- Arteil vom 19. Juni 1903 in Sachen
Camenzind, Bekl. u. Hauptber. Kl., gegen Belschart,
Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Unerlaubte Handlung, Art. 50 ff. O.-R. Fahrlässige Verschleppung
der Maul- und Klauenseuche. Haftung des Geschäftsherrn für den
Knecht, Arl. 62 O.-R. Verschulden des Knechtes. Eigene schwere
Fahrlässigkeit des Geschäftsherrn. Umfang des zu ersetzenden
Schadens
A. Durch Urteil vom 28./31. März 1903 hat das Kantons
richt des Kantons Schwyz erkannt:
Der Beklagte hat den Kläger, in Aufhebung des bezirksgericht
lichen Urteils, mit 2500 Fr. zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem
er Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger hat sich innert nützlicher Frist der Berufung an
geschlossen mit dem Antrag, die ihm zugesprochene Entschädigung
sei gemäß Expertise auf 4977 Fr. 50 Ets. nebst Zins zu er
höhen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 23. September 1899 wollte Georg Camenzind, der
Knecht und Schwiegersohn des Beklagten Andreas Camenzind,
einen vorjährigen Prämienstier, den sogenannten großen Stier,
vom Gehöfte des Beklagten im Rotacher zu Gersau über
Brunnen nach Schwyz führen, um ihn dort auf den Markt oder
auf die am 25. September stattfindende Viehausstellung zu brin
gen. Allein unterwegs zeigte der Stier Zeichen einer Erkrankung,
namentlich ging er lahm und fieberte, derart, daß der Knecht ihn
in Ingenbohl einstellte und am Abend von hier wieder in den
Rotacher Stall zurückbrachte. Am 25. September früh wurde
dieser Stier, gemäß Anordnung des Beklagten vom Tage vorher
geschlachtet. Dabei ergab sich, daß Zunge und Klauen des Tieres
nicht normal waren. Der Beklagte selbst, welcher deswegen von
den Metzgerknechten herbeigerufen wurde, nahm nach dem Aus
sehen der Zunge an, der Stier habe an Zungenkrebs gelitten.
Inzwischen hatte der Knecht Georg Camenzind einen andern, den
sogenannten kleinen Stier, aus dem Gehöft im Rotacher
zur Viehausstellung nach Schwyz geführt. Er war mit demselben
am 24. September nachmittags aufgebrochen und hatte ihn am
Abend im Stalle des Melchior Horat in Schwyz eingestellt. Auch
dieser Stier war unterwegs schwer vorwärts zu bringen und
ging am folgenden Morgen beim Verlassen des Stalles lahm.
Trotzdem brachte ihn der Knecht auf die Ausstellung, erlangte
auch eine Prämie und kehrte am Abend mit ihm in den Rot
acher zurück. Unterdessen hatten sich hier auch an andern Tieren
verdächtige Krankheitssymptome gezeigt, so daß sich der Beklagte am
26. September schriftlich und telegraphisch an den Bezirkstierarzt
Kamer wandte. Dieser erschien am 27. September und konsta
tierte die Maul und Klauenseuche und zwar bereits in sehr
starker Entwicklung. Um dieselbe Zeit schon brach die Seuche an
verschiedenen andern Orten aus, so im Stalle des bereits ge
ferner bei August Betschart
nannten Melchior Horat in Schwyz
im Boden und drei Viehbesitzern im Muotatal, bei allen diesen
an Tieren, welche vor der Schwyzer Ausstellung gleichzeitig mit
dem Stier des Beklagten in Horats Stall gewesen waren; endlich
am 2. Oktober beim Kläger Bonifaz Betschart mit Erkrankung
eines Stieres, der an der Ausstellung neben demjenigen des Be
klagten gestanden hatte.
In der Folge wurde gegen den Beklagten Camenzind nach
Maßgabe des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen
Viehseuchen ein Strafverfahren eingeleitet. Dasselbe fand seinen
Abschluß durch Urteil des Kantonsgerichtes von Schwyz vom
30. Mai 1900, wonach Andreas Camenzind wegen Seuchen
verheimlichung und Seuchenverschleppung zu einer Geldbuße von
400 Fr. verurteilt wurde.
Hierauf erhob Bonifaz Betschart gegen Camenzind beim Be
zirksgericht Gersau die vorliegende Civilklage, indem er, gestützt
auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung den Beklagten für die
Übertragung der Seuche in seinen (des Klägers) Stall verant
wortlich erklärte und als Ersatz des ihm hieraus erwachsenen
Schadens eine Forderung von 7301 Fr. nebst Zins à 5
seit 5. Mai 1900 geltend machte. Er beruft sich in rechtlicher
Beziehung auf die Art. 50, 51 und 62 O. R., sowie Art. 37
des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen
vom 8. Februar 1872, und führt im wesentlichen aus: Der Be
klagte hätte sich schon am 23. September bei Erkrankung des
großen Stieres wegen der Seuche vorsehen müssen; denn sein
Knecht und Schwiegersohn Georg Camenzind, für dessen schuld
haftes Handeln er als Geschäftsherr hafte, sei auf die Möglich
keit der Seuche ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Wenn
trotzdem jener große Stier wieder zum andern Vieh gestellt und
am folgenden Tage der kleine Stier an die Ausstellung abgeschickt
worden sei, so liege darin eine Fahrlässigkeit, welche für den
Schaden des Klägers kausal sei. Mit Bezug auf die Höhe des
Schadens wird auf ein privates Gutachten zweier Tierärzte,
Weber und Märchy, verwiesen, und eventuell auf das freie Er
messen des Richters abgestellt.
Der Beklagte trägt auf Abweisung der Klage an. Er hebt
zunächst hervor, daß über die Entstehung der Epidemie völlige
Unklarheit herrsche, und daß die staatlichen Organe keinerlei Vor
sichtsmaßregeln gegen die Seuchengefahr getroffen, insbesondere
bei Anlaß der Viehausstellung in Schwyz keine tierärztliche Unter
suchung der aufgeführten Viehware angeordnet hätten. Ferner
macht er zu seiner Entlastung geltend, er hätte zur kritischen
Zeit die Seuche, mit welcher er und seine Leute noch nie zu tun
gehabt hätten, nicht erkennen oder ihr Vorhandensein vermuten
können, da das Hinken des großen Stieres einem Ausgleiten des
selben und einer kalten Waschung vom Tage vorher zugeschrieben
worden sei und andere Krankheitssymptome sich nicht gezeigt
hätten. Der kleine Stier sei munter aus dem Stalle weggeführt
worden, und auch die Preisrichter der Ausstellung hätten nichts
Verdächtiges an ihm bemerkt; derselbe sei tatsächlich erst am
28. September erkrankt. Er (der Beklagte) habe sofort, als meh
rere Tiere keine Freßlust zeigten, den Tierarzt gerufen und sei
erst durch diesen über die Krankheit aufgeklärt worden. Daher
treffe ihn jedenfalls kein Verschulden; eventuell aber sei die
Schadensersatzforderung des Klägers viel zu hoch.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens zur Ergänzung
der im Strafprozeß gegen den Beklagten erhobenen Akten, wobei
u. a. ein Gutachten von Professor Dr. E. Zschokke in Zürich
und Tierarzt F. Müller in Malters über Erscheinung und Wir
kung der Maul und Klauenseuche, und den Betrag des dem
Kläger entstandenen Schadens eingeholt wurde, wies das Bezirks
gericht Gersau am 27./28. Februar 1903 die Klage ab, weil es
den Nachweis eines relevanten Verschuldens des Beklagten nicht
als geleistet erachtete. Das Kantonsgericht von Schwyz aber fällte
auf Appellation des Klägers das eingangs erwähnte Urteil, wo
nach es die Klagforderung im reduzierten Betrage von 2500 Fr.
guthieß.
2. Der Kläger basiert seine Schadensersatzforderung wegen
Seuchenübertragung auf die Art. 50 u. ff., speziell Art. 62 O. R.
und auf Art. 37 des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln
gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872. Die letztgenannte Spe
zialbestimmung aber besteht, wie das Bundesgericht schon wieder
holt festgestellt hat (vgl. z. B. Entscheid in Sachen Frey und
Konsorten, Amtl. Samml., Bd. XXIII, 2. Teil, S. 1680/1681)
gegenüber den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts über
die Schadensersatzpflicht nicht mehr in Kraft, und es ist daher
lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 50 ff. O. R.
gegeben seien. Nun hat der Beklagte seine Haftbarkeit, wie vor
den kantonalen Gerichten unzweideutig, soweit aus den Akten
ersichtlich ist, wenigstens vor der oberen Instanz so auch in
der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht vorab aus dem
Grunde bestritten, weil der sichere Nachweis dafür fehle, daß die
Seuche, welche im Stalle des Klägers konstatiert wurde, aus
dem Rotacher Stalle des Beklagten übertragen worden sei, daß
demnach der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem be
haupteten Schaden und dem angeblich schuldhaften Verhalten des
Beklagten, bezw. seines Knechtes, nicht dargetan sei. Allein dieser
Einwand wird für das Bundesgericht durch die tatsächlichen Fest
stellungen der Vorinstanz widerlegt. Wenn nämlich das Ober
gericht an Hand des vorliegenden Beweismaterials feststellt, daß
der sogenannte kleine Stier des Beklagten schon während seines
Aufenthaltes in Schwyz, insbesondere am Tage der Viehaus
stellung, seuchenkrank war, und daß der im Stalle des Klägers
zuerst von der Seuche befallene Stier auf der Ausstellung neben
jenem gestanden hatte, und wenn es aus diesen aktengemäß
Tatsachen den Schluß zieht, daß der Stier des Klägers durch
denjenigen des Beklagten angesteckt worden sei, so ist diese fak
tische Annahme nach Art. 81 Org. Ges. für das Bundesgericht
verbindlich; denn weder verstößt dieselbe, weil vom kantonalen
Prozeßrecht beherrscht, gegen bundesrechtliche Beweisregeln, noch
kann sie entgegen den heutigen Ausführungen des Beklagten
als akienwidrig bezeichnet werden, indem sie mit dem übrigen
Inhalt der Akten keineswegs in unverträglichem Widerspruche steht.
3. Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Verseuchung
des klägerischen Viehstandes setzt voraus, daß die vorstehend kon
statierte Übertragung der Seuche auf ein arglistiges oder fahr
lässiges Verhalten des Beklagten selbst (Art. 50 O. R.) oder auf
ein derartiges Verhalten seines Knechtes zurückzuführen ist, dem
gegenüber der Beklagte den ihm in Art, 62 O. R. vorbehaltenen
Entlastungsbeweis nicht zu erbringen vermag. Diese Voraus
setzung, deren Nachweis dem Kläger obliegt, trifft zu, sofern an
genommen werden muß, daß der Beklagte rechtzeitig genug, um
die Übertragung verhindern zu können, vom Vorhandensein der
Seuche in seinem Stalle, und damit mindestens von der Wahr
scheinlichkeit der Ansteckung und Erkrankung des für die Aus
stellung bestimmten Stieres, tatsächlich Kenntnis hatte oder Kennt
nis haben mußte, d. h. bei der ihm zuzumutenden Sorgfalt
Kenntnis gehabt hätte; denn in beiden Fällen muß ihm die Tat
sache, daß er die Übertragung der Seuche und die daraus resul
tierende Schädigung des Klägers nicht verhindert hat, zum Ver
schulden angerechnet werden, da er diese Folgen angesichts der
jedenfalls für Viehbesitzer notorischen Kontagiosität und Gemein
gefährlichkeit der Seuche voraussehen mußte. Das Gleiche gilt,
sofern entsprechende tatsächliche Verhältnisse hinsichtlich des Knechtes
nachgewiesen sind, ohne daß der Beklagte sich zu exkulpieren ver
mag, da derselbe im Sinne des Art. 62 O. R. jedenfalls für
ein solches Verschulden des Knechtes haftbar ist. Für die Beur
teilung der erörterten Verschuldensfrage nun sind folgende Tat
sachen und Erwägungen entscheidend:
a. Wie die Vorinstanz an Hand der Akten für das Bundes
gericht verbindlich feststellt, zeigte am 23. September der soge
nannte große Stier des Beklagten, welcher damals tatsächlich von
der Seuche befallen war, als ihn der Knecht Georg Camenzind
nach Schwyz führen sollte, verschiedene Krankheitssymptome. Schon
beim Verlassen des Stalles hinkte er, unterwegs steigerten sich
seine Gangbeschwerden, auch zeigte er Fiebererscheinungen und
gab Geifer und Schleim von sich, derart, daß er nicht an seinen
Bestimmungsort geführt, sondern in den Rotacher Stall nach
Gersau zurückgebracht wurde. Der Knecht Camenzind wurde
unterwegs von zwei Personen (Viehinspektor Nigg und Lieutenant
Steiner) ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, das Tier
könnte die Sucht (Maul und Klauenseuche) haben. Er aber
schrieb das Unwohlsein des Stieres angeblich einem Ausgleiten
und einer kalten Waschung zu und stellte ihn bei der Rückkehr
wieder in den Stall, ohne, wie es scheint, seinem Meister, dem
Beklagten, das Vorgefallene, und speziell die gehörten Befürch
tungen mitzuteilen. In diesem Verhalten des Knechtes nun er
blickt die Vorinstanz mit Recht eine schwere Fahrlässigkeit; denn
zweifellos durfte sich der Knecht angesichts der erwähnten ernst
lichen Krankheitserscheinungen des Tieres, und namentlich ange
sichts des ihm gegenüber geäußerten Seuchenverdachtes bei seiner
eigenen harmlosen Erklärung der Krankheit nicht beruhigen, son
dern war jedenfalls verpflichtet, den Beklagten über seine Wahr
nehmungen und jene Meinungsäußerungen gehörig aufzuklären.
Dazu kommt aber ferner: Der sogenannte kleine Stier nach
dem früher Gesagten der Vermittler der Seuchenübertragung ,
welchen der Knecht Camenzind am 24. September nach Schwyz
führte, war, wie das Kantonsgericht ebenfalls aktengemäß feststellt,
schon auf diesem Transport nicht normal; am folgenden Morgen
am Tage der Ausstellung zeigte er im Stalle des Melchior
Horat Freßunlust und beim Verlassen des Stalles dieselben Krank
heitssymptome (Lahmgehen, Fieberfrost) wie der große Stier zwei
Tage früher. Auch hier wurde der Knecht in bestimmter Weise
darauf aufmerksam gemacht (Zeuge Josef Betschart), sein Tier
könnte die Seuche haben. Zufolge dieser Umstände nun muß das
Verhalten des Knechtes, wenn er sich mit dem Stier von Horats
Stall ohne weiteres nach der Viehausstellung begab, wiederum
als grob fahrlässig bezeichnet werden. Denn sowohl die Erkran
kung des Tieres selbst, insbesondere die Analogie des Falles
mit demjenigen des großen Stiers, als namentlich auch der
wiederholte Hinweis von Drittpersonen auf die Möglichkeit der
Seuche mußten ihm mindestens Bedenken erwecken und ihn veran
laßen, dem Grunde dieser Erkrankungen näher nachzuforschen;
jedenfalls aber gebot ihm die elementarste Vorsicht, nicht an der
Ausstellung teilzunehmen, ohne sich zuvor über die Natur der
Krankheit, eventuell durch Zuziehung eines Tierarztes, Gewißheit
zu verschaffen.
Für das vorstehend konstatierte Verschulden seines Knechtes
aber hat der Beklagte gemäß Art. 62 O. R. einzustehen. Er
hatte in seiner Eigenschaft als Metzger und Viehhändler die
Pflicht, seine Knechte dahin zu instruieren, daß sie ihm derart
verdächtige Erkrankungen der ihnen anvertrauten Tiere zur An
zeige zu bringen, bezw. selbst die dabei vernünftigerweise gebotenen
und überdies gesetzlich vorgeschriebenen (vgl. Art. 3 und 12 des
B. G. vom 8. Februar 1872) Vorsichtsmaßregeln zu beobachten
hätten, um Schädigungen Dritter zu vermeiden; er hat jedoch
keinen Nachweis dafür erbracht, daß er dieser Pflicht irgendwie
nachgekommen sei. Es kann daher mit Rücksicht auf das Ver
halten des Knechtes Camenzind keineswegs angenommen werden,
daß der Beklagte alle erforderliche Sorgfalt im Sinne des Art. 62
O. R. angewendet habe.
b. Allein nach der Aktenlage hat sich der Beklagte auch selbst
schuldhaft verhalten und dadurch seine Verantwortlichkeit aus
Art. 50 O. R. begründet. In dieser Hinsicht fallen folgende, vom
Kantonsgericht verbindlich festgestellte Tatsachen in Betracht:
Der Beklagte wußte, daß der große Stier am 23. September
wegen Lahmgehens nicht hatte nach Schwyz gebracht werden
können; am 24. September mittags wurde ihm überdies ge
meldet, daß dieser Stier nicht fresse. Darauf ordnete er an, daß
derselbe obschon er im vorigen Jahr prämiert und auch jetzt
wieder für die Ausstellung bestimmt gewesen war an Stelle
eines für die Schlachtbank gekauften Stückes am folgenden Mor
gen geschlachtet werde. Bei der Schlachtung, am 25. September
morgens nach 8 Uhr, wurde der Beklagte von den Metzgerknechten
gerufen und auf den abnormalen Zustand von Zunge und Klauen
des getöteten Tieres aufmerksam gemacht; er schloß, nach eigener
Angabe, aus dem Aussehen der Zunge, der Stier habe an
Zungenkrebs gelitten.
Nach dem vorstehenden Sachverhalt mußte sich der Beklagte,
bei der von ihm als Viehhändler und Metzger zu erwartenden
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, um die Krankheit des großen
Stieres mehr bekümmern, und jedenfalls seinen Schwiegersohn
und Knecht über die Gründe der unerwarteten Rückkehr befragen.
Die Kenntnis der einzelnen Tatsachen, insbesondere der Auße
rungen von Nigg und Steiner, aber mußte dem Beklagten über
die Natur der Krankheit mindestens Bedenken erwecken und ihn
zu einer sofortigen genaueren Untersuchung und Feststellung
derselben, eventuell durch Beiziehung eines Sachverständigen, ver
anlassen. Allein auch wenn ihm jene Einzelheiten nicht bekannt
geworden wären (was nach dem früher Gesagten seine Haftbarkeit
für das unverständige Verhalten seines Knechtes begründen würde),
so durfte er mit einer solchen Untersuchung keineswegs länger
zögern, als ihm am 24. September das weitere Krankheitssymptom
(Freßunlust) gemeldet wurde. Denn jetzt konnte er als Viehkenner
über die Tatsache einer ernsthaften Erkrankung des Tieres nicht
mehr im Zweifel sein, und tatsächlich erschien ihm denn auch die
Krankheit als gefährlich, wie offensichtlich daraus hervorgeht, daß
er die angesichts der sonstigen Verhältnisse (ursprüngliche Be
stimmung des Tieres ec.) durchaus ungewöhnliche Verfügung traf,
den kranken Stier am folgenden Morgen zu schlachten. Unter
diesen Umständen aber muß es gewiß als Außerachtlassung der
ihm billigerweise zuzumutenden Vorsicht und Sorgfalt, als Fahr
lässigkeit bezeichnet werden, wenn der Beklagte am Nachmittag des
24. September, ohne sich zuvor über den Charakter der in Rede
stehenden Krankheit irgend welchen Aufschluß zu verschaffen, den
kleinen Stier aus demselben Stalle zur Ausstellung nach Schwy
führen ließ. Er kann sich daher, wenn später sich herausstellte,
daß der große Stier damals von der Seuche befallen war und
diese durch den kleinen Stier nach Schwyz verschleppt wurde,
nicht der Verantwortlichkeit für diese Tatsachen mit der Argu
mentation entschlagen, er habe die Krankheit als solche nicht er
kannt und nicht erkennen können. Denn bei pflichtgemäßem Ver
halten, rechtzeitiger Anordnung der notwendigen Untersuchung,
hätte er sie zweifellos erkannt und sodann den Transport des
kleinen Stieres nach Schwyz verhindern müssen. Somit vermag
auch das Gutachten der Sachverständigen, wonach das Erkennen
der Seuche für Nichtkenner derselben als schwierig und speziell
ihr Nicht Erkennen durch den Beklagten im kritischen Zeitpunkt
als entschuldbar bezeichnet wird, den Beklagten nicht zu entlasten,
da ihm ja nicht der Mangel des Erkennens schlechthin, sondern
lediglich der Umstand zum Verschulden angerechnet wird, daß er
diejenigen Vorkehren nicht getroffen hat, welche er nach den ge
gebenen Verhältnissen hätte treffen sollen, um die Seuchenkrank
heit zu erkennen. Ein schweres Verschulden des Beklagten ergibt
sich übrigens, abgesehen von den bisherigen Ausführungen, noch
aus folgendem: Als der Beklagte am 25. September früh bei
Untersuchung des geschlachteten großen Stieres die Überzeugung
gewann, daß derselbe mit Zungenkrebs , also offenbar einer epi
demischen Krankheit, behaftet sei, mußte er sich notwendigerweise
die Möglichkeit vergegenwärtigen, daß seine übrige Viehware, und
speziell auch der in Schwyz befindliche kleine Stier, von dieser
Krankheit angesteckt sein könnte. Damit aber erwuchs ihm die
Pflicht, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um der
drohenden Verbreitung der Seuche, über deren Gemeingefährlichkeit
er sich speziell in seiner Eigenschaft als Metzger und Viehhändler
nicht täuschen konnte, zu begegnen, insbesondere durch sofortige
(telegraphische oder telephonische) Meldung nach Schwyz die Teil
nahme seines Stieres an der Ausstellung zu verhindern, oder
doch die darin liegende Gefahr bekannt zu machen und so einer
Schädigung Dritter, soweit möglich, vorzubeugen. Indem er dies
unterließ, hat er sowohl den ausdrücklichen seuchenpolizeilichen
Vorschriften (B. G. vom 8. Februar 1872, bes. Art. 3 u. 12
daselbst), die er als Viehbesitzer zu kennen verpflichtet ist, als
auch dem allgemein durch Vernunftsgründe Gebotenen in fla
granter Weise zuwidergehandelt und sich einer schweren Fahr
lässigkeit schuldig gemacht.
Wenn sich der Beklagte zu seiner Entlastung darauf beruft,
daß die staatlichen Organe die ihnen durch das Seuchenpolizei
gesetz auferlegte Pflicht der Vornahme einer sanitarischen Kontrolle
des zur Ausstellung nach Schwyz gebrachten Viehes nicht erfüllt
und so den streitigen Schaden mitverschuldet hätten, so ist dies
durchaus unbehelflich, da fener Umstand das festgestellte pflicht
widrige eigene Verhalten des Beklagten, das seine Verantwortlich
keit begründet, in keiner Weise entschuldigt.
4. Nach dem bisher Gesagten sind die Voraussetzungen der
Haftbarkeit des Beklagten gegeben, und zwar hat derselbe im
Sinne des Art. 50 O. R. dem Kläger den gesamten Schaden
zu ersetzen, welcher diesem infolge der Verseuchung seines Vieh
standes erwachsen ist. Was nun die Höhe dieses Schadens be
trifft, so hat sich der Kläger zu dessen Nachweis, unter Vorbe
halt des richterlichen Ermessens auf ein Privatgutachten berufen,
welches die Summe von 6150 Fr. angibt; dasselbe wurde jedoch
von den kantonalen Instanzen aus prozessualischem Grunde weg
gewiesen und fällt daher außer Betracht. Die gerichtlichen Ex
perten beziffern den Schaden an Hand des tatsächlichen Materials
aus jenem Gutachten auf 4977 Fr. 50 Cts., bemerken aber da
bei, daß dieser Betrag, dessen einzelne Posten sie, soweit Schatz
ungen von geschlachtetem oder veräußertem Vieh in Betracht
fallen, auf ihre Richtigkeit nicht hätten überprüfen können, ihnen
zu hoch erscheine. Gestützt hierauf und ferner auf die Erwägung,
daß dem Beklagten nur ein geringeres Verschulden aus Fahr
lässigkeit zur Last falle, hat die Vorinstanz dem Kläger nur
die Hälfte jenes Betrages mit 2500 Fr. als Entschädigung zu
gesprochen. Hierüber ist nun zu bemerken: Dem zweiten Argu
ment des Kantonsgerichtes, wonach der Beklagte mit Rücksicht
auf die Art und Größe seines Verschuldens im Sinne des
Art. 51 O. R. nur in beschränktem Maße für den verursachten
Schaden einzustehen hätte, kann zwar nicht beigetreten werden,
da dem Beklagten gemäß den vorstehenden Erwägungen schon
direkt (abgesehen von seiner Haftung aus Art. 62) ein schweres
Verschulden zur Last fällt. Dagegen ist allerdings die Schadens
summe der Experten bei Bemessung der Entschädigung mit der
Vorinstanz aus dem Grunde zu reduzieren, weil dieselbe tatsäch
lich nicht den ersatzpflichtigen Schaden darstellt. Wie nämlich
eine Prüfung der in jener Summe enthaltenen Posten ergibt,
ist für einzelne derselben (Schaden wegen Notschlachtungen und
zum Teil wenigstens, wegen Fütterungskosten) gemäß den sach
verständigen Ausführungen des Gutachtens der Kausalzusammen
hang mit dem schuldhaften Handeln des Beklagten nicht erstellt
und damit dessen Verantwortlichkeit nicht begründet, während an
dere Posten (insbesondere die Schätzungen der verkauften und ge
schlachteten Tiere), wie die Experten ausdrücklich bemerken,
hoch sind und deshalb dem Beklagten nicht im vollen Umfange,
sondern nur in angemessen reduziertem Betrage angerechnet wer
den können. Wird aber diesen Umständen Rechnung getragen, so
resultiert als faktisch nachgewiesener und daher für die Bestimmung
des vom Beklagten zu leistenden Ersatzes maßgebender Schaden
ein Betrag, welcher sich annähernd mit der von der Vorinstanz
gesprochenen Entschädigung deckt, so daß zu einer abweichenden
Festsetzung derselben durch das Bundesgericht kein Grund vorliegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Sowohl die Hauptberufung des Beklagten, als auch die An
schlußberufung des Klägers werden abgewiesen. Damit wird das
angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes von Schwyz in allen
Teilen bestätigt.