- Arteil vom 11. Dezember 1903 in Sachen
Rebmann, Kl. u. I. Ber. Kl.,
gegen Heiniger, Bekl. u. II. Ber. Kl.
Schädigung (Körperverletzung) durch ein Werk, Art. 67 O.-R.
Mangel des Werkes. Kausalzusammenhang mit dem Unfall, auch bei
Dazwischentreten einer menschlichen Handlung, speziell des Ver
letzten selbst. Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 2 O.-R. Scha
densberechnung.
A. Durch Urteil vom 11. Juni 1903 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über die
Rechtsbegehren:
- Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger
für die Folgen des ihm am 2. Dezember 1898 zugestoßenen Un
falles eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
- Es sei der Betrag dieser Entschädigung richterlich auf
15,000 Fr. festzusetzen und vom 2. Dezember 1898 an à 50
verzinslich zu erklären,
erkannt:
Dem Kläger sind seine zwei Klagsbegehren zugesprochen
einen Betrag von 3000 Fr. nebst Zins davon à 5 %
- Dezember 1898; mit seiner Mehrforderung ist der Kläger ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.
Der Kläger stellt den Antrag:
Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger für die Folgen
des ihm am 2. Dezember 1898 zugestoßenen Unfalles eine Ent
schädigung im Betrage von 10,000 Fr. nebst Zins à 5% seit
2. Dezember 1898 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt dagegen:
Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils
- Der Kläger mit den Rechtsbegehren seiner Klage gänzlich
abzuweisen;
- Eventuell: die dem Kläger von der kantonalen Instanz zu
gesprochene Entschädigung dem Betrage nach angemessen herabzu
setzen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuern die Vertreter der
Parteien ihre Berufungsanträge und tragen wechselseitig auf Ab
weisung der gegnerischen Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der (in Burgdorf wohnhafte) Beklagte ist Eigentümer des
Hauses Nr. 12 Waldmannstraße in Zürich, das er durch Kauf
vertrag vom 24. Januar 1898 vom Erbauer, Architekt Heinrich
Ernst, damals in Zürich, erworben hat. Im November 1898
übertrug der Beklagte dem Wilhelm Baumann, Rolladenfabrikanten
in Horgen, das Anbringen von Rolladen zum Hinausstellen am
genannten Hause. Baumann betraute mit dieser Arbeit den heutigen
Kläger, der am 6. April 1850 geboren und von Beruf Schreiner
ist. Dieser nahm die Arbeit am 2. Dezember 1898 vor. Während
er nun am Mittelfenster des Erkers die Eisenschienen, in denen
der Laden auf beiden Seiten des Fensters geführt wird, zwischen
dem steinernen sog. Kämpfer , d. h. dem aufrechtstehenden Stein
und dem hölzernen Fensterrahmen mit einem Schraubenzieher hin
aufschieben und durch neue ersetzen wollte, fiel der in der Mitte
des dreiteiligen Fensters quer übergelegte sog. Fenstersturz , ein
Stein von circa 85 Kilogramm Gewicht, aus einer Höhe von
circa 1,5 Meter herab und auf die rechte Hand des Klägers, die
dieser auf der Fensterbank aufgelegt hatte. Die Folge der Quetschung
dieser Hand war eine zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit und
eine bleibende Minderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers. In
folge dieses Unfalles hat er nunmehr den Beklagten als Eigen
tümer des Hauses, an dem der Unfall vorgekommen, gestützt auf
Art. 67 O. R. auf Entschädigung belangt, wobei er heute noch
das aus Fakt. B ersichtliche Rechtsbegehren stellt. Er macht geltend,
das Herabfallen des Sturzes sei durch eine fehlerhafte Anlage
und Konstruktion verursacht. Demgegenüber bestreitet der Beklagte
in erster Linie, daß seinem Hause ein derartiger Mangel anhafte,
und daß zwischen der angeblich fehlerhaften Anlage oder Herstellung
seines Hauses und dem Unfalle ein Kausalzusammenhang bestehe,
eventuell macht er geltend, der Unfall sei auf Selbstverschulden
des Klägers, jedenfalls auf grobes Mitverschulden desselben zurück
zuführen.
- Über den Hergang beim Unfall ist durch die technische
Expertise folgendes festgestellt: Der Mittelsturz war auf den
Mittelpfosten (vom Kläger Kämpfer genannt) schräg aufgelegt,
und zwar betrug die Auflage beidseitig nicht, wie der Kläger in
der Klage behauptet hatte, 1 Centimeter, sondern 3,6 Centimeter.
Die Mittelpfosten waren radial gestellt, der Sturz daher ge
rundet. Ob die Fugen regelrecht ausgegossen waren (was der
Kläger bestritten hat) können die Experten nicht sagen. Die
Experten bezeichnen die Konstruktion des Zwischensturzes des frag
lichen Erkerfensters als mangelhaft, und zwar doppelt, weil es sich
um ein rundes Erkerfenster handelt, und als den Anforderungen
der Baukunst nicht entsprechend und nicht als allgemein üblich,
aber nicht geradezu als verwerflich. Als Ursache des Herabfallens
sehen die Experten an die mangelhafte Konstruktion des Zwischen
sturzes , aber nicht dies allein, sondern in Verbindung damit die
Arbeit des Klägers: das Herausziehen der alten Eisenschienen aus
den Nuten, wobei diese nach innen gezogen werden mußten und
dadurch hebelartig auf den Sturz drückten, hat nach ihrer An
sicht ein Lockern und sogar ein Verrücken des Sturzes bewirkt
beim Einsetzen der neuen Schienen, welche wiederum von innen
schräg hinaufgestoßen werden mußten und wobei ziemlich Kraft
entwickelt werden mußte, wurde von neuem gegen den Zwischen
seiner Lage gerückt.
sturz gedrückt und derselbe endgültig aus
Die Experten sind des weiteren der Ansicht, der Kläger habe die
Arbeit mit der gewohnten Sorglosigkeit des Arbeiters vorge
nommen, jeder Bauhandwerker wäre gewiß im Stande gewesen,
den gefahrdrohenden Zustand des Sturzes zu erkennen; auf
jeden Fall sei dem Arbeiter (dem Kläger) Unachtsamkeit und dem
Beauftragten (Baumann) mangelhafte Untersuchung der Arbeits
stelle vorzuwerfen. Dagegen geben sie zu, daß zwar ein eigentliches
Verrücken des Steines zur Vornahme der dem Kläger obliegenden
Arbeit nicht notwendig, jedoch ein mechanisches Berühren und
Drücken auf den Sturz die natürliche Folge des Herausnehmens
der alten und des Einschiebens der neuen Schienen war. Eine
Begründung ihrer Ansicht, die Konstruktion des Erkerfensters sei
mangelhaft, haben nun die Experten nicht gegeben. Allein es ent
spricht offenbar dem Sinn und Zusammenhang ihres Gutachtens,
wenn die Vorinstanz ausführt, die Breite der Auflage des Sturzes
und deren schräge Richtung sei zwar nicht zu beanstanden, wohl
aber liege ein Mangel darin, daß der Zwischensturz nicht be
festigt worden sei; denn es sei klar, daß dadurch infolge einer
durch äußere Einwirkung auf den Sturz bedingten Verschiebung
des Schwerpunktes das Hinunterfallen des Sturzes habe be
fördert werden müssen. Die Vorinstanz erblickt also, offenbar in
Übereinstimmung mit den Experten, den Fehler der Anlage in einer
nicht genügenden Befestigung des Sturzes. Aus ihren Aus
führungen geht ferner hervor, daß sie nicht annimmt, diese mangel
hafte Befestigung würde an sich schon zur Folge gehabt haben,
daß der Sturz etwa von selbst hätte herabfallen können, son
dern daß nach ihrer Ansicht der Fehler darin besteht, daß bei
dieser Konstruktion nicht auf die Möglichkeit äußerer Einwirkung
Rücksicht genommen worden ist, welch' letztere geeignet sein konnte,
die Lage des Sturzes zu verändern und ihn dadurch zu Falle
zu bringen. Auch hierin aber ist mit der Vorinstanz eine fehler
hafte Anlage im Sinne des Art. 67 O. R. zu finden. Nach
diesen Ausführungen und Feststellungen der Experten und der
Vorinstanz steht sonach fest, einmal, daß der betreffende Fenster
sturz in der Tat mangelhaft konstruiert war; sodann, daß dieser
Umstand allein das Herabfallen nicht bewirkt hätte, daß dazu viel
mehr noch das Berühren des Sturzes durch den Kläger kommen
mußte; endlich, daß dieses Berühren zur Ausführung der Arbeit
des Klägers unvermeidlich war.
3. Frägt es sich nun, ob auf Grund dieser Feststellungen von
einer Haftbarkeit des Beklagten aus Art. 67 O. R. die Rede sein
könne, so ist zunächst der Standpunkt des Beklagten zu behandeln,
der dahin geht, es liege überhaupt kein Kausalzusammenhang
zwischen dem angeblichen Fehler und dem Schaden vor. Hiezu ist
zu bemerken: Indem Art. 67 O. R. die Haftung des Eigentümers
eines Gebäudes oder eines andern Werkes für den Schaden, den
dieses infolge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage
oder Herstellung verursacht, schlechthin, ohne Rücksicht auf Ver
schulden, ausspricht, also den Grundsatz der reinen Kausalhaftung
aufstellt, kann die Frage entstehen, ob diese Haftung auch dann
eintrete, wenn nicht das Werk selbst, unmittelbar, den Schaden
verursacht, sondern zur Verursachung des Schadens noch ein
weiteres äußeres Moment hinzugetreten sein muß, wenn insbe
sondere eine menschliche Tätigkeit das Werk in Bewegung gesetzt
und das ihm anhaftende vitium ausgelöst hat. In seinem Urteile
vom 20. Dezember 1890 in Sachen Liechti gegen Burgergemeinde
Aarberg (Amtl. Samml., XVI, Nr. 115, S. 814 f., Erw. 4) hat
das Bundesgericht ausgeführt, die Haftbarkeit des Eigentümers
gemäß Art. 67 O. R. bestehe nicht nur dann, wenn der Schaden
durch unmittelbare körperliche Einwirkung des Werkes auf Personen
oder Sachen (durch Einsturz u. dgl.) verursacht, sondern auch
dann, wenn er auf andere Weise gestiftet werde, und diesen Satz
angewendet auf einen Fall, wo bei einer Schießübung infolge des
mangelhaften Zustandes eines Scheibenhauses die Kugel eines
nach dem Ziele schießenden Schützen einen Zeiger verletzte. Der
heutige Fall liegt allerdings insofern anders, als das Werk selbst
unmittelbar den Schaden verursacht hat, es sich um ein damnum
corpore corpori datum handelt; dagegen treffen die im ange
führten Falle aufgestellten Grundsätze insofern zu, als hier wie
dort zum mangelhaften Zustande oder der fehlerhaften Anlage oder
Herstellung des Werkes noch ein anderer, äußerer Umstand
dort der Schuß des unbekannten Schützen, hier die Berührung des
Sturzes durch den Kläger hinzutreten mußte, um den Ein
tritt des Schadens zu bewirken. Auch hier trifft daher der Grund
satz zu, daß zur Herstellung des Kausalzusammenhanges nicht ein
ausschließliches Tätigwerden des Werkes erfordert ist, der Kausal
zusammenhang nicht auf dieses ausschließliche Tätigwerden be
schränkt ist, sondern daß er schon dann gegeben ist, wenn der mangel
hafte Zustand, die fehlerhafte Anlage oder Herstellung des Werkes
überhaupt eine Ursache zum Erfolge bildet, dieser ohne jenes
Moment nicht eingetreten wäre, gleichviel, ob noch ein anderes,
äußeres Ereignis dazu kommen mußte, um den Eintriti des Scha
dens zu bewirken, vorausgesetzt nur, daß der Kausalzusammenhang
ein adäquater sei. (Vgl. Ref. Chr. Burckhardt in den Verhandl. d.
schweiz. Juristenvereins 1903, Zeitschr. f. schw. R., N. F., Bd. 22,
S. 566.) Auch die menschliche Tätigkeit kann als solch äußeres
Ereignis in Frage kommen, und der Kausalzusammenhang wird als
dann erst dann unterbrochen, wenn diese menschliche Tätigkeit sich als
schuldhaftes Verhalten eines Dritten darstellt, so, daß der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen Schaden und vitium des Werkes
nicht mehr gegeben ist, sondern der Schaden nur auf das schuldhafte
Verhalten des Dritten zurückzuführen ist. Dagegen kann das
schuldhafte Verhalten des Beschädigten selbst sehr wohl neben dem
vitium des Werkes eine der Ursachen des Schadens bilden, ohne
daß dadurch der Kausalzusammenhang zwischen jenem vitium
und dem Schaden aufgehoben und damit die Haftbarkeit des
Eigentümers wegfallen würde. M. a. W.: Selbstverschulden des
Beschädigten befreit den Eigentümer eines Werkes nicht unter allen
Umständen und schlechthin von seiner Haftung aus Art, 67 O. R.,
sondern es findet auch hier die Bestimmung des Art. 51 Abs. 2
O. R. Anwendung, wonach bei Verschulden des Beschädigten der
Richter die Ersatzpflicht ermäßigen oder ganz von derselben ent
binden kann. (Zu vergl. auch die Praxis des Bundesgerichts in
Haftpflichtfällen, namentlich Urteil vom 15. Juni 1898 i. S.
Flury gegen Schweiz. Industriegesellschaft, Amtl. Samml., XXIV
2. Teil, S. 456 ff.) Die Berufung des Beklagten auf ein Selbst
verschulden des Klägers hat daher nicht zur Folge, daß Art. 67
O. R. überhaupt zum vornherein keine Anwendung mehr findet.
4. Dagegen ist das Selbstverschulden des Geschädigten allerdings
insofern von erheblicher Bedeutung, als der Richter im Falle des
Vorliegens desselben in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 O. R.
einen Teil des Schadens oder auch, je nach den Umständen, die
ganze Tragung des Schadens dem Geschädigten zu überbinden hat,
und es ist daher, da vom Beklagten Selbstverschulden des Klägers
behauptet wird, zu untersuchen, ob ein solches vorliege. Ebenso
ist die Behauptung des Beklagten von Bedeutung, der Arbeitgeber
des Klägers, Baumann, hätte die Arbeitsstelle genau untersuchen
und auf den Fehler aufmerksam werden sollen; denn wenn eine
solche Pflicht des Arbeitgebers bestanden hätte, so könnte wohl
nicht mehr von einer Haftbarkeit des Beklagten als Hauseigen
tümers die Rede sein, da alsdann der adäquate Kausalzusammen
hang zwischen dem Mangel und dem Schaden nicht mehr bestünde.
Allein es geht nun nicht an, mit den technischen Experten eine
derartige Diligenzpflicht des Unternehmers solcher Einrichtungen
und Arbeiten anzunehmen. Solche Handwerker oder Industrielle
dürfen voraussetzen, daß das Gebäude, an dem sie die betreffenden
Einrichtungen anzubringen haben, im stande sei, die Anbringung
dieser Einrichtungen, die ja keine Umgestaltung des Gebäudes be
deuten, sondern bloß in Umgestaltung von Zubehörden bestehen,
ohne Schaden auszuhalten. Ist so die Haftbarkeit des Beklagten
durch das Verhalten Baumanns nicht ausgeschlossen, so ergibt sich
zu der nunmehr zu behandelnden Frage des Verschuldens des
Klägers folgendes: Festgestellt, und heute wohl vom Beklagten
nicht mehr bestritten, ist, daß dieser ein geübter Monteur ist, daß
er der ihm übertragenen Arbeit gewachsen war, und daß er end
lich, obschon Schreiner, sehr wohl in der Lage war, diese Arbeit
auszuführen. Dagegen nimmt der Beklagte an Hand der Expertise
den Standpunkt ein, der Kläger hätte sich über den gefahrdrohenden
Zustand des Sturzes vergewissern, er hätte vor Vornahme der
Arbeit die Arbeitsstelle genau untersuchen sollen. Allein mit der
Vorinstanz ist eine derartige Pflicht des Klägers abzulehnen. Eine
vorgängige Untersuchung der Konstruktion der Arbeitsstelle und
der an der Arbeitsstelle angebrachten Einrichtungen ist gewiß aller
Regel nach nicht Sache des Arbeiters, sondern dieser darf sich
darauf verlassen, daß ihm, wie es ja auch die Pflicht des Arbeit
gebers ist, eine Arbeitsstätte angewiesen werde, in der seine Ge
sundheit und sein Leben gegen Gefahren möglichst geschützt seien;
ein Entdecken des Fehlers vor Vornahme der Arbeit aber war
nicht wohl möglich, zumal es sich um einen Fehler handelte, an
den der Kläger kaum denken konnte. Wohl aber findet die Vor
instanz, der Kläger hätte bei auch nur einiger Aufmerksamkeit
schon beim Herausziehen der alten Eisenschienen aus den Nuten
sich darüber Rechenschaft geben müssen, daß der Sturz nicht
gehörig befestigt war; er hätte daher Sicherheitsmaßregeln an
bringen oder die Arbeit unter Anzeige an seinen Meister Baumann
vorläufig aussetzen sollen; er hätte dazu umsomehr Veranlassung
gehabt, als laut Aussagen des Architekten Roth und des Stein
hauers Mettler die Stürze auch an den andern Fenstern gleich
konstruiert, nicht gehörig befestigt, teilweise schon vorgeschoben und
gelockert und seinerzeit nicht richtig vergossen worden seien, und
der Kläger seine Arbeit an einer andern Stelle als der Unfall
stelle begonnen gehabt habe. In der Unterlassung des Klägers,
Sicherheitsvorkehren anzubringen oder die Arbeit auszusetzen, er
blickt die Vorinstanz ein Verschulden. Die tatsächlichen Feststellungen,
auf die sie ihr Urteil stützt, widersprechen den Akten nicht; gegen
teils deckt sich ihr Entscheid mit dem, allerdings nicht näher
motivierten, Ausspruche der Experten, und so kann daher nicht
gesagt werden, die Annahme der Vorinstanz qualifiziere sich als
bloße, durch nichts erwiesene Vermutung. Hat aber demgemäß
auch das Bundesgericht die angeführten tatsächlichen Feststellungen
seinem Urteile zu Grunde zu legen, so muß es ebenfalls das Ver
halten des Klägers rechtlich als Verschulden bezeichnen, da als
dann zu sagen ist, daß der Kläger eine ihm durch die Umstände
gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Und daß er hiedurch
eine weitere Bedingung zum dann eingetretenen Erfolg gesetzt hat,
ist klar, sodaß dieses Verschulden im Sinne der Ausführungen in
Erwägung 3 zu berücksichtigen ist, immerhin nur in der Weise,
daß sein Ersatzanspruch angemessen herabzusetzen ist.
5. Was nun die Folgen der Verletzung, das Maß des Scha
dens, betrifft, so ist heute nicht mehr bestritten, daß der Kläger
bis Ende April 1899 gänzlich arbeitsunfähig war und daß
gegenwärtig noch eine zu bestimmende bleibende Minderung der
Erwerbsfähigkeit besteht. Ebenso steht fest, daß von einem Jahres
verdienst des Klägers von 2400 Fr. (300 Arbeitstage zu 8 Fr.)
auszugehen ist. Der Ausfall für die Zeit vom Unfall bis Ende
April 1899 beträgt danach 125 Arbeitstage zu 8 Fr. 1000 Fr.
Dagegen ist der Grad der bleibenden Minderung der Erwerbs
fähigkeit bestritten: Während der behandelnde Arzt, Dr. Horner,
in seinem Schlußzeugnis vom 14. Mai 1899 eine Verminderung
von 40 50 % angenommen hat, gelangt der gerichtliche medizi
nische Experte, Dr. Schuler, in seinem Gutachten vom 10. Februar
1902 nur zu einer Annahme einer Verminderung von 10 15 %;
er hält es für möglich, daß der Kläger wieder Schreinerarbeiten
ausführen könne. Die Vorinstanz berechnet die Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit auf Grund dieser verschiedenen ärztlichen Zeug
nisse für den zwischen der Ausstellung des Zeugnisses Dr. Horner
und der Abgabe des Gutachtens Dr. Schuler liegenden Zeitraum
von rund drei Jahren auf 25 %, von da hinweg auf 12½%.
Hiebei handelt es sich allerdings nicht um eine tatsächliche Fest
stellung, sondern um eine Schätzung, für welche rechtliche Er
wägungen mit in Betracht fallen; allein es ist nicht ersichtlich,
daß erhebliche Tatsachen, die für die Schätzung maßgebend sind,
nicht oder nicht richtig gewürdigt worden seien. Der Vertreter des
Klägers hat zwar in seinem heutigen Vortrage ausgeführt, bei
Zugrundelegung der Annahmen der Vorinstanz mache der Durch
schnitt nicht 25, sondern 37,5 % aus (); allein die
Schätzung der Vorinstanz geht eben, offenbar mit Recht, davon
aus, die Minderung der Erwerbsfähigkeit habe successive abge
nommen, und diese Schätzung kann daher mit Grund nicht be
anstandet werden. Bei Zugrundelegung eines Erwerbsausfalles
von 25 % bei einem Jahresverdienst von 2400 Fr. ergeben
sich 3 X 600 1800 Fr; die Vorinstanz macht jedoch für
die erste Zeit noch einen Zuschlag von 200 Fr. und gelangt
so für diese II. Periøde auf einen Ansatz von 2000 Fr. Damit
dürfte den Verhältnissen in billiger Weise Rechnung getragen
sein. Für die III. Periode, vom 16. Februar 1902 hinweg,
endlich ergibt sich, daß der damals 52 Jahre alte Kläger zur
Erlangung einer jährlichen Rente von 300 Fr. (12½% von
2400 Fr.) eines Kapitals von 3734 Fr. bedurft hätte (Soldan,
Tabelle III), während die Vorinstanz 3640 Fr. angenommen hat.
Endlich sind unbestritten die Arztkosten im Betrage von 175 Fr.
Von dem so berechneten Gesamtschaden von 6909 Fr. (die Vor
instanz hat ihn auf 6815 Fr. berechnet) hat die Vorinstanz
3000 Fr. dem Beklagten überbunden, für den Restbetrag dagegen
den Kläger infolge seines Verschuldens belastet. Grundsätzlich ist
eine Verteilung des Schadens nach dem in Erwägung 4 ausge
führten richtig. Und was die Art und Weise der Verteilung an
belangt, so mag es einerseits hart erscheinen, den Kläger, den
nur ein leichtes Verschulden, die Außerachtlassung der äußersten
Sorgfalt, trifft, mit mehr als 50 % des Schadens zu belasten;
aber auf der andern Seite ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte
nur auf Grund der Kausalhaftung in Anspruch genommen werden
kann, und daß nun hier, wo der Beklagte nicht einmal am Orte,
in dem das schadenstiftende Werk sich befindet, wohnt, eine gewisse
Milde ihm gegenüber nicht unangemessen erscheint. Das vorin
stanzliche Urteil ist daher auch mit Bezug auf das Maß zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Abweisung beider Berufungen wird das Urteil des Appel
lations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 11. Juni
1903 in allen Teilen bestätigt.