- Urteil vom 29. Oktober 1903
in Sachen Schwerzmann und Genossen gegen
Regierungsrat Zug.
Angebliche verfassungswidrige ungleiche Behandlung, begangen durch
Nichtanerkennung der Rekurrenten als vollberechtigte Korpora
tionsbürger wegen ihrer unehelichen Abstammung von Korpora
tionsbürgerinnen.
A. Die Rekurrenten sind uneheliche Söhne von Müttern,
die der Korporationsgemeinde Zug als Bürgerinnen angehörten.
Sie verlangten gestützt hierauf, als nutzungsberechtigte Korpora
zu werden, welches Begehren die Korpo
tionsbürger anerkannt
rationsgemeinde durch Beschluß vom 11. Februar 1900 abwies.
Mit Entscheid vom 5. Juni 1902 schützte der Regierungsrat des
Kantons Zug, bei welchem sich die Rekurrenten beschwert hatten,
den Korporationsbeschluß im wesentlichen mit folgender Begrün
dung: Die Korporation Zug sei ein öffentlich rechtliches Gebilde
gemäß den Bestimmungen der Verfassung ( 73) und des Ge
setzes über das Gemeindewesen ( 84 ff., 126 ff.). Dem Regie
rungsrat stehe die Oberaufsicht über die Korporationsgemeinden
zu, und er sei daher auch kompetent, Streitigkeiten über das
Korporationsbürgerrecht zu entscheiden. Nach 126 des Gemeinde
gesetzes sei die Aufnahme in eine Korporation der freien und unbe
schränkten Verfügung der Genossen überlassen, und 128 bestimme,
daß kein rechtmäßiger Anteilhaber am Genossengut durch reglemen
tarische Bestimmungen der Genossenversammlung seines Urteils
verlustig erklärt werden könne. Die Beschwerde der Rekurrenten
habe daher zur Voraussetzung, daß sie zufolge ihrer Abstammung
Korporationsgenossen seien, andernfalls sei ihre Zulassung gemäß
dem freien und unbeschränkten Verfügungsrecht der Korporation
von deren guten oder üblen Willen abhängig. Denn diese habe
das Recht, unter den gleichen tatsächlichen Verhältnissen im einen
Fall das Bürgerrecht zu erteilen, im andern zu verweigern. Nun
treffe jene Voraussetzung bei den Rekurrenten nicht zu. Ihre
Zugehörigkeit zur Korporation ergebe sich weder aus allgemeinen
Grundsätzen, noch aus positivem Korporationsrecht. Es sei aller
dings richtig, daß die Unehelichen nach den meisten Gesetzgebungen
dem Heimatrecht der Mutter folgten. Damit sei aber nicht aus
geschlossen, daß ein Recht, wie das zugerische Korporationsbürger
recht, auf die ununterbrochene eheliche Abstammung beschränkt sei.
Es sei nichts unnatürliches, wenn die rechtmäßigen Korporations
genossen den Nutzen nicht mit Leuten teilen wollten, deren Vater
kein Korporationsbürger gewesen sei. Und was nun das positive
Korporationsrecht anbetreffe, so stehe fest, daß in den zugerischen
Korporationen die unehelichen Nachkommen das Korporations
bürgerecht nicht ererbten. Speziell in der Korporation Zug sei dies
seit Alters geltendes Recht.
B. Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
gleichzeitig den Entscheid an den Großen Rat des Kantons Zug
weitergezogen. Mit Rücksicht auf die letztere Rechtsvorkehr beschloß
das Bundesgericht am 23. Oktober 1902, es sei auf den Rekurs
zur Zeit nicht einzutreten, in der Meinung, daß, falls der Große
Rat sich in Sachen unzuständig erklären sollte, den Rekurrenten
das Rekursrecht gewahrt sei und einem erneuten Rekurs die Ein
rede der Verspätung nicht sollte entgegengehalten werden können.
Der Große Rat ist im April 1903 (das genaue Datum ist den
Akten nicht zu entnehmen) auf die Beschwerde wegen Inkompetenz
nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 31. Mai 1903 haben die
Rekurrenten ihre Beschwerde beim Bundesgericht erneuert und den
Antrag gestellt, es sei der Entscheid des Regierungsrates aufzu
heben und festzustellen, daß die Korporationsgemeinde Zug pflichtig
sei, das Korporationsbürgerrecht der Rekurrenten anzuerkennen
und ihnen den bis anhin vorenthaltenen Bürgernutzen zu ge
vähren. Der Rekurs wird auf eine Verletzung des Verfassungs
grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 4 B. V.) gestützt, und es
wird zur Begründung des längern ausgeführt, daß die Nichtan
erkennung der Rekurrenten als vollberechtigte Korporationsbürger
wegen ihrer unehelichen Abstammung von Korporationsbürgerinnen
eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung sei. Außerdem wer
den als verletzt bezeichnet das Bundesgesetz betreffend die Heimat
losigkeit vom 3. Dezember 1850 (unter Berufung auf verschiedene
Beschlüsse des Bundesrates), ferner 128 des Gemeindegesetzes,
wonach kein rechtmäßiger Anteilhaber am Genossengut durch regle
mentarische Bestimmungen der Genossenversammlung desselben ver
lustig erkärt werden kann, sowie die 73, 74 und 267 P. G.,
wonach uneheliche Kinder den angeborenen Geschlechtsnamen der
Mutter tragen, deren Heimatgemeinde als Bürger angehören, alle
persönlichen Rechte gleich den ehelichen Kindern genießen und ihre
Mutter beerben.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zug und die Korpora
tionsgemeinde Zug haben auf Abweisung des Rekurses angetragen,
und zwar im wesentlichen aus den im angefochtenen Entscheid
bereits angeführten Gründen. Zum Beschwerdegrund der Verletzung
der Rechtsgleichheit (Art. 4 B. V.) wird in der Vernehmlassung
des Regierungsrates noch bemerkt, daß jenes Prinzip vorliegend
deshalb nicht verletzt sei, weil zwischen ehelichen Kindern eines
Korporationsbürgers und unehelichen Kindern einer Korpora
tionsbürgerin ein erheblicher tatsächlicher Unterschied bestehe, der
eine verschiedene rechtliche Behandlung nach dem internen Recht
einer öffentlich rechtlichen Korporation ebenso gut rechtfertige, wie
im Privatrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrenten beschweren sich u. a. wegen Verletzung
bundesrechtlicher Normen. Der angefochtene Entscheid ist aber
auch als eine für die Rekurrenten verbindliche Verfügung einer
kantonalen Behörde zu betrachten; denn der Regierungsrat hat
sich als die nach kantonalem Recht ausschließlich zuständige
stanz bezeichnet, um den streitigen Anspruch der Rekurrenten zu
beurteilen, und der Entscheid ist in diesem Punkte von keiner Seite
beanstandet worden. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist daher
vorliegend gegeben (Art. 175 Ziff. 3 und Art. 178 Ziff. 2,
Org. Ges.).
Die Kognition des Bundesgerichtes ist jedoch auf die behaup
tete Verfassungswidrigkeit (Art. 175 Ziff. 3), sowie auf die gel
tend gemachte Verletzung des Bundesgesetzes die Heimatlosigkeit
betreffend (Art. 49 ibid.) beschränkt. Ob im angefochtenen Ent
scheid das kantonale Recht, speziell das Privatrecht und das Ge
meindegesetz eine richtige Auslegung und Anwendung gefunden
haben, entzieht sich dagegen der Nachprüfung des Bundesgerichts.
2. Die zugerischen Korporationsgemeinden sind zwar nach
positivem kantonalem Recht, wie das Bundesgericht schon im Falle
Nußbaumer und Konsorten (Amtl. Samml., Bd. XXI, Nr. 52,
Erw. 2, S. 386) festgestellt hat, Gebilde des öffentlichen Rechts,
deren Organisation durch Verfassung und Gesetz bestimmt ist.
Sie sind aber seit der Kantonsverfassung von 1848 von den
Ortsbürgergemeinden völlig getrennt. Ihre Bedeutung beschränkt
sich gegenwärtig auf die Verwaltung des Korporationsvermögens
zum möglichsten Vorteil der Genossen, unter welche der Jahres
ertrag als sogenannter Korporationsnutzen verteilt wird. Das
Korporationsbürgerrecht hat demnach trotz seines öffentlich recht
lichen Charakters wesentlich nur noch vermögensrechtliche Bedeutung.
(Siehe auch Rechtsgutachten von Dr. Stadlin Graf, Zeitschrift
für schweiz. Recht, Bd. XIX, S. 35 ff.) Die Heimatberechtigung
in einer zugerischen Gemeinde ist allerdings die Voraussetzung der
Zugehörigkeit zur Korporationsgemeinde, aber die erstere bedingt
die letztere noch keineswegs. Es gibt zahlreiche Bürger, die der
Korporationsgemeinde nicht angehören; ja es gibt Bürgergemein
den, in denen überhaupt keine Korporationsgemeinden bestehen.
Damit ist nun aber bereits gesagt, daß eine Verletzung des
Bundesgesetzes die Heimatlosigkeit betreffend vorliegend nicht in
Frage kommen kann, da die Bestimmungen dieses Gesetzes nur
auf das Kantons und Gemeindebürgerrecht Bezug und mit der
Frage, ob eine Person in einer anderweitigen öffentlich rechtlichen.
Korporation als Mitglied zuzulassen ist, nichts zu tun haben.
Es treffen daher auch die von den Rekurrenten angerufenen, zum
Zwecke der Vollziehung jenes Gesetzes ergangenen Bundesrats
beschlüsse (B. Bl. 1873, II, S. 71 ff.; Geschäftsbericht 1883,
S. 580 ff.) hier in keiner Weise zu.
3. Was die behauptete Verfassungsverletzung anbetrifft, so
fordert das in Art. 4 B. V. enthaltene Prinzip der Rechtsgleich
heit nach ständiger Praxis keine absolut gleiche Behandlung der
Bürger, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der tatsächlichen
Verhältnisse, sondern es fordert gleiche Behandlung nur unter der
Voraussetzung der Gleichheit der erheblichen tatsächlichen Ver
hältnisse. Eine Verschiedenheit der Verhältnisse in solchen tatsäch
lichen Momenten, welche nach anerkannten Grundsätzen der gel
tenden Rechts und Staatsordnung für die Normierung gerade
des bestimmten Rechtsgebietes, um welches es sich handelt, von
Erheblichkeit sind, rechtfertigt auch eine verschiedene rechtliche Be
handlung (siehe namentlich Amtl. Samml., Bd. VI, S. 172
Nun ist die uneheliche Geburt zweifellos eine wenigstens für
wisse Rechtsgebiete erhebliche Tatsache im angegebenen Sinne.
läßt sich eine verschiedene Normierung der Verhältnisse der ehe
lichen und unehelichen Kinder im Erbrecht und Familienrecht ein
fach nicht umgehen, und es ist klar, daß hiegegen die Verfassungs
garantie der Rechtsgleichheit nicht angerufen werden kann. Ebenso
zweifellos ist, daß für andere Gebiete, zumal des öffentlichen
Rechts, der Tatsache der unehelichen Geburt keine Erheblichkeit
zukommt, eine ungleiche Behandlung hier also sich mit dem
Prinzip der Rechtsgleichheit nicht verträgt. Es frägt sich, wie es
sich in dieser Beziehung mit der Mitgliedschaft bei der Korpora
tion Zug verhält.
Nun ist bereits bemerkt worden, daß das positive kantonale
Recht die zugerischen Korporationen als Verbandspersönlichkeiten
des öffentlichen Rechts behandelt. Das autonome, interne Ver
bandsrecht der Korporation Zug bildet daher einen Bestandteil
der öffentlichen Rechtsordnung, und das Verhältnis der Genossen
zur Korporation ist publizistischer Natur. Dessenungeachtet ist
aber die Mitgliedschaft ihrem Wesen nach ein reines Vermö
gensrecht, wie gleichfalls bereits hervorgehoben wurde. Ihre Be
deutung erschöpft sich im Anteil am Korporationsvermögen und
an dessen Verwaltung, sowie im Anspruch auf den jährlichen
Korporationsnutzen. Wenn nun das Verbandsrecht der Korpo
ration Zug bestimmt, daß die Rechtsnachfolge in die Mitglied
schaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft durch außereheliche Ab
stammung, insbesondere von einem weiblichen Mitgliede, nicht
vermittelt wird, so kann hiegegen vom bundesrechtlichen Stand
punkte der Rechtsgleichheit aus nicht eingeschritten werden; denn
die Frage, ob die Geburt schlechthin oder nur die eheliche Gebur
die Rechtsnachfolge in ein derartiges Vermögensrechtsverhältnis
oder dessen Erwerb bewirkt, ist mit der andern Frage nach der
Rechtsstellung der Unehelichen in Bezug auf die familien und
namentlich die erbrechtlichen Verhältnisse nahe verwandt und ge
hört daher einem Rechtsgebiet an, für dessen Normierung der
Unterschied ehelicher und unehelicher Abstammung nach allgemein
anerkannten Grundsätzen prinzipiell von Erheblichkeit ist. Es
konnte daher auch das Verbandsrecht der Korporation Zug bei
der Regelung jener Frage auf diesen Unterschied abstellen, ohne
damit gegen das Verfassungsprinzip der Rechtsgleichheit zu ver
stoßen.
Der Rekurs ist daher abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.