übernahme der Schuld durch
die Firma selbst Schuldner der Gesellschaft und damit auch des
Klägers als des Rechtsnachfolgers der Gesellschaft geworden sei.
Während die erste Instanz die Klage abwies, im wesentlichen
unter Berufung auf die Kenntnis des Klägers von der un
ordentlichen Buchführung und von den Betreibungen durch E.
Steiner Cie., sowie auf die Vergleiche vom 28. Januar und
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Juni 1899, hat das Obergericht sie gutgeheißen, wie aus
Fakt. A ersichtlich. In diesem Urteile wird vorab festgestellt, daß
es nicht bewiesen sei, daß der Kläger von den Betreibungen der
irma E. Steiner Cie. Kenntnis hatte; daß ferner die For
derung von 3000 Fr. in der vom Handelsgericht des Kantons
Zürich aufgenommenen Bilanz nicht enthalten war; daß somit
der Kläger weder beim Eintritte in die Gesellschaft R. Meili
Cie. noch später von ihr irgend welche Kenntnis hatte; ander
seits, daß die Schuld mit der Gesellschaft in keinem Zusammen
hange stund, weil die seiner Zeit von Meili gekaufte Liegenschaft
nie Eigentum der Gesellschaft geworden sei.
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Der Kläger erhebt einzig einen Anspruch aus Art. 50 ff.
O. R. Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß der Beklagte dem
Kläger widerrechtlich Schaden zugefügt hat dadurch, daß er ihm
beim Vertragsabschlusse sowohl als beim Vergleiche vom 16. Juni
1899 die Schuld der Firma R. Meili Cie. gegenüber E.
Steiner Cie. verheimlichte. Damit stützt der Kläger seine Klage
in erster Linie auf einen Betrug des Beklagten; weiterhin macht
er geltend, der Beklagte habe fahrlässiger Weise die Existenz jener
Schuld verschwiegen. Der Beklagte wendet der Klage gegenüber
zunächst ein, das Klagerecht sei verwirkt dadurch, daß der Kläger
den Gesellschaftsvertrag durch den Vergleich vom 16. Juni 1899
ausdrücklich genehmigt und weder den Gesellschaftsvertrag noch
den Vergleich gestützt auf Art. 24 O. R. angefochten habe. Diese
Rechtsauffassung muß jedoch als rechtsirrtümlich bezeichnet werden,
da gemäß Art. 28 Abs. 2 O. R. die Genehmigung eines wegen
Betruges (oder Furcht) unverbindlichen Vertrages den Anspruch
auf allfälligen Schadenersatz nicht ohne weiteres ausschließt.
Übrigens würde diese Einwendung der Klage nur insoweit ent
gegenstehen, als ein Anspruch aus Betrug geltend gemacht wird,
nicht aber insoweit, als aus einem anderweitigen Delikt, sei es
vorsätzlicher oder fahrlässiger Natur, geklagt wird. Der Vergleich
vom 16. Juni 1899 kann sodann der Klage auch nicht unter
Berufung darauf, daß dadurch alle Ansprüche zwischen den Par
teien aus dem Gesellschaftsverhältnisse getilgt worden seien, ent
gegengehalten werden; denn es handelt sich bei der vorliegenden
Klage eben nicht um einen Anspruch des Klägers aus dem Ge
sellschaftsverhältnisse, sondern um einen solchen aus unerlaubter
Handlung, die allerdings begangen worden sein soll bei Eingehung
des Gesellschaftsvertrages und späterhin, also mit dem Gesell
schaftsverhältnisse im Zusammenhange steht; das macht aber die
Klage nicht zu einer solchen aus diesem Verhältnisse. Die Klage
ist daher trotz dem Vergleiche vom 16. Juni 1899 materiell zu
prüfen.
4. In tatsächlicher Beziehung ist hiebei von den, in Erwägung
2 i. f. wiedergegebenen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen,
da diese nicht aktenwidrig sind, so daß das Bundesgericht gemäß
Art. 81 Abs. 1 Org. Ges. an sie gebunden ist. Danach muß
angenommen werden
daß der Kläger beim Abschlusse der in
Betracht kommenden Verträge des Gesellschaftsvertrages und
des Vergleiches vom 16. Juni 1899 von der Existenz der
Schuld von 3000 Fr. an E. Steiner Cie. keine Kenntnis
hatte. Diese Tatsache allein genügt jedoch zur Begründung der
vorliegenden Klage nicht; der Kläger muß vielmehr nachweisen,
daß die Unkenninis
der Schuld auf seine Entschließungen hin
sichtlich Eingehung
des Gesellschaftsvertrages und Abschluß des
Vergleiches Einflus
hatte, und sodann, daß die Unkenntnis auf
ein widerrechtliches Verhalten des Beklagten Hurter und nicht
vielmehr auf das Verhalten des Meili
zurückzuführen ist.
Bei Beurteilung dieser Frage ist vorab festzustellen, daß der
Kläger die Pflicht hatte, sich bei Eingehung des Gesellschaftsver
trages sowohl wie während der Dauer des Gesellschaftsverhält
nisses über die Verhältnisse der Gesellschaft genügend zu erkun
digen. Der Kläger hat nun nicht einmal behauptet, daß er vor
Eingehung des Gesellschaftsvertrages von den Büchern der Ge
sellschaft Einsicht genommen habe; auch ist festgestellt, daß er die
Aufnahme eines Inventares bei seinem Eintritt in die Gesellschaft
nicht verlangt hat. Ebenso wenig hat der Kläger ein Inventar
verlangt bei Abschluß des Vergleiches vom 16. Juni 1899. In
jenem Zeitpunkte aber wußte er, daß die Bücher der Gesellschaft
mangelhaft geführt waren. Wenn er nun trotzdem die Aufnahme
eines Inventars und weitere Aufklärung damals nicht verlangt
hat, so konnte der Beklagte mit Fug annehmen, der Kläger sei
genügend orientiert; eine Rechtspflicht, den Kläger weiter aufzu
klären, bestand damals für ihn umsoweniger, als die Parteien im
Prozesse standen. Aus der Nichtmitteilung der fraglichen Schuld
beim Abschluß des Vergleiches kann also der Kläger gegen den
Beklagten keinen Anspruch herleiten, und es fragt sich nur noch,
ob sein Anspruch begründet sei wegen Verheimlichung der Schuld
beim Abschlusse des Gesellschaftsvertrages. Auch die Entscheidung
dieser Frage ist davon abhängig, ob für den Beklagten eine
Rechtspflicht zur Mitteilung der Existenz jener Schuld bestund,
oder ob der Beklagte dem Kläger betrügerischer, arglistiger Weise
jene Schuld verschwiegen und ihn dadurch zum Eintritte in die
Gesellschaft verleitet hat. Wird zunächst dieser zweite Punkt -
das Vorhandensein eines Betruges, einer Arglist, auf Seiten des
Beklagten geprüft, so ist allerdings zuzugeben, daß für den
Beklagten ebensowohl wie für seinen Gesellschafter Meili die
Pflicht bestand, zuverlässige Geschäftsbücher zu führen und dem
Kläger über den Stand der Gesellschaft wahre Angaben zu machen.
Allein auf der andern Seite steht fest, daß der Beklagte keine
positiven, auf Täuschung des Klägers berechneten Handlungen
vorgenommen hat; es fragt sich daher nur, ob sein Verschweigen
der Existenz der fraglichen Schuld wissentlich geschah, d. h. im
Bewußtsein der Unkenntnis des Klägers und mit dem Vorsatze,
den Kläger dadurch zum Vertragsabschlusse zu bewegen, und ob
eine Verpflichtung zur Mitteilung bestand. Eine solche Pflicht be
steht allerdings auch unter Personen, die noch nicht im Vertrags
verhältnisse stehen, aber im Begriffe sind, ein solches Verhältnis
unter sich herzustellen; doch ist diese Pflicht je nach den Um
ständen des einzelnen Falles zu beurteilen mit Rücksicht auf die
gute Sitte und die Bedürfnisse des Verkehrs (vergl. v. Tuhr in
Zeitschrift für schweizerisches Recht, N. F., Bd. XVII, S. 9).
Nun konnte der Beklagte mit Recht annehmen, der Gesellschafter
Meili habe den Kläger von der betreffenden Schuld in Kenntnis
gesetzt, und jedenfalls habe er, der Beklagte, keine Pflicht zur
Mitteilung von der Existenz jener Schuld; auch könne dieselbe
für den Entschluß des Klägers, der Gesellschaft beizutreten, von
keinem Einflusse sein. Denn nach der Vereinbarung zwischen
Meili und dem Beklagten war die Schuld an Steiner Cie.
trotz dem Obligo vom 11. April 1896 im Verhältnisse der Ge
sellschafter unter einander noch als Privatschuld zu betrachten,
wie sie denn auch Meili immer als solche angesehen hat (vergl.
dessen Aussage in dem vor dem Bezirksgerichte Meilen geführten
Prozesse). Der Beklagte durfte daher mit vollem Recht der Mei
nung sein, daß Meili die Sache mit dem Kläger geordnet habe;
hierin wurde er später noch bestärkt durch den Umstand, daß der
Kläger sich zuerst mit Meili abfand. Eine Pflicht des Beklagten,
von der Existenz jener Schuld Mitteilung zu machen, bestund
daher nicht; sie konnte somit auch nicht vorsätzlich oder fahr
lässig verletzt werden, so daß a fortiori von einem Betrug des
Beklagten wegen der Nichtmitteilung nicht gesprochen werden
kann. Fehlt es aber somit sowohl nach der objektiven wie nach
der subjektiven Seite hin an einer Widerrechtlichkeit, so ge
bricht es der auf Art. 50 O. R. gestützten Klage an einem not
wendigen Fundamente, so daß sie nicht gutgeheißen werden kann.
Danach muß die Berufung begründet erklärt und die Klage, in
Aufhebung des angefochtenen Urteils, abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird für begründet erklärt und demgemäß, in
Aufhebung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Unter
walden nid dem Wald vom 24. Dezember 1902, die Klage ab
gewiesen.