- Arteil vom 9. Oktober 1903 in Sachen Hartmann, Kl.
u. Ber. Kl., gegen Scheitlin, Bekl. u. Ber. Bekl.
Notwehr? Art. 59
Unerlaubte Handlung: Körperverletzung.
O.-R. Wirkung eines wegen Körperverletzung verurteilenden Straf
urteils für den Entschädigungsprozess gegen den Verurteilten : kann
er noch die Einrede der Notwehr erheben? Begriff der Notwehr nach
Art. 59 O.-R. Selbstverschulden des Verletzten, speziell Trun
kenheit. Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Art. 51 Abs. 2 O.-R.
Rückweisung der Sache zur Aktenvervollständigung.
A. Durch Urteil vom 16. Juli 1903 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Der Kläger wird mit seiner Klagforderung abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils vom
- Juni 1903, d. h. auf Zusprechung von 3587 Fr. a Cts.
an den Kläger.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Klägers diesen Berufungsantrag.
Der Vertreter des Beklagten beantragt, die Berufung sei abzu
weisen; eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache zur Aktenvervollständigung und zur Ausfällung eines
neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 3. März 1902, abends, befand sich der Kläger mit
einigen Freunden in der Wirtschaft Rensch in Binningen, wo
eine ziemlich animierte Stimmung herrschte. Der Kläger, der, wie
seine Begleiter, angetrunken war, geriet mit dem Wirte Rensch
in Wortwechsel wegen dessen Hundes. Als der Kläger sich im
Verlaufe dieses Streites erhob, trat der Beklagte, der sich mit
einem Herrn und zwei Damen an einem andern Tische in der
Wirtschaft Rensch befand, auf ihn zu und versetzte ihm mit der
Faust einen Boxerschlag oder stoß ( Boxerfaustwirbel nach
Aussage des Wirtes Rensch) auf die Brust, so daß der Kläger
zu Boden fiel. Der Kläger wollte hierauf auf den Beklagten
losgehen, ließ sich dann aber bewegen, mit seinen Freunden hin
auszugehen. Wegen dieser Mißhandlung ist der Beklagte letzt
instanzlich durch Urteil des Obergerichts des Kantons Baselland
schaft vom 13. August 1902 zu einer Buße von 30 Fr., event.
einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen und den Prozeßkosten, in
begriffen eine Gangentschädigung an den Kläger von 5 Fr.,
verurteilt worden; für seine Entschädigungsforderung wurde dem
Kläger der Civilweg offen behalten. Er hat daraufhin mit der
im Oktober 1902 eingereichten Civilklage ursprünglich Verurtei
lung des Beklagten zu 5037 Fr. a Cts. verlangt, doch hålt er
heute, wie aus Fakt. B ersichtlich, nur noch eine Forderung von
3587 Fr. a Cts. aufrecht. Als Hauptentschädigungs Faktor macht
er geltend, infolge der Mißhandlung habe sich bei ihm eine trauma
tische Neurose entwickelt, die seine Erwerbsfähigkeit erheblich beein
trächtige; daneben ist in der noch aufrecht erhaltenen Forderung
enthalten ein (ausgewiesener) Betrag von 87 Fr. a Cts. für
ausgelegte Arztkosten. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage
angetragen mit der Begründung: Er habe einen Angriff des
Klägers auf Rensch abgewehrt, somit in Notwehr gehandelt. Das
Bestehen einer traumatischen Neurose sei nicht erwiesen.... Sodann
sei der Zusammenhang der behaupteten Erkrankung mit der Miß
handlung durch den Beklagten nicht erwiesen. Eventuell treffe den
Kläger ein Selbstverschulden, da er, im betrunkenen Zustande,
den Streit mit Rensch angefangen und so die Hauptursache zum
Schadensereignis gesetzt habe. Auch sei der Sturz des Klägers
nur auf die Trunkenheit des Klägers zurückzuführen, so daß der
Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag und der eventuellen
traumatischen Neurose unterbrochen sei.
- Das Civilgericht hat in seinem aus Fakt. B ersichtlichen
Urteil das Bestehen einer traumatischen Neurose und deren Kau
salzusammenhang mit der Mißhandlung vom 3. März 1902 auf
Grund der im Prozesse eingeholten Expertise des Prof. His an
erkannt und dem Kläger für die notwendig werdende Zuziehung
eines Gehilfen für Besorgung der Skripturen während drei
Jahren 3 X 700 2100 Fr., wegen der Ungewißheit, ob die
Heilung in drei Jahren vollendet sei, 1400 Fr. (inbegriffen all
fällige künftige Kurauslagen), endlich die Arztkosten mit 87 Fr.
a Cts. zugesprochen. Vor zweiter Instanz hat hierauf der Be
klagte zunächst eine Ergänzung der Expertise veranlaßt darüber,
ob nicht die (in der Klagebeantwortung angeführten) Tatsachen,
daß der Kläger nach dem Vorfall vom 3. März 1902 in gebück
ter Stellung seinen Garten gepflegt, daß er auf dem Dache sei
nes Hauses Arbeiten vorgenommen habe, daß er auf die Jagd
gegangen sei, gegen das Vorhandensein einer traumatischen Neu
rose sprechen. Der Experte hat diese Fragen dahin beantwortet:
die angeführten Tatsachen seien an sich nicht geeignet, die Exi
stenz einer traumatischen Neurose überhaupt auszuschließen; sie
werden aber, falls sie sich als wahr erweisen, den Grad der
Erwerbsschädigung weit geringer erscheinen lassen, als im ersten
Gutachten angenommen war, speziell sei das Arbeiten auf dem
Dach von Bedeutung. Mit Eingabe vom 11. Juli 1903 hat
sodann der Beklagte noch als neue Tatsache angeführt: Der
Kläger habe bei Anlaß des Abbruches des Hauses an der Heu
wage die dort bisher aufgestellt gewesene Kegelbahn gekauft und
dieselbe in seinem Garten aufgestellt, um in derselben eine Schnell
sohlerei einzurichten. Bei der Aufstellung derselben in seinem
Garten sei er selbst tätig gewesen, er habe mitgeholfen und sei
insbesondere auch anhaltend auf dem Dache des Häuschens herum
spaziert, und hiefür Zeugenbeweis angerufen. Die zweite
Instanz hat jedoch von einer Aktenvervollständigung Umgang
genommen, da sie ohnehin zu einer Abweisung der Klage ge
langte. Ihr Urteil ist wie folgt begründet: Es ließe sich mit
Fug die Frage erheben, ob sich die Handlungsweise des Beklagten
nicht als Notwehr qualifiziere und schon dadurch seine Haftbar
machung ausgeschlossen sei. Nach dem Umfange, den moderne
Wissenschaft und Gesetzgebung dem Begriffe der Notwehr gegeben
haben, läge hier in der Tat ein Notwehrfall vor. Die Aussagen
einzelner in der Strafuntersuchung abgehörter Zeugen, wie auch
des neuerdings einvernommenen Wirtes Rensch ergeben, daß
Kläger auf diesen losging, um ihn zu packen, und daß dieser
Angriff vom Beklagten durch einen Stoß verhindert wurde.
Wenn die basellandschaftlichen Strafgerichte den Tatbestand der
Notwehr verneint haben, so ist das heutige Urteil nach Art. 59
O. R. hieran nicht gebunden. Außerdem liegt aber ein starkes
Selbstverschulden des Klägers vor. Die Akten ergeben, daß dieser
in nicht mehr nüchternem Zustande aus einem ganz leichtfertigen
Grunde einen heftigen Streit angefangen und sich angeschickt hat,
den Wirt tätlich anzugreifen. Die bei dem Zustande des Klägers
daraus drohenden üblen Folgen zu verhindern, durften die anwe
senden Gäste sich angelegen sein lassen, und der Beklagte hat das
zulässige Maß des Einschreitens nicht überschritten, indem er den
Kläger von dem mit dem Angriff Bedrohten wegstieß. Daß der
Kläger dabei ins Taumeln kam und sich beim Hinfallen verletzte,
kann ebenso gut eine Folge seines angetrunkenen Zustandes als
eine solche der Heftigkeit des Stoßes gewesen sein. Das Gericht
erachtet den Beklagten daher als vollständig exkulpiert. Auf die
Frage, ob die vom Kläger behauptete traumatische Neurose wirk
lich vorhanden sei und die zu Feststellung dieser Tatsache noch
nötigen Zeugenabhörungen ist daher nicht mehr einzutreten nötig.
3. Indem die Vorinstanz in erster Linie davon ausgeht, der
Beklagte habe in Notwehr gehandelt, setzt sie sich in Widerspruch
mit allen in der Sache früher ergangenen Urteilen und insbeson
dere auch mit dem letztinstanzlichen Strafurteil, das den Beklagten
wegen Körperverletzung (nicht etwa begangen im Zustande der
Überschreitung der Notwehr) verurteilt, ihn also für strafrechtlich
verantwortlich erklärt hat. Wenn nun der Kläger heute sich in
erster Linie auf den Standpunkt stellt, der Civilrichter dürfe,
nachdem einmal der Strafrichter das Vorhandensein von Notwehr
verneint habe, dasselbe nicht mehr bejahen, er sei an den Ent
scheid des Strafrichters in dem Sinne gebunden, daß er gar nicht
mehr zu prüfen habe, ob Notwehr vorgelegen, so steht diese Auf
fassung nicht nur im Widerspruch zu der Praxis des Bundes
gerichts, sondern auch zu der herrschenden Lehre in Wissenschaft
und Rechtssprechung. Sie kann insbesondere nicht aus Art. 59
O. R. abgeleitet werden. Denn diese Gesetzesbestimmung spricht
nur aus, daß der Civilrichter an eine Freisprechung durch den
Strafrichter wegen Notwehr nicht gebunden sei, sagt aber nicht
für den Fall der Verurteilung das Gegenteil, d. h. der Civilrich
ter sei hieran in dem Sinne gebunden, daß er seinerseits nicht
mehr untersuchen dürfe, ob die Einrede der Notwehr zutreffe. Der
Civilrichter hat vielmehr (im Rahmen der kantonalen Prozeß
ordnung und allfälliger Vorschriften des eidgenössischen Rechts,
das Bundesgericht innert den Schranken des Art. 81 Org. Ges.)
selbständig und unabhängig vom Strafurteil alle Voraussetzungen
des Civilanspruchs zu untersuchen und dabei namentlich auch,
wenn Notwehr vorgeschützt wird, den Tatbestand frei auf das
Vorliegen einer solchen zu prüfen. Durch das Strafurteil ist in
einem Falle wie dem heutigen nur ausgesprochen, daß ein Straf
anspruch des Staates besteht, und festgestellt, daß der Strafrich
ter das Vorhandensein einer Notwehr im strafrechtlichen Sinne
(als Grund der Nichtentstehung des staatlichen Strafrechts) ver
neint hat; daraus folgt aber nicht, daß damit auch das Vorhan
densein einer Notwehr im eivilrechtlichen Sinne verneinend ent
schieden sei. Der strafrechtliche, in den kantonalen Strafgesetz
büchern enthaltene Begriff der Notwehr und derjenige des Art. 56
O. R. decken sich nämlich nicht, wie das Bundesgericht in seinem
Urteil vom 3. Februar 1899 in Sachen Brunner gegen Bühl
mann und Konsorten (Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil,
S. 25 ff., spez. S. 29 f.) ausgesprochen hat, und wie wohl
ohne Bedenken gerade aus Art. 59 O. R. gefolgert werden kann.
Nach jenem Entscheide ist als Notwehr im Sinne des Art. 56
O. R. zu definieren diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist,
um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder
einem andern abzuwehren (vergl. 53 Deutsch. R. Str. G. B.
und nun auch 227 Deutsch. B. G. B.), oder die angemessene
Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechts
widrigen Angriffes von sich oder einem andern (Art. 24 Abs. 1
Vorentwurf zu einem schweiz. Str. G. B. vom Juni 1903).
4. Danach fragt es sich einmal, ob dem Wirte Rensch ein
unmittelbarer rechtswidriger Angriff von Seite des Klägers wirk
lich gedroht habe, und sodann, ob es zur Verteidigung des Rensch
erforderlich und den Umständen angemessen gewesen sei, daß der
Beklagte in der Weise, wie er es getan, dazwischentrat. Hiebei
handelt es sich in erster Linie um Fragen tatsächlicher Natur.
Wenn nun die Vorinstanz annimmt, der Kläger sei auf Rensch
losgegangen, um ihn zu packen, so liegt hierin eine tatsächliche
Feststellung, die für das Bundesgericht nach Art. 81 Org. Ges.
verbindlich ist. Allerdings ist die Absicht eine sog. innere
Tatsache, deren Feststellung in der Regel lediglich auf Grund von
Schlußfolgerungen aus sog. äußern Tatsachen erfolgen kann;
allein diese Schlußfolgerung ist in casu offenbar eine rein tat
sächliche, und nicht von Rechtssätzen des materiellen Rechts be
herrscht. Die Feststellung der Vorinstanz ist auch nicht etwa
aktenwidrig; sie stimmt insbesondere überein mit der Deposition
des Zeugen Rensch vor Civilgericht, und es ist daher davon
auszugehen, daß es wirklich den Anschein gehabt habe, als sei
der Kläger im Begriffe, den Rensch zu packen. Damit hatte der
Kläger wohl seinen Angriffswillen in einer Vorbereitungshand
lung deutlich kundgegeben, und die Anwesenden durften annehmen,
es könne unter Umständen zu einer tätlichen Beleidigung, viel
leicht auch zu einer Körperverletzung kommen. Dagegen war auch
für die Anwesenden in jenem Momente die Gefahr einer ernst
lichen Verletzung des Rensch ausgeschlossen. Denn: wenn auch
der Wortstreit des Klägers mit Rensch, nach den Zeugenaus
sagen, ziemlich lärmend gewesen zu sein scheint, so war er doch
seinem Gegenstande nach durchaus harmloser Natur; es handelte
sich um eine im Grunde lächerliche Zänkerei; daß etwa der Klä
ger gegen Rensch Drohungen ausgestoßen hätte, wird von keinem
der Beteiligten oder Anwesenden behauptet; irgend welche Veran
lassung zur Befürchtung eines ernstlichen Angriffs lag also nicht
vor, umsoweniger, als der Kläger und Rensch sich ja, wie aus
den Akten erhellt, sonst gar nicht feind waren. Unter allen Um
ständen aber fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Art und Weise
der Einmischung des Beklagten zur Abwehr des drohenden An
griffes erforderlich, daß sie den Umständen angemessen, maßvoll,
also streng proportional dem zu erreichenden Zweck, d. h.
Schutz des angegriffenen Gutes durch Hinderung des Angriffs
(Binding, Handb. des Str., I, S. 750), gewesen sei. Es lag
nicht dem Kläger ob, darzutun, daß der Beklagte keine genügende
Veranlassung für seinen Gegenangriff hatte, daß dieser zum
Schutze des Rensch erforderlich gewesen sei, sondern dem Beklag
ten, die Rechtfertigung seines Verhaltens zu erweisen; denn die
Behauptung, in Notwehr gehandelt zu haben, ist eine Einrede,
für die der Beklagte beweispflichtig ist. (Vergl. Reichsger. Entsch.
in Civilsachen, Bd. XXXIII, Nr. 85; Kuhlenbeck, Komment.
z. B. G. B., 227, Anm. 4.) In dieser Hinsicht hat nun aber
der Beklagte nichts vorgebracht, ja seine eigenen ursprünglichen
Aussagen in der Strafuntersuchung (vor Statthalteramt) sprechen
dafür, daß er selber anfänglich gar nicht daran gedacht hat, in
Notwehr gehandelt zu haben: denn er sagt hier folgendes aus:
.... es haben dieselben (der Kläger und seine Begleiter)
mit ihrer lärmenden und unanständigen Aufführung alle gemüt
liche Unterhaltung gestört und uns (den Beklagten und seine
Begleiter) damit geärgert. Schließlich hat der Kläger Hartmann
daselbst mit dem Wirt Rensch Streit gehabt und sind sie dro
hend einander gegenüber gestanden, namentlich Kläger Hartmann
aggressiv gegen Rensch. Da habe ich mich eingemischt und dem
Kläger einen Stoß gegeben. ... Auch spricht keiner der Zeu
gen, auch Rensch selbst nicht, davon, daß das Eingreifen des Be
klagten zur Abwehr erforderlich gewesen sei. Unter diesen Um
ständen beruht aber die Annahme, die Tätigkeit des Beklagten sei
zur Abwehr erforderlich gewesen, qualifiziere sich also als Not
wehrhandlung, auf bloßer Vermutung, und auf diese darf, da der
Beklagte beweispflichtig ist, nicht abgestellt werden. Die Einrede
der Notwehr ist hienach nicht begründet.
5. Es fragt sich daher nunmehr, ob, wie die Vorinstanz wei
terhin annimmt, den Kläger ein derartiges Selbstverschulden zur
Last falle, daß der Beklagte auf Grund des Art. 51 Abs. 2 O. R.
von der Ersatzpflicht gänzlich zu entbinden sei. Richtig ist nun
freilich, daß das Verhalten des Klägers insofern nicht ein schuld
loses war, als er den Wortwechsel mit Rensch, wie es scheint,
begonnen hatte und auch seinen Angriffswillen gegen diesen durch
Aufstehen, in der Absicht, ihn zu packen, kundgab. Allein dieses
allerdings vorhandene Verschulden des Klägers schließt das Ver
schulden des Beklagten, nachdem einmal die Annahme der Not
wehr abgelehnt werden muß, nicht aus; der Angriff des Beklag
ten bleibt objektiv ein rechtswidriger und subjektiv ein schuldhafter;
der Kläger ist lediglich von Mitverschulden nicht freizusprechen.
Fraglich kann bloß sein, ob nicht der Beklagte deshalb von der
Ersatzpflicht zu entbinden sei, weil er die Folgen seiner Tätlich
keit, d. h. den Sturz des Klägers, nicht habe voraussehen müssen
oder können. Allein das ist zu verneinen. Der Beklagte hat be
hauptet, der Kläger sei nur wegen seines Zustandes der Trun
kenheit zu Boden gefallen. Allein aus der eigenen Darstellung
des Beklagten geht hervor, daß dieser gewußt hat, daß der Klä
ger angetrunken sei, und gerade weil ihm dies bewußt war,
mußte er sich vergegenwärtigen, daß er möglicher oder sogar
wahrscheinlicherweise den Kläger durch einen Stoß oder Schlag
zu Falle bringen werde. Der Beklagte hätte dartun müssen, daß
er dem Kläger nur einen so leichten Stoß gegeben habe, daß an
ein Hinstürzen desselben nicht zu denken gewesen wäre; er bestrei
tet aber selber nicht, daß er den Kläger mit der Faust gestoßen,
und nach den Zeugenaussagen, speziell auch derjenigen des Nensch,
kann kein Zweifel sein, daß der Stoß mit ziemlicher Heftigkeit
geführt worden ist. Wenn also die Vorinstanz ausführt: daß der
Kläger ins Taumeln gekommen und sich beim Hinfallen verletzte,
könne ebensogut eine Folge seines angetrunkenen Zustandes als
eine solche der Heftigkeit des Stoßes gewesen sein, so kann hierauf
eben deswegen nichts ankommen, weil ja dem Beklagten dieser
Zustand des Klägers nicht unbekannt war und er deshalb er
messen konnte, daß infolge seines Stoßes auch dieser Zustand
des Klägers kausal wirken werde. Dadurch, daß die Trunkenheit
des Klägers bei seiner Verletzung mitgewirkt haben mag, ist somit
in concreto der Kausalzusammenhang und insbesondere der
Schuldzusammenhang der Tätlichkeit des Beklagten mit dem Fall
nicht unterbrochen worden. Es erscheint überhaupt nicht richtig,
in dem angetrunkenen Zustande des Klägers ein mit dessen Ver
letzung kausales und nur ein solches kann bei Anwendung
rechtlichesdes Art. 51, Abs. 2 O. R. in Betracht kommen
Verschulden zu erblicken. Allerdings hat der Kläger dadurch, daß
er sich in einen angetrunkenen Zustand versetzte, die Gefahr der
Verletzung vergrößert; allein es geht nicht an, deshalb in dem
angetrunkenen Zustand als solchem (abgesehen von Provokation
von Streit u. dgl.) gegenüber der vorsätzlichen widerrechtlichen
Handlung des Beklagten von einem mitwirkenden Verschulden des
Klägers zu sprechen; das widerspräche der Billigkeit und könnie
zu bedenklichen Konsequenzen führen. Ein nach Art. 51, Abf.
O. R. zu berücksichtigendes Mitverschulden liegt vielmehr nur in
dem Verhalten des Klägers, das dem Beklagten den Anlaß zu
seiner Einmischung gegeben hat.
6. Muß sonach die Schadenersatzpflicht des Beklagten, vorbe
hältlich einer gewissen nach Art. 51, Abs. 2 O. R. dem freien
richterlichen Ermessen anheimgestellten Reduktion, als grundsätzlich
vorhanden erachtet werden, so entbehrt der Umfang des eingetre
tenen Schadens der endgültigen Festsetzung des kantonalen Rich
ters und gewähren die gegenwärtigen Akten kein genügendes
Material zu dessen Festsetzung. Auf die Expertise, die die erste
Instanz zu Grunde gelegt hatte, kann nicht abgestellt werden,
weil der Experte die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen
über die Beschäftigung des Klägers seit dem Unfall nicht hatte
berücksichtigen können. Da nun der Experte vor zweiter Instanz
erklärt hat, wenn der Kläger auf dem Dache gearbeitet habe,
dürfe die Annahme des frühern Gutachtens betreffend die Hei
lungsdauer nicht mehr richtig sein, und über die Tatsachen, von
denen der Experte die Modifikation des Gutachtens abhängig ge
macht hat, und die heute bestritten worden sind, Beweis nicht
erhoben worden ist, sie aber offenbar für die Bemessung des
Schadens von großer Erheblichkeit sind, so ist eine Ergän
zung der Akten nach dieser Richtung, über den Umfang der ein
getretenen Erwerbseinbuße, anzuordnen, und das angefochtene
Urteil somit auf Grund des Art. 82, Abs. 2 Org. Ges. aufzu
heben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne als begründet
erklärt, daß das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Baselstadt vom 16. Juli 1903 aufgehoben und die Sache zur
Aktenvervollständigung gemäß den vorstehenden Erwägungen und
zu neuer Entscheidung an dieses Gericht zurückgewiesen wird.