- Entscheid vom 10. November 1903 in Sachen
Gaß Kaiser.
Rechtsvorschlag. Art. 74 Abs. 1 Sch.- u. K.-Ges. Die Erklärung ist,
um wirksam zu sein, gegenüber dem Betreibungsamte abzugeben.
I. Laut Fertigung vom 18. Juni 1902 hatte Hans Keller
Würzer in Basel dem Rekurrenten Friedrich Gaß Kaiser in Bin
ningen verschiedene im Gemeindebanne Muttenz (Betreibungs
kreis Arlesheim) gelegene Liegenschaftsparzellen zum Preise von
50,436 Fr. verkauft, wobei vereinbart worden war, daß an
die Kaufssumme 20,436 Fr. abzuzahlen sei durch Verrechnung
mit einer Forderung des Käufers an den Verkäufer und daß
für den Rest von 30,000 Fr. eine erste Hypothek zu errichten
sei, welche bei richtiger Verzinsung vier Jahre unaufkündbar stehen
bleiben solle. Dabei ist zu bemerken, daß nach dem Immobiliar
sachenrechte Basellands dem Verkäufer für die Kaufsumme am
Kaufsobjekt ein gesetzliches Pfandrecht zusteht, welches drei Mo
nate nach dem festgesetzten Zahlungstermin erlischt.
Mit Zahlungsbefehl vom 13. Januar 1903 hob Keller Würzer
gegen den Rekurrenten Gaß beim Betreibungsamt Arlesheim Be
treibung auf Grundpfandverwertung an für den verbleibenden Teil
von 27,189 Fr. 15 Cts. der genannten Kaufrestanz samt erlau
fenem Zins. Als der Betriebene am 16. Januar den Zahlungs
befehl angelegt erhielt, erklärte er gegenüber dem zustellenden An
gestellten, dem Briefträger von Binningen, keinen Rechtsvorschlag,
worauf dieser Angestellte das mit der bezüglichen Verurkundung
versehene Gläubigerdoppel des Befehles an das Betreibungsamt
zurückgehen ließ (welch' letzteres das Doppel später, am 28. Ja
nuar, dem Vertreter des Gläubigers zurücksandte). Am 17. Ja
nuar konsultierte Gaß in der Sache den Advokaten Dr. F. in
Basel, und dieser brachte nunmehr als Beauftragter des Gaß auf
dem Schuldnerdoppel eine Rechtsvorschlagserklärung für den ganzen
betriebenen Betrag an und wies, wie die Vorinstanz in ihrer Ver
nehmlassung vor Bundesgericht feststellt, den Rekurrenten an, das
Aktenstück dem Postbureau Binningen zur Spedition an das
Betreibungsamt Arlesheim zu übergeben. Genannte Poststelle be
deutete aber dem Rekurrenten, er möge das fragliche Schuldner
doppel des Befehles entweder selbst an das Betreibungsamt senden,
oder es ihm dann persönlich überbringen. Statt dessen sandte nun
der Rekurrent, wie er angibt infolge unrichtiger Information des
Betreibungsamtes Binningen, die Urkunde dem Vertreter des
Gläubigers, Fürsprecher Feigenwinter, in dessen Bureau sie am
17. Januar ankam, und woselbst sie ohne Benachrichtigung des
Betreibungsamtes Arlesheim bis nach Ablauf der Rechtsvor
schlagsfrist verblieb.
Unterdessen hatte der Vertreter des Gläubigers (laut friedens
richterlichem Acceßschein vom 24. Januar 1903) mit Klage vom
13. Januar 1903 gegen Gaß die Rechtsbegehren gestellt: den
Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger zufolge der Fertigung
zugesicherte Hypothek innert einer gerichtlich zu bestimmenden Frist
zu errichten oder das klägerische Guthaben bar zu bezahlen, even
tuell aber: die bezügliche Grundpfandbetreibung, falls sie rechts
verbindlich bestritten werde, zu bestätigen.
Nach erfolglosem Verlaufe des Friedensrichtervorstandes reichte
dann am 21. Februar der Vertreter des Gläubigers dem Bezirks
gericht Arlesheim die Klage ein.
II. Am 18. Juli 1903 erließ das Betreibungsamt Arlesheim
(das laut Angabe der Vorinstanz in ihrer Rekursvernehmlassung
bis dahin noch keine Kenntnis hatte von der an den Gläubiger
direkt gerichteten Rechtsvorschlagserklärung) an Gaß die Mittei
lung des Verwertungsbegehrens in der fraglichen Betreibung,
worauf Gaß am 25. Juli 1903 Beschwerde einreichte, mit der
Begründung, die Betreibung sei infolge Rechtsvorschlages ge
hemmt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn unterm 15. August
1903 ab, davon ausgehend, daß ein gültiger Rechtsvorschlag nicht
erfolgt sei.
III. Innert Frist zog Gaß seine Beschwerde an das Bundes
gericht weiter
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Erhebung des Rechtsvorschlages durch den Schuldner
hat die Natur einer betreibungsprozessualischen Parteihandlung
und kann daher gültig nur in der vom Gesetze dafür vorgeschrie
benen Form erfolgen. Allerdings mag unter Umständen eine
wegen Mißachtung der gesetzlichen Formen ungültige Parteivor
kehr nachträglich konvaleszieren, so namentlich, wenn sie von der
betreffenden Betreibungsbehörde als gültig behandelt wird und
die Partei, welche sich auf die Ungültigkeit der Vorkehr berufen
könnte, trotz der Möglichkeit einer Beschwerde, es dabei bewen
den läßt.
m vorliegenden Falle liegt nun die Sache so, daß der betrie
bene Schuldner die Rechtsvorschlagserklärung an den betreibenden
Gläubiger richtete, und daß das Amt von dieser Erklärung nicht
nur innert der Rechtsvorschlagsfrist keine Kenntnis erhielt, son
dern nach dem Verhalten des Schuldners bei Zustellung des
Zahlungsbefehles sogar annehmen mußte, er sehe von der Erhe
bung eines Rechtsvorschlages ab.
Das vom Rekurrenten eingeschlagene Verfahren widerspricht
also formell der Bestimmung des Art. 74 Abs. 1 des Betreibungs
gesetzes, wonach die Erklärung des Rechtsvorschlages gegenüber
dem Betreibungsamte zu erfolgen hat, welches eben nach dem
System des Gesetzes der eigentliche Destinatär dieser Erklärung
ist, da letztere darauf abzielt, die Wirkungen des Zahlungsbefehles
d. h. eines vom Amte ausgehenden Rechtsaktes (bundesgericht
liche Entscheidungen, Bd. XXIX, 1, Nr. 45, S. 219 ) zu
hemmen. Von einer Konvaleszierung der Ungültigkeit des frag
lichen Rechtsvorschlages aber kann nach der geschilderten Sachlage
vorerst nicht unter dem Gesichtspunkte die Rede sein, daß die
mangelhaft, weil an die unrichtige Person abgegebene Erklärung
innert nützlicher Frist noch an das Amt als den gesetzlichen
Destinatär gekommen und von ihm akzeptiert worden wäre. Und
wollte man ferner annehmen, der Rechtsvorschlag hätte, auch ohne
eine solche Kenntnisnahme des Amtes, dadurch in Kraft erwach
sen können, daß ihn der betreibende Gläubiger bezw. sein Ver
treter als Adressat für gültig anerkannt und auf eine Anfechtung
seiner formellen Mangelhaftigkeit verzichtet haben würde, so fehlt
es doch für diesen Rechtsstandpunkt an den erforderlichen tatsäch
lichen Voraussetzungen. Insbesondere kann man nicht etwa sagen,
ein solcher Verzicht auf die Bemängelung der fraglichen Rechts
vorschlagserklärung ergebe sich aus dem Inhalte des in der Klage
vom 13. Januar 1903 vom Gläubiger gestellten Eventualantrages:
die Betreibung, falls sie rechtsverbindlich bestritten werde, zu
bestätigen. Diese Auffassung widerlegt sich schon dadurch, daß,
wie aktenmäßig feststeht, der Rekurrent den Rechtsvorschlag nach
Einreichung jener Klage, nämlich erst am 17. Januar 1903,
auf dem Doppel des Zahlungsbefehls verurkunden ließ, welches
er dann dem Vertreter des Gläubigers zusandte.
Rechtliche Bedeutung kommt natürlich der Behauptung des
Rekurrenten nicht zu, er sei durch unrichtige Auskunftserteilung,
speziell von Seite des Betreibungsamtes Binningen, veranlaßt
worden, bei der Erhebung des Rechtsvorschlages im erwähnten
Sinne vorzugehen. An der gesetzlichen Ungültigkeit des Rechtsvor
schlages vermag dies nichts zu ändern. Ebenso unerheblich ist der
Hinweis des Rekurrenten darauf, daß man es mit einer streitigen
Forderung zu tun habe, und daß in der Sache ein Civil und
ein Strafprozeß angehoben worden und der erstere in Rücksicht
auf den letztern sistiert worden sei. Für die Zulässigkeit der Ein
leitung und der Durchführung der fraglichen Betreibung bilden
alle diese Momente kein Hindernis.
2. Auffallend erscheint allerdings der Umstand, daß der Gläu
biger im Momente, wo er die Betreibung auf Grundpfand
verwertung anhob, glelchzeitig durch gerichtliche Klage auf Be
stellung einer Hypothek an dem zu verwertenden Exekutionsobjekt
antrug. Es könnte auf den ersten Blick sich der Schluß auf
drängen, daß zufolge des gläubigerischen Klagbegehrens die Liegen
schaft als Pfandobjekt noch gar nicht verhaftet und deshalb eine
Betreibung auf Pfandverwertung, deren notwendige Voraussetzung
der betreibende Gläubiger zum vornherein selbst in Abrede stelle,
nicht zulässig sei. Wie sich indessen aus den Ausführungen der
Vorinstanz vor Bundesgericht ergibt, kommt neben dem vertrag
lichen Pfandrechte, dessen Bestellung die Parteien bei der Ferti
gung vom 18. Juni 1902 vereinbarten, noch ein zu Gunsten
des Käufers gesetzlich vorgesehenes Pfandrecht in Betracht und
ist anzunehmen, daß der Gläubiger mit seiner Betreibung die
Realisierung eines solchen von ihm beanspruchten Pfandrechtes
bezwecke. Ob dasselbe wirklich bestehe, bezw. noch bestehe (eine
Frage, deren Beantwortung von der Auslegung des Fertigungs
aktes vom 18. Juni 1902 abhängt), haben die Gerichte, nicht die
Betreibungsbehörden zu entscheiden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.