- Enscheid vom 26. Mai 1903 in Sachen Birchler.
Pfändung; Verwertung von Liegenschaften. Zulässigkeit einer dritten
Steigerung, wenn bei der zweiten, trotz gehörigen Angebotes, kein
Zuschlag erfolgte. Art. 142 Abs. 3 Schuldb.- u. K.-Ges.
I. Der Rekurrent Birchler hatte im Jahre 1899 als Käufer
eines Liegenschaftskomplexes in Saurenbach Männedorf den Ver
käufern Bloch und Guggenheim und A. Weil in Gailingen einen
Schuldbrief von 24,600 Fr. errichtet, den die Verkäufer der
Spar und Leihkasse Dießenhofen unter Garantieleistung für
dessen Güte cedierten. Mit Zahlungsbefehl vom 31. Januar 1902
hob die Spar und Leihkasse beim Betreibungsamt Männedorf
ir eine Quote von 2460 Fr. des geschuldeten Kapitals nebst
Zins Betreibung auf Grundpfandverwertung an.
Am 21. Oktober 1902 fand die erste Gant statt. Die amtliche
Schätzung der Liegenschaft betrug 24,000 Fr.; Forderungen, die
im Pfandrecht derjenigen des betreibenden Gläubigers vorangingen
und deshalb zum voraus gedeckt werden mußten, waren keine
rhanden. Auf dieser ersten Gant wurde der Schatzungswert
nicht erreicht, indem vom Meistbieter nur 23,900 Fr. geboten
wurden. Zu einem Zuschlag kam es infolge dessen nicht.
Die zweite Gant erfolgte am 11. November 1902. Meistbieter
blieb L. Bloch in Gailingen mit 20,000 Fr. Auf sein Ersuchen
schlug ihm das Betreibungsamt die Liegenschaft aber nicht zu.
Es wurde eine dritte Gant auf den 26. Januar 1903, nach
mittags 2 Uhr angeordnet und diese im Amtsblatt vom 6. Ja
nuar 1903 publiziert als zweite Steigerung, ohne daß jedoch
das Meistangebot der ersten Steigerung genannt worden wäre.
II. Gegen die Abhaltung dieser dritten Gant erhob der Betrie
bene, Birchler, Beschwerde, indem er geltend machte, daß gesetzlich
auf keinen Fall drei Ganten stattfinden dürfen, sondern nach
Art. 142 des Betreibungsgesetzes an der zweiten Steigerung ein
Zuschlag zu erfolgen habe, oder daß, falls dies nicht geschehe,
die Betreibung als erfolglos dahinfalle.
Der Betreibungsbeamte brachte zur Rechtfertigung seines Vor
gehens an: Er habe dem Gesuche des Meistbieters auf der zwei
ten Gant um Nichtzuschlagen der Liegenschaft deshalb entsprochen,
weil Aussicht bestanden hätte, ein dem treibenden Gläubiger nach
gehender Schuldbriefinhaber erwerbe den Brief von 24,600 Fr.
um einen bedeutend höhern Betrag, und weil die Garanten dieses
Schuldbriefes schon bedeutenden Schaden erlitten hätten. Die
Verhandlungen mit dem nachgehenden Briefgläubiger hätten sich
zerschlagen und es bleibe somit nichts anderes übrig, als eine
neue dritte Gant anzuordnen. Es sei deshalb ein Akt der Billig
keit, den Gläubigern eine dritte Gant zu gestatten. Nach Art. 95
Abs. 1 des Betreibungsgesetzes müsse ja der Betreibungsbeamte
nicht nur die schuldnerischen, sondern auch die gläubigerischen
Interessen wahren. Auch habe der Schuldner stillschweigend seine
Zustimmung zu einer dritten Gant gegeben.
III. Die untere Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht Meilen) er
klärte die Beschwerde für begründet, indem sie sich auf den vom
Beschwerdeführer eingenommenen Rechtsstandpunkt stellte und da
bei annahm, das Gesetz erlaube die Abhaltung einer dritten Gant
in demselben Betreibungsverfahren auch dann nicht, wenn sie im
Interesse sowohl des Gläubigers als des Schuldners liegen würde.
Im Interesse des Schuldners sei übrigens hier eine dritte Gant
nicht gelegen, sondern viel eher anzunehmen, daß der Meistbieter
einer zweiten Gant die Liegenschaft an der dritten nur noch billi
ger erwerben wolle.
IV. Diesen Entscheid hob die kantonale Aufsichtsbehörde infolge
Rekurses der Spar und Leihkasse Dießenhofen und des Betrei
bungsamtes unterm 14. März 1903 auf, indem sie erkannte: es
seien die fraglichen Grundpfänder auf eine nach den gesetzlichen
Vorschriften abzuhaltende zweite Steigerung zu bringen. Die Er
wägungen dieses Erkenntnisses führen aus: Die zweite Verstei
gerung könne vorliegenden Falls nicht als letzte und unwiderruf
liche behandelt werden, weil sie nicht ordnungsgemäß stattgefunden
habe. Ohne zuzuschlagen und ohne den Meistbieter bei seiner
Offerte zu behaften, habe der Betreibungsbeamte in ungesetzlicher
Weise die Versteigerung abgebrochen und die Leute entlassen. Mit
einem derartigen Vorgehen brauche sich der betreibende Gläubiger
nicht zufrieden zu geben. Der Zweck einer Versteigerung sei nicht
das Bieten, sondern die Liquidation des Gantobjektes, und wenn
der Versteigerer alles tue, um nicht zu verkaufen, so habe eben
keine Gant stattgefunden.
V. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, dem
Bundesgericht rechtzeitig eingereichte Rekurs, womit Birchler unter
Wiederholung seines Beschwerdeantrages neuerdings seine, erst
instanzlich gutgeheißene Rechtsauffassung zur Geltung zu bringen
versucht.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, zum Rekurse lediglich
bemerken zu sollen, daß eine disziplinarische Ahndung des Betrei
bungsbeamten wegen seines während der Pendenz der Beschwerde
eingetretenen Todes nicht erfolgt sei.
Die Vernehmlassung der Spar und Leihkasse Dießenhofen
lautet auf Abweisung des Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es ist zunächst klar, daß die vom Rekurrenten angerufene
Bestimmung des Art. 142 Abs. 3 des Betreibungsgesetzes auf
den vorliegenden Fall nicht direkt Anwendung finden kann. Denn
sie setzt voraus, daß ein Angebot an der zweiten Steigerung
überhaupt nicht erfolgt sei. Hier aber war ein solches, und zwar
ein gesetzlich gültiges (namentlich auch der durch Abs. 2 des
Art. 142 geforderten Höhe nach) tatsächlich gemacht worden; nur
hat es der Betreibungsbeamte pflichtwidriger Weise an der darauf
in abzugebenden Zuschlagserklärung fehlen lassen. Hienach kann
es sich einzig fragen, ob nicht Art. 142 Abs. 3 in einem solchen
Falle per Analogie anwendbar sei und von diesem Gesichtspunkte
aus das Begehren des Rekurrenten, die gegen ihn gerichtete Be
treibung als dahingefallen zu erklären, als berechtigt erscheine.
Gemäß dem Grundsatze: ubi eadem juris ratio ibi eadem dis-
positio müßte man eine analogische Anwendung des Art. 142
Abs. 3 in casu dann für gerechtfertigt und geboten ansehen,
wenn anzunehmen wäre, daß der Gesetzgeber die Erwägungen,
welche ihn dazu führten, die Betreibung beim Ausbleiben eines
genügenden Angebotes an zweiter Steigerung in Hinsicht auf
das Steigerungsobjekt dahinfallen zu lassen, im wesentlichen auch
als zutreffend und bestimmend erachtet haben würde, sofern er
den hier gegebenen Fall der Nichterteilung des Zuschlages im
Gesetze besonders vorgesehen hätte. Nun ist der gesetzgeberische
Grund, um dessentwillen Abs. 3 des Art. 142 das Dahinfallen
der Betreibung statuiert, offenbar der, daß aller Voraussicht nach
ein Verwertungsverfahren, bei dem trotz Abhaltung zweier Stei
gerungen kein irgendwie für die Deckung der betriebenen Forde
rung geeignetes Angebot erhältlich war, bei weiterer Fortsetzung
ein besseres Resultat nicht ergeben, sondern nur noch unnütze
Kosten verursachen werde und daß das Ziel der Betreibung, Be
friedigung des betreibenden Gläubigers durch Versilberung des
betreffenden Objektes, zur Zeit als unerreichbar gelten müsse. Für
den in Frage stehenden Fall läßt sich aber der genannten Erwä
gung keine Bedeutung beimessen. Denn daraus, daß der Steige
rungsbeamte ein gesetzlich hinreichendes Angebot nicht annimmt
und deshalb die Verwertung nicht zum Ziele führt, folgt keines
wegs, daß die Erreichung dieses Zieles nunmehr wahrscheinlich
verunmöglicht sei. Die Betreibung in dieser Meinung für dahin
gefallen zu erklären, liegt eine Veranlassung nicht vor. Vielmehr
ist lediglich zu sagen, daß die Steigerung infolge ihrer unvoll
ständigen Durchführung, d. h. wegen mangelhaften Verfahrens,
nicht zu dem an sich erreichbaren Resultate geführt habe. Danach
kann aber nicht ein Erlöschen der Betreibung, sondern nur ent
weder eine Ergänzung oder eine erneute gesetzmäßige Vor
nahme des mangelhaften Steigerungsaktes in Frage kommen.
Was zunächst die erstere Annahme betrifft: die Steigerung da
durch zum Abschlusse zu bringen, daß der Beamte nachträglich
noch den Zuschlag auf das erfolgte Angebot Blochs erteilt, so
wird mit ihr vorausgesetzt, daß Bloch jetzt noch bei seinem
Angebote behaftet werden könne. Dem ist aber nicht so, weil der
Bieter jedenfalls aufhört, aus seinem Angebote gebunden zu sein,
wenn dasselbe während der Steigerung nicht angenommen wird,
abgesehen davon, daß hier das Vorgehen des Steigerungsbeamten
im Sinne einer Entlassung des Bieters aus seinem Gebote aus
gelegt werden muß. Danach ist also der einzig zutreffende Weg
zur Ordnung der Sache der von der Vorinstanz anbefohlene: der
Ansetzung und Abhaltung einer neuen Gant nach Maßgabe der
für die zweite Steigerung geltenden gesetzlichen Vorschriften. So
ern an dieser neuen Gant ein Angebot von der frühern Höhe
nicht erfolgt, und damit Rekurrent sich geschädigt glaubt, bleibt
ihm die Schadenersatzklage des Art. 5 und eventuell diejenige des
Art. 6 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes vorbehalten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.