- Arteil vom 2. Oktober 1903
in Sachen Linder Bischoff, Bekl. u. Hauptber. Kl.,
gegen Bitterli-Rüeb, Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Unerlauble Handlung: Haftung für fahrlässige Tötung. Tatbestands
Feststellung, Art. 81 Org.-Ges. Leichtes oder schweres Verschulden?
Nichtanwendbarkeit von Art. 54 O.-R. Schadensberechnung,
Art. 52 eod.
A. Durch Urteil vom 8. Juni 1903 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Der Beklagte wird zur Bezahlung von 7631 Fr. 35 Cts.
nebst Zins à 5% seit 28. August 1901 und Zins à 5% von
4000 Fr. vom 28. August 1901 bis 23. Dezember 1902 an
die Klagpartei verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
den Anträgen:
Es sei die Klage gänzlich abzuweisen.
Eventuell: Es sei die zugesprochene Entschädigung zu reduzieren
gemäß den in der Klagbeantwortung aufgestellten Grundsätzen.
C. Die Kläger haben sich der Berufung rechtzeitig angeschlossen
und die Anträge gestellt:
- Es sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Baselstadt vom 8. Juni 1903 zu bestätigen, soweit es der Klag
partei aus Art. 50, 51 und 52 O. R. eine Entschädigung von
17,631 Fr. 35 Cts. bezw. 7631 Fr. 35 Cts. samt Zins zu
5% seit 28. August 1901 und Zins zu 5% ab 4000 Fr. seit
- August 1901 bis 23. Dezember 1902 zuerkennt, und es sei
demgemäß die Berufung als unbegründet abzuweisen.
- Außerdem sei aber der Klagpartei nach Art. 54 und 67 O. R.
eine weitere angemessene Entschädigung im Betrage von 5000 Fr.
zuzusprechen, unter Zinsfolge.
D. In der heutigen Verhandlung erneuern die Vertreter
Parteien ihre Berufungsanträge und tragen wechselseitig auf Ab
weisung der gegnerischen Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Folgendes sind die Vorgänge, die zum Prozesse geführt
haben, und der gegenwärtige Stand des Prozesses: Am 28. August
1901, abends 6 Uhr, stürzte in der Aschenvorstadt in Basel ein
von der Basler Baugesellschaft nach dem Hennebique System er
stellter Gasthof Neubau vor seiner Vollendung zusammen, wobei
mehrere Arbeiter, darunter auch der Ehemann bezw. Vater der
heutigen Kläger, der damals 37jährige Parlier Johann Bitterli
Rüeb, der die Kontrolle des Einlegens der Eisenstangen und des
Einstampfens des Betons zu besorgen hatte, getötet und einige
andere verwundet wurden. Wegen dieser Katastrophe hatten sich
der heutige Beklagte als Direktor und aufsichtsübender Delegierter
des Verwaltungsrates der Basler Baugesellschaft, der Ingenieur
Jenidunia, der die Hennebique Arbeiten der Basler Baugesellschaft
speziell unter sich hatte, der Bauführer Wernli und der Beton
Aufseher Bendler, der dem Ingenieur Jenidunia direkt unterstellt
war, vor dem Strafgericht zu verantworten. Durch Urteil des
Strafgerichts des Kantons Baselstadt vom 13. Mai 1902 wurden
die beiden erstgenannten der fahrlässigen Tötung und der fahr
lässigen Körperverletzung schuldig befunden, der Beklagte zu einer
einmonatlichen Gefängnisstrafe, Jenidunia zu 100 Fr. Geldbuße
verurteilt, die beiden andern Angeklagten dagegen freigesprochen.
Dieses Urteil ist mit Bezug auf den Beklagten, der einzig appel
liert hatte, vom Appellationsgericht des Kantons Baselstadt am
Juli 1902 bestätigt worden. Die Entschädigungsforderungen
der Verletzten und Hinterlassenen der Getöteten wurden auf den
Civilweg verwiesen. In der Folge sind die heutigen Kläger, als
Witwe und minderjährige Kinder des Johann Bitterli vor Civil
gericht klagend aufgetreten, wobei sie ursprünglich eine Forderung
von 20,916 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu 5% seit 28. August
1901 gestellt haben. Heute halten sie, wie aus Fakt. C ersichtlich,
nur noch eine Forderung von 17,631 Fr. 35 Cts. abzüglich be
zahlte 10,000 Fr. 7631 Fr. 35 Cts., 5000 Fr, also von
12,631 Fr. 35 Cts., aufrecht, indem sie die Berechnung der Vor
instanz anerkennen, jedoch Zubilligung einer angemessenen Geld
summe auf Grund des Art. 54 O. R. verlangen. Der Beklagte,
der den Klägern aus Commiserationsgründen und ohne eine
Haftpflicht anzuerkennen vor dem Prozesse 6000 Fr. und am
23. Dezember 1902 weitere 4000 Fr., zusammen also 10,000 Fr.,
bezahlt hat, hält auch heute noch, wie aus Fakt. B hervorgeht,
in erster Linie am ursprünglichen Antrage auf Abweisung der
Klage fest. Er macht hiefür geltend, es treffe ihn kein Verschulden;
eventuell sei die den Klägern zukommende Entschädigung durch die
von ihm bezahlten 10,000 Fr. mehr als getilgt. Eventuell be
streitet er, daß ihm schweres Verschulden zur Last falle. Die
kantonalen Instanzen haben ihn aus Verschulden haftpflichtig er
klärt, aber die Annahme eines schweren Verschuldens abgelehnt.
Ihre tatsächlichen Feststellungen und Erwägungen rechtlicher Natur
sind, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen er
sichtlich.
2. Zur Entscheidung der ersten heute noch streitigen Frage: ob
dem Beklagten überhaupt ein Verschulden zur Last gelegt werden
könne, und wenn ja, worin dieses bestehe, ist vorab die Ursache
des Zusammenbruches des Neubaues und die Tätigkeit des Be
klagten beim Neubau und der Kausalzusammenhang dieser Tätig
keit mit dem Zusammenbruch festzustellen. Die Vorinstanz erklärt
nun, das Urteil des Strafgerichts, das sie zu dem ihrigen gemacht
habe, müsse für sie die feste Grundlage bilden, der dort festgestellte
Tatbestand sei für sie maßgebend. Auch das Bundesgericht hat
daher den Tatbestand des Strafgerichtsurteils zu Grunde zu legen,
und es könnte davon nur abweichen, soweit sich in ihm Aktenwidrig
keiten finden sollten; denn indem die kantonale Instanz den Tat
bestand eines Strafurteils zur Grundlage ihres Civilurteils erhebt,
macht sie die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils zu den
ihrigen, und das Bundesgericht steht diesen Feststellungen nicht
anders gegenüber als selbständigen Feststellungen des Civilgerichts
selbst, d. h. es hat sie, gemäß Art. 81 Org. Ges., als richtig an
zunehmen, soweit nicht Aktenwidrigkeiten vorliegen oder eine tat
sächliche Feststellung auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen ver
letzenden Würdigung des Beweisergebnisses beruht. Nun stellt das
Strafurteil, das sich hiebei an die im Strafprozesse eingeholte
Expertise stützt, vorab fest, daß die gestellte Aufgabe in einer
technisch und architektonisch (die statischen Verhältnisse vorbehalten)
durchaus entsprechenden Weise gelöst war und die Lösung die ge
wandte Hand eines kunstverständigen, mit dem ganzen architekto
nischen Apparat vertrauten und gut haushaltenden Leiters zeigte.
Für die innern stützenden Teile und die Zwischenböden war die
Wahl des Hennebique Systems leicht erklärlich, sowohl im Hinblick
auf die Zweckbestimmung des Gebäudes als eines Gasthofes, als
auch deshalb, weil der Leiter des Geschäftes (der Beklagte) dieses
Bausystem schon mehrfach mit Erfolg zur Ausführung gebracht
hatte. Das unterscheidende dieses Systems besteht darin, daß die
ganze Konstruktion ein in sich ganz geschlossenes, zu einer Einheit
verbundenes System und Gefüge bildet. Die Decken sind durch
gehend und durch die Eiseneinlagen zu einer starren, einheitlichen
Masse zusammengefügt; die (oberen) Stützen stehen wieder auf
diesen Decken, und nicht einmal immer senkrecht über den unteren
Stützen. Tritt nun an irgend einer Stelle ein Zusammenbruch
ein, so treten sofort ganz veränderte Belastungsverhältnisse auf,
das Gleichgewicht der ganzen, in sich geschlossenen Konstruktion
wird gestört, und es kann ein gänzlicher, sofortiger Einsturz eines
kaum vollendeten, in seinen einzelnen Teilen noch nicht voll er
härteten Rohbaues eintreten. Der Hergang, der zum Einsturze
geführt hat, ist nun nach der Expertise und dem Strafurteile
folgender: Die Unterzüge 3 und 4 im Parterre, an welche auf
der Rückseite ein weiterer Unterzug wagrecht anstieß, sollten laut
Plan der Baugesellschaft durch einen Pfeiler, der im Mauerwerk
zu erstellen war, unterstützt sein. Hennebique, dem die gesamten
Pläne behufs Herstellung der Ausführungspläne der armierten
Beton Konstruktionen für das Gebäude zugestellt worden waren,
sah im Hinblick auf die Stärke dieses Pfeilers gestoßene Unterzüge
vor, d. h. solche, welche nicht durchgehend waren, sondern auf
dem Pfeiler auf eine Strecke von 55 60 Centimeter übereinander
griffen. Über diesem projektierten Pfeiler stand eine Säule B,
und auf demselben Boden am Ende des Unterzuges 3 die Säule A.
Der Pfeiler im Erdgeschoß wurde nun nicht aufgeführt, auf
wessen Befehl hin, ist nicht sicher erstellt. An Stelle des Pfeilers
wurden vielmehr die Unterzüge 3 und 4 durch zahlreiche Sprießen
einfacher und verstärkter Art gestützt. Als nun der Rohbau bis
auf einige Stellen beim Dachstuhl vollendet war, und zur innern
Vollendung des Baues geschritten wurde, wurde, wenige Tage vor
dem Einsturz, mit dem Aufmauern des Pfeilers im Erdgeschoß
begonnen. Am Unglückstage selbst hatte der Pfeiler diejenige Höhe
erreicht, auf welcher die ihn mit einem andern Pfeiler und der
Brandmauer verbindenden Mauerbogen erstellt werden sollten. Zur
Ausführung dieser Arbeit wurden nun die die Unterzüge tragenden
Sprießen als im Wege stehend angesehen. Die überwachenden
Organe (wie das Urteil des Strafgerichts sagt) kamen überein,
den Pfeiler, da diese Mauerbogen konstruktiv in ihn hineingriffen,
in beschränkterem Querschnitt bis an die Unterzüge 3 und 4 auf
zumauern, die betreffenden Sprießen zu entfernen und die Bogen
zu erstellen. Auf dem nicht vollständig zur Aufmauerung gelangten
Teile des Pfeilers wurde noch eine kleine hölzerne Sprieße oder
zwei solcher angebracht, die aber in schiefer Richtung stehend und
ihrer geringen Stärke wegen zum eigentlichen Tragen wenig be
fähigt waren. Kurze Zeit, nachdem diese Anordnung in Angriff
genommen worden war, brach der Unterzug über diesem Pfeiler,
und der ganze Bau stürzte in sich zusammen. Die Expertise be
zeichnet demgemäß als Hauptursache des Einsturzes: Unvorsichtig
keit im Vorgehen bei Wegnahme der Sprießen unter den Unter
zügen 3 und 4 über dem Parterre und mangelhaftes Unterstützen
der letztern bei Anlaß der Aufmauerung des Mittelpfeilers. Es
fragt sich daher, inwieweit der Beklagte durch ein schuldhaftes
Verhalten zu dieser Ursache des Einsturzes mitgewirkt hat. Nun
steht fest, daß der Beklagte tatsächlich die Leitung des Baues über
nommen hatte; er war täglich auf dem Bauplatze und traf daselbst
unabhängig vom Architekturbureau selbständig Anordnungen. Mit
der (ursprünglichen) Weglassung des Pfeilers und dessen Ersetzung
durch Sprießen war er einverstanden. Am Nachmittage des Ein
sturzes war er auf dem Platze. Davon, daß beim Ausbau des
Rohbaues die Sprießen im allgemeinen weggenommen
wurden, hatte er Kenntnis. Er unterließ es nun, besonders auf
die gefährliche Stelle bei den Unterzügen 3 und 4 aufmerksam zu
machen und den Befehl zu geben, daß hier die Wegnahme der
Sprießen unterlassen werde. In diesem Unterlassen hat das Straf
gericht und ihm folgend auch das Civilgericht (mit Inbegriff
Vorinstanz) eine Fahrlässigkeit des Beklagten erblickt, die jedoch
von der Vorinstanz nur als leichter Art qualifiziert wird (im
Anschlusse an das Strafurteil). Daneben hat das Strafgericht
hervorgehoben die mangelhafte Organisation der Kompetenzen der
einzelnen Organe beim Neubau, speziell den Mangel einer ge
nügenden Oberleitung, sowie die Hast, mit der der Bau betrieben
wurde, und zwar namentlich auf Anordnungen des Beklagten hin
das im Anschlusse an die Expertise, die folgende unterstützenden
Momente angeführt hatte: a. Ungenügende Dimensionierung
der Säule A im ersten Stock, verbunden mit dem Mangel einer
Kontrolle der Dimensionierung der Konstruktionen seitens der
Unternehmung überhaupt. b. Die Verwendung eines für solche
Konstruktionen nicht geeigneten Rohmaterials, wie ungewaschener
Kies und Sand. c. Die nicht hinreichend sorgfältige Art der
Ausführung der Betonarbeiten, namentlich des Einstampfens des
Betons. d. Der Mangel irgend einer Prüfung der Festigkeit des
Betons, in Verbindung mit den hohen Anforderungen, welche
die Berechnungsweise Hennebiques an die Festigkeit des Betons
stellt. e. Eine nicht ganz abgeklärte Organisation in den Kom
petenzen bei den unteren Organen der Bauleitung, und endlich
f. Die Hast in der Ausführung der Arbeiten und die unzweck
mäßige Reihenfolge in der Entfernung der Sprießen in den ver
schiedenen Etagen. Von diesen Momenten hat jedoch das Straf
gericht den sub a-d angeführten keine entscheidende ursächliche
Bedeutung für den Einsturz beizumessen vermocht.
3. Mit den Vorinstanzen ist nun in dem geschilderten Verhalten
des Beklagten eine Fahrlässigkeit zu erblicken, und zwar eine Fahr
lässigkeit, die für das Schadensereignis: den Einsturz des Roh
baues, kausal war, so daß also dieses Schadensereignis ihm zum
Verschulden anzurechnen und er somit dafür haftbar zu erklären
ist. Zwar kann nicht schon das Einverständnis damit, daß an
Stelle des Pfeilers Sprießen zur Unterstützung der Unterzüge 3
und 4 aufgeführt wurden, als für den Einsturz kausales Ver
schulden des Beklagten bezeichnet werden. Dagegen hatte der Be
klagte, als tatsächlicher technischer Oberleiter des Baues und da
ihm die Gefahr der Wegnahme der Sprießen an der betreffenden
Stelle bekannt sein mußte, die Pflicht, diese Wegnahme zu ver
hindern und darüber zu wachen, daß die Wegnahme nicht erfolge.
Dieser Pflicht aber ist er nicht nachgekommen; er hat die Weg
nahme aller Sprießen geschehen lassen, ohne spezielle Anordnungen
mit Bezug auf die gefährlichen Stellen, die übrigens nach Fest
stellung der Vorinstanz nicht besonders erkennbar waren, zu geben,
und darin liegt sein Verschulden, das ihn auch civilrechtlich haftbar
macht. Dagegen kann nun in dieser Fahrlässigkeit des Beklagten
nicht eine solche grober Art gefunden werden. Eine grobe Fahr
lässigkeit ist dann vorhanden, wenn dasjenige Maß von Sorgfalt
außer Acht gelassen wird, das unter den gegebenen Umständen
von jedem, auch dem minder sorgsamen, angewendet zu werden
pflegt, wenn also die Außerachtlassung auf einer gewissen Sorg
losigkeit, einem Leichtsinn, beruht, und der schädigende Erfolg der
Außerachtlassung der Sorgfalt von jedem normalen erwachsenen
Menschen vorausgesehen werden kann. Eine derartige Außeracht
lassung der gebotenen Sorgfalt liegt nun in dem, an sich aller
dings schuldhaften, Verhalten des Beklagten nicht: es handelt sich
nicht um das Außerachtlassen von Vorsichtsmaßregeln, die all
gemein bei einem Bau vorgenommen werden müssen oder vorge
nommen zu werden pflegen; auch handelt es sich nicht um einen
positiven Befehl der Wegnahme einer Sicherung, sondern um ein
Geschehenlassen, um die Unterlassung eines gebotenen Befehles der
Nichtwegnahme der Sicherung in einem bestimmten Momente,
also im großen ganzen um eine Vergeßlichkeit, sowie, wie die erste
Instanz annimmt, um ein Vertrauen in die unteren Organe,
deren genauere Kenntnis von der Bedeutung des Pfeilers und
deren getreue Pflichterfüllung. Ein derartiges Verhalten kann zwar
wohl als Verschulden, nicht aber als grobes Verschulden bezeichnet
werden. Die übrigen vom Strafgericht seiner Zeit hervorgehobenen
unterstützenden Momente , wie im besondern die vom Vertreter
der Kläger heute namentlich betonte große Hast, mit der der Bau,
und zwar auf Betreiben des Beklagten, ausgeführt wurde, fallen
für die Frage des Verschuldens und speziell der groben Fahrlässig
keit schon deshalb außer Betracht, weil ein ursächlicher Zusammen
hang mit dem Unfalle nicht gegeben ist.
4. Ist somit ein für das Schadensereignis kausales grobes
Verschulden, eine grobe Fahrlässigkeit, des Beklagten nicht anzu
nehmen, so ist auch von Art. 54 O. R. keine Anwendung zu
machen, und also den Klägern keine angemessene Geldsumme über
den Ersatz des erweislichen Schadens hinaus, sondern nur dieser
letztere zuzusprechen. Zwar würde der Umstand, daß keine grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, für sich allein noch nicht hindern, eine an
gemessene Geldsumme, ein sogenanntes Schmerzengeld, zuzuerkennen,
da Arglist und grobe Fahrlässigkeit nur zwei der besonderen
Umstände sind, unter denen der Richter die angemessene Geld
summe zusprechen kann, wie denn auch umgekehrt das Vorhanden
sein von Arglist oder grober Fahrlässigkeit den Richter nicht zwingt
eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; vielmehr will das
Gesetz (Art. 54 O. R.) dem Richter das freieste Ermessen und
die Würdigung aller Umstände (der persönlichen Verhältnisse des
Verletzten oder der Hinterlassenen des Getöteten, der Art der Ver
letzung, der allfälligen besondern Folgen u. s. f.) gewähren. (Vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 1894 i. S. Leber u. Ge
nossen gegen Bromberger, Amtl. Samml., Bd. XX, S. 209f
Der vorliegende Fall bietet nun aber keine besonderen Umstände,
deretwegen der Beklagte zur Bezahlung einer angemessenen Geld
summe zu verurteilen wäre. Wie die erste Instanz richtig aus
führt, sind der Schmerz der Ehefrau und der Kinder über den
Verlust eines fürsorglichen und rechtschaffenen Vaters keine
hinreichenden Umstände, um ein derartiges Schmerzengeld zuzu
billigen. Art. 67 O. R. endlich, auf den sich die Kläger, soviel
ersichtlich, erst in der bundesgerichtlichen Instanz berufen haben,
und zwar nur nebenbei, kommt offenbar nicht zur Anwendung,
schon weil der Beklagte nicht mehr Eigentümer des Neubaues ist.
5. Was nun die Höhe des erweislichen Schadens betrifft, so
stellt die Vorinstanz folgende Berechnung an, aus der gleichzeitig
die dafür maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich sind:
Von einem Jahresverdienst des Verunglückten von 2160 Fr. aus
gehend, nimmt sie in Rücksicht auf die Kränklichkeit der Ehefrau
und die Kinderzahl (vier) an, der Verunglückte hätte circa 60%
jenes Verdienstes auf seine Familie verwenden müssen, und zwar
für die Ehefrau 600 Fr., für die Kinder 700 Fr., resp. für jedes
Kind 175 Fr. Die Rente für die Kinder berechnet sie wie folgt,
unter der Annahme, daß die Rente bis zu einem Alter von
16 Jahren entrichtet werde:
für Johanna,
Jahre alt:
Jahresrenten,
7,61X175 Fr. 1,331 75
für Frieda,
Jahre alt:
10 Jahresrenten,
8,32x175
1,456
für Arthur,
Jahre alt:
11 Jahresrenten,
9,00x175
1,575
für Johann, 3 Jahre alt:
13 Jahresrenten, 10,30X175
1.802 50
43 Jahresrenten
zu 700 Fr. 6,165 25
Fr. 6,165 25
Mit Ablauf der 43 Jahresrenten, d. h. von
10 ¾ Jahren (43: 4), nimmt das Appella
tionsgericht an, die 700 Fr. verteilen sich auf
die Ehegatten, und zwar rechnet es von da ab
für die Ehefrau 1000 Fr. (600 400), für den
Ehemann 1160 Fr. (860 300). Es kapitali-
siert nun die 1000 Fr. für die ganze Zeit, vom
Unfall an, was gemäß Soldans Tabelle III beim
Alter des Ehemannes Bitterli ergibt 16,806 x
1000
Fr. 16,806
zieht hievon ab den Barwert des
Ausfalls von 400 Fr., wäh-
rend der ersten 10 ¾ Jahre mit
Fr. 3,532
und gelangt somit zu einer Ent
schädigung an die Ehefrau von.
Fr. 13,274
Fr. 19,439 25
Hievon zieht es mit Rücksicht darauf, daß die
Dauer der Erwerbsfähigkeit in der Regel kürzer
ist als die Lebensdauer, auf der die Rentenberech
nung beruht, sowie auch für die Vorteile der
Kapitalabfindung 10% ab, also
Fr. 1,943 90
so daß verbleiben
Fr. 17,495 35
Dazu die anerkannten Beerdigungskosten
Summa Fr. 17,631 35
hieran bezahlt
10,000
so daß noch zu zahlen.
Fr. 7,631 35
Die Kläger anerkennen diese Berechnung; der Beklagte dagegen
bestreitet sie, indem er als Quote, die für die Familie zu berechnen
sei, nur 50% annimmt, ferner als Anteil der Ehefrau nach
Freiwerden des Jahresverdienstes für die Rente der Kinder nur
700 Fr. statt 1000 Fr. eingesetzt wissen will, endlich für den
Vorteil der Kapitalabfindung und den Umstand der kürzeren Er
werbsfähigkeit gegenüber der Lebensdauer einen Abzug von 15
verlangt. Es handelt sich jedoch bei allen diesen Punkten im
wesentlichen um Feststellungen tatsächlicher Natur, an welche das
Bundesgericht, da sie keineswegs aktenwidrig sind, gebunden ist.
Was im besondern den Vorteil für Kapitalabfindung betrifft
führt die Vorinstanz aus, 15 % erscheinen zu hoch, weil hier die
Kapitalisierung für die Geschädigten nicht die Vorteile biete, die
in andern Fällen etwa ein Geschädigter behufs Erwerbes eines
kleinen Geschäftes daraus ziehen könne. Soweit diese Feststellung
tatsächlicher Natur ist, kann sie mit Erfolg vor Bundesgericht
nicht angefochten werden; alsdann aber erscheint die Schluß
folgerung der Vorinstanz durchaus zutreffend, wie denn überhaupt
die Bemessung derartiger Entschädigungen nicht nach einer Schab
lone, sondern in Berücksichtigung der konkreten Umstände zu ge
schehen hat, ein Rechtsgrundsatz, der von der Vorinstanz offenbar
in richtiger Weise angewendet worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Hauptberufung sowohl als Anschlußberufung werden abgewiesen
und es ist somit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Baselstadt vom 8. Juni 1903 in allen Teilen bestätigt.