- Entscheid vom 2. November 1903
in Sachen von Segesser.
Art. 283 Sch.- u. K.-Ges.: Aufnahme einer Retentionsurkunde. Stel
lung der Betreibungsbehörden.
I. Die Rekurrenten M. von Segesser und Dr. H. von Segesser
hatten das zum Landtwingschen Fideikommisse gehörende Schloß
St. Andreas von Cham in Miete, als es der derzeitige Inhaber
im Dezember 1902 an Frau und Sohn Page, Generaldirektors,
in Cham verkaufte, welcher Verkauf die erforderliche regierungs
rätliche Bewilligung erhielt. Die Käufer kündigten unter Berufung
auf Art. 281 des Obligationenrechts den Rekurrenten die Miete
auf 30. Juni 1903. Am 14. August stellte Dr. Iten als Ver
treter der Käufer Page beim Betreibungsamt Cham das Begehren
um Aufnahme einer Retentionsurkunde gegenüber den Rekurrenten
von Segesser für 5100 Fr. schuldigen Mietzins oder Deponierung
einer bezüglichen Summe, da mit dem Wegzuge bereits begonnen
worden sei. Das Betreibungsamt nahm gleichen Tags trotz Pro
testes der Rekurrenten die Retentionsurkunde auf. An Stelle der
retinierten Mobilien trat nachträglich mit Bewilligung des Amtes
eine bei Crivelli Cie. in Luzern deponierte Geldsumme.
In der Folge fochten die Rekurrrenten die Retention und einen
gestützt auf sie erlassenen Zahlungsbefehl vom 28. August 1903
beides innert Frist, an, wobei sie geltend machten: Die Retention
sei anbegehrt und bewilligt worden für eine Mietzinsforderung.
Eine solche bestehe aber nicht, weil zwischen den Beschwerdeführern
und den angeblichen Retentionsgläubigern kein Mietverhältnis
existiere, letztere vielmehr eine Schadenersatzforderung wegen ver
späteten Wegzuges beanspruchen, wie sich aus einem Schreiben
ihres Anwaltes Dr. Iten vom 13. August 1903 ergebe. Für
Schadenersatz könne aber weder ein Retentionsrecht geltend gemacht
noch eine Retentionsurkunde aufgenommen werden. Die vollzogene
Retention qualifiziere sich als ein Arrest, der einem solventen
Schuldner gegenüber durch Art. 59 der Bundesverfassung ver
boten sei.
II. Unterm 26. September /2. Oktober 1903 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde angebrachtermaßen ab. Ih
Entscheid geht davon aus, daß, wie unbestritten und übrigens
notorisch sei, zur Zeit der Aufnahme der Retentionsurkunde die
Beschwerdeführer das Schloß St. Andreas bewohnt hätten und
daß Frau und Sohn Page seit längerer Zeit Eigentümer des
selben seien. Es sei hienach die allgemeine Voraussetzung des Re
tentionsrechtes gegeben und habe damit das Amt, indem es
Aufnahme der Retentionsurkunde schritt, nicht rechtswidrig
handelt. Diese vorsorgliche Maßnahme könne selbstverständlich dem
richterlichen Entscheide in keiner Weise vorgreifen.
III. Innert nützlicher Frist zogen Frau und Dr. von Segesser
ihre Beschwerde an das Bundesgericht weiter, indem sie neuerdings
auf Aufhebung der Retention und des fraglichen Zahlungsbefehles
antrugen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Rekurrenten suchen des nähern darzutun: daß zwischen
ihnen und den angeblichen Retentionsgläubigern Page ein Miet
vertrag bezüglich des Schlosses St. Andreas nie bestanden habe,
daß ohne einen solchen die genannten Gläubiger auch keine Miet
zinsforderung und kein Retentionsrecht an den im Schlosse be
findlichen Mobilien der Rekurrenten haben können und daß infolge
dessen die angefochtene Retentionsurkunde in gesetzwidriger Weise
aufgenommen worden sei. Nun beruht aber diese ganze Argumen
tation auf einer Verkennung der Stellung des Betreibungsamtes
bei Verfügung des Retentionsbeschlages. Es kann hier unentschieden
bleiben, ob der Gesetzgeber dem Amte überhaupt irgend eine Be
fugnis habe einräumen bezw. eine Pflicht habe auferlegen wollen
gegenüber einem Begehren um Retention die Frage nach der
Existenz einer Forderung, die durch Retentionsrecht an den vom
Petenten bezeichneten Objekten gesichert ist, zu prüfen, oder ob das
Amt nicht vielmehr jedes derartige Begehren ohne jede Prüfung
zu vollziehen habe. Auf alle Fälle ist nämlich, sofern dem Amte
eine Kompetenz zur Kognition in genannter Hinsicht zusteht, die
selbe keine so weitgehende, wie die Rekurrenten annehmen. Das
Amt kann nicht zu untersuchen haben, nicht einmal proviso
risch, im Sinne einer prima facie Kognition ob materiell die
behauptete Forderung und das dafür beanspruchte Retentionsrecht
wirklich existiere. Diese Prüfung kann nur den zuständigen ge
richtlichen Behörden zukommen. Sie wäre, auch in einer bloß
vorläufigen Weise vorgenommen, unvereinbar mit Wesen und
Zweck der Retentionsurkunde, durch welche, als eine interimistische
Sicherungsmaßnahme, die Interessen des angeblichen Gläubigers
einstweilen amtlich gewahrt werden sollen, bis es ihm möglich ist
die Objekte in den betreibungsrechtlichen Beschlag des ordentlichen
Pfandverwertungsverfahrens einbeziehen zu lassen. Bei diesem
Charakter der Retentionsurkunde darf ein Begehren um Aufnahme
einer solchen vom Amte jedenfalls nur dann abgewiesen werden,
wenn es an den allgemeinen und äußerlich zur Erscheinung kom
menden Voraussetzungen für den Bestand des behaupteten Reten
tionsrechts fehlt, d. h. wenn entweder die zu retinierenden Objekte
sich gar nicht in dem als Mietobjekt angegebenen Raume befinden
(bezw. nicht aus demselben im Sinne von Art. 284 des Betrei
bungsgesetzes fortgeschafft worden sind), oder der Schuldner das
behauptete Mietobjekt nicht bewohnt bezw. nicht bewohnt hat,
oder der Gläubiger zweifellos nicht Eigentümer oder Besitzer des
Mietobjektes ist (vgl. Entscheid des Bundesrates i. S. Schadau,
Archiv I, 72). Vorliegenden Falles wird aber die Existenz keiner
dieser Voraussetzungen verneint, sondern lediglich darauf abgestellt,
daß die Mietzinsforderung, für welche die Retention erwirkt wor
den ist, mangels eines Mietvertrages zwischen den Rekurrenten
und den Retentionsgläubigern nicht existiere. Ob diese Auffassung
in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung begründet sei, ist eine
Frage, die des gänzlichen der materiellen Prüfung des streitigen
Verhältnisses durch den Richter vorbehalten bleiben muß und die
für die Exekutionsbehörden keinen Anlaß geben kann, ihre amtliche
Hilfe auf die Gefahr hin zu verweigern, ein wirklich bestehendes
und bedrohtes Recht schutzlos zu lassen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.