Bankruptcy distribution list complaint deadline begins on notice receipt

BGE 29 I 78Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band ISep 6, 1902Modified

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Omnilex summary

In the bankruptcy of Arnold Wegmann Hauser, Hedwig Wegmann Hauser challenged the distribution list and also requested restitution for an allegedly missed complaint deadline. The lower supervisory authorities refused to hear the complaint as out of time, reasoning that the deadline expired with the ten-day filing period. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that no special deadline rule applies to complaints against the distribution list: under Art. 17 SchKG, the ten-day period begins when the complainant receives the statutory notice, provided the list is on file for inspection. As the notice was presented on 14 June 1902 and the complaint was filed on 24 June 1902, it was timely. The cantonal decision was therefore annulled and the authority ordered to decide the complaint on the merits.

Omnilex headnote

Art. 17 SchKG; complaint against bankruptcy distribution list; beginning of the ten-day deadline. No special rule in Arts. 263-264 SchKG governs the commencement or duration of the supervisory complaint period. In principle, the deadline begins with receipt of the statutory notice under Art. 263(2) SchKG, provided the distribution list is already filed and accessible for inspection. Art. 264(1) SchKG, requiring the bankruptcy administration to proceed to distribution immediately after the filing period, does not change this. The word "immediately" is not understood absolutely. Where the notice is delivered before or during the filing period, the deadline may commence upon receipt of the notice; if the complaint is filed within ten days thereafter, it is timely (consid. 1).

Full text

  1. Entscheid vom 17. Februar 1903 in Sachen Wegmann Hauser. Verteilungsliste im Konkurse. Art. 263, 264 Sch.- u. K.-Ges. Be schwerdefrist hiegegen. Art. 17 ff. eod. Beginn der Frist. I. Im Konkurse des Arnold Wegmann Hauser in Zürich hat das Konkursamt Enge am 13. Juni 1902 an die durch Grund und Fanstpfand gesicherten, sowie an die privilegierten Gläubiger die in Art. 263 Abs. 2 des Sch. u. K. Ges. vorgesehene An zeige erlassen mit der Bemerkung, daß die Verteilungsliste samt Schlußrechnung bis zum 23. Juni zur Einsicht der Gläubiger aufliege. Mit Eingabe an die untere Aufsichtsbehörde vom 24., eingegangen am 25. Juni 1902 führte Frau Hedwig Wegmann Hauser, die an dem Konkurs beteiligt war, und ebenfalls eine der erwähnten Anzeigen erhalten hatte, gegen die Verteilung Be schwerde, mit dem Antrag, die Verteilungsliste sei derart abzu ändern, daß der Übererlös von 4547 Fr. über einen vom Ge meinschuldner bei der schweizerischen Volksbank in Zürich ver setzten (vom Gemeinschuldner abbezahlten) Schuldbrief von 8000 Franken in die Konkursmasse einzuwerfen sei. Gleichzeitig suchte die Beschwerdeführerin um Restitution gegen die Versäumung der am 23. Juni 1902 abgelaufenen Beschwerdefrist nach. Die untere Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die Beschwerdefrist mit der Auflagefrist am 23. Juni abge laufen und eine Restitution unzulässig sei. Die kantonale Auf sichtsbehörde, an welche der erstinstanzliche Entscheid von der Beschwerdeführerin weitergezogen wurde, bestätigte denselben unterm
  2. September 1902. Daß eine Beschwerde gegen die Verteilungs liste nur während der zehntägigen Auflage derselben erhoben wer den könne, wurde ausgeführt, ergebe sich insbesondere aus der Bestimmung in Art. 264 des Betreibungs und Konkursgesetzes, daß die Konkursverwaltung sofort nach Ablauf der Auflagefrist zur Verteilung schreite. II. Gegen diesen Entscheid hat Frau Wegmann Hauser den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, unter Aufnahme des Antrages der ursprünglichen Beschwerde. Bezüglich der Frage der Rechtzeitigkeit der letztern wird in erster Linie geltend ge macht, daß die Beschwerdefrist für die Rekurrentin erst zehn Tage nach Empfang der Anzeige betreffend Auflage der Verteilungs liste abgelaufen sei; im vorliegenden Falle sei die Anzeige von der Post erstmals am 14. Juni in die Wohnung der Rekurren tin gebracht, aber wegen Abwesenheit der letztern und ihres Ehemannes nicht abgegeben worden; erst am 15. Juni sei die Anzeige tatsächlich in die Hände der Rekurrentin gelangt. Die am 24. Juni erhobene Beschwerde sei daher nicht verspätet. Even tuell wird das Begehren um Restitution wiederholt. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Aufstellung der Verteilungsliste im Konkurse ist eine Verfügung der Konkursverwaltung, die nach Mitgabe der Art. 241 und 17 ff. des Betreibungs und Konkursgesetzes der An fechtung seitens der Beteiligten mittelst Beschwerde an die Auf sichtsbehörden unterliegt. Da weder für den Beginn, noch für die Dauer und den Endpunkt der Beschwerdefrist besondere Regeln aufgestellt sind, muß es bei den allgemeinen Regeln, vorab der Bestimmung in Art. 17 des Betreibungsgesetzes sein Bewenden haben, daß die Beschwerde binnen zehn Tagen, seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, anzubringen ist. Die Vorschrift in Art. 264 Abs. 1, daß die Konkursverwaltung sofort nach Ablauf der Auflegungs

frist zur Verteilung schreite, zwingt nicht zu einer andern Auf fassung. Abgesehen davon, daß es leicht denkbar ist, daß bei der Aufstellung derselben die Möglichkeit der Anfechtung der Ver teilungsliste durch Beschwerde außer Acht gelassen wurde, ist zu beachten, daß sich die Beschwerdefrist (wenn gesetzlich verfahren wird) nie weit über die Auflegungsfrist wird hinausziehen können und daß dem Wort sofort nicht unbedingt absolute Bedeutung beigelegt zu werden braucht, vielmehr die Anweisung sehr wohl dahin verstanden werden kann, daß die Verteilung sobald als möglich nach der Auflegungsfrist stattfinden solle. Auch die Be stimmung in Art. 263 Abs. 1, daß die Verteilungsliste und die Schlußrechnung während zehn Tagen beim Konkursamte aufge legt werden, hat mit der Frage nach dem Beginn und der Dauer der Beschwerdefrist an sich nichts zu tun. Wohl aber fällt Art. 263 Abs. 2 in Betracht, wonach die Auflegung jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges an gezeigt wird, allein nicht in dem Sinne, daß dadurch für die Dauer bezw. für den Endpunkt der Beschwerdefrist etwas von Art. 17 abweichendes bestimmt worden wäre, sondern nur inso fern, als aller Regel nach der Zeitpunkt des Empfangs dieser Anzeige als Anfangspunkt der Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Verteilungsliste zu betrachten sein wird. Da die Anzeige gesetzlich vorgeschrieben ist, können sich die Gläu biger darauf verlassen, daß sie ihnen zugestellt wird, und sie brauchen sich daher vorher um die Aufstellung der Verteilungs liste nicht zu kümmern. Anderseits muß jetzt für sie die zehn lägige Beschwerdefrist zu laufen beginnen, sofern ihnen wenigstens gleichzeitig die Möglichkeit offen steht, von der ganzen Vertei lungsliste Einsicht zu nehmen, mit andern Worten, wenn die Ver teilungsliste bereits oder noch aufliegt, während es allerdings fraglich sein kann, ob für den Fall, daß die Anzeigen vor der Auflegung der Verteilung erlassen worden sind, die Beschwerde frist nicht erst mit letzterem Zeitpunkt anhebe. Im vorliegenden Falle nun sind die Anzeigen nach Art. 263 Abs. 2 des Be treibungs und Konkursgesetzes am 13. Juni erlassen worden. Allein der Rekurrentin ist dieselbe, wie aus einer an sich glaub würdigen Bescheinigung ihres Ehemannes hervorgeht, erst am 14. Juni von der Post präsentiert und erst am 15. Juni ab genommen worden. Wenn man auch von ersterem Datum aus geht, so fiel dennoch die am 24. Juni erhobene Beschwerde inner halb die zehntägige Beschwerdefrist und durfte dieselbe nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden (vergl. hiezu Archiv IV, Nr. 136). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Ent scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgehoben und die kanto nale Aufsichtsbehörde angewiesen wird, auf die Beschwerde der Rekurrentin materiell einzutreten.

Keywords

bankruptcydistribution listsupervisory complaintdeadlinenotice receiptrestitutionadmissibility

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Key legal question

When does the ten-day complaint period against a bankruptcy distribution list begin?

Extracted holding

The complaint period runs under the general rule of Art. 17 SchKG from the day the complainant receives notice of the filing; if notice is lawfully served while the list is on file, the period begins on receipt of that notice.

Extracted reasoning

No special rule in Arts. 263-264 SchKG governs the start or duration of the complaint period. Art. 264's command that distribution proceed immediately after the filing period does not displace Art. 17. Art. 263(2) is relevant only because the notice normally marks the start of the deadline, provided inspection of the list is already possible.

Key legal question

Was the complaint of 24 June 1902 filed in time?

Extracted holding

Yes. Even counting from 14 June, when the notice was first presented by the post, the filing on 24 June was still within the ten-day period.

Extracted reasoning

The notice was presented on 14 June and collected on 15 June; in either case the complaint of 24 June was not out of time and could not be rejected as late.

Key legal question

Should restitution for missing the deadline be granted?

Extracted holding

The court did not need to decide restitution because the complaint was timely.

Extracted reasoning

Since the complaint was admissible on the merits, the restitution request became unnecessary.

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