- Arteil vom 12. September 1903 in Sachen
Siegwart, Bekl. u. Ber. Kl., gegen G. Helbling Cie.,
Kl. u. Ber. Bekl.
Werkvertrag. Werklohnforderung des Unternehmers. Vertrag à
forfait? Art. 364 O.-R. Berechnung der Mehrleistungen durch den
Bauführer
A. Durch Urteil vom 15. April 1903 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt
Der Beklagte habe an die Klägerin 2141 Fr. 95 Cts. zu be
zahlen nebst Zins zu 6% seit dem 30. November 1899.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrag, die der Klägerin zugesprochene Forderung sei abzuweisen.
C. Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vorliegende Rechtsstreit beruht auf folgendem Sach
verhalt: Der Beklagte, Architekt Siegwart in Luzern, hatte durch
Vertrag vom 2. Juni 1898 dem Apotheker Dr. Welz und durch
Vertrag vom 2. Juli 1898 dem Tapezierer Lustenberger daselbst
vom dortigen ihm zu Eigentum angehörenden Bahnhofareal je
ein Baugrundstück verkauft und sich in beiden Fällen verpflichtet,
dem Käufer darauf ein Wohnhaus nach näherer Beschreibung
um eine bestimmte Pauschalsumme fix und fertig zu erstellen.
Die Lieferung und Installation der für diese zwei Häuser vorge
sehenen sog. sanitären Einrichtungen (Closets 2c.), sowie der
Abfluß und Kaltwasserleitungen übertrug der Beklagte der
Klägerin, Firma G. Helbling Cie, in Zürich, zu Bedingungen,
welche definitiv in vier Voranschlägen der Klägerin zu Handen
des Beklagten, mit den Geschäftsnummern 1170, 1172, 1180
und 1182, verzeichnet sind. Danach sollen sich die Kosten, welche
im Einzelnen nach Einheitspreisen berechnet sind, belaufen:
- Für die sanitären Einrichtungen
- des Hauses Welz auf 1038 Fr. 35 Cts. (Devis Nr. 1170),
- des Hauses Lustenberger auf 2171 Fr. 50 Cts. (Devis
Nr. 1172);
- für die Abfluß und Kaltwasserleitungen
- des Hauses Welz auf 1131 Fr. 35 Cts. (Devis Nr. 1180),
- des Hauses Lustenberger auf 1331 Fr. 60 Cis. (Devis
Nr. 1182).
Die Beträge sind zahlbar in Drittelsraten gemäß näherer An
gabe, das letzte Drittel spätestens 3 Monate nach erfolgter Über
nahme der Arbeiten durch den Beklagten, mit Verzugszins von
½% per Monat. In den beiden Voranschlägen für die Wasser
leitungen sind die Zahlen der Leitungsstücke und der laufenden
Meter der Leitungen nur approximativ, mit der Vorbemerkung
circa", angegeben, und es ist unter Abschnitt G Diverses
bestimmt: Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ausmaß der
wirklich verlegten Längen, sowie nach Anzahl der gelieferten
Stücke. Formstücke werden mitgemessen, aber nicht in Rechnung
gestellt. ... Die genannten, der Klägerin übertragenen Ar
beiten wurden, nachdem sie anfangs Juni 1899 begonnen worden
waren, auf 30. August gl. Is. in beiden Häusern vollendet und
an diesem Tage vom Beklagten übernommen. In der Folge fand
eine gemeinsame Ausmessung derselben durch die beiden Vertrags
parteien statt, bei welcher die Klägerin durch ihren Chef Monteur
Bender, der Beklagte durch seinen Bauführer Wieland vertreten
war. Hierauf, am 12. September 1899, stellte die Klägerin dem
Beklagten Rechnung. Diese wies in detaillierter Angabe folgende
Forderungsbeträge aus
a) Für das Haus Welz 3268 Fr. 50 Cts., nämlich 1000 Fr.
85 Cts. für sanitäre Apparate und 2267 Fr. 65 Cts. für
Leitungen;
für das Haus Lustenberger 3436 Fr. 75 Cts., nämlich
1048 Fr. 50 Cts. für sanitäre Apparate und 2388 Fr. 25 Cts.
für Leitungen;
somit total 6705 Fr. 25 Cts. Dazu kam nachträglich noch eine
weitere Forderung von 946 Fr. für das Haus Lustenberger,
welche zuerst dem Eigentümer direkt zugestellt worden war; die
selbe ist aber im Prozesse vom Beklagten anerkannt worden und
bleibt deshalb im folgenden überall außer Betracht. Am 20.
September 1899 übersandte der Beklagte der Klägerin als Ab
schlagszahlung auf die Rechnung vom 12. September einen Check
von 4500 Fr. mit dem Bemerken, die Kontrolle der Rechnung
sei ihm wegen beginnenden Militärdienstes nicht mehr möglich
gewesen. Die Abrechnung werde deshalb erst nach seiner Rück
kehr erfolgen. Mit Brief vom 5. Januar 1900 sodann beschwerte
er sich, daß die in Rechnung gestellten Kosten der Rohrlei
tungen die Devisen um circa das Doppelte übersteigen und er
klärte, sich durchaus an die devisierten Offerten zu halten. Die
Klägerin antwortete am 6. Januar, die bemängelte Rechnung
sei laut Devis nach Ausmaß festzusetzen und basiere tatsächlich
auf den bei der gemeinsamen Ausmessung ermittelten Maßen.
Und mit Brief vom 22. Juni 1900 führte sie näher aus, die
gesamten Devisüberschreitungen rührten von Mehrleistungen her,
welche durch verschiedene (einzeln erwähnte) Modifikationen der
ursprünglich vorgesehenen Leitungsanschlüsse bedingt worden seien.
Übrigens sei jede Abweichung mit dem Bauführer des Beklagten
an Ort und Stelle besprochen und nichts ohne dessen Einver
ständnis ausgeführt worden. Hierauf ersuchte der Beklagie
weiterer Prüfung der Angelegenheit um Einsendung der Pläne,
nach denen die Devis hergestellt worden seien, antwortete aber
am 31. Oktober 1900, auf wiederholte Mahnungen der Klägerin,
sein Bauführer habe, wie er bestimmt versichere, den Monteuren
der Klägerin über die Durchführung der Leitungen 2c. keinerlei
Weisungen erteilt, sondern deren Arbeiten nur hinsichtlich solider
Ausführung überwacht. Auch er, der Beklagte, selbst habe stets
die Devis als für alle Details maßgebend erachtet und müsse
deshalb die Klägerin für Ansprüche, welche jene übersteigen, an
die betreffenden Auftraggeber verweisen. Im Anschluß berechnele
er demgemäß seine Schuld, indem er in der Rechnung der Klä
gerin vom 12. September 1899 die Posten für die Leitungen
durch die entsprechenden (niedrigeren) Devisbeträge ersetzte, auf
total 4512 Fr. 30 Cts. und übersandte der Klägerin den noch
unbezahlten Rest von 12 Fr. 30 Cts. per Postmandat, dessen
Annahme diese jedoch verweigerte.
Gestützt auf diese Tatsachen erhob die Firma G. Helbling
Cie. in der Folge gegen Siegwart beim Bezirksgericht Luzern
die vorliegende Klage. Sie fordert 2141 Fr. 95 Cts. nebst Zins
à 6 % seit 30. September 1899 als unbezahlten Rest ihrer
Rechnung vom 12. September 1899 und beruft sich zur Be
gründung ihres Rechtsstandpunktes, wie schon in der Korres
pondenz hinsichtlich des Vertragsabschlusses auf die Devis und die
während der Installation der Einrichtungen erteilten besonderen
Weisungen, hinsichtlich der Vertragserfüllung auf die von den
Parteien gemeinsam vorgenommenen Messungen, eventuell auf
Sachverständige.
Der Beklagte trägt in seiner Rechtsantwort auf Abweisung
der Klage an. Er macht im wesentlichen geltend, alle Devis,
auch diejenigen für die Leitungen, enthalten nicht nur ungefähr,
sondern nach den Bauplänen genau festgestellte Angaben und be
deuten eine Werkübernahme gegen bestimmten Lohn im Sinne
des Art. 364 O. R., so daß die Klägerin nicht mehr als die
devisierten Beträge gemäß näher spezialisierter, von der Be
rechnung im Briefe vom 31. Oktober 1900 in einzelnen Posten
etwas abweichender Aufstellung total 4510 Fr. 30 Cts.
fordern berechtigt und deshalb durch die geleisteten Zahlungen
(mit Einschluß des Mandates vom 31. Oktober 1900) mehr als
befriedigend sei. Die Ausmessung der Arbeiten habe nicht die von
der Klägerin behauptete Bedeutung, sondern sei lediglich vorge
nommen worden, um festzustellen, ob die devisierten Arbeiten
wirklich ausgeführt seien. Übrigens seien für Mehrleistungen,
welche die Devis überschreiten, jedenfalls nur die Hauseigentümer
als Besteller derselben, nicht aber er, der Beklagte, haftbar, da
sein Bauführer solche weder zu genehmigen befugt gewesen wäre,
noch tatsächlich genehmigt habe.
Beide kantonalen Instanzen haben, in übereinstimmender Moti
vierung, auf welche, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er
wägungen Bezug genommen wird, die Klage gutgeheißen, mit der
Modifikation, daß der vertragliche Verzugszins von 6% der
Klageforderung erst vom 30. November 1899 an zu bemessen sei.
2. Die Klägerin macht vorliegend den Restbetrag einer Werk
lohnforderung geltend. Der Beklagte bestreitet diesen Anspruch
in der Berufungsinstanz zunächst, wie schon vor den kantonalen
Gerichten, mit der Begründung, die Klägerin habe das betreffende
Werk laut ihren Devis um eine bestimmte Summe übernommen
und sei durch die bereits erfolgte Bezahlung vertragsgemäß be
friedigt; für Mehrleistungen, welche die Devis überschreiten, hafte
übrigens jedenfalls er, der Beklagte, nicht, weil er dieselben nicht
genehmigt habe. Außerdem macht der Beklagte vor Bundesgericht
noch geltend, die Klägerin hätte überhaupt das Vorhandensein
von Mehrleistungen, welche ihre erhöhte Forderung rechtfertigen
sollten, gar nicht nachgewiesen.
3. Nun erweist sich vorab dieser letzte Rechtsstandpunkt schon
formell als unhaltbar; denn der Beklagte hat in seiner Rechts
antwort weder bestritten, daß die sämtlichen Lieferungen und Ar
beiten, auf welche sich die eingeklagte Forderung (gemäß der detail
lierten Rechnung der Klägerin vom 12. September 1899) stützt
tatsächlich ausgeführt worden seien, noch daß es sich dabei zum
Teil um Mehrleistungen, d. h. um Überschreitungen der devi
sierten Stück oder Maßangaben handle. Daher ist seine Bestrei
tung dieser Tatsachen in der Berufungsinstanz gemäß Art. 80
O. G. nicht zu hören. Übrigens müßte er mit diesem Einwand
auch sachlich abgewiesen werden. Wenn er nämlich behauptet,
Feststellung der Vorinstanz, daß sämtliche eingeklagten Leistungen
ausgeführt worden seien, sei aktenwidrig, weil die Klägerin hiefür
keinen Beweis erbracht habe, so kann dieser Auffassung nach Lage
der Akten nicht beigetreten werden. Denn: Gegenstand des vor
liegenden Werkvertrages, speziell, was die Leitungseinrichtungen
betrifft, ist nicht eine Summe einzelner Leistungen, sondern die
gesamte Installation. Nun liegt allerdings der Klägerin zur
Begründung ihrer Lohnforderung der Nachweis ob, daß sie die
selbe ausgeführt habe, und zwar in welchen Dimensionen dies
geschehen sei, da der Vertrag sub Litera G Diverses aus
drücklich bestimmt, die Rechnungsstellung habe nach Ausmaß der
wirklich verlegten Längen, sowie nach der Anzahl der gelieferten
Stücke zu erfolgen. Diesen Nachweis aber hat die Klägerin er
bracht, indem sie nach Beendigung der Arbeiten mit dem Bau
führer des Beklagten die Ausmessung vornahm. Deren Resultat
ist für den Beklagten ohne weiteres verbindlich, da er weder die
Ermächtigung seines Bauführers zu ihrer Vornahme, noch das
Ausmaß selbst je bestritten hat, wie ihm als Abnehmer des
Werkes jedenfalls innert einer dem üblichen Geschäftsgange ent
sprechenden Prüfungsfrist obgelegen hätte, um die Vermutung
stillschweigender Genehmigung der Messung auszuschließen (Art.
357 und 361 O. N.). Somit kann der Beklagte die Existenz
der Mehrleistungen, die sich aus der Vergleichung der Devis mit
dem Ausmaß bezw. der darauf basierten Rechnung der Klägerin
ergeben, heute nicht mehr in Frage ziehen.
4. Demnach ist weiter zu prüfen, ob die Klägerin für diese
Mehrleistungen ein besonderes Entgelt zu fordern berechtigt sei,
oder ob sich ihr Werklohn, wie der Beklagte geltend macht, auf
die devisierten Summen und damit auf den bereits bezahlten
resp. anerkannten Betrag (4510 Fr. 30 Cts.) beschränke.
dieser Hinsicht nun geht aus der mehrerwähnten Bestimmung
Devis, daß die Rechnungsstellung den effektiven Längenmaßen
und Stückzahlen gemäß zu erfolgen habe, in Verbindung mit
dem Umstand, daß die devisierten Maß und Stückzahlen als
nur approximativ bezeichnet sind, klar hervor, daß die betreffenden
Devisansätze lediglich die Einheitspreise für das Quantitativ der
auszuführenden Leistungen festlegen, keineswegs aber den Beklagten
verpflichten sollten, die gesamte Installation schlechthin um den
aus der Summe aller angeführten Preise resultierenden Betrag
zu erstellen. Allerdings durfte der Beklagte erwarten, daß die devi
sierten Längenmaße und Stückzahlen und damit die Preisansätze
nicht wesentlich überschritten würden, da die Klägerin in ihrer
Stellung als sachverständiger Unternehmer für die sachgemäße
Ausarbeitung, d. h. wenigstens annähernde Richtigkeit des von
ihr entworfenen Kostenvoranschlages der profektierten Installa
tion einzustehen hat, und vom Beklagten wegen Mangelhaftigkeit
desselben nach Maßgabe von Art. 366 oder auch der Art. 110
ff. O. R. verantwortlich gemacht werden könnte. Tatsächlich aber
st der Beklagte weder nach Art. 366 verfahren, noch hat er
einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Seine wiederholte
Behauptung in den Akten, so noch in der Berufungsschrift, die
Klägerin hätte falsch gemessen und gerechnet, entbehrt jedes Be
weises, gegenteils ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz, welche mit den Akten durchaus im Einklange
stehen, daß die fraglichen Mehrleistungen nicht von unrichtiger
Devisierung, sondern davon herrühren, daß die Hauseigentümer
während des Baues vielfache Abänderungen der ursprünglichen
Pläne verlangt haben. Somit entbehrt der in Rede stehende Ein
wand des Beklagten der Begründung.
5. Frägt es sich nach dem Gesagten endlich noch, ob die Klä
wrin, wie der Beklagte ebenfalls behauptet, ihren Voranschlag
eigenmächtig überschritten habe, oder ob sie durch Genehmhaltung
der Überschreitungen durch den Beklagten bezw. seinen Bauführer
gedeckt sei, so ist von der Feststellung des Obergerichtes auszu
gehen, daß der Bauführer des Beklagten, Wieland, mit der Aus
führung der Abänderungen, welche Mehrkosten zur Folge hatten,
einverstanden gewesen sei. Diese Feststellung beruht nicht auf
Rechtsirrtum und ist auch nicht aktenwidrig; denn sie steht im
Einklang mit einer Reihe von Zeugenaussagen, deren Beweis
kraft für das Bundesgericht verbindlich feststeht, des Inhalts, daß
die Monteure der Klägerin die von den Bauherren gewünschten
Abänderungen mit Wieland besprochen und jeweilen dessen Ge
nehmigung erhalten hätten. Es kann sich daher nur fragen, ob
die Monteure der Klägerin den Bauführer Wieland als zur Er
teilung jener Genehmigungen ermächtigt ansehen durften; dies
aber ist unbedenklich zu bejahen: Es steht nämlich fest, daß
Wieland den Angestellten der Klägerin vom Beklagten als Bau
führer vorgestellt worden war, an den sie sich wegen der Aus
führung ihrer Arbeit zu wenden hätten, und daß Wieland auch
tatsächlich ihre Anfragen entgegengenommen und sie nicht an den
Beklagten verwiesen hat. Nun handelte es sich bei den streitigen
Abänderungen nicht etwa um die Schaffung neuer Einrichtungen,
sondern im wesentlichen um Modifikationen der Anlage, also um
Fragen der Arbeitsausführung. Daß solche Fragen auftauchen,
daß die Bauherren neue Wünsche vorbringen und daher die An
gestellten der Klägerin in die Lage kommen würden, sich diesbe
züglich Weisungen zu holen, aber mußte der Beklagte voraus
sehen und sich sagen, daß die Leute sich in solchen Fällen not
wendig an seinen Bauführer wenden würden. Überdies stellt die
Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, daß ein Bau
führer übungsgemäß die in Frage stehenden Kompetenzen habe.
Nach alledem aber wäre es Sache des Beklagten gewesen, die
Angestellten der Klägerin ausdrücklich darüber aufzuklären, wenn
er die Vertretungsbefugnis seines Bauführers in der von ihm
behaupteten Weise hätte beschränkt wissen wollen. Da er dies
nicht getan hat, kann er sich der Haftbarkeit für die vom Bau
führer genehmigten Mehrleistungen nicht entschlagen.
Nach dem Gesagten erscheint die Klagforderung in dem von
den kantonalen Instanzen anerkannten Umfange als begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil des luzernischen Obergerichtes vom 15. April 1903 in
allen Teilen bestätigt.