- Urteil vom 30. September 1903 in Sachen
Boller und Ramseyer gegen Regierungsrat Bern.
Weigerung der Fertigung eines Steigerungskaufes, weil die Steigerung
nicht vom zuständigen Beamten vorgenommen worden sei.
A. Am 14. Februar 1903 versteigerte Notar Boller, als Ver
walter der Konkursmasse J. Honegger in Zürich, eine zur Masse
gehörende Liegenschaft an der Freienstraße in Bern. Ersteigerer
war Amtsnotar Ramseyer in Bern. Der Amtsschreiber von Bern
weigerte sich nun, diesen Steigerungskauf zu fertigen, weil Notar
Boller nicht berechtigt gewesen sei, eine im Kanton Bern gelegene
Liegenschaft zu versteigern, sondern damit das Konkursamt von
Bern Stadt hätte beauftragen sollen. Auf Beschwerde von Boller
und Ramseyer wies die Justizdirektion des Kantons Bern den
Amtsschreiber an, die Fertigung vorzunehmen. Hiegegen rekurrierte
der Amtsschreiber seinerseits an den Regierungsrat, der mit Ent
scheid vom 24. Juni 1903 den Rekurs guthieß und die Fertigung
des erwähnten Kaufes als unstatthaft erklärte. In der Begründung
wird ausgeführt: Der Regierungsrat sei als Aufsichtsbehörde
über die Amtsschreibereien ( 6 des Gesetzes betr. die Amts und
Gerichtsschreibereien vom 24. März 1878) zuständig, die Frage
zu entscheiden, ob ein Liegenschaftskauf den als Bedingung der
grundbücherlichen Behandlung aufgestellten Erfordernissen entspreche
und nach den positiven Gesetzesvorschriften im Grundbuch einge
tragen werden könne. Die von den Rekurrenten eingehend erörterte
Frage nach den Kompetenzen der Konkursverwaltung an sich habe
hiebei nur sekundäre Bedeutung. Die Kantone seien berechtigt, die
Leitung von Versteigerungen öffentlichen Beamten zuzuweisen.
Auch das Schuldbetreibungs und Konkursgesetz stehe dem nicht
entgegen, wie schon wiederholt vom Bundesrat und vom Bundes
gericht entschieden worden sei. Nun bestimme 67 des bernischen
Einführungsgesetzes zum Schuldbetreibungs und Konkursgesetz,
daß die Versteigerungen durch den Betreibungsbeamten des be
treffenden Kreises (der in Bern zugleich Konkursbeamter sei) vor
zunehmen seien, und es gelte dies zweifellos sowohl für das Be
treibungs als für das Konkursverfahren. Es scheine nun aller
dings die bisherige Praxis diese Bestimmung insofern nicht immer
strikte beobachtet zu haben, als auch in Fällen, wo nicht das
Konkursamt den Konkurs verwalte, sondern eine besondere Kon
kursverwaltung bestellt sei, diese die Steigerungen selbständig ge
leitet habe. Ein Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für
Betreibungs und Konkurswesen vom 25. März 1893 habe diese
Praxis sogar sanktioniert. Der Regierungsrat habe jedoch die be
treibungsrechtlichen Rücksichten, auf die sich dieser Erlaß stütze,
nicht nachzuprüfen. Er erachte seinerseits die Beobachtung der
Vorschrift des 67 leg. cit. als eine Voraussetzung der Ein
tragung eines Steigerungsaktes im Grundbuch, und da diese Vor
schrift vorliegend nicht befolgt worden sei, verweigere der Amts
schreiber mit Recht die Fertigung.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben Notar
Boller und Amtsnotar Ramseyer rechtzeitig den staatsrechtlichen.
Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der
Entscheid aufzuheben. Als Beschwerdegrund wird Rechtsverweige
rung genannt und ausgeführt, die Begründung des Regierungs
rates bewege sich in einem unlöslichen Widerspruch, indem
einerseits die Frage nach den Kompetenzen der Konkursverwaltung
als nebensächlich erkläre und anderseits selber darauf abstelle, daß
Notar Boller als bloßer Konkursverwalter nicht die Befugnis gehabt
habe, im Kanton Bern eine Steigerung vorzunehmen. Entweder
sei Boller hiezu befugt gewesen, dann sei auch der Vertrag grund
bücherlich zu behandeln, oder Boller sei nicht dazu befugt gewesen,
und dann sei die Auffassung des Regierungsrates richtig. Der
angefochtene Entscheid komme sodann einer Aufhebung des Kreis
schreibens der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibungs
und Konkurswesen vom 25. März 1893 gleich und enthalte in
sofern auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewalten
trennung; denn eine Administrativbehörde könne nicht die Ver
fügung einer Justizverwaltungsbehörde aufheben. Der Regierungs
rat sei aber auch als Aufsichtsbehörde über die Amtsschreibereien
nicht berechtigt, die Frage der Gültigkeit eines betreibungsrecht
lichen Vorganges, um den es sich hier handle, abweichend von
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibungs und Konkurswesen
zu behandeln, sonst entstünden unlösliche Konflikte, die den Be
teiligten gegenüber, wie gerade der vorliegende Fall zeige, als
Rechtsverweigerung wirken könnten. Der Amtsschreiber und mit
ihm der Regierungsrat seien in dieser Beziehung an die Auffassung
der Betreibungsbehörden gebunden. Es wird sodann weiter des längern
ausgeführt, daß auch materiell die Ansicht des Regierungsrates
unrichtig und diejenige des mehrerwähnten Kreisschreibens richtig
sei, da nach dem Schuldbetreibungs und Konkursgesetz (Art. 256
u. 259) der Konkursverwalter die Steigerungen im Konkurs
verfahren vorzunehmen habe und die Kantone nicht befugt seien,
entgegen dem Gesetz, besondere öffentliche Beamte hiefür ausschließ
lich zu bestimmen. 67 des bernischen Einführungsgesetzes, der
allerdings für die Auffassung des Regierungsrates spreche, stehe
somit im Widerspruch mit dem Bundesgesetz.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Ver
nehmlassung Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Rekurrenten beschweren sich wegen Rechtsverweigerung,
also wegen Verletzung des in Art. 4 der Bundesverfassung nieder
gelegten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz, darüber, daß
der Amtsschreiber von Bern und der Regierungsrat des Kantons
Bern im angefochtenen Entscheid den Steigerungsakt vom 14. Fe
bruar 1903 nicht zur Fertigung zulassen. Nach ständiger Praxis
liegt eine Rechtsverweigerung dann vor, wenn eine nach klarer
Gesetzesvorschrift oder nach der Natur der Sache kompetente Be
hörde sich ohne Begründung oder aus nichtigen, bloß vorge
schobenen Gründen weigert, eine Amtshandlung vorzunehmen.
Nun hat der Regierungsrat die Gründe, auf denen der angefochtene
Entscheid beruht, seiner Zeit ausführlich dargelegt, und die Re
kurrenten haben nicht einmal dargetan, daß sie materiell unrichtig,
geschweige denn willkürlich seien.
Daß der Amtsschreiber als Fertigungsbeamter und der Re
gierungsrat als Aufsichtsbehörde über den Amtsschreiber berechtigt
und verpflichtet waren, zu prüfen, ob der Steigerungsakt vom
14. Februar 1903 formell zur Fertigung geeignet sei, haben die
Rekurrenten nicht bestritten. Sie gehen sodann selber davon aus,
daß, wenn Notar Boller als Verwalter des Konkurses Honegger
nicht befugt war, die fragliche Steigerung in Bern vorzunehmen,
der Entscheid des Regierungsrates richtig und die Weigerung des
Amtsschreibers, zu fertigen, begründet ist. Nun enthält allerdings
die Motivierung des angefochtenen Entscheides insofern einen ge
wissen Widerspruch, als zuerst die Frage nach den Kompetenzen
der Konkursverwaltung als nebensächlich bezeichnet und hernach
dennoch, und zwar durchaus richtiger Weise, das entscheidende
Gewicht darauf gelegt wird, ob ein Konkursverwalter, der nicht
zugleich Betreibungsbeamter ist, im Kanton Bern selber eine
Steigerung leiten darf. Es ist aber klar, daß auf eine solche
bloße Inkongruenz in der Begründung eines Entscheides eine
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nicht gestützt werden kann.
Bei der Antwort auf jene Frage hat der Regierungsrat auf die
klare Vorschrift des 67 des bernischen Einführungsgesetzes zum
Schuldbetreibungs und Konkursgesetz, wonach Versteigerungen
durch den Betreibungsbeamten vorzunehmen sind, sowie darauf
abgestellt, daß auch nach dem Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetz wie der Bundesrat als eidgenössische Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs seiner Zeit wiederholt aus
gesprochen hat (Arch. II, 129; III, 128) die Kantone öffent
liche Beamte als für Steigerungen ausschließlich zuständig be
zeichnen können. Diese Lösung ist nicht nur nicht willkürlich,
sondern augenscheinlich richtig, und es ist insbesondere nicht ein
zusehen, wieso der Regierungsrat an die abweichende Auffassung
der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibungs und Kon
kurswesen gebunden gewesen und mit seinem Entscheid in das
Gebiet der richterlichen Gewalt eingegriffen haben soll; denn er
hatte die Frage nicht wie die Aufsichtsbehörde vom betreibungs
rechtlichen, sondern vom Standpunkt des kantonalen Fertigungs
rechts aus zu entscheiden und war daher zu einer selbständigen
Prüfung zweifellos berechtigt.
Der Rekurs ist demnach abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.