- Arteil vom 19. November 1902
in Sachen Spiehl, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Leihkasse Enge, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 143 Sch. u. K.-Ges. Anwendbarkeit auch für den Fall, dass eine
Uebertragung der Liegenschaft auf den ersten Ersteigerer gar
nicht stattgefunden hat (weil dieser die Verbindlichkeit des Zuschlags
bestreitet). Legitimation zur Klage aus Art. 143 l. c. Natur des
betreffenden Schadenersatzanspruches. Verneinung eines selb
ständigen Klagerechts der Gläubiger.
A. Durch Urteil vom 1. Juni 1902 hat das Obergericht des
Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin 8590 Fr. a Cts.,
nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 1901, zu bezahlen. Die Mehr
forderung wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Spiehl rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit
den Anträgen: 1. Es sei die gegnerische Klage gänzlich abzu
weisen. 2. Eventuell sei der Prozeß an die Vorinstanz zurückzu
weisen, zur Abnahme der in appellatorio offerierten Beweise für
die Tatsache, daß der Berufungskläger nicht Meistbieter gewesen sei.
C. Diese Berufungsanträge erneuert der Vertreter des Be
klagten in der Verhandlung vor Bundesgericht. Eventuell schließt
er noch dahin, er sei nur gegen Abtretung der der Klägerin als
Verlustscheinsgläubigerin zustehenden Rechte ihr gegenüber im
Sinne des vorinstanzlichen Entscheides zahlungspflichtig. Der Ver
treter der Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und Bestä
tigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Klägerin, Leihkasse Enge in Zürich II, war am
- Mai 1899 von der Firma A. Helbock Graf in Zürich I für
eine gemachte Darlehenszusicherung auf die Liegenschaft Flurbuch
Nr. 4009 in Altstetten mit darauf stehendem, zu 69,900 Fr.
assekurirtem Wohnhaus Nr. 547 ein vorstandsfreier Schuldbrief
von 49,000 Fr. angelobt worden. Über diese Liegenschaft erging
in der Folge ein Pfandverwertungsverfahren, wobei die Klägerin
mit dem genannten Kapital von 49,000 Fr., erlaufenen Zinsen
von 4410 Fr. und einem Kostenbetrage im Lastenverzeichnis figu
rierte. Nachdem eine erste Gant erfolglos gewesen war, fand
unterm 1. Juli 1901 die zweite statt, an welcher laut Fest
stellung der Vorinstanzen die Liegenschaft dem Beklagten Spiehl
der auf ihr einen dem genannten nachgehenden Schuldbrief
von 7,000 Fr. besaß ) für 60,000 Fr. zugeschlagen wurde.
Im Gantprotokoll fehlt die Unterschrift des Beklagten als Er
steigerer. Der nachträglichen Aufforderung des Betreibungsamtes,
den Akt zu unterzeichnen, weigerte sich Spiehl nachzukommen,
mit der Behauptung, der im Protokoll eingetragene Zuschlag an
ihn sei in Wirklichkeit nicht erfolgt und es sei für ihn somit keine
Verbindlichkeit als Käufer begründet worden. Mit Rücksicht auf
diese Weigerung ordnete das Amt auf Anweisung der zweitin
stanzlichen Aufsichtsbehörde ( die in einem auf Kassation der
Steigerung vom 1. Juli gerichteten Beschwerdeverfahren dieselbe
als formell gültig erklärt hatte ) eine neue Gant an auf den
- November 1901. An dieser wurde die fragliche Liegenschaft
einem Jakob Müller für 45,000 Fr. zugeschlagen. Die Fertigung
des Gantkaufes fand am 17. Januar 1902 statt.
Mit der gegenwärtigen Klage macht nun die Spar und Leih
kasse Enge gestützt auf Art. 143 des Betreibungsgesetzes gegen
über Spiehl eine Schadenersatzforderung von 10,350 Fr. 40 Cts.
geltend, auf welche Summe sich der Ausfall belaufe, den sie
durch die Nichthaltung des Steigerungskaufes erlitten habe. Das
Bezirksgericht Zürich, I. Abteilung, hieß die Klage im Betrage
von 10,333 Fr. 75 Cts. gut, das Obergericht, an welches Spiehl
appellierte, im Eingangs erwähnten reduzierten Umfange. Beide
Instanzen nahmen an, es sei die Legitimation der Leihkasse Enge
zur Klage in ihrer Eigenschaft als Schuldbriefgläubigerin gemäß
früher gefällten Entscheiden, speziell auch dem bundesgerichtlichen
Urteil in Sachen Schweizer gegen Moos und Guggenheim vom
23. Juni 1901, gegeben. Materiell führen ihre Entscheide in
tatsächlicher und rechtlicher Beziehung des nähern aus, daß ein
Angebot des Spiehl und ein darauf bezüglicher Zuschlag erfolgt
und er als Gantkäufer verpflichtet worden sei und durch die
Nichthaltung dieser Verpflichtungen die Klägerin geschädigt habe.
2. Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzforderung auf Art.
143 des Betreibungsgesetzes. Nun deckt sich allerdings der in
diesem Artikel vorausgesetzte Tatbestand mit dem im vorliegenden
Fall gegebenen nicht, Denn Art. 143 setzt voraus, daß die Über
tragung der Liegenschaft auf den Ersteigerer bereits stattgefunden
habe und schreibt nun vor, daß sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung
des Kaufpreises wieder rückgängig zu machen und daß ( unter
Aufhebung des geschlossenen Gantkaufvertrages ) eine neue
Steigerung anzuordnen sei. In casu aber ist es tatsächlich zu
einer Übertragung der Liegenschaft auf den Gantkäufer Spiehl
nicht gekommen. Von einer solchen mußte eben abgesehen werden,
weil Spiehl von Anfang an sich weigerte, den Zuschlag als für
ihn verbindlich anzuerkennen und damit die Verpflichtungen eines
Ersteigerers der Liegenschaft zu übernehmen. Indessen ist davon aus
zugehen, daß in einem solchen Fall der Art. 143 per Analogie
zur Anwendung zu kommen habe, d. h. daß die darin vorgesehenen
Rechtsfolgen, Anordnung einer neuen Steigerung und Haftbar
machung des frühern Ersteigerers für den Ausfall, ebenfalls
Platz greifen müssen: Der Statuierung dieser Rechtsfolgen liegt
ja die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, die Nachteile möglichst
zu verhindern, welche aus der Nichterfüllung oder ungenügenden
Erfüllung des Gantvertrages von Seiten des Gantkäufers einer
raschen und günstigen Liquidation des betreffenden Betreibungs
verfahrens erwachsen können. Diese Erwägung trifft aber ebenso
gut auch für den Fall zu, wo eine Übertragung der Steigerungs
liegenschaft noch nicht stattgefunden hat, die Nichthaltung des
Gantvertrages aber bereits feststeht.
3. Was sodann die Frage anbelangt, ob die Leihkasse Enge
als Hypothekargläubigerin zur Klage aus Art. 143 Absatz 2
B. G. legitimiert sei, so ist die im angefochtenen Entscheid ver
tretene Auffassung, daß dem Hypothekargläubiger ein direktes
und selbständiges Klagerecht zustehe, aus folgenden Gründen zu
verwerfen.
Diese Ansicht geht davon aus, daß durch die Nichthaltung des
Gantkaufes der Hypothekargläubiger geschädigt worden und daher
auch zur direkten Einklagung der betreffenden Ersatzsumme ohne
weiteres berechtigt sein müsse. Nun trifft aber diese Annahme
weder in allen Fällen tatsächlich zu, noch liegt darin rechtlich ein
schlüssiges Argument: In ersterer Beziehung braucht nur darauf
hingewiesen zu werden, daß beim Pfändungs bezw. Pfandver
wertungsverfahren noch anderweitiges Vermögen als das darin
einbezogene vorhanden sein kann, auf welches dem Betreibenden
zum Zwecke der vollen Deckung seiner Forderung der Zugriff
offen steht, und daß im Konkursfalle der Pfandgläubiger als ge
wöhnlicher Chirographargläubiger zu gänzlicher Bezahlung gelangen
kann. Unter allen diesen Voraussetzungen läßt sich nicht sagen,
der betreffende Gläubiger habe durch das vertragswidrige Ver
halten des Gantbieters effektiv einen Schaden erlitten. Es könnte
ein solcher Schaden jedenfalls erst dann als festgestellt gelten,
nachdem alle jene weitern rechtlichen Möglichkeiten, Befriedigung
zu erlangen, zu keinem Resultate geführt hätten. Vor allem aber
folgt anderseits aus der Tatsache, daß der Gläubiger durch das
Verhalten des Ersteigerers geschädigt wurde, noch nicht, daß ihm
nun notwendig auch ein selbständiger Rechtsanspruch gegen diesen
auf Ersatz des Schadens zustehen müsse. Letzteres kann vielmehr
nur dann angenommen werden, wenn der Schädiger gegenüber
dem Geschädigten aus der Zufügung des Schadens rechtlich ge
bunden wurde, wenn ein Rechtsgrund existiert, kraft dessen er für
den Schaden verantwortlich ist, d. h. kraft dessen der Geschädigte
von ihm den Ersatz des Schadens verlangen kann. Die Klägerin
will in der Tat eine solche rechtliche Verpflichtung aus Art. 143
B. G. herleiten.
4. Es ist daher, um zu einer richtigen Lösung der Frage nach
der Klagelegitimation zu gelangen, auf die rechtliche Natur der
Klage zurückzugehen.
Zweierlei Auffassungen sind hierüber denkbar. Entweder geht
man davon aus, daß es sich bei der Klage um die Geltend
machung einer dem Gantkäufer auferlegten obligatio ex lege
handle, oder man erblickt den Rechtsgrund der in Art. 143 sta
tuierten Haftung in einer aus dem Zuschlag sich ergebenden
kontraktlichen Verpflichtung desselben, bezw. in der Nichthal
tung derselben. Im ersteren Falle könnten als Subjekte der be
treffenden Forderung alle diejenigen angesehen werden, welchen
der Ausfall hätte zugeteilt werden müssen, bezw. welche durch
die Nichthaltung des Kaufes einen weitern Schaden erlitten
haben; also u. a. gewiß auch die Hypothekargläubiger, denen der
Kaufpreis ganz oder zum Teil hätte zugewiesen werden müssen;
im letzteren Falle kann forderungsberechtigt dagegen nur der
jenige sein, welcher den betreffenden Kontrakt mit dem Erstei
gerer abgeschlossen hat, bezw. wer seine Rechte von jenem herlei
ten kann.
Obschon nun für die Annahme einer obligatio ex lege der
Umstand zu sprechen scheint, daß die Haftung nicht nur auf den
Ausfall sich erstrecken soll, sondern auch auf allen weitern
Schaden", so ergibt doch eine nähere Prüfung, daß es sich bei
der Klage nach Art. 143 nur um die Geliendmachung der aus
dem Zuschlag sich ergebenden Verpflichtungen handeln kann.
Offenbar muß es nämlich als ausgeschlossen betrachtet werden,
daß der Ersteigerer für den Ausfall haftet, wenn er mit Recht
vom Kaufe zurückgetreten ist; sei es, daß er den Nachweis er
bringt, daß ihm keinerlei Verschulden an der Nichterfüllung zur
Last fällt, sei es, daß er die Unverbindlichkeit des Zuschlages für
ihn beweist. Aus keiner Bestimmung des Gesetzes erhellt, daß der
Ersteigerer anders behandelt werden wollte, als jeder gewöhnliche
Käufer, und daß er also z. B. nicht das Recht haben sollte, seinen
Zuschlag wegen Willensmängel anzufechten. Es hat also die
Klage auf den Ausfall nach Art. 143 immer die Existenz einer
für den Ersteigerer verbindlichen Willenseinigung zur Voraus
setzung, was mit der Annahme einer durch Art. 143 begründeten
neuen obligatio ex lege absolut unvereinbar ist. Der Grund
der Haftung liegt, mit andern Worten, nicht in der nackten Tat
sache des Nichthaltens des Kaufes, sondern in der Nichterfüllung
der im Zuschlag eingegangenen Verpflichtung. Diese Haftung ist
insofern eine singuläre und mußte daher im Bundesgesetz auch
bezüglich der Mobilien speziell erwähnt und geregelt werden,
weil sie besteht, ohne daß eine vorgängige Inverzugsetzung durch
den Verkäufer stattgefunden haben muß. Im übrigen aber handelt
es sich dabei um eine gewöhnliche Schadenersatzklage wegen
Nichterfüllung eines Kaufes, nur mit dem Unterschied, daß ein
Schadensfaktor, der Ausfall , zum voraus schon jederzeit feststeht.
Geht man aber von dieser Natur der Klage aus, so erscheint
es, wie erwähnt, unmöglich, den geschädigten Gläubigern ein
selbständiges Klagerecht einzuräumen. Als Subjekt der Forderung
kann vielmehr nur entweder im Pfändungsverfahren das Betrei
bungsamt, welches den Zuschlag erteilt hat, oder aber der Eigen
tümer des Objektes, welches versteigert wurde, angesehen werden.
Welche dieser Annahmen die zutreffende sei, kann ununtersucht
gelassen werden, denn im einen wie im anden Falle ist ein
Klagerecht der Gläubiger nur auf abgeleitetem Wege zu
konstruieren. Betrachtet man das Betreibungsamt als Inhaber der
Forderung, so ist das nur unter der Annahme möglich, daß
dasselbe über die Forderung nicht frei verfügen, sondern sie in
gleicher Weise im Interesse der Gläubiger, bezw. des Schuldners
zu realisieren hat, wie die eigentlichen Objekte der Betreibung.
Geht man davon aus, daß die Eigentümer der versteigerten Gegen
stände Subjekte der Forderung seien, so ist auch ihnen die freie Ver
fügung über die Forderung natürlich benommen. Denn offenbar
muß die Forderung an Stelle des Objektes treten, aus dessen
Zwangsverwertung sie entstanden ist, also den Gläubigern in gleicher
Weise verhaftet sein, wie das betreffende Objekt selbst; denn sie
ersetzt ja teilweise wenigstens den bei normalem Verlauf der Be
treibung vom Amte einzukassierenden Preis desselben. Die Rechte
der Gläubiger nun sind in beiden Fällen keine weitergehenden, als
daß sie Verwertung des ihnen verhafteten Gegenstandes durch
das Amt in den Formen des Betreibungsgesetzes verlangen können.
So wenig eine gepfändete oder verpfändete Forde
rung des Schuldners von den betreibenden Currentgläubigern,
bezw. den Faustpfandgläubigern selbst direkt eingeklagt werden kann,
sowenig ist ein solches Recht auch bezüglich der fraglichen Aus
fallforderung möglich. Dasselbe kann nur durch Vermittlung
des Amtes entstehen, welches die Forderung, da es zur selb
ständigen Einklagung im Pfändungs bezw. Pfandverwertungs
verfahren weder die Mittel, noch eine gesetzliche Pflicht hat, ohne
besonderes Verwertungsbegehren entweder den einzelnen Gläu
bigern im Sinne von Art. 131 des Gesetzes an Zahlungsstatt
oder zur Eintreibung überweisen, bezw. wenn hiefür die Voraus
setzungen mangeln, sie auf Versteigerung zu bringen oder gemäß
Art. 130 Absatz 1 zu verkaufen hat.
Nur bei dieser Art des Vorgehens wird es dann auch möglich
werden, die Interessen der verschiedenen Beteiligten gleichmäßig zu
wahren und das Verfahren richtig und rasch zu erledigen. Ins
besondere wird der Übelstand vermieden werden, daß mit der end
gültigen Feststellung der Verteilungsliste und infolgedessen mit dem
Abschluß der Liquidation bis nach Durchführung des Prozesses
und nötigenfalls der Betreibung gegen den Ersteigerer zugewartet
werden müßte.
Da die Klägerin ihre Legitimation zur Klage weder auf einen
Erwerb der Forderung durch Steigerungskauf, noch auf eine
Überweisung gemäß Art. 131 stützt, sondern aus eigenem Rechte
klagend auftritt, so mangelt ihr somit die Prozeßlegitimation.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird im Sinne der Gutheißung der von
dem Berufungskläger erhobenen Einrede mangelnder Klaglegiti
mation der Berufungsbeklagten geschützt und damit das angefoch
tene Urteil des zürcherischen Obergerichtes vom 1. Juni 1902
aufgehoben.