- Arteil vom 25. Februar 1903, in Sachen Schweizerische
Eidgenossenschaft, Kl., gegen Elektra Birseck, Bekl.
Störung einer Telephonanlage durch eine Starkstromleitung. Kosten
der zum Schutze der Telephonanlage angeordneten Massnahmen.
Art. 8, 9, 10 B.-Ges. über die Erstellung von Telegraphen- und
Telephonlinien, vom 26. Juni 1889. Competenz des Bundesgerichts,
auch dann, wenn eine Verfügung des Bundesrates infolge Verstän
digung der Parteien nicht stattgefunden hat. Verbindlichkeit
einer vom Betriebschef einer Genossenschaft abgegebenen Erklärung
für diese. Art. 10 litt. b leg. cit.
A. Die Elektra Birseck, eine) im Handelsregister eingetragene
Genossenschaft mit Sitz in Arlesheim, erstellte im Jahre 1898
zu Beleuchtungszwecken eine Sekundärleitung zur Übertragung
elektrischer Energie nach der Gemeinde Allschwil. Im Herbst 1900
wurde im Anschluß an das bestehende Netz längs der Straße
nach Basel bis zu der Besitzung Vogt eine Lichtleitung angelegt.
Diese Leitung verläuft auf eine gewisse Strecke, in einer Entfer
nung von wenigen Metern, parallel mit der der Schweizerischen
Eidgenossenschaft gehörenden und von ihr betriebenen Telephon
linie Basel Allschwil. Nach Erstellung derselben traten im Tele
phonnetz von Allschwil Störungen auf, indem sich darin, beson
ders wenn das elektrische Licht in Allschwil brannte, ein Geräusch
bemerkbar machte, das den Telephonverkehr sehr erschwerte oder
ganz unmöglich machte. Nachdem bei dem Telephonbureau Basel
verschiedene Beschwerden von Telephonabonnenten eingelangt waren,
wurde davon dem Betriebschef der Elektra Birseck, Otto Schnei
der, Kenntnis gegeben und mit demselben am 25. Oktober 1900
eine gemeinsame Besichtigung und Untersuchung des Netzes Allsch
wil vorgenommen. Die Störungen wurden durch Versuche konsta
tiert, Betriebschef Schneider bestritt jedoch, daß dieselben dem Pa
rallelverlauf der beiden Linien zuzuschreiben seien. Am folgenden
Tage stellte die Telephonverwaltung noch nähere Untersuchungen
an, die in ihr die Ansicht befestigten, daß die Störungen von der
Lichtleitung der Elektra Birseck herrührten, und die ferner erga
ben, daß der Übelstand durch eine metallische Rückleitung der Tele
phonleitung gehoben werden könnte. Dem Betriebschef Schneider
wurde von diesem Ergebnis telephonisch Kenntnis gegeben. Am
- Oktober 1900 erstattete das Telephonbureau Basel der schwei
zerischen Telegraphendirektion über die Angelegenheit Bericht und
beantragte, es sei für die betreffenden Stationen eine gemein
schaftliche Rückleitung zu erstellen. Die Telegraphendirektion ge
nehmigte diesen Antrag, was am 10. November mit folgendem
Schreiben des Telephonbureaus Basel der Elektra Birseck mitge
teilt wurde: Unsere Direktion beauftragt uns, für die der Zie
gelfabrik Allschwil benachbarten Abonnenten eine gemeinschaft
liche Rückleitung bis zur Centralstation Allschwil anzulegen, um
das von der zu A. Vogel führenden Starkstromleitung herrüh
rende Geräusch zu beseitigen. Angestellte Versuche haben ergeben,
daß dieses Geräusch vom Parallelverlauf der beiden Leitungen
herrührt und aufhört, sobald die Leitung Vogel ausgeschaltet
wird. Die Direktion setzt voraus, daß Sie die Kosten für die
Erstellung einer gemeinschaftlichen Rückleitung übernehmen wer
den. Wir werden Ihnen dementsprechend seiner Zeit Rechnung
stellen. Auf dieses Schreiben ging dem Telegraphenbureau
Basel mit dem Datum vom 14. November 1900 eine vom Be
triebschef der Elektra Birseck unterschriebene Antwort zu, wonach
diese gegen die Erstellung einer metallischen Rückleitung in Allschwil
nichts einzuwenden habe, sich aber keineswegs ohne weiteres zu
Bezahlung der bezüglichen Kosten verpflichten zu wollen erklärte.
Am 23. November 1900 schrieb sodann das Telephonbureau
Basel an die Elektra Birseck: Auf Ihr Geehrtes vom 14. No
vember betreffend Erstellung einer metallischen Rückleitung in
Allschwil schreibt unsere Direktion, daß wir die Arbeit ausfüh
ren und Ihnen dafür Rechnung stellen sollen. Sie hätten ent
gegen Ihrer Auffassung für die Kosten dieser Rückleitung auf
zukommen. Wir teilen Ihnen dies in Nachachtung des uns
gewordenen Auftrages mit. Von Seite der Elektra Birseck er
folgte hierauf keine Antwort. Die Rückleitung wurde dann nebst
andern Anderungen am Telephonnetz Allschwil von der Telephon
verwaltung ausgeführt. Die Kosten der Erstellung der ersteren
wurden auf 684 Fr. 35 Cts. berechnet, und am 22. Januar
1901 wurde der Elektra Birseck die Kostenaufstellung zur Be
gleichung vorgelegt. Dieselbe nahm jedoch die Rechnung nicht an
sie erklärte, sie könne dieselbe nicht anerkennen und verwies auf
ihr Schreiben vom 14. November 1900. Die schweizerische Tele
graphendirektion berief sich dieser Weigerung gegenüber auf Art. 10
des Bundesgesetzes betreffend die Erstellung von Telegraphen
und Telephonlinien vom 26. Juni 1889. Auf der andern Seite
setzte die Elektra Birseck in einer vom Aktuar ihrer Direktion,
O. von Arx, unterzeichneten Zuschrift an die schweizerische Tele
graphendirektion in Bern, vom 18. Februar 1901, ihren ableh
nenden Standpunkt näher auseinander, wobei sie bemerkte, daß
ein Entscheid des Bundesgerichts im Sinne von Art. 10 des
genannten Bundesgesetzes ihr gegenüber nicht ergangen sei, und
weiterhin darauf abstellte, daß die Art. 8 und 9 des Gesetzes
nicht beobachtet worden seien; die Elektra Birseck verweigert
deshalb", heißt es in dem Schreiben, die Bezahlung der Rech
nung per 684 Fr. 35 Cts., weil dieselbe das Resultat eines
total einseitigen Vorgehens Seitens der Telephonverwaltung ist,
welche ohne Rücksicht auf die geltenden Gesetzesbestimmungen
und ohne Begrüßung der kompetenten Behörden vorgegangen
ist"; im übrigen behielt sich die Elektra Birseck alle Rechte vor.
Auf eine Zuschrift der Telegraphendirektion vom 6. März 1901,
worin ausgeführt wurde, daß sich die Elektra Birseck durch ihren
Betriebschef Schneider mit der Erstellung der metallischen Rück
leitung zum Zwecke der Hebung der im Telephonnetze aufgetrete
nen Störungen einverstanden erklärt habe und daß deshalb für
ein Verfahren nach Art. 9 des Gesetzes keine Veranlassung ge
wesen sei, erfolgte keine Antwort. In einer letzten Aufforderung
vom 12. August 1901 stellte die Telegraphendirektion in Aus
sicht, daß sie ihre Ansprüche, wenn sie nicht befriedigt werden,
vor dem Bundesgerichte verfolgen werde. In ihrer, wiederum
vom Aktuar der Direktion unterzeichneten, Rückäußerung vom
31. August bestritt die Elektra Birseck neuerdings, daß eine Eini
gung über die Erstellung der metallischen Rückleitung zu stande
gekommen, weshalb sie, schon wegen Nichtbeobachtung der Art. 8
und 9 des Gesetzes, nicht verpflichtet sei, die Kosten zu zahlen,
und fügte bei: Art. 10 des citierten Gesetzes kommt aber auch
deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um Kosten für
Maßnahmen handelt, die der Bundesrat getroffen hat. Auf
alle Fälle könnten wir nach Art. 12 nur vor dem ordentlichen
Richter verklagt werden. Die schweizerische Telegraphendirektion
ließ hierauf durch das eidgenössische Post und Eisenbahndeparte
ment die Angelegenheit dem Bundesrate vorlegen, der am 11. Ok
tober 1901 folgenden Beschluß faßte:
- Nach Einsichtnahme eines Berichtes des Post und Eisen
bahndepartementes betreffend die von der Telegraphenverwaltung
getroffenen Maßnahmen zum Schutze des Telephonbetriebes
gegenüber der Starkstromanlage der Elektra Birseck erkennt der
Bundesrat diese Maßnahmen als den Bestimmungen von Art. 8
des Bundesgesetzes über Erstellung von Telegraphen und Tele
phonlinien vom 26. Juni 1889 entsprechend und erteilt densel
ben seine Genehmigung.
- Der Bundesrat erkennt ferner, daß der in Art. 9 des
gleichen Gesetzes vorgesehene Fall einer Berufung an den Bun
desrat nicht vorlag, da zwischen der Unternehmung und der eid
genössischen Verwaltung eine Differenz über die gemäß Art. 8
zu treffenden technischen Maßnahmen nicht bestand und daß
demnach die Maßnahmen in die Kompetenz der Telegraphen
verwaltung fielen.
3. In Anwendung des Art. 10 des erwähnten Gesetzes wird
das Post und Eisenbahndepartement ermächtigt, die aus den
gedachten Maßnahmen entstandene Forderung von 684 Fr.
35 Cts. an die Elektra Birseck dem Entscheide des Bundes
gerichts zu unterbreiten und den Vertretern der Bundesverwal
tung die nötigen Vollmachten auszustellen.
B. Gestützt auf diesen Beschluß erhob der vom eidgenössischen
Post und Eisenbahndepartement bevollmächtigte Anwalt am
25. Januar 1902 für die schweizerische Eidgenossenschaft gegen die
Elektra Birseck vor dem Bundesgericht Klage mit dem Begehren:
Die Beklagte Elektra Birseck sei schuldig und zu verurteilen,
der Klägerin die durch den Umbau des Telephonnetzes Allschwil
(Ersetzung der Erdrückleitung durch eine metallische im Jahre
1900/1901) verursachten Kosten im Betrage der durch die
Klägerin der Beklagten gestellten Rechnung von 684 Fr. 35 Cts.
zurückzuvergüten, samt Verzugszins zu 5 % seit 1. September
1901."
Die Klage stützt sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom
26. Juni 1889. Die tatsächlichen Anbringen werden dahin zu
sammengefaßt: Die Anlage der Telephon Rückleitung in Allschwil
sei durch die im Jahre 1900 erfolgte Erstellung der Starkstrom
linie der Beklagten notwendig gemacht worden, indem dies der
einfachste und am wenigsten kostspielige Weg zur Beseitigung
der durch jene Starkstromleitung im Telephonnetz Allschwil her
vorgerufenen Störungen gewesen sei. Über die Zweckmäßigkeit der
Anlage habe zwischen den Parteien Einverständnis geherrscht. Es
hätten die Kosten des ganzen Umbaues von der Beklagten zurück
gefordert werden können, die Klägerin begnüge sich aber mit der
Erstattung der Kosten der Rückleitung; die daherige Rechnung
entspreche den wirklich verursachten Auslagen und die Ansätze seien
billig und den Verhältnissen angemessen.
C. Die Beklagte erhob in der Antwort vorerst die Kompetenz
einrede, es solle sich das Bundesgericht nach Art. 26 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege in dieser
Sache als inkompetent erklären. Die Einrede wird damit begrün
det, daß zwischen den Parteien eine Verständigung über die zu
treffenden Maßnahmen im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes
vom 26. Juni 1889 nicht zu stande gekommen sei und ein nach
Mitgabe dieser Bestimmung vom Bundesrat gefällter Entscheid
nicht vorliege. Eventuell wird behauptet, Betriebschef Schneider
sei nicht berechtigt gewesen, die Beklagie rechtsgültig und rechts
verbindlich zu verpflichten; diese werde durch ihre Direktion ver
treten, und die rechtsverbindliche Unterschrift führten je zwei
Direktionsmitglieder durch kollektive Zeichnung. Dieses Erforder
nis weise das Schreiben vom 14. November 1900, aus dem eine
Zustimmung der Elektra Birseck zu den Anordnungen der Klä
gerin hergeleitet werde, nicht auf. Auch hätten die Direktions
mitglieder der Beklagten von dem Anstand mit der Klägerin vor
dem Erlaß ihres Schreibens vom 18. Februar 1901 keine Kennt
nis gehabt. In der Sache wurde das Begehren gestellt, es sei
das klägerische Rechtsgesuch gänzlich abzuweisen. Zur Begründung
dieses Begehrens wurde in der Antwort angebracht: die Sekun
därleitung der Beklagten vom Dorf Allschwil bis zur Besitzung
Vogt sei keine Starkstromleitung; sie habe bloß eine Spannung
von 125 Volt und im Maximum 15 Ampères Stromstärke. Es
werde bestritten, daß die an sich zugegebenen Störungen im Te
lephonnetz der Klägerin von der beklagtischen Leitung herrühren,
vielmehr behauptet, daß dieselben auf andere Ursachen zurückzu
führen seien; so werde darauf aufmerksam gemacht, daß die von
der Ziegelei in die Villa Rothpletz führende Privatleitung die
klägerische Telephonleitung kreuze, und daß die Telephonleitung
Basel Allschwil in der Stadt Basel selber offenbar mehrmals mit
Starkstromleitungen für die Tram und Lichtanlagen kreuze oder
in der Nähe von solchen geführt werde; auch trotz der erstellten
metallischen Rückleitung sei im Telephonnetz Allschwil jetzt immer
noch ein störendes Geräusch hörbar. Es wird sodann auch hier
wiederholt, daß eine Einigung betreffend die Ursachen der Störung
und die Zweckmäßigkeit der von der Telephonverwaltung vorge
schlagenen Abhülfe zwischen den Parteien nicht stattgefunden habe,
eventuell, daß der Betriebschef zu einer verbindlichen Erklärung
namens der Beklagten in dieser Beziehung nicht ermächtigt gewe
sen sei. Die Billigkeit und Richtigkeit der Rechnungsansätze wird
bestritten.
D. In der Replik beantragte die Klägerin, es sei auf die In
kompetenzeinrede der Beklagten nicht einzutreten, weil sie als
Parteibegehren mit Kostenschluß nicht zulässig sei. Die sachliche
Kompetenz des Bundesgerichts sei anerkannt, indem auf Grund
der Klagetatsachen das Gericht sich mit der Sache befaßt habe;
es gehe nicht an, daß dasselbe die Kompetenz, die es als gegeben
anerkannt habe, nachträglich nun ablehnen würde. Eventuell sei
die Inkompetenzeinrede abzuweisen; denn über die zu treffenden
Maßnahmen habe zwischen den Parteien eine Verständigung statt
gefunden. Die Klägerin habe ihre Zuschriften an die Elektra
Birseck gerichtet, und an dem Betriebschef Schneider sei es ge
wesen, dieselben der Direktion zu übermitteln. Tatsächlich habe
derselbe seiner Direktion von dem Vorfall und den diesbezüglichen
Korrespondenzen der Klägerin und ihrer Organe Kenntnis ge
geben, wie aus ihrem Schreiben vom 18. Februar 1901 selbst
hervorgehe; eventuell werde behauptet, Schneider habe, sei es für
diesen einzelnen Fall sei es vermöge der ihm im Anstellungs
vertrag von der Beklagten eingeräumten Kompetenzen, die Befug
nis gehabt, im Namen der Beklagten mit den Organen der
Klägerin zu verhandeln; jedenfalls habe er seinen Brief vom
14. November 1900 im Auftrag und Namen der Beklagten ge
schrieben; er sei auch ermächtigt, für die Elektra Birseck zu zeich
nen. Die Voraussetzungen zur Einholung der bundesrätlichen
Entscheidung und eines Sachverständigen Gutachtens nach Art. 9
des Gesetzes hätten also gefehlt. Einläßlich wird daran festgehal
ten, daß die Leitung der Beklagten die Ursache der Störungen
im Telephonnetz Allschwil gewesen sei; die gegenteiligen Anbrin
gen der Antwort werden bestritten; ebenso, daß die Leitung der
Beklagten nicht als Starkstromleitung unter Art. 8 des Gesetzes
falle.
E. In der Duplik bestritt die Beklagte die von der Klägerin
gegenüber der Inkompetenzeinrede aufgestellten selbständigen Be
hauptungen.
F. Über die Frage, ob die Störungen im Telephonnetz Allsch
wil von der Lichtleitung der Beklagten herrührten, wurde ein
Beweis durch Zeugen und Experten aufgenommen. Letztere haben,
um die Frage zu beantworten, verschiedene Versuche angestellt.
Auf Grund derselben gelangten sie in ihrem Gutachten, das die
Aussagen der Zeugen über diesen Punkt bestätigte, zu dem
Schlusse, daß die Quelle der konstatierten Telephonstörungen in
dem Lichtleitungsnetz der Gesellschaft Elektra liege; sie fügten aber
bei, daß nicht die Parallelleitung nach der Besitzung Vogt die
Hauptursache der Störungen sei, sondern die Existenz eines ge
schlossenen Leitungsringes im Dorfe Allschwil. Was den Charak
ter der Allschwiler Lichtleitung betrifft, so bemerkten die Experten,
weil dieselbe eine Lichtleitung mit 125 Volt Betriebsspannung
sei, müsse sie nach der Definition des Bundesgesetzes vom 24. Juni
1902 (Art. 2) als Starkstromleitung bezeichnet werden. Die
Frage, ob die von der Klägerin zur Vermeidung der Störungen
angelegte metallische Rückleitung zur Erreichung dieses Zweckes
technisch gerechtfertigt und richtig durchgeführt sei, beantworteten
die Experten dahin: daß die Ausführung der metallischen Rück
leitung die Störung vollkommen beseitigt habe; die Erstellung
derselben sei also gerechtfertigt gewesen und ganz zweckentsprechend
durchgeführt worden; es gebe allerdings, fügten sie bei, auch an
dere Mittel, solche von außen kommende elektrische Störungen
zu vermindern; indessen müsse zugestanden werden, daß die An
bringung metallischer Rückleitungen das vollkommenste Mittel zur
Beseitigung der genannten Störungen sei. Daran anschließend
wurde es als unzutreffend bezeichnet, daß trotz der erstellten
metallischen Rückleitung im Telephonnetze Allschwil jetzt immer
noch ein störendes Geräusch hörbar sei. Die Hauptposten der
Rechnung der Klägerschaft seien, bemerkten die Experten zu einer
weitern Frage, nach den Preisen des Jahres 1900 richtig berech
net; die übrigen Ansätze der Rechnung seien als normal zu be
zeichnen. Eine letzte Frage, ob eine Mangelhaftigkeit der bestehenden
Telephonlinien die Kosten der metallischen Rückleitung mitverur
sacht habe, wurde verneint. Über das Verhältnis des Betriebschefs
Schneider zu der Beklagten wurde ersterer als Zeuge abgehört.
G. Das Gutachten der Experten ist von der Beklagten als
ungenügend bezeichnet worden, weil es sich über die wahre Ur
sache der Störungen, über die Art, wie dieselben hätten gehoben
werden können und darüber, welches Maß von Störungen auf
die Parallelleitung allein zurückzuführen sei, nicht deutlich genug
ausspreche; es sei, wurde bemerkt, durch die Experten selbst kon
statiert worden, daß die Störungen im wesentlichen nicht von der
Parallelleitung zu Vogt, sondern von der geschlossenen Ringlei
tung in Allschwil herrührten; sie hätten beifügen sollen, daß
durch das Aufschneiden dieses Ringes, das im höchsten Falle
5 Fr. Kosten erfordert hätte, die Störungen beseitigt oder doch
auf ein nicht mehr in Betracht fallendes Minimum vermindert
worden wären. Im Anschluß hieran wurde der Antrag auf Er
gänzung des Gutachtens gestellt. Die Bemerkungen wurden den
Experten zur Rückäußerung zugestellt. Dieselben stellen in ihrem
Nachtragsbericht zunächst neuerdings fest, daß nach ihren Unter
suchungen die Störungen im Allschwiler Telephonnetz allein von
dem sekundären Starkstromlicht Leitungsnetz der Elektra Birseck
hervorgerufen worden seien; andere Ursachen kämen nicht in Be
tracht. Darüber, was bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts
anzuordnen gewesen wäre, um die Störungen zu heben, hätten
sich die Experten nicht auszusprechen gehabt. Wäre diese Aufgabe
gestellt worden, so hätten sie sich dahin geäußert, daß durch An
derungen der bestehenden elektrischen Starkstromleitung der Elektra,
durch Aufschneiden des Allschwiler inneren Leitungsringes, durch
Verlegung gewisser Leitungen der Elektra u. s. w., die Telephon
störungen beträchtlich hätten reduziert, aber nicht beseitigt, viel
leicht auf ein Maß heruntergesetzt werden können, welches zu
keinen ernsten Klagen Veranlassung gegeben hätte, während die
von der Telephon Verwaltung erstellte metallische Rückleitung alle
Telephonstörungen jeglicher Art gründlich verhüte. Unrichtig sei,
daß die Parallelleitung zu Vogt keinen Einfluß auf das Telephon
ausübe; allerdings sei der störende Einfluß nur ein mäßiger;
von vornherein wäre die Größe der Störung nur dann angeb
bar, wenn die genauen Größen aller einwirkenden Faktoren (nicht
nur Länge, Stromstärke und Entfernung der Parallelleitung, son
dern auch relative Lage der beiden auf einander wirkenden Lei
tungssysteme) bekannt wären.
Bei der mündlichen Verhandlung wiederholten die Vertreter der
Parteien die in ihren Schriftsätzen gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Es kann dahin gestellt bleiben, ob in Fällen, wie der vor
liegende, das Bundesgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen
zu prüfen hat oder nur, wenn eine Kompetenzeinrede erhoben
wird. Unter beiden Voraussetzungen ist heute die Kompetenzfrage
in erster Linie zu entscheiden, da tatsächlich von der Beklagten
die Kompetenz des Bundesgerichts förmlich bestritten worden ist.
Davon, daß das Gericht seine Zuständigkeit anerkannt habe, in
dem die Klage an die Hand genommen und die Instruktion des
Prozesses durchgeführt wurde, kann keine Rede sein, da das Ge
richt selbst sich noch in keiner Weise mit der Sache befaßt und
speziell über die Kompetenzfrage sich noch nicht ausgesprochen hat.
Ebensowenig findet die heute vom Vertreter der Klägerin vorge
tragene Auffassung, daß die Kompetenzfrage in einem Zwischen
verfahren erledigt werden müsse, und daß im Hauptverfahren
nicht mehr darauf eingetreten werden könne, in den das Verfah
ren vor Bundesgericht in derartigen Streitsachen beherrschenden
Prozeßvorschriften irgend welche Stütze. Ob aber die Kompetenz
einrede der Beklagten in Hinsicht auf den angefügten Kosten
schluß als Parteibegehren oder bloß als Gesuch an den Richter
zu betrachten sei, ist im vorliegenden Falle unerheblich, da die
Einrede abgewiesen, beziehungsweise die Kompetenz bejaht wer
den muß, die Klägerin somit von daher nicht kostenfällig werden
kann.
- Die für die Frage, ob das Bundegericht zuständig sei, ent
scheidende Norm ist der erste Satz von Art. 10 des Bundesgesetzes
betreffend die Erstellung von Telegraphen und Telephonlinien
vom 26. Juni 1889, lautend: Über die Zuteilung der Kosten
der vom Bundesrate angeordneten Maßnahmen entscheidet im
Streitfalle das Bundesgericht u. s. w. Danach wäre das Bun
desgericht nur hinsichtlich solcher Maßnahmen zur Beurteilung
der Frage der Kostenverteilung kompetent, die vom Bundesrat
angeordnet worden sind. Welche Maßnahmen darunter zu ver
stehen sind, ergibt sich aus den Art. 8 und 9 des Gesetzes, die
lauten:
Art. 8. Vor der Anlage von elektrischen Leitungen für Stark
ströme sind die Pläne, sammt allen nötigen Angaben, der eid
genössischen Verwaltung vorzulegen. Diese wird bei der Genehmi
gung der Pläne, sowie während des Betriebes, den Unternehmer
der Starkstromleitung zu den erforderlichen Maßnahmen verhal
ten, um die Telegraphen und Telephonanlagen gegen jede Ge
fährdung und Betriebsstörung sicherzustellen und die zukünftige
Ausdehnung derselben nicht zu verunmöglichen. Zur Erreichung
dieses Zweckes wird die eidgenössische Verwaltung auch an ihren
eigenen Linien die entsprechenden Vorkehren treffen. Dieselben
Grundsätze finden auch bei der Neuanlage einer Telegraphen
oder Telephonleitung gegenüber einer bestehenden Starkstrom
leitung Anwendung.
Art. 9. Erfolgt keine Verständigung über die beidseitig zu
treffenden Maßnahmen, so verfügt der Bundesrat nach Ein
holung eines Gutachtens von außerhalb der Verwaltung stehen
den Sachverständigen. Bei Mißachtung der erlassenen Vorschrif
ten kann der Bundesrat den Betrieb einer Starkstromanlage
untersagen.
Der in Art. 8 vorausgesetzte Tatbestand ist der, daß durch die
Nähe einer Starkstromleitung eine Telegraphen oder Telephon
anlage der Eidgenossenschaft gefährdet oder daß ihr Betrieb be
einträchtigt oder die zukünftige Ausdehnung verunmöglicht wird
die eidgenössische Verwaltung hat in diesem Falle den Unterneh
mer der Starkstromleitung zu den erforderlichen Maßnahmen zu
verhalten, um die ungünstige Einwirkung auf die Telegraphen
oder Telephonanlage zu beseitigen, und auch an ihren eigenen
Linien die entsprechenden Vorkehren zu treffen. Art. 9 sodann
geht davon aus, daß, falls eine solche Einwirkung stattfindet,
zwischen der eidgenössischen Verwaltung und dem Unternehmer der
Starkstromleitung eine Auseinandersetzung stattfinde über die zu
treffenden Maßnahmen, und erst, wenn hierüber keine Verständi
gung erzielt wird, hat das in dem Artikel vorgesehene weitere
Verfahren Platz zu greifen, d. h. es hat der Bundesrat nach Ein
holung eines Gutachtens von außerhalb der Verwaltung stehen
den Sachverständigen zu entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen
sind. Damit ist jedoch nur die technische Streitfrage in die Kom
petenz des Bundesrates gelegt; dieser hat zu verfügen, was zu
geschehen hat. Dagegen steht ihm die Regelung der ökonomischen
Seite der Sache, der Frage, wer die Kosten der Maßnahmen zu
tragen habe, nicht zu, vielmehr hat hierüber nach Mitgabe von
Art. 10 des Gesetzes, wenn die Beteiligten darüber streiten, das
Bundesgericht zu entscheiden. Nach dem Wortlaute des Art. 10
könnte man annehmen, das Bundesgericht sei einzig dann zustän
dig, über die Kostenfrage zu entscheiden, wenn es zu einer Ver
fügung des Bundesrates über die zu treffenden Maßnahmen ge
kommen ist. Allein es ist klar, daß der andere Fall, daß sich die
Beteiligten über die technische Frage geeinigt haben, dem ausdrück
lich erwähnten Fall gleichgestellt werden muß. In der Tat schafft
die in Art. 9 vorgesehene Verständigung der Beteiligten über die
zu treffenden Maßnahmen die nämliche Sachlage, wie eine im
Streitfalle hierüber vom Bundesrat getroffene Verfügung, und
wenn das Bundesgericht für die Frage der Kostentragung für
zuständig erklärt wird für den Fall, daß der Bundesrat verfügt
hat, so schließt dies den Fall, daß infolge Verständigung der
Parteien die Anrufung des Bundesrates nicht nötig war, ohne
weiteres in sich. Im vorliegenden Falle nun waren nach Erstel
lung der Lichtleitungsanlage der Elektra Birseck im Telephonnetz
Allschwil Betriebsstörungen aufgetreten, welche die Telephonver
waltung veranlaßten, Versuche vorzunehmen, um die Ursachen der
Störung festzustellen; einem Teil der Versuche wohnte der Be
triebschef der Beklagten bei, von dem Ergebnis der andern wurde
ihm Kenntnis gegeben. Da die Verwaltung die Überzeugung ge
wann, daß die Anlage der Beklagten die Ursache der Störungen
sei, schlug sie in ihrem Briefe vom 10. November an die Beklagte
diejenigen Maßnahmen vor, die ihr zur Abhülfe geboten schienen,
nämlich die Erstellung einer metallischen Rückleitung für die Te
lephonleitung. Mit der Antwort der Elektra Birseck vom 14. No
vember, daß sie gegen die vorgeschlagene Maßnahme nichts einzu
wenden habe, war nun offenbar eine Verständigung, wie sie Art. 9
des Gesetzes vorsieht, erzielt. Ein Streit herrschte in dieser Be
ziehung nicht, und für eine Anrufung des Bundesrates war kein
Anlaß mehr vorhanden, da dieser doch nichts anderes hätte ver
fügen können, als das, was die Beklagte bereits als zweckmäßige
Maßnahme anerkannt hatte. Daß in dem Schreiben vom 14. No.
vember beigefügt wurde, die Elektra Birseck wolle sich aber keines
wegs ohne weiteres zur Bezahlung der bezüglichen Kosten ver
pflichten, bestätigt, daß sie selbst nur noch diese Frage als streitig
betrachtete. Hierüber aber hat nach dem Gesagten gemäß Art. 10
das Bundesgericht zu entscheiden.
3. Die Beklagte wendet nun freilich ein, sie sei an das in
dem Briefe vom 14. November 1900 enthaltene Zugeständnis
nicht gebunden, da der Betriebschef Schneider, von dem der Brief
unterzeichnet ist, die Genossenschaft nicht habe verpflichten kön
nen. Allein abgesehen davon, ob nicht Schneider in seiner Stel
befugt
lung als Betriebschef kraft allgemeiner Ermächtigung
für die
gewesen sei, derartige Erklärungen mit Verbindlichkeit
Beklagte abzugeben, hat sich derselbe in dieser Angelegenheit durch
aus als Vertreter der Beklagten geriert, indem er die an diese
adressierten Briefe der Telephonverwaltung entgegennahm, zu dem
Brief vom 14. November einen Bogen mit dem Aufdruck Elektra
Birseck verwendete, und denselben für die Elektra Birseck zeichnete.
Dies war der Direktion gewiß bekannt; sie hat denn auch in
dem von ihrem Aktuar unterzeichneten Schreiben vom 18. Februar
1901 den Brief vom 14. November 1900 selbst als von der
Elektra ausgehend bezeichnet. Wird dies damit zusammengehalten
daß Schneider bei seiner Einvernahme als Zeuge aussagte, er
habe der Direktion der Birseck von dem Inhalte des Briefes vom
14. November mündlich oder telephonisch oder in einer Sitzung
Kenntnis gegeben, und er habe die Direktion von den Verhand
lungen mit der Telephonverwaltung jedenfalls in der ersten
Sitzung nach dem 14. November 1900 in Kenntnis gesetzt, so
muß notwendigerweise angenommen werden, daß die Direktion,
das oberste Organ der Beklagten, den Betriebschef Schneider zur
Abgabe der im Brief vom 14. November 1900 enthaltenen Er
klärung entweder beauftragt oder die Erklärung doch nachträglich
genehmigt hat. Ihre Verbindlichkeit für die Beklagte kann daher
mit Grund nicht mehr in Zweifel gestellt werden.
4. Für die Sachentscheidung bildet die grundlegende Norm
Art. 10 litt. b des Gesetzes vom 26. Juni 1889: Wird durch
die Neuanlage einer elektrischen Linie (Starkstrom und staatliche
Telegraphen oder Telephonanlage) die Anderung einer schon
bestehenden Linie notwendig, so sind die hieraus entstehenden
Kosten, insoweit dieselben nicht in der Mangelhaftigkeit dieser
letztern Linien ihren Grund haben, in der Regel ausschließlich
durch die Unternehmung der Neuanlage zu bestreiten. Eine Aus
nahme von dieser Regel kann zu Gunsten von Starkstromleitun
gen eintreten, welche einem öffentlichen Zweck dienen. Die Be
klagte bestreitet nun in erster Linie, daß ihre Anlage die Ursache
der im Telephonnetz Allschwil aufgetretenen Störungen sei. Es
könnte sich fragen, ob dieser Einwand nicht vor dem gerichtlichen
Verfahren zu erheben und zur Entscheidung zu bringen war und
ob nicht das Bundesgericht denselben als bereits durch das frühere
Verhalten der Beklagten beseitigt betrachten müsse. Wenn aberauch
darauf eingetreten wird, so ist der Einwand an Hand der Exper
tife zu verwerfen. ... Der weitere Einwand, auf den nament
lich in den Bemerkungen zum Expertengutachten Gewicht gelegt
wurde, in der Klage sei die Parallelleitung der Beklagten als
Ursache der Störungen hingestellt, während nach der Expertise die
Hauptursache in dem geschlossenen Ring der innern Leitung liege,
ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wenn auch in den Rechts
schriften der Klägerin der Standpunkt eingenommen wurde, die
Störungen rührten von der Parallelleitung her, so war doch
darin auch gesagt, daß diese einen Teil der ganzen Anlage für
die elektrische Beleuchtung in Allschwil ausmacht, und es hat die
Beklagte selbst in der Antwort gewiß nicht daran gedacht, nur
den störenden Einfluß der Parallelleitung zu bestreiten. Auch ist
am Rechtstag ohne Widerspruch des Vertreters der Beklagten die
Aufgabe der Experten vom Instruktionsrichter dahin erläutert
worden, daß sich diese über die Einwirkung der Starkstromleitung
überhaupt, nicht nur der Parallelleitung, auf das Telephonnetz
auszusprechen haben. Daß nun die Expertise dazu gelangte, die
störende Einwirkung nicht demjenigen Teile der Anlage der Be
klagten zuzuweisen, der in der Klage als Ursache derselben ange
geben war, kann unter solchen Umständen der Klägerin nicht
zum Nachteil gereichen, da über diese Frage sicheren Aufschluß
überhaupt erst eine genaue Untersuchung durch Sachverständige
geben konnte. Durch die Expertise ist auch der letzte Einwand
der Beklagten, ihre Leitung sei keine Starkstromleitung im Sinne
des Gesetzes, beseitigt. Die Experten verweisen allerdings hiebei
auf das neue Gesetz vom 24. Juni 1902; allein aus einer Ver
gleichung der Texte und der zutreffenden Stellen der bundesrät
lichen Botschaften zum Bundesgesetz vom 26. Juni 1889 und zu
demjenigen vom 24. Juni 1902 ergibt sich, daß jedenfalls der
Kreis der Anlagen, die unter das frühere Gesetz fielen, nicht
enger ist, als der Kreis, der dem neuen Gesetz unterstellten Lei
tungen (vgl. B. B. von 1888, Bd. IV, S. 683 f. und von 1899,
Bd. III, S. 790 ff.). Da endlich die in Art. 10 litt. b des Ge
setzes vorgesehene Ausnahme nicht zutrifft, so müssen nach allem
die Kosten der Anderung durch die Unternehmung der Neuanlage,
hier also durch die Beklagte, getragen werden. Die Beklagte be
hauptet freilich zum Schlusse noch, es wäre den Übelständen in
gleich wirksamer Weise durch eine viel einfachere und billigere
Maßnahme abzuhelfen gewesen, nämlich durch Aufschneiden des
innern Leitungsringes. Allein hierauf kann die Beklagte nicht
mehr zurückkommen, nachdem über die Erstellung einer metalli
schen Rückleitung eine vorherige Verständigung stattgefunden hat.
Zudem muß nach der Expertise die metallische Rückleitung, auch
gegenüber dem Aufschneiden des Leitungsringes, als die zweck
mäßigere, und als diejenige Maßnahme bezeichnet werden, die
einzig geeignet war, die durch die Anlage der Beklagten hervor
gerufenen Störungen gänzlich zu beseitigen (vgl. hiezu auch die
Botschaft des Bundesrates zum neuen Gesetz vom 9. Juni 1899
und die darin wiedergegebene Außerung der Experten, B. B. von
1899, Bd. III, S. 792 ff.). Die Ansätze der von der Klägerin
vorgelegten Rechnung über die Kosten der Rückleitung sind nach
den Sachverständigen richtig und angemessen und deshalb ohne
weiteres anzunehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Inkompetenzeinrede der Beklagten wird verworfen.
- Der Klägerin wird ihre Klage zugesprochen und demnach
die Beklagte verurteilt, derselben einen Betrag von 684 Fr. 35 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit 1. September 1901 zu bezahlen.