- Arteil vom 6. März 1903 in Sachen Rahm-Heer,
Kl. u. Ber. Kl., gegen
Lebensversicherungsgesellschaft Conkordia , Bekl. u. Ber. Bekl.
Lebensversicherung. Anzuwendendes Recht. Bundesrecht oder kan
tonales Recht. Art. 896 O.-R. Zeitliche Anwendung der Rechts
normen. Art. 882 O.-R.
A. Durch Urteil vom 30. Juli 1902 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen über die Rechtsfrage:
Ist nicht zu erkennen, daß der am 30. März 1882 gemäß
den Policen Nr. 65,744 a und b zustande gekommene Ver
sicherungsvertrag zu Kraft bestehe und beidseitig zu erfüllen ist?
hat demgemäß nicht die Beklagte die angebotene Bezahlung pro
- Oktober 1900 mit 137 Fr. 42 Cts. nebst 6 % Verzugs
zins nebst eventuellen weiteren Zahlungen entgegenzunehmen
und den Vertrag zu halten, eventuell: Ist nicht die Beklagte
verpflichtet, einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden
Betrag an den Kläger zu bezahlen nebst Zins à 5% seit
dem Tage der Klageerhebung, jedoch nicht unter 3299 Fr.
41 Cts.?
erkannt:
Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
mit den Anträgen: Es sei die Klage im vollen Umfange gut
zuheißen, eventuell bis auf die Höhe des bezirksgerichtlichen
Urteils (3299 Fr. 40 Cts. samt Zins seit 1. April 1901),
weiter eventuell bis auf die Höhe von 1964 Fr. 75 Cts. (Rück
kaufswert) samt Zins seit 1. April 1901.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vorliegende Prozeß beruht auf folgendem Sachverhalt:
Der Kläger hat am 30. Oktober 1882 mit der Beklagten zwei
Lebensversicherungsverträge über je 5000 Fr. abgeschlossen. Die
jährliche 127 Fr. betragende Prämie ist nach Inhalt des Ver
trages, am 30. März fällig; für die Zahlung ist dem Ver
sicherten eine Frist von 30 Tagen eingeräumt. Als Zahlstelle ist
in der Police genannt die Agentur in Unter Hallau. Art. 1 der
Versicherungsbedingungen bestimmt sodann über die Zahlung der
Prämien folgendes:
Wird die Prämie am letzten Tage der Zahlungsfrist nicht
berichtigt, so ist die Conkordia aller durch die Versicherung
übernommenen Verpflichtungen entledigt und die gezahlten Prä
mien sind ihr unbedingt verfallen, ohne daß es seitens der
Direktion oder des betreffenden Agenten einer diesfälligen An
zeige an den Versicherten oder den Inhaber der Police, oder an
sonst Jemanden bedarf. Meldet sich jedoch der Versicherte noch
im Laufe der nächsten zwei Monate persönlich bei der Direktion
der Gesellschaft oder bei dem betreffenden Generalagenten und
weist durch ein, von der Direktion als genügend erachtetes Attest
seinen dermaligen guten Gesundheitszustand nach, so soll gegen
Entrichtung der rückständigen Prämie und eines Strafgeldes von
6% der Prämie die Versicherung als nicht erloschen angesehen
werden.
Die Quittung über die erfolgte Zahlung der Prämie und des
Strafgeldes dient alsdann zum Beweise der fortdauernden Gültig
keit der Police.
Der Kläger entrichtete die Prämienzahlungen bis und mit
dem Jahre 1898 an die Agentur in Unter Hallau. Nachdem
diese aufgehoben worden war, wurde die Prämie pro 1899 an
den Agenten der Beklagten in Zürich bezahlt. Unterm 30. Sep
tember 1900 forderte dieser den Kläger auf, die am 30. Oktober
gleichen Jahres fällige Prämie an ihn zu entrichten, bezw. die
Quittung gegen Zahlung in Empfang zu nehmen. Am 14.
Januar 1901 sandte der Kläger den Betrag dem Agenten in
Zürich ein; dieser refüsierte jedoch die Annahme, mit der Bemer
kung, die Versicherung sei erloschen, und wies zugleich den Kläger
darauf hin, daß er bei der Direktion der Beklagten um Wieder
aufnahme der Versicherung einkommen könne. Der Kläger über
sandte hierauf 110 Mk. 75 an die Beklagte; diese teilte ihm mit,
sie müsse auf der in Art. 1 der allgemeinen Versicherungsbedin
gungen vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beharren. Der Klä
ger unterzog sich dieser Untersuchung. Am 4. Februar 1901
eröffnete ihm die Beklagte, sie müsse auf Grund des ärztlichen
Attestes die Wiederaufnahme der Versicherung ablehnen; alle
Ansprüche aus der Versicherung seien erloschen. Nichtsdestoweniger
wolle sie dem Kläger gegen Rückgabe der Police nebst der letzt
eingelösten Prämienquittung den Rückkaufspreis der Police bei
Verfall der Prämie mit 1964 Fr. 75 Cts. vergüten. Sie über
sandte dem Kläger auch eine Quittung für diesen Betrag als
Ausgleichung seiner Ansprüche. Der Kläger hat hierauf die vor
liegende Klage eingeleitet, deren Rechtsbegehren aus Fakt. A
ersichtlich sind. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage an
getragen.
2. Das Obergericht ist zu seinem die Klage abweisenden
Urteile auf Grund der Erwägung gelangt, der Versicherungs
vertrag müsse nach Maßgabe von Art. 1 der Police wegen
verspäteter Prämienzahlung als erloschen angesehen werden.
Eine Wiederaufnahme der Versicherung liege nach dieser Be
stimmung im Belieben der Beklagten. Die betreffende Versiche
rungsbestimmung sei zwar rigoros, könne aber nicht als un
sittlich bezeichnet werden. Auch eine ungerechtfertigte Bereicherung
liege auf Seite der Beklagten nicht vor, da diese den Gegenwert
in Form der Tragung des Risikos geleistet habe.
3. In erster Linie, und von Amtes wegen, ist die Kompetenz
des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache
zu prüfen. Sie kann nur zweifelhaft sein mit Bezug auf das
anzuwendende Recht; in dieser Beziehung aber nach zwei Rich
tungen hin. Einmal nämlich kann es sich fragen, ob das Streit
verhältnis nicht deshalb unter das kantonale Recht falle, weil es
sich um einen Versicherungsvertrag handelt, und weiter erhebt sich
die Frage, ob nicht gemäß Art. 882 O. R. nach den Grundsätzen
über die zeitliche Herrschaft der Rechtsnormen die Anwendung des
eidgenössischen Obligationenrechtes auf den vorliegenden Streitfall
ausgeschlossen sei.
4. Gemäß Art. 896 O. R. bleiben bis zum Erlaß eines eid
genössischen Gesetzes über den Versicherungsvertrag die allfällig
bestehenden besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechts über
die Versicherungsverträge in Kraft. Wie das Bundesgericht in
durchaus feststehender Praxis ausgesprochen hat, ist diese Be
stimmung dahin auszulegen, daß der Versicherungsvertrag im
allgemeinen vom eidgenössischen Obligationenrecht beherrscht wird,
und das kantonale Recht nur insofern in Kraft bleibt, als be
sondere Bestimmungen bestehen. (Vergl. Soldan, Le code
fédéral des obligations et le droit cantonal, p. 193 s. und
dort citierte bundesgerichtliche Urteile, ferner Urteil vom 30. März
1900 in Sachen Bucher gegen Zürich , Amtl. Samml., Bd.
XXVI, 2, S. 156 Erw. 2.) Nun enthält das privatrechtliche
Gesetzbuch für den Kanton Schaffhausen allerdings in seinem
von Forderungen und Schulden handelnden vierten Buche einen
Abschnitt über die Versicherungsverträge ( 1629 1685), und
darin auch einige Bestimmungen über die Lebensversicherung
( 1680 1682). Die Vorinstanz sagt denn auch, für die
Beurteilung der streitigen Frage sei gemäß Art. 896 O. R. das
kantonale Recht anzuwenden. Allein sie vermag eine spezielle Be
stimmung, welche auf das hier zu entscheidende Streitverhältnis
Anwendung fände, nicht anzuführen, und eine solche findet sich
denn auch in den angeführten Bestimmungen nicht. Diese ent
halten nur Vorschriften über Form und Begriff des Versicherungs
vertrages im allgemeinen und die allgemeinen Verpflichtungen
der Vertragsparteien; die Bestimmungen über Lebensversicherung
regeln nur den Begriff, die Versicherung für ein fremdes Leben,
sowie die Übertragbarkeit der Forderung des Versicherten auf
die Versicherungssumme. Vom Standpunkte des Art. 896 O. R.
aus kann somit die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht abge
lehnt werden.
5. Da der Versicherungsvertrag, dessen Bestand der Kläger
durch Feststellungsklage anerkannt haben will, vor dem 1. Januar
1883 dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des eidgenössischen
Obligationenrechtes abgeschlossen worden ist, so sind seine recht
lichen Wirkungen gemäß Art. 882 Abs. 1 O. R. nach den Be
stimmungen des damals geltenden, d. h. des kantonalen Rechtes
zu beurteilen. Das eidgenössische Obligationenrecht findet dagegen
gemäß Abs. 3 leg. cit. Anwendung auf den Untergang von For
derungen, welche schon vor jenem Zeitpunkte entstanden sind.
Es fragt sich daher, ob sich die Beklagte auf eine selbständige,
nach dem 1. Januar 1883 eingetretene Untergangstatsache be
vor
ruft, oder ob es sich um die rechtliche Wirkung des
jenem Tage abgeschlossenen Versicherungsvertrages handelt.
Diese Frage ist unzweifelhaft im zweiten Sinne zu entscheiden.
Die Beklagte stützt ihren Rechtsstandpunkt des Unterganges des
Vertrages auf eine Bestimmung des Vertrages selbst, auf dessen
Art. 1. Die Tatsache der Nichtzahlung, bezw. verspäteten Zahlung
der Prämie pro 1900 ist nicht als selbständige Tatsache, die
den Untergang der Forderung des Klägers aus dem Versicherungs
vertrage bewirken könnte, aufzufassen, sondern sie kann diese
Wirkung nur entfalten auf Grund jener Vertragsbestimmung.
Handelt es sich aber danach um die Wirkung dieser Vertrags
bestimmung, so ist nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht
anzuwenden, und ist das Bundesgericht gemäß Art. 56 und 57
Org. Ges. zur Beurteilung der Streitsache nicht kompetent. Das
trifft auch für die eventuellen Berufungsbegehren zu; auch für
diese ist überall die Frage, ob der Vertrag zu Recht bestehe,
präjudiziell. Auch mit Bezug auf das dritte Berufungsbegehren
ist das der Fall. Der Kläger macht hier keinen selbständigen
Anspruch gestützt auf eine erst nach dem 1. Januar 1883 ein
getreiene Tatsache geltend; zudem enthält dieses Begehren,
das sich auf eine Offerte der Beklagten stützen muß eine
Replik gegenüber der Einwendung der Beklagten, und kann als
solches für die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht bestimmend
sein. Daß auch die Frage der Unsittlichkeit der fraglichen Ver
tragsklausel vom kantonalen Recht beherrscht wird, ist klar;
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes
nicht eingetreten.