- Arteil vom 30. Oktober 1903
in Sachen Welti, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Stadelmann Cie.
und Genossen, Kl. u. Ber. Bekl.
Klage der Gläubiger einer aufgelösten Kommanditgesellschaft gegen
den Kommanditär auf Einwerfung der Kommandite, Art. 603
Abs. 2 O.-R. Angebliche Entlassung des Kommanditärs. Ein
rede, die Kommanditgesellschaft sei durch Betrug zu Stande ge
kommen; Unzulässigkeit bezw. Unwirksamkeit dieser Einrede gegen
über den Gläubigern.
A. Durch Urteil vom 1. Mai 1903 hat sdas Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, an die Kläger im ganzen
10,000 Fr. zu bezahlen, und zwar: (folgt Aufzählung).
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den
Anträgen:
- Die Klage sei gänzlich abzuweisen.
- Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
zur Abnahme der anerbotenen Beweise über folgende Punkte:
a) Daß der Beklagte bei der Eingehung der Kommanditgesell
schaft von Schädeli betrogen worden sei;
b) daß die Kläger Nr. 4, Frey Cie., und Nr. 15, Boßhard
Bachmann bei der Entgegennahme der von ihnen einge
klagten Wechsel gewußt haben, daß Schädeli dieselben widerrecht
lich und in einer seinem Kommanditär gegenüber betrügerischen
Weise mit dem Firmaaccept der Kommanditgesellschaft versehen
hatte, während diese Wechsel seine persönlichen Schulden oder seine
Schulden als Anteilhaber der Firma Schenk, Schädeli Cie. in
Zofingen decken sollten;
c) eventuell darüber, daß sich die Forderung der Kläger auf
5590 Fr. 40 Cts. reduziert, wenn der Beklagte nicht für die vor
22. September 1900 entstandenen Forderungen der Kläger haftet,
und hierauf ein neues Urteil im Sinne der gänzlichen Ab
weisung der Klage, eventuell im Sinne der Abweisung soweit die
Klage den Betrag von 5590 Fr. 40 Cts. übersteige, auszu
fällen.
3. Weiter eventuell sei die Klage abzuweisen, soweit sie 5590 Fr.
40 Cts. übersteige.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt und begründet der
Vertreter des Beklagten diese Berufungsanträge, deren Gutheißung
er beantragt.
Die Vertreter der Kläger tragen auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Eduard Schädeli, der unbeschränkt haftender Gesellschafter der
seit 1897 bestehenden Kommanditgesellschaft Schenk, Schädeli
Cie. in Zofingen war, übernahm am 1. November 1898 die
Filiale dieser Gesellschaft in Zürich. Am gleichen Tage associerte
er sich behufs Weiterbetreibung dieses Geschäftes unter der Firma
Schädeli Thilo mit Fritz Thilo in Zürich. Am 2. Mai 1899
trat an seine Stelle seine Ehefrau Hermine Schädeli geb. Straub,
während Schädeli sich von ihr die Prokura geben ließ. Am
- Mai 1900 trat Thilo als unbeschränkt haftender Gesellschafter
aus, blieb aber im Geschäft mit einer Kommandite. Am 22. Sep
tember 1900 löste sich auch diese Kommanditgesellschaft
die Firma Schädeli Cie. trug auf. Mit Vertrag vom glei
chen Tage vereinigte sich Eduard Schädeli als unbeschränkt haf
tender Gesellschafter mit dem heutigen Beklagten als Kommandi
tär unter der Firma E. Schädeli Cie. Die Kommanditeinlage
des Beklagten betrug 10,000 Fr. Die Gesellschaft wurde am
nämlichen Tage ins Handelsregister eingetragen und dann im
Handelsamtsblatt publiziert, mit der Anzeige, daß sie die Aktiven
und Passiven der aufgelösten Firma Schädeli Cie. übernommen
habe. Diese Kommanditgesellschaft wurde durch Vertrag vom
- März 1901 aufgelöst und mit Vertrag vom 1. April 1901
verkaufte Eduard Schädeli dem Beklagten das mit dem Installa
tionsgeschäft der Firma verbundene Eisenwarenlager, wobei an
den Kaufpreis von 21,310 Fr. 10 Cts. 10,000 Fr. mit der
Kommanditeinlage des Beklagten verrechnet wurden, während der
Rest in Accepten beglichen wurde. Der Rücktritt des Beklagten
als Kommanditär wurde im Handelsregister am 3. April 1901
als unterm 1. gleichen Monats erfolgt eingetragen, und dabei
vorgemerkt, daß an Stelle des Beklagten als Kommanditär Engel
hardt Gredig in Zürich III mit einer Einlage von 500 Fr.
eingetreten sei; die bezügliche Publikation im Handelsamtsblatt
erfolgte am 10. April 1901. Schon am 16. April 1901 wurde
aber der Rücktritt des Gredig und das Erlöschen der Firma
Eduard Schädeli Cie., sowie die Weiterführung des Geschäftes
durch Eduard Schädeli auf seinen persönlichen Namen unter
Übernahme der Aktiven und Passiven der aufgelösten Gesellschaft
registriert. Am 9. Mai 1901 reichte Schädeli der mangels
Eintrages und Publikation seines Austrittes aus der Zofinger
Firma Schenk, Schädeli Cie. für die Schulden dieser Firma,
welcher am 25. November 1899 ein Nachlaßvertrag bewilligt
worden war, der aber am 5. Juni 1901 wegen Nichtbefriedigung
eines Gläubigers für diesen aufgehoben wurde, weiter haftete -
die Insolvenzerklärung ein, und am 20. Mai 1901 wurde über
die Kommanditgesellschaft E. Schädeli Cie. (mit Gredig als
Kommanditär) infolge durchgeführter Betreibung der Konkurs
eröffnet.
- Mit der vorliegenden Klage verlangt nun eine Anzahl
Gläubiger der aufgelösten Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli
Cie., deren in der Hauptverhandlung noch festgehaltene Forderungen
zusammen 29,405 Fr. 90 Cts. ausmachen, von dem Beklagten
als gewesenem Kommanditär derselben, die Zahlung von 10,000
Franken als Betrag seiner zurückgezogenen Kommanditeinlage,
gestützt auf Art. 603 Abs. 2 O. R., in der Meinung, daß der
Beklagte ihnen die genannte Summe an ihren Forderungen gegen
über der Firma Ed. Schädeli Cie. verhältnismäßig zu ent
richten habe. Der Beklagte der im Laufe des Prozesses sämt
liche Forderungen mit Ausnahme derjenigen der Kläger Nr. 4,
rey Cie., und Nr. 15, Boßhard Bachmann, in dem von
den Klägern noch festgehaltenem Betrage anerkannt hat hat
folgende grundsätzliche Einwendungen gegen die Klage erhoben:
Zunächst enthalte das von den Klägern Nr. 1 13 in der Haupt
verhandlung gestellte Begehren (der Beklagte sei zur Zahlung der
10,000 Fr. in dem Sinne zu verpflichten, daß dieser Betrag
den Klägern an ihre Forderungen, die ihnen gegenüber der Firma
Ed. Schädeli Cie. zustehen, zu entrichten sei) eine Klagänderung
gegenüber der Weisung (wonach die Kläger als Kreditoren der
aufgelösten Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli Cie. auftreten).
Sodann sei es unstatthaft, daß die Kläger als Streitgenossen
auftreten, da sie nicht einen ihnen gemeinsam zustehenden Gesamt
anspruch einklagen. Materiell führt der Beklagte zunächst aus,
der Beklagte sei von sämtlichen Gläubigern der aufgelösten Ge
sellschaft Ed. Schädeli Cie. aus der Haftung entlassen worden;
er folgert diese Entlassung daraus, daß sämtliche Kläger ihre
Forderungen vorbehaltlos im Konkurse der Gesellschaft Ed. Schä
deli Cie. (mit Gredig als Kommanditär) eingegeben haben,
und daß sie vorbehaltlos weitere Warenlieferungen an die neue
Gesellschaft gemacht haben, und zwar unter Fortführung der bis
herigen Rechnung und bezüglich einzelner Kläger daraus, daß sie
für Forderungen an die alte Gesellschaft Wechsel auf die neue
gezogen und für Forderungen an die alte Gesellschaft den Rechts
trieb gegen die neue Gesellschaft angehoben haben. Endlich erhebt
er die Einwendung, er sei zur Eingehung des Gesellschaftsver
trages durch Betrug des Eduard Schädeli veranlaßt worden. Als
Betrugstatsachen macht er geltend: Schädeli habe ihm fälschlicher
weise gesagt, die Nachlaßgläubiger der Firma Schenk, Schädeli
Cie. seien alle für ihre Nachlaßquoten befriedigt; ferner habe
er ihm eine falsche Bilanz vorgelegt, und endlich habe er ihm
verschwiegen, daß der Vater seiner Ehefrau im Besitze von Sicht
wechseln der Firma für den Betrag von 20,000 Fr. sei. Eventuell
nimmt der Beklagte den Standpunkt ein, er hafte nicht für die
bei seinem Eintritt schon bestehenden Schulden, sondern nur für
die nachher entstandenen, die er auf 5590 Fr. 40 Cts. berechnet.
Die Kläger haben vor allem gegenüber der Einrede des Betruges
geltend gemacht, diese Einrede könne ihnen als gutgläubigen
Dritten nicht entgegengehalten werden. Das Handelsgericht hat
diese Auffassung der Kläger geteilt und auch alle übrigen Ein
wendungen des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen, mit
einer Begründung, die, soweit notwendig, aus den nachfolgenden
Erwägungen ersichtlich ist.
3. (Ausführung, daß die Einreden der Klagänderung und der
unzulässigen Klagenhäufung prozessualer Natur seien und das
Bundesgericht auf sie nicht einzutreten habe.)
4. In der Sache selbst ist vorab zu bemerken, daß sich die
Klage auf Art. 603 Abs. 2 O. N. stützt: Die Kläger verlangen
mit ihr die Rückzahlung der vom Beklagten zurückgezogenen
Kommanditsumme zu ihrer verhältnißmäßigen Befriedigung, also
die Realisierung der gesetzlichen Haftung des Kommanditärs gegen
über den Gläubigern. Daß die Voraussetzungen der genannten
Gesetzesbestimmung vorhanden sind, ist von keiner Seite bestritten
und ergibt sich ohne weiteres aus den Akten: Die Kommandit
gesellschaft Ed. Schädeli Cie. mit dem Beklagten als Komman
ditär ist in anderer Weise als durch Konkurs , nämlich durch
die Vereinbarung der Gesellschafter vom 30. März 1901, aufge
hoben worden, und dem Beklagten ist seine Kommanditeinlage
zurückbezahlt worden in der Weise, daß sie an den von ihm ge
schuldeten Kaufpreis für die Übernahme des Warenlagers der
Firma verrechnet worden ist. Bis auf die Höhe der Kommandite
haftet der Kommanditär den Gesellschaftsgläubigern, aber auch
nicht weiter; durch die Zahlung oder Deposition der Kommandite
wird er sonach frei, und es ist alsdann Sache der einzelnen
Gläubiger, die Verteilung unter sich vorzunehmen (vgl. Hafner,
Komm., Art. 603, Anm. 7) oder die Verteilung vom Richter vor
nehmen zu lassen. Vom Standpunkte des Obligationenrechtes
aus steht also einem derartigen Vorgehen der Gläubiger nichts
entgegen, wie weit aber und in welcher Form das kantonale Pro
zeßrecht ein vereinigtes Auftreten der Gläubiger zuläßt, ist, wie
in Erwägung 3 in fine bemerkt, vom kantonalen Richter end
gültig entschieden. Ist demnach zu prüfen, ob der Beklagte auf
Grund der angerufenen Gesetzesbestimmung den klagenden Gläu
bigern der Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli Cie. (Schädeli
Welti) mit dem Betrage seiner Kommandite hafte eine Frage,
die zweckmäßig vor der andern der Sachlegitimation der zwei
Kläger, deren Forderungen an sich einzig nicht anerkannt sind,
entschieden wird-
so ist in erster Linie die vom Beklagten er
hobene Einrede der Entlassung des Beklagten aus der Haftung
von Bedeutung. Der Beklagte gibt nun selbst zu, daß eine aus
drückliche Entlassung mit Ausnahme der Klägerin Nr. 14,
Armaturenfabrik Nürnberg, mit Bezug auf die er ausdrückliche
Entlassung behauptet nie stattgefunden hat; er macht jedoch
eine Reihe von Umständen geltend, die nach seiner Ansicht auf
eine Entlassung schließen lassen und ihn so gemäß Art. 589 in
Verbindung mit Art. 611 O. R. von seiner Haftbarkeit befreien
sollen. Mit der Vorinstanz ist nun zunächst zu sagen, daß die
bloße Tatsache, daß an Stelle des Beklagten ein anderer Kom
manditär, Gredig, der Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli Cie.
beigetreten ist, von keiner Bedeutung für die Annahme einer still
schweigenden Entlassung des Beklagten sein kann; sieht doch ge
rade Art. 589 O. R. vor, daß ein ausgeschiedener Gesellschafter
noch für die Dauer der Verjährung der Klagen gegen die Ge
sellschafter, d. h. (Art. 585) noch während fünf Jahren seit der
Eintragung des Ausscheidens, für die Gesellschaftsschulden haftbar
ist, und zwar ganz ohne Rücksicht darauf, ob ein neuer Gesell
schafter an seine Stelle getreten sei oder nicht. Sodann genügt
auch die Eingabe der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger (da
runter der Kläger) im Konkurse der Kommanditgesellschaft Ed.
Schädeli Cie., mit Gredig als Kommanditär, nicht zu der
Annahme einer Entlassung des Beklagten. Denn mit dieser Ein
gabe machten die Gläubiger nur die Haftung des Schädeli als
unbeschränkt haftenden Gesellschafters geltend, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt; Schädeli haftete ja natürlich als Komple
mentär weiter für die unter der Kommanditgesellschaft Schädeli
Welti entstandenen Verbindlichkeiten. Aus dem gleichen Grunde
ist auch der seitens einzelner Gläubiger vor der Konkurseröffnung
eingeleitete Rechtstrieb gegen die Firma Ed. Schädeli Cie.
(Schädeli Gredig) für die Annahme einer Entlassung des Be
klagten nicht schlüssig. Mit Recht erklärt sodann die Vorinstanz
den Umstand, daß einzelne Kläger an die neue Kommanditgesell
schaft (Schädeli Gredig) noch Waren lieferten, als völlig bedeu
tungslos. Und was endlich die Fortführung der späteren Forde
rungen einzelner Kläger in der bisherigen Rechnung anbetrifft
so führt die Vorinstanz aus: eine Entlassung der alten Gesell
schaft (Schädeli Welti) könne darin schon deswegen nicht erblickt
werden, weil das Geschäft Ed. Schädeli Cie. bis zum 16. April
1901, dem Tage der Publikation des Austrittes des Gredig, das
nämliche geblieben sei. Wenn aber die gleiche Rechnung von da
an noch weiter geführt worden sei, so könne dies schon im allge
meinen nicht einen Verzicht bedeuten, im vorliegenden Falle aber
um so weniger, als der Austritt des Gredig offenbar der Mehr
zahl der Gläubiger nicht zur Kenntnis gekommen sei. An einen
Verzicht könnte nur etwa bei den Gläubigern Nr. 4 -
Frey
Cie. unter der Voraussetzung gedacht werden, daß ihre
Rechnungsführung in der Art eines eigentlichen Kontokorrentes
mit konsumtiver Kraft des Rechnungsabschlusses für die Rech
nungsposten erfolgt wäre; letzteres sei indes keineswegs nachge
wiesen, weiter fehle es aber auch hier an der notwendigen Vor
aussetzung, daß das Ausscheiden des Beklagten diesen Gläubigern
bekannt gewesen sei. (Folgt Ausführung, daß die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nicht aktenwidrig und die rechtlichen
Schlüsse zutreffend seien. Sodann die auf Beweiswürdigung ge
stützte Ausführung, daß auch mit Bezug auf Kläger Nr. 14 eine
Entlassung nicht angenommen werden dürfe.,
5. Erweist sich so die auf Art. 589 O. R. (in Verbindung
mit Art. 611 eod.) gestützte Einrede der Entlassung im vollen
Umfange als unbegründet, so ist weiter die Einrede des Betruges
die darin besteht, der Beklagte sei durch betrügerische Handlungen
des Schädeli zur Eingehung des Gesellschaftsvertrages bewogen
worden, zu prüfen. Der Beklagte macht geltend, ein durch Be
trug zustande gekommener Vertrag sei von Anfang an nichtig
auch Dritte können daher aus ihm keine Rechte ableiten; so falle
im vorliegenden Falle mit der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages
ab initio auch die auf den Gesellschaftsvertrag gegründete Haft
barkeit des Beklagten als Kommanditärs dahin. Dem gegenüber
vertreten die Kläger die Auffassung, die Einrede des Betruges
könne ihnen nicht entgegengehalten werden. Es ist daher zunächst,
der Prüfung der materiellen Begründetheit dieser Einrede vor
gängig, über die Zulässigkeit derselben im vorliegenden Falle zu
entscheiden.
Richtig ist nun, daß ein durch Betrug des einen Vertrags
teiles zu stande gekommener Vertrag nach der Regelung im
schweizerischen Obligationenrecht zwar nicht mit absoluter, von
Jedermann geltend zu machender Nichtigkeit behaftet, sondern nur
für den betrogenen Teil unverbindlich ist, daß aber diese Unver
bindlichkeit des Vertrages Nichtigkeit ex tunc, ab initio, bedeutet
(vgl. namentlich Bundesger. Entsch., Bd. XXIII, S. 713, Erw. 3
- Tuhr, in Zeitschrift für schweizerisches Recht, N. F., Bd. 17,
- 45 f.; Prof. Huber in dem vom Beklagten eingelegten Rechts
gutachten in Sachen Bank in Baden gegen Maag Wölffing, im
wesentlichen abgedruckt in Schweiz. Blätter für handelsrechtliche
Entscheidungen, Bd. 18, S. 63 f.); und daraus folgt allerdings,
wie der Beklagte geltend macht, und wie auch die Vorinstanz an
nimmt, daß die Unverbindlichkeit, Nichtigkeit, für den betrogenen
Vertragsteil auch gegenüber Dritten, d. h. mit dem andern Ver
tragsteil nicht identischen, gelten muß, diese also aus dem Vertrag
an sich auch keine Rechte gegen den betrogenen Teil herleiten
können.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteile in Sachen Maag
Wölffing gegen Ineichen, vom 19. Juli 1901 (abgedruckt Bl.
für zürch. Rechtsspr., I, Nr. 54, S. 71 ff.), entgegen der I. Appel
lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, die von
dem von den Gesellschaftsgläubigern in Anspruch genommenen
Kollektivgesellschafter erhobene Einrede des Betruges des Mitge
sellschafters bei Eingehung der Gesellschaft als unerheblich und
unzulässig erklärt, mit der Begründung: Allerdings sei ein durch
Betrug eines Gesellschafters zu stande gekommener Gesellschafts
vertrag von Anfang an rechtlich ungültig, nichtig. Daraus folge
aber nicht ohne weiteres, daß eine Haftung des betrogenen Kol
lektivgesellschafters gegenüber Dritten für die Gesellschaftsschulden
nicht bestehe. Denn die Kollektivgesellschaft begründe nicht nur
ein Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern, sondern besitze
auch nach außen, im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Existenz
und Wirksamkeit. Wer, sei es von Anfang an, sei es nachträglich,
einer Kollektivgesellschaft beitrete, der schließe nicht nur einen
Gesellschaftsvertrag ab, sondern gebe auch eine nach außen, an
diejenigen, welche mit der Gesellschaft in Verkehr treten, gerichtete
und für sie bestimmte Willenserklärung ab, wie sich schon aus
der Registrierungspflicht hinsichtlich der begründenden Rechtsakte
ergebe; er erkläre speziell, im Verhältnis nach außen, den Dritten
gegenüber, die Vertretungsmacht der von der Vertretung nicht
ausgeschlossenen Gesellschafter anzuerkennen. Das gelte schon vom
tatsächlichen Beginn des Geschäftes unter der gemeinsamen Firma
an, da hiemit die Kollektivgesellschaft mit ihren Rechtswirkungen
nach außen begründet sei. Für die nach seinem Eintritt entstan
denen Verbindlichkeiten der Kollektivgesellschaft hafte daher der
betrogene Teil den Gesellschaftsgläubigern auf Grund der durch
seinen Eintritt diesen Dritten gegenüber abgegebenen Hafterklärung
und der darin liegenden Bevollmächtigung des andern Gesellschaf
ters, und diese Haftung könnte nur gestützt auf den vom Mit
gesellschafter verübten Betrug dann ausgeschlossen werden, wenn
Art. 25 O. R. dieser Betrug den Gesellschaftsgläubigern
bekannt gewesen wäre oder hätte sein müssen; denn diese erscheinen
in den hier in Betracht kommenden Verhältnissen, hinsichtlich der
nach außen gegenüber ihnen erklärten Ermächtigung, als Dritte,
so daß die Ermächtigung auch dann nicht wegen Betruges nichtig
sei, wenn deren Erteilung durch betrügerische Vorspiegelungen der
Mitgesellschafter sollte herbeigeführt worden sein. Diese Lösung
entspreche auch durchaus dem Verkehrsbedürfnisse wie der Billigkeit.
Das Handelsgericht führt nun im angefochtenen Urteile, an
diesen Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Maag Wölffing
anknüpfend, aus: Bei der Kommanditgesellschaft verhalte es sich
insofern anders wie bei der Kollektivgesellschaft, als der Komman
ditär nach richtiger Auffassung und insbesondere auch derjenigen
des Obligationenrechtes (Art. 603 Abs. 1) auf Grund des Ab
schlusses des Kommanditvertrages nicht Schuldner für die Gesell
schaftsschulden und Träger derselben nach außen werde, so daß
im genannten Vertrag nicht eine dem Komplementär erteilte Er
mächtigung erblickt werden könne, für ihn zu kontrahieren. Gemäß
Art. 599 O. R. sei der Kommanditär, wenn die Gesellschaft ent
standen, d. h. ins Leben getreten sei, freilich so lange als Kollek
tivgesellschafter zu behandeln, als die Kommanditgesellschaft nicht
ins Handelsregister eingetragen worden sei; im vorliegenden Falle
sei aber die Eintragung sofort erfolgt. Nach dem Inhalt des Ge
sellschaftsvertrages aber verpflichte sich der Kommanditär lediglich
dem Komplementär die Kommanditsumme zu leisten und für die
Dauer der Gesellschaft zu belassen; im übrigen trete er zu deren
Gläubigern in keinerlei Beziehung. Dagegen ergebe sich für ihn
im Verhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern und mit Bezug auf
ihre Forderungen an die Gesellschaft eine intercessionsweise Obli
gation bis zum Betrag der Kommandite, eine Garantie von bürg
schaftsähnlichem Charakter. Und zwar entstehe dieses Rechtsver
hältnis wohl schon dadurch, daß die Kommanditgesellschaft als
solche in den Verkehr trete, jedenfalls aber mit der Eintragung
und Publikation; denn hiemit erkläre der Kommanditär, in die
mehrgenannte Rechtsstellung gegenüber den Gläubigern eintreten
zu wollen und seine Kommandite nicht vor Befriedigung der
Gläubiger zurückzuziehen; diese aber schließen ihre Rechtsgeschäfte
mit dem zur Vertretung der Kommanditgesellschaft befugten Ge
sellschafter im Sinne der sich hieraus ergebenden, in der Summe
beschränkten Mithaftung des Kommanditärs ab. Daraus folge,
daß auch der durch einen Betrug des Komplementärs zur Ein
gehung der Gesellschaft bewogene Kommanditär, so wenig wie
der betrogene Kollektivgesellschafter sich den Gesellschaftsgläubigern
gegenüber auf die Betrugseinrede des Art. 24 O. R. berufen,
der Betrug vielmehr auch in diesem Falle derjenige eines Dritten
sei, der ihnen nach Art. 25 O. R. nur entgegengehalten werden
könne, sofern sie denselben bei ihrem Vertragsabschlusse mit der
Kommanditgesellschaft gekannt haben oder hätten kennen sollen,
was alles hier nicht in Frage komme. Nur dieses Resultat ent
preche auch dem Gebot der Billigkeit.
6. Mit dem in der vorstehenden Erwägung im entscheidenden
Passus wiedergegebenen Urteile des Bundesgerichtes in Sachen
Maag Wölffing gegen Ineichen ist davon auszugehen, daß der
Beitritt zu einer neugegründeten oder schon bestehenden
Kollektivgesellschaft nicht nur eine Rechtshandlung nach innen,
den Mitgesellschaftern gegenüber, sondern auch eine solche nach
außen, Dritten, speziell den (gegenwärtigen und zukünftigen)
Gläubigern gegenüber bildet. Dieser auf die Kollektivgesellschaft
angewandte Rechtssatz trifft aber auch zu auf die Kommandit
gesellschaft. Der von der Vorinstanz hervorgehobene Unterschied
zwischen der Kollektivgesellschaft und der Kommanditgesellschaft
führt nicht zu den von ihr angenommenen Konsequenzen und
geht schon an sich zu weit. Allerdings haben die Gläubiger der
Kommanditgesellschaft während der Dauer derselben gemäß Art.
603 Abs. 1 O. R. keinerlei direktes Klagerecht gegen den Kom
manditär; die in der deutschen Wissenschaft und Praxis bestrittene
Frage der direkten Haftung des Kommanditärs gegenüber den
Gläubigern ist damit im Sinne des Ausschlusses derselben für
die Zeit der Dauer der Gesellschaft entschieden, im Gegensatze
zum neuen deuischen Handelsgesetzbuch, das in 171 Abs. 1 den
Gläubigern ein direktes Klagerecht gegen den Kommanditär
( Kommanditisten ) bis zur Höhe seiner Einlage gibt (verbis
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis
zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausge
schlossen, soweit die Einlage geleistet ist"). Allein daraus folgt
nicht, daß der Kommanditär überhaupt nicht als Schuld
ner für die Gesellschaftsschulden und Träger derselben nach
außen zu betrachten sei. Auch die Kommanditgesellschaft ist so
wenig als die Kollektivgesellschaft eine juristische Person (vgl,
hierüber namentlich das Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Ok
tober 1898 i. S. Cavin-Grandjean gegen Kurz Manz, Amtl.
Samml., Bd. XXIV, 2. Teil, S. 734 f., Erw. 2); sie ist viel
mehr eine Personenvereinigung, bei der Träger der Rechte und
Pflichten der Gesellschaft die einzelnen Gesellschafter sind. Der
einzige wesentliche Unterschied der Kommanditgesellschaft von der
Kollektivgesellschaft besteht darin, daß bei jener ein Gesellschafter
oder einzelne Gesellschafter der Kommanditär (bezw. die Kom
manditäre) nicht mit ihrem ganzen Vermögen, sondern nur
bis zu einem bestimmten Vermögensbetrage, nämlich mit ihrer
Einlage, haften. Der Ausschluß des direkten Klagerechtes der
Gesellschaftsgläubiger gegen den Kommanditär während der Dauer
der Gesellschaft bewirkt noch nicht, daß der Kommanditär über
haupt nicht als Schuldner der Gläubiger bezeichnet werden kann,
er statuiert vielmehr worauf auch die Verdeutlichung durch
Beifügung des Wortes direkt hinweist nur die Beschränkung
des Klagerechtes für die Zeit der Dauer der Gesellschaft, eine
Suspension des Klagerechtes, so daß der an und für sich vor
handene Anspruch gegen den Kommanditär, der entstanden ist mit
dessen Beitritt zur Kommanditgesellschaft, und sich auf die Ein
werfung der Kommandite in die Gesellschaft erstreckt, nur wäh
rend der Dauer der Gesellschaft von den Gesellschaftsgläubigern
nicht auf dem Wege der Klage verfolgt werden kann; dieser schon
entstandene, aber in seiner Klagbarkeit beschränkte Anspruch wird
dann frei mit dem Zeitpunkte der Auflösung der Kommanditge
sellschaft, d. h. die Gesellschaftsgläubiger können alsdann ihren
Anspruch auf die Haftung des Kommanditärs bis zum Betrage
der Kommandite realisieren. Auch der unbeschränkt haftende Ge
sellschafter kann ja, gleich dem Kollektivgesellschafter, nicht prin
zipaliter von den Gesellschaftsgläubigern in Anspruch genommen
werden, sondern erst nach Auflösung oder erfolgloser Betreibung
der Gesellschaft (Art. 601 und 564 Abs. 3 O. R.), und doch
ist gewiß richtig, daß diese Gesellschafter Träger der Rechte und
Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind; trifft aber die Auffassung
der Vorinstanz vom Ausschlusse der persönlichen Haftung des
Kommanditärs, wie sie selbst mit ihrem Hinweis auf das bundes
gerichtliche Urteil in Sachen Maag Wölffing gegen Ineichen an
nehmen muß, auf diese Gesellschafter nicht zu, so muß auch der
von ihr hervorgehobene Unterschied zwischen der Kollektiv und
der Kommanditgesellschaft nicht existieren. Ist dem aber so, so
muß gesagt werden, daß der Beitritt zu einer Kommanditgesell
schaft von Seite des Kommanditärs ganz die gleiche Wirkung
nach außen, gegenüber Dritten, hat, wie der Beitritt zu einer
Kollektivgesellschaft, mit der einzigen, aus dem Wesen der Haf
tung des Kommanditärs sich ergebenden Einschränkung, daß die
vom Kommanditär abgegebene Erklärung, für die Gesellschaft
haften zu wollen, sich nur erstreckt auf den Betrag seiner Kom
mandite, und diese auch den Gläubigern verhaftet wird. Und
zwar findet diese Beschränkung der Haft des Kommanditärs auf
den Betrag seiner Einlage sogar erst statt durch die Eintragung
in das Handelsregister, während er vorher Dritten gegenüber
gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter haftet, es wäre
denn von ihm der Nachweis geleistet, daß den Dritten seine be
schränkte Beteiligung bei der Gesellschaft bekannt war (Art. 599
O. R.). Gerade diese Bestimmung zeigt auf das deutlichste die
Ähnlichkeit der Kommanditgesellschaft mit der Kollektivgesellschaft
in dem hier entscheidenden Punkte und die Bedeutung der Ein
tragung. Wie bei der Kollektivgesellschaft der eintretende Gefell
schafter mit dem Beitritt nach außen die Erklärung abgibt, daß
er die Vertretungsmacht der nicht von der Vertretung ausge
schlossenen Gesellschafter anerkenne, also die geschäftsführenden Ge
sellschafter ermächtige, durch Vertragsschlüsse für die Gesellschaft
auch mit Wirkung für ihn zu kontrahieren, genau so gibt er,
der Kommanditär, durch den Beitritt diese Erklärung ab, mit der
einzigen Modifikation, daß diese Erklärung durch den Eintrag
ins Handelsregister dahin eingeschränkt wird, daß die Wirkung
sich für den Kommanditär nur auf den Betrag der Kommandite
erstrecken solle. Kommt aber dem Beitritt des Kommanditärs die
gedachte Bedeutung zu, so braucht nicht auf die Konstruktion der
Vorinstanz abgestellt zu werden, um die Fortdauer seiner Haft
barkeit gegenüber den Gesellschaftsgläubigern trotz Nichtigkeit des
Gesellschaftsvertrages wegen Betruges zu begründen. Diese Fort
dauer, und damit die Unzulässigkeit und Unerheblichkeit der Ein
rede des Betruges gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, folgt
dann für den Kommanditär aus ganz den gleichen Erwägungen
wie für den Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft, da eben der
einzig wesentliche Unterschied zwischen den beiden Gesellschaftsarten
nach der hier entwickelten Auffassung für die zu entscheidende
Frage keine Bedeutung hat. Danach darf denn für die weitere
Begründung der Unzulässigkeit und Unerheblichkeit der Betrugs
einrede, soweit es die nach dem Eintritte des Beklagten in die
Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli Cie. entstandenen Verbind
lichkeiten betrifft, lediglich auf das citierte Urteil des Bundes
gerichtes in Sachen Maag Wölffing gegen Ineichen verwiesen
werden. Mit Bezug auf die vorher entstandenen Verbindlichkeiten
aber ergibt sich die Haftung des Beklagten daraus, daß die
Gesellschaft Schädeli Welti erklärt hat, die Schulden der aufge
lösten Firma Schädeli Cie. zu übernehmen. Aus dieser Schuld
übernahme sind für die Gläubiger der alten Gesellschaft Rechte
gegen die neue entstanden unabhängig von der Gültigkeit oder
Ungültigkeit des Gesellschaftsvertrages an sich. Auch mit Bezug
auf die vor der Gründung der Kommanditgesellschaft Schädeli
Welti entstandenen Forderungen gegen die Gesellschaft kann daher
der Beklagte die Einrede des Betrugs nicht erheben. Auf die
Frage, ob die Einrede des Betrugs überhaupt begründet sei,
braucht alsdann (mit der Vorinstanz) nicht eingetreten zu werden.
7. Erweisen sich nach dem Gesagten die sämtlichen Einreden
des Beklagten als unstichhaltig, so muß grundsätzlich seine Haf
tung anerkannt und müssen damit die Klagen in ihrer Gesamt
heit gutgeheißen werden. Es erübrigt lediglich noch die Erledi
in Erwägung 4 zurückgestellten Frage der
gung der
Klagberechtigung der Kläger Nr. 4 und 15 (vgl. Erwägung 2).
Zwar möchte scheinen, daß diese Frage unentschieden bleiben könnte,
mit dem Hinweis darauf, daß die Forderungen der sämtlichen
Kläger auch ohne diese einzig bestrittenen den Betrag der Kom
mandite des Beklagten weit übersteigen, der Beklagte also zur
Zahlung dieser Kommandite von 10,000 Fr. unter allen Um
ständen verpflichtet ist, was immer das Schicksal der Forderungen
der beiden genannten Kläger sei, und darauf, daß unter den ein
zelnen Klägern selber Streit über die Verteilung der Haftsumme
nicht besteht. Indessen darf dieser Weg nicht eingeschlagen werden,
da jeder Kläger ein prozessualisches Recht darauf hat, daß über
seinen Anspruch entschieden werde, also auch über die Zulassung
der bestrittenen Forderungen zu entscheiden ist, obschon der Be
klagte ein praktisches Interesse an diesem Entscheide nicht hat
und für die Verteilung unter den Klägern Schwierigkeiten nicht
entstehen können. Mit Bezug auf jene beiden Kläger ergibt sich
nun folgendes: (Ist nicht von allgemeinem Interesse und wird
daher hier nicht abgedruckt.
8. Die Gesamtsumme der zuzulassenden Forderungen beträgt
danach 28,705 Fr. 90 Cts. Die Zulässigkeit der Verteilung des
vom Beklagten zurückzuzahlenden Betrages der Kommandite von
mit
10,000 Fr. unter diese Forderungen ist vom Beklagten
Recht nicht bestritten und über die von der Vorinstanz vor
genommene Verteilung herrscht kein Streit. In diesen Punkten hat
es somit ohne weiteres beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Han
delsgerichtes des Kantons Zürich vom 1. Mai 1903 in allen
Teilen bestätigt.