No liability for quarry worker as member of simple partnership

BGE 29 II 19Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IISep 27, 1902Dismissed

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Omnilex summary

Giusto Picollo sued Segesser Söhne for damages after his son Luigi was killed in a quarry blast while extracting stone for work connected with the defendants' hotel renovation. The Federal Court held that Luigi was neither a worker employed by Segesser Söhne nor a protected person under the liability statutes. He worked with Zambelli and Bonardi as a member of a simple partnership that jointly undertook the quarry work on common account and risk. The alternative claim based on the Code of Obligations also failed because the defendants had no duty to equip or supervise a quarry not operated by them. The appeal was dismissed and the cantonal judgment affirmed.

Omnilex headnote

Art. 2 F.-H.-G.; Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend Ausdehnung der Haftpflicht vom 26. April 1887; Art. 338 ff. OR, Art. 50 ff. OR; Haftpflichtberechtigung eines beim Werkunternehmer eingesetzten Arbeiters. Schutz der Haftpflichtgesetzgebung setzt ein Dienstverhältnis oder eine sonstige gesetzlich erfasste Stellung als Arbeiter voraus. Wer in einer auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten einfachen Gesellschaft mitarbeitet, ist nicht Arbeitnehmer, sondern Mitunternehmer; ihm fehlt der gesetzliche Arbeiterstatus auch dann, wenn die Entlöhnung nach Arbeitsleistung erfolgt. Fehlt zudem eine eigene Obhut oder Betriebspflicht des Beklagten hinsichtlich der Unfallstelle, so scheiden auch deliktische Ansprüche wegen unterlassener Schutzvorkehren aus (consid. 1–2).

Full text

  1. Arteil vom 4. Februar 1903 in Sachen Picollo, Kl. u. Ber. Kl., gegen Segesser Söhne, Bekl. u. Ber. Bekl. Haftpflichtberechtigte Personen: Arbeiter im Betriebe der Beklagten. Art. 1 F.-H.-G., Art. 1 u. 2 B.-G. betreffend Ausdehnung der Haft pflicht. Art. 2 Abs. 1 letzteit. Ges. Verhältnis der Gesellschaft, nicht des Dienstvertrages unter den Personen, denen die Arbeit zur Ausführung übertragen ist. A. Die der Haftpflichtgesetzgebung unterstehende beklagtische Firma Segesser Söhne, Baugeschäft in Luzern, hatte den Um bau des Hotels Sonnenberg bei Kriens übernommen. Zur Be schaffung der hiefür nötigen Steine war ihnen vom Besitzer des Hotels, Widmer, ein ihm gehörender Steinbruch zur Verfügung gestellt worden. Das Ausbrechen der Steine übertrugen Segesser Söhne dem Pietro Zambelli und Giovanni Bonardi, den Trans port zur Baustelle einem Landwirt Bühlmann. Für den m3 aus gehobener Steine, an der Mauer gemessen, erhielten Zambelli und Bonardi 2 Fr. 50 Cts. Da ihre persönliche Arbeitskraft zur Bewältigung der übernommenen Arbeit nicht hinreichte, zogen sie noch andere Arbeiter zu, unter diesen den Sohn des Klä gers, Luigi Picollo, und vereinbarten mit ihnen, daß der Erlös aus den abgelieferten Steinen unter allen Mitarbeitenden gleich mäßig verteilt werden solle. So wurde es dann tatsächlich auch gehalten. Keiner dieser Arbeiter erhielt einen fixen Taglohn, son dern der Verdienst eines jeden bemaß sich nach den von Segesser Söhne eingegangenen Geldern und zwar scheinen die Anteile der einzelnen gleich gewesen zu sein. Mit Segesser Söhne dagegen standen Zambelli und Bonardi allein in geschäftlichem Verkehr und es traten dieselben dabei ausschließlich in ihrem eigenen Na men, nicht etwa als gleichzeitige Vertreter der übrigen Arbeiter

auf. Sie allein rechneten jeweils auf Grundlage des vereinbarten Einheitspreises ab und nahmen die Zahlungen entgegen. Die Aus beutung des Steinbruches durch Zambelli und Bonardi und ihre Mitarbeiter erfolgte selbständig, ohne irgend welche Unterstützung und Hilfeleistungen seitens Segesser Söhne. B. Am 24. November 1900 wurde Luigi Picollo beim Stein sprengen durch herabfallendes Material getötet. In der Folge strengte sein Vater Giusto Picollo gegen Segesser Söhne Klage an auf Bezahlung einer Entschädigung von 3000 Fr., wobei er die Haftbarkeit der Beklagten in erster Linie aus den Bestimmun gen des Ausdehnungsgesetzes vom 26. April 1887 herleitete, eventuell aber aus den Art. 338 ff. und 50 ff. des O. R., letz teres mit der Behauptung, die Beklagten hätten die ihnen als Dienstherren Picollos und auch außervertraglich obliegende Pflicht, für gehörige Schutzvorrichtungen im Steinbruch zu sorgen, ver nachlässigt. Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an. Dabei bestritten sie vorerst die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, dieser sei nicht haftpflichtberechtigt, weil er einen ausreichenden eigenen Erwerb habe und er vom Getöteten niemals unterstützt worden sei. In zweiter Linie stellten sie ihre Passiv legitimation in Abrede, indem sie geltend machten: Luigi Picollo sei nicht bei ihnen, sondern bei Zambelli und Bonardi angestellt gewesen und der Steinbruch, in welchem er verunglückte, habe auch nicht ihnen, sondern Widmer gehört. Die Haftpflicht bestehe auch nicht etwa nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes von 1887, da Zambelli und Bonardi nicht Unterakkordanten der Beklagten ge wesen seien, wie sich aus dem ganz selbständigen, begriffsmäßig verschiedenen Charakter der beiden Unternehmungen (Baugewerbe der Beklagten und Ausbeutung eines Steinbruches seitens Zam belli und Bonardi) ergebe. Auch materiell bestritten die Beklagten ihre Haftbarkeit, sowohl grundsätzlich als eventuell quantitativ. C. Die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern) stellte, gestützt auf das Beweisergebnis, namentlich die Aussagen der abgehörten Zeugen, die sub A erwähnten Fakta fest und gelangte dazu, die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten abzu weisen. Dabei ging sie davon aus, daß die Haftpflicht der Be klagten deshalb nicht bestehe, weil der Getötete nicht Angestellter der Beklagten, sondern Mitglied einer mit Ausbeutung eines Stein bruches und Lieferung der daherigen Steine an die Beklagten beschäftigte Gemeinschaft von Personen gewesen sei, welche einen vom Baugewerbe der Beklagten völlig getrennten Geschäftsbetrieb ausgeübt habe. D. Das luzernische Obergericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 27. September 1902. E. Gegen das obergerichtliche Urteil erklärte der Kläger Pi collo rechtzeitig und formgemäß die Berufung an das Bundes gericht. Die Berufungsschrift kommt zu dem Rechtsschluß: das genannte Urteil sei aufzuheben und dem Kläger eine Forderung von 3000 Fr. mit Verzugszins seit dem Unfallstage zuzu sprechen. Die Berufungsbeklagten beantragen in ihrer Antwortschrift, die Berufung abzuweisen und das obergerichtliche Urteil zu bestä tigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Es fragt sich vor allem, ob der Verunglückte, bezw. an seiner Stelle der Berufungskläger, im Verhältnisse zu den Beru fungsbeklagten zu den des Schutzes der Haftpflichtgesetzgebung teilhaften Personen gehöre. a. Dies wäre zunächst dann anzunehmen, wenn Luigi Picollo gemäß Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes und Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. April 1887 als Arbeiter im beklagti schen Betriebe selbst tätig gewesen und getötet worden wäre. Nach der Aktenlage erscheint indessen diese Annahme unzweifelhaft als ausgeschlossen, indem der Verunglückte bezüglich seiner Tätig keit im Steinbruche Widmers zu der beklagten Firma in keinem Dienstverhältnisse und überhaupt in keinem Vertragsverhältnisse irgend welcher Art stand. Zu Unrecht wird hiegegen vom Be rufungskläger geltend gemacht, die Beklagten hätten Picollo für seine Arbeit Lohn, und zwar Akkordlohn, geschuldet und ausbe zahlt. Dem gegenüber steht aktenmäßig fest, daß der Getötete nicht in den Lohnlisten der Beklagten figurierte und daß letztere ihre Zahlungen für die Aushebung der Steine ausschließlich an Zam belli und Bornardi und nur für deren Rechnung machten. Diese

Zahlungen stellten nicht etwa die Gesamtsumme von Stücklöhnen dar, welche Zambelli, Bornardi und ihre Mitarbeiter von den Beklagten zu fordern gehabt hätten. Vielmehr wurden sie von den Beklagten geleistet in Erfüllung der (als Werkvertrag aufzufas senden) Vereinbarung, welche die Beklagten mit Zambelli und Bornardi, und mit diesen allein getroffen hatten, und wonach ihnen diese zur Aushebung der für den Bau erforderlichen Steine verpflichtet waren gegen Bezahlung einer nach dem abgelieferten Quantum zu bemessenden Vergütung. Der Umstand endlich, daß die Beklagten die Unfallsanzeige erstattet haben, vermag, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, keinen Beweis dafür abzugeben, daß der Verunglückte wirklich auch ein in ihrem Be triebe tätiger, haftpflichtberechtigter Arbeiter gewesen sei. b. Stand also Luigi Picollo in keinem Dienstverhältnis zu den Beklagten, so könnte von einer Haftpflicht derselben nur noch gesprochen werden, wenn sie die in Frage stehenden Steinbruch arbeiten gemäß Art. 2, Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 Zambelli und Bonardi als Dritten zur Aus führung übertragen hätten, und wenn Picollo in einem Dienstverhältnis zu diesen sich befunden hätte (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 34 Erw. 3, S. 200 ff. und Bd. XXIV, 2. T., Nr. 28 Erw. 1, S. 230 ff.). Ob die erste dieser Voraussetzun gen zutrifft, braucht nicht untersucht zu werden, da es auf alle Fälle an der zweiten mangelt: Das Verhältnis Picollos und seiner Mitarbeiter zu Zambelli und Bonardi war nicht dasjenige von Lohnarbeitern oder sonstiger Dienstverpflichteter zu ihren Dienstherrn. Vielmehr handelte es sich ökonomisch um eine von allen, Zambelli, Bonardi und den übrigen, zusammen auf gemein same Rechnung und Gefahr geführte Unternehmung, die rechtlich die Form einer einfachen Gesellschaft aufweist. Der einzelne war nicht wegen einer durch Dienstvertrag begründeten Unterordnung zu seiner Arbeit verhalten, und den damit verbundenen Gefahren ausgesetzt, sondern wegen seiner Stellung als Gesellschaftsmitglied, als Mitunternehmer. Dieser Stellung zufolge hatte er in gleicher Weise wie alle seine Genossen dem gemeinsamen Unternehmen seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, wogegen er auch an dem Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeit als gleichberech tigter partizipierte. Hienach läßt sich Picollo nicht als ein des Haftpflichtschutzes teilhaftiger Arbeiter oder Angestellter im ge setzlichen Sinne ansehen und mangelt somit der Beklagten die Passivlegitimation gegenüber einem Ersatzanspruch aus Haftpflicht. Die Behauptung sodann, die Beklagtschaft habe im Prozesse nie bestritten, daß Picollo bloßer Arbeiter und nicht Unternehmer gewesen sei, ist unstichhaltig. Denn tatsächlich wurde seitens der Beklagten von Anfang unter Verneinung ihrer Haftpflicht auf Abweisung der Klagforderung angetragen. Dem gegenüber war aber vom Kläger, weil zum Klagfundament gehörig, durch Nach weis der erforderlichen Tatumstände darzutun, daß Picollo der Haftpflichtgesetzgebung unterstellt war und daß demnach durch dessen Tod ein Haftpflichtanspruch gegen die Beklagten erwachsen ist. Die kantonalen Instanzen haben sich denn auch nicht durch pro zessuale Bedenken davon abhalten lassen, in ihren Entscheiden die Frage der Haftpflichtberechtigung Picollos, bezw. seiner Hinter lassenen, materiell zu behandeln. 2. Der Versuch, die Klage im Fernern noch auf die Bestim mungen des Obligationenrechtes zu stützen, erscheint offenbar als verfehlt. Der Hinweis auf die Art. 338 ff. O. R., erledigt sich schon damit, daß nach dem Gesagten ein Dienstvertrag zwischen den Beklagten und Luigi Picollo nicht bestanden hat. Die Art. 50 ff. O. R. aber können unmöglich Platz greifen, da nach den gegebe nen Verhältnissen es an einer Pflicht der Beklagten zur Anbrin gung von Schutzvorrichtungen in dem (nicht von ihnen aus gebeuteten und nicht ihrer Obhut anvertrauten) Steinbruch mangelte, und deshalb von einer widerrechtlichen Schadenszu fügung durch Außerachtlassen einer solchen Pflicht sich nicht sprechen läßt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das angefochtene Urteil des luzernischen Obergerichtes vom 27. September 1902 in allen Teilen bestätigt.

Keywords

liability insuranceworker statussimple partnershipwork contractpassive standingquarry accidentduty of care

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether Luigi Picollo was a protected worker employed in Segesser Söhne's business for purposes of liability legislation

Extracted holding

No. He had no employment or contractual relationship with Segesser Söhne; payments were made only to Zambelli and Bonardi under a work contract.

Extracted reasoning

The deceased did not appear on the defendants' payroll and the defendants dealt only with Zambelli and Bonardi, who contracted in their own name.

Key legal question

Whether liability could arise because the quarry work was entrusted to third parties under the 26 April 1887 extension act

Extracted holding

No liability arose because Picollo was not a servant or employee of Zambelli and Bonardi, but a member of a simple partnership undertaking the work jointly on common account and risk.

Extracted reasoning

The economic and legal structure was that of a simple partnership; therefore Picollo was a co- উদ্যaker, not a worker under a service relationship covered by the statute.

Key legal question

Whether the claim could succeed under the Code of Obligations for breach of duty to provide safety devices

Extracted holding

No. There was neither a service contract under Arts. 338 ff. OR nor a duty of the defendants to secure a quarry they neither exploited nor controlled.

Extracted reasoning

Without contractual or supervisory responsibility over the quarry, no unlawful omission could be imputed to the defendants.

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