- Arleik vom 9. Mai 1903 in Sachen Rutishauser, Bekl.
u. Kass. Kl., gegen Vogt, Kl. u. Kass. Bekl.
Kassationsbeschwerde in Civilsachen, Art. 89 ff. Org.-Ges. Zuläs
sigkeit (Haupturteil); Zweck und Inhalt. Art. 294 Abs. 2 O.-R.:
Ausnahmen vom Retentionsrecht des Vermieters; eidg. und kant.
Recht.
A. In dem am 3. September 1902 eröffneten Konkurse des
Ehemannes der Klägerin, Otto Vogt Rechsteiner, hat der Beklagte,
Zahnarzt Rutishauser, nachdem die Miete auf Grund des Art. 288
Sch. u. K. G. aufgelöst worden war, für eine Mietzinsforderung
von angeblich 349 Fr. vom 1. August bis 1. Dezember 1902
eine Retentionspfändung über folgende Gegenstände vornehmen
lassen: 1 vollständiges Bett mit harter Bettstatt, 1 harte Kom
mode, 1 vollständiger Bettanzug, 1 Matratze mit Kopfpolster,
1 Beerenpresse, 1 Kanapee. Laut Vormerk auf der Retentions
urkunde wurden diese Gegenstände von der Klägerin zu Eigentum
angesprochen. Infolge Bestreitung dieses Eigentumsanspruches
erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren auf Anerkennung
ihres Eigentums, wogegen der Beklagte auf Abweisung der Klage
antrug. Durch Entscheid vom 3. Dezember 1902 wies die Be
zirksgerichtskommission St. Gallen die Klage ab, im wesentlichen
mit folgender Begründung: Der vor Gerichtskommission geltend
gemachte Anspruch auf Herausgabe der retinierten Gegenstände
sei nicht zu schützen, weil dem Vermieter nicht rechtzeitig, sondern
erst am 6. September 1902, während der alsdann durch Exmis
sion beendigten Mietsdauer angezeigt worden sei, daß die streiti
gen Fahrhabegegenstände Eigentum der Klägerin und nicht des
Mieters seien. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Nichtig
keitsbeschwerde an die Rekurskommission des Kantonsgerichts des
Kantons St. Gallen ein, mit dem Rechtsbehren: 1. Das ange
fochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Der Rechtsstreit sei durch die
Rekurskommission auf Grund der Akten zu beurteilen. Durch
Urteil vom 18. Februar 1903 hat die Rekurskommission erkannt:
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird geschützt und das Urteil
der Bezirksgerichtskommission St. Gallen vom 3. Dezember 1902
aufgehoben.
2. Der Anspruch der Rekurrentin auf Herausgabe der vom
Beklagten retinierten Gegenstände laut Aufzählung in dem vor
Gerichtskommission St. Gallen gestellten Rechtsbegehren der Re
kurrentin wird geschützt.
Dieses Urteil beruht auf folgenden ausschlaggebenden Erwä
gungen: Auf eine Prüfung der Frage, ob das Urteil der Ge
richtskommission von formellen und prozessualen Gesichtspunkten
aus anfechtbar sei, brauche nicht eingetreten zu werden, weil der
Entscheid aus materiellen Gründen zu kassieren sei, indem er eine
Verletzung des Art. 294 O. R. enthalte. Gemäß dieser Gesetzes
bestimmung, Abs. 2, Schlußsatz, seien von dem Retentionsrecht
des Vermieters ausgenommen diejenigen Sachen, welche nach dem
Schuldbetreibungs und Konkursgesetze von der Exekution ausge
schlossen seien. Nach 30 des st. gall. Einführungsgesetzes zum
Schuldbetreibungs und Konkursgesetz fallen nun alle zur häus
lichen Einrichtung gehörenden Fahrnisse der Ehefrau, sowie deren
Kleider und Schmucksachen, ohne Einschränkung, außerhalb die
Pfändung und die Konkursmasse. Diese Gegenstände können also
kraft Gesetzes von den Gläubigern des Ehemannes in keiner
Weise angegriffen werden; sie können daher auch nicht dem Re
tentionsrecht des Vermieters unterstehen. Da nun der Beklagte
gegen den Eigentumsanspruch der Klägerin überhaupt keine Ein
wendung vorgebracht habe und die von dieser beanspruchten Gegen
stände zweifellos unter die in Art. 30 Schlußsatz Einführ. Ges.
zum Sch. u. K. Ges. genannten Fahrnisse fallen, seien sie der
Klägerin herauszugeben.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und
richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht im
Sinne der Art. 89 ff. Org.Ges. eingelegt, mit dem Antrage:
Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die
Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen zurückzuweisen.
Die Begründung geht im wesentlichen dahin: Die Rekurskom
mission habe geglaubt, das erstinstanzliche Urteil wegen Verletzung
des Art. 294 O. R. kassieren zu müssen. Dabei berufe sie sich
allerdings auf den citierten Art. 294 Abs. 2. Allein sie ziehe
diesen Rechtssatz nur rein nebensächlich herbei und treffe ihre
Entscheidung unter Berufung auf 30 des st. gall. Einfüh
rungsgesetzes. Indem die Rekurskommission die Entscheidung statt
auf Art. 294 O. R. abzustellen grundsätzlich auf 30 Einführ.
Ges. stütze, begehe sie offenbar den Irrtum, eine kantonale Be
stimmung auf ein Rechtsverhältnis anzuwenden, auf welches eid
genössisches Recht anwendbar sei. Nach Art. 294 O. R. seien
alle Personen außer dem Vermieter und dem Mieter Dritte, und
es sei deshalb, im Verhältnis zum Retentionsvollzug, auch die
Ehefrau des Mieters als dritte Person zu behandeln. Daraus
ergebe sich, daß auch sie ihren Eigentumsanspruch dem Vermieter
rechtzeitig zur Kenntnis bringen müsse. Tue sie das nicht, so
könne sie sich, so wenig wie ein anderer Dritter, auf Art. 294
Abs. 2 Schlußsatz berufen, weil dieser sich nur auf Kompetenz
stücke des Mieters beziehe. So auch die bisherige Praxis. Nach
30 Einführ. Ges. sollen diejenigen Fahrnisse der Ehefrau, die
zur häuslichen Einrichtung der Ehefrau verwendet werden, vor
dem Zugriffe der Gläubiger auf Schulden des Ehemannes ge
schützt sein. Welches Mobiliar der Ehefrau zur häuslichen Ein
richtung gehöre, wisse man im Kanton St. Gallen eigentlich erst
seit Urteil vom 5. April 1895. Der Begriff sei durch dieses Urteil
über die eigentlichen Kompetenzstücke hinaus ausgedehnt worden.
C. Die Klägerin beantragt, die Kassationsbeschwerde sei wegen
Inkompetenz, eventuell als materiell und formell unbegründet
abzuweisen, mit folgender Begründung:
a) Zur Einrede der Inkompetenz:
Die Rekurskommission des Kantons St. Gallen sei eine Kas
sationsbehörde, keine Appellationsinstanz, das, obschon 315 des
st. gall. C. P. bestimme, daß im Falle der Rechtsstreit spruchreif
erscheine, sie ohne weitere Verhandlung das Urteil fällen könne.
Die Rekurskommission könne also allerdings einen Rechtsstreit
neu beurteilen, aber nur unter der Bedingung, daß zuerst die
Voraussetzungen der Nichtigkeit gemäß Art. 314 C. P. O. vor
liegen. Neue Beweise und Tatsachen dürfen bei diesem Verfahren,
im Unterschied vom Appellationsverfahren, nicht erbracht werden.
b) Zur Sache:
Die Behauptung, die Vorinstanz habe statt eidgenössisches kan
tonales Recht angewandt, sei nicht richtig. Die Vorinstanz inter
pretiere indirekt Art. 294 Abs. 2, Schlußsatz, und berufe sich da
bei auf einen st. gall. Präzedenzfall (Urteil vom 5. April 1895).
Wenn 30 des st. gall. Einführungsgesetzes festsetze, daß Gegen
stände der Ehefrau, die zur häuslichen Einrichtung gehören, nicht
pfändbar seien, und wenn der Richter diese Bestimmung dahin
interpretiere, es sei damit die ganze Aussteuer, nicht bloß die
Kompetenzstücke gemeint, so stehe das nicht im Widerspruch mit
dem Bundesgesetz. Es stehe ihm zweifelsohne die Interpretation
des kantonalen, vom Bundesrat am 1. Mai 1891 genehmigten
Gesetzes zu. Es könnte sich höchstens fragen, ob das kantonale
Gesetz oder dessen Interpretation die ihm vom Bundesgesetz gezo
genen Schranken überschreite. Auch dies sei zu verneinen, weil das
Bundesgesetz den Kantonen freie Hand lasse in Bezug auf die der
Ehefrau einzuräumenden Privilegien. Diese Materie beruhe auf
kantonalem und nicht auf eidgenössischem Recht, und es sei daher
eine Weiterziehung des Entscheides an das Bundesgericht ausge
schlossen. (Jäger, Kommentar, S. 203 Ziff. 1.) Es wird dann
ausgeführt: 1. Mietzinspflichtig sei nicht die Ehefrau, sondern
der Ehemann. 2. Die Retention sei in der Form, wie sie vor
genommen wurde, eine widerrechtliche. 3. Die Behauptung des
Vermieters, er habe beim Antritt der Miete nicht gewußt, daß
der Hausrat der Frau gehöre, sei eine müßige Ausrede. 4. Wenn,
nach Ansicht des Kassationsklägers, das vindizierte Frauengut,
resp. das Mobiliar, zur Deckung des rückständigen Mietzinses
herangezogen werden könnte, so würde das die ungerechtesten Kon
sequenzen nach sich ziehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zur Frage der von der Klägerin bestrittenen Kompetenz
des Bundesgerichts, bezw. der Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde,
ist zu bemerken: Die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht
in Civiksachen ist gemäß Art. 89 Org. Ges. zulässig in denjenigen
Rechtsstreitigkeiten, die nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden
sind, bei denen aber die Berufung nicht statthaft ist. Letzteres
Erfordernis trifft hier zu. Eine weitere Voraussetzung der Zuläs
sigkeit der Kassationsbeschwerde ist sodann, daß diese sich gegen
ein letztinstanzliches kantonales Urteil richte, und zwar ist hierun
ter nach feststehender Praxis des Bundesgerichts (s. Urteil vom
- Oktober 1898 i. S. Baum und Mosbacher gegen Stauber
Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2, S. 933 und dort citierte) und
in Anlehnung an den französischen und italienischen Text des
Gesetzes ein Haupturteil, d. h. ein Urteil, das über den einge
klagten Anspruch selbst materiell endgültig entscheidet, zu verstehen.
(Vgl. Urteil vom 14. Februar 1902 in Sachen Misteli gegen
Ingold, Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2, S. 176, Erw. 3.) Es
ist daher zu prüfen, ob das angefochtene Urteil sich als Haupt
urteil in diesem Sinne darstelle. Das ist nun offenbar der Fall:
Wenn auch die Rekurskommission über eine Nichtigkeitsbeschwerde
als Kassationsinstanz geurteilt hat, so hat sie doch gemäß 314
st. gall. C. P. O. ein Urteil in der Sache selbst gefällt, den
Streit materiell entschieden, nicht nur die Zulässigkeit und Be
gründetheit des geltend gemachten Rechtsmittels geprüft. Auf die
Kassationsbeschwerde ist sonach einzutreten.
- Inhalt und Zweck der Kassationsbeschwerde nach Art. 89
Organis. Ges. ist, zu verhüten, daß in Rechtsstreitigkeiten, die
nach eidgenössischen Gesetzen zu beurteilen sind, statt des eidgenös
sischen kantonales oder ausländisches Recht zur Anwendung ge
lange; dagegen nicht, die richtige Anwendung des eidgenössischen
Rechtes zu bewirken. (Vergl. Urteil des Bundesgerichts vom
- Januar 1894 i. S. Büchler gegen Sutter, Amtl. Samml.,
Bd. XX, S. 72 f.) Der Kassationskläger hat daher zu behaupten,
es liege insofern eine Verletzung des eidgenössischen Rechts vor,
als an dessen Stelle kantonales oder ausländisches Recht zur
Anwendung gebracht worden sei; erweist sich dieser Angriff als
begründet, so hat das Bundesgericht, als Kassationsinstanz, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei
dung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
- Nun macht der Kassationskläger in der Tat, wie aus
Fakt. B ersichtlich ist, eine derartige Verletzung des eidgenössischen
Rechts geltend, indem er seinen Angriff darauf stützt, die Vor
instanz habe statt des Art. 294 O. R. einen Satz des kantona
len Rechts, nämlich 30, Schlußsatz, des st. gall. Einführ. Ges.
zum Schuldb. u. Konk. Ges., zur Anwendung gebracht, und
dieser Kassationsgrund ist nunmehr auf seine Stichhaltigkeit zu
prüfen. In casu war nun nicht streitig, daß die vom Kassations
kläger retinierten Sachen der Kassationsbeklagten zu Eigentum
gehörten, und daß sie sich in den vermieteten Räumen befanden
und zu deren Einrichtung und Benutzung gehörten. Die Vor
instanz hat das Retentionsrecht verneint, gestützt auf Art. 294
Abs. 2, Schlußsatz, O. R., wonach von der Retention ausgenom
men sind diejenigen Sachen, welche nach dem Schuldbetreibungs
und Konkursgesetz von der Exekution ausgeschlossen sind. Die
Frage, ob die in casu retinierten Gegenstände von der Exekution
ausgeschlossen seien, hat die Vorinstanz gelöst auf Grund des
kantonalen Rechts, nämlich unter Berufung auf 30 des st.
gallischen Einführ. Ges. Nun ist aber klar, daß für diese Frage
nicht das Einführungsgesetz, sondern lediglich das Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs maßgebend sein kann. Wenn
Art. 294 O. R. darauf abstellt, ob die betreffenden Sachen nach
Konkursrecht von der Exekution ausgeschlossen seien, oder nicht,
so hat dies offenbar nicht die Meinung, es solle für die Reten
tionsmöglichkeit darauf ankommen, ob diese Sachen als Eigentum
des Mieters, oder wie Eigentum desselben dessen Gläubigern ver
haftet seien und deshalb Bestandteil seiner Konkursmasse bilden,
oder aber von Dritten vindiziert werden können, sondern es kommt
nach dem erwähnten Art. 294 Abs. 2, Schlußsatz, einfach darauf
an, ob nach Schuldbetreibungs und Konkursgesetz die retinierten
Sachen, vermöge ihrer Natur und Zweckbestimmung überhaupt
einer Exekution unterworfen seien oder nicht, m. a. W. Art. 294
will von dem Retentionsrecht einfach die sog. Kompetenzstücke
ausnehmen; der Umfang desselben ist aber erschöpfend festgestellt
in Art. 92 Schuldb. u. Konk. Ges. Daneben kommt kantonales
Recht nicht mehr in Betracht. Die Argumentation der Vorinstanz,
die sich auf 30 des st. gall. Einführ. Ges. zum Schuldb. u.
Konk. Ges. stützt, enthält einen Trugschluß. Dieser Paragraph
enthält unter dem Titel Güterrecht der Ehegatten folgende Be
stimmung: Die Gläubiger des Ehemannes sind berechtigt, auf
das in die Ehe gebrachte, oder während der Ehe durch Erbschaft
oder Schenkung angefallene Frauengut zu greifen, insoweit das
selbe nicht gesetzlich sicher gestellt ist, und es kann dasselbe in
Pfändung oder in die Konkursmasse gezogen werden. Hievon
ausgenommen sind die zur häuslichen Einrichtung gehörenden
Fahrnisse der Ehefrau, sowie deren Kleider und gewöhnliche
Schmucksachen. Er stellt danach zunächst eine Ausnahme von
der Regel auf, daß den Gläubigern nur das eigene Vermögen
des Schuldners hafte, indem er für Schulden des Ehemannes
unter gewissen Voraussetzungen auch das Vermögen der Ehe
frau haftbar erklärt, und macht dann für gewisse Gegenstände
wieder eine Ausnahme von dieser Ausnahme, stellt also die
Regel wieder her. Hieraus zieht nun die Vorinstanz den
Schluß: weil hier die Regel gelte, daß diese Gegenstände nur
für die Schulden des Eigentümers (der Ehefrau) haften, seien
sie auch dem Retentionsrecht nicht unterworfen. Es ist klar, daß
mit der Anwendung dieser Bestimmung eine Verletzung des
Art. 294 O. R., der einzig zur Anwendung kommen kann,
gangen ist: Der Umstand, daß diese Gegenstände nach dem eit.
30 st. gall. Einführ. Ges. nicht in die Konkursmasse gezogen
werden können, hindert ebensowenig das Retentionsrecht des Ver
mieters, als das Retentionsrecht an Gegenständen irgend eines
beliebigen andern Dritten dadurch ausgeschlossen werden kann, daß
die Gegenstände dieses Dritten nicht in die Masse gezogen werden
können. Indem nun die Vorinstanz auf die genannte Bestimmung
des st. gall. Einführ. Ges. abstellt, bringt sie materiell diese Be
stimmung an Stelle des einzig anwendbaren Art. 294 O. R. zur
Anwendung, weshalb die Kassationsbeschwerde begründet erscheint.
Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese hat unter Zugrunde
legung des Art. 294 O. R. einen neuen Entscheid in der Sache
zu fällen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt und damit das
Urteil der Rekurskommission des Kantonsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 6. März 1903 aufgehoben und die Streitsache
zu neuer Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.