- Arteil vom 25. Januar 1902
in Sachen Brupbacher-Briesenmann, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Konkursmasse Brupbacher-Zingg, Bekl. u. Ber. Bekl.
Verkauf eines Geschäftes und nachherige Abtretung der Kaufpreis
forderung. Geltendmachung derselben im Konkurse des Käufers.
Einrede der Simulation, Art. 16 O.-R. Tat- oder Rechtsfrage?
Art. 81 Org.-Ges. Würdigung dieser Einrede. Beweislast.
A. Durch Urteil vom 14. September 1901 hat die I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Klage
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
den Anträgen:
Der im Konkurse des Ernst Heinrich Brupbacher von der
Klägerin angemeldete Anspruch von 140,000 Fr. sei gutzuheißen,
wobei das beanspruchte Pfandrecht fallen gelassen werde.
C..
D. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Be
rufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Vertrag vom 30. September 1897 übernahm Brup
bacher Zingg, der Sohn der heutigen Klägerin, das bisher von
ihm und seinem Vater Brupbacher Briesenmann betriebene Weiß
warengeschäft H. Brupbacher und Sohn käuflich. Die Aktiven
wurden nach gezogener Bilanz und Ausscheidung festgesetzt auf
276,770 Fr. 10 Cts., die Passiven auf 267,963 Fr. 40 Cts.;
unter den Aktiven sollten die sämtlichen Heureka und andern
Patente, als deren Eigentümer laut Schenkungsurkunde vom
- Februar 1897 der Käufer Brupbacher Zingg bezeichnet wurde,
nicht inbegriffen sein. Kundsame, Firma 2c. blieben außer An
satz; die Festsetzung der Aktiven beruhte auf folgender Berechnung:
I. Warenlager
Fr. 123,230 20
II. Kommissionslager
251 10
III. Rückbezahltes Kapital, verwendet
Einführung und Betrieb der Patente, Mehr
wert derselben
90,000
IV. Buchforderungen
47,901 80
(worunter eine Forderung an den Käufer
Brupbacher von 40,285 Fr.
V. Mobiliar
15,000
VI. Zwischenverkauf
170 -
VII. Kassenbestand
Der Kaufpreis wurde auf 240,000 Fr. festgesetzt, in der Mei
nung, daß von dieser Summe ein Betrag von 140,000 Fr. auf
das Guthaben des Verkäufers entfalle, der es auf diesen Betrag
reduzierte, und weitere 100,000 Fr. mit einer Forderung des
schweizerischen Bankvereins an das Geschäft verrechnet werden
sollten, welch letztere Summe durch zwei solidare Bürgen sicher
zu stellen war. Die Bürgschaft wurde in der Folge geleistet von
dem Verkäufer Brupbacher Briesenmann und dessen Vater Brup
bacher Hotz. Am 13. Dezember 1897 übertrug der Vater des
Verkäufers und Schwiegervater der Klägerin, Brupbacher Hotz,
dieser seine sämtlichen Aktiven. Am 1. März 1898 trat Brup
bacher Briesenmann sein Guthaben von 140,000 Fr. aus dem
Geschäftsverkaufe der Klägerin ab, worüber eine schriftliche Be
urkundung aufgenommen und wovon dem Käufer Brupbacher
Zingg Mitteilung gemacht wurde. Laut der Abtretungsurkunde
erfolgte die Abtretung in teilweiser Bezahlung der Weiberguts
forderung der Klägerin von 184,419 Fr. Unterm 5. Juni 189!
wurde über Brupbacher Zingg (den Käufer) der Konkurs er
öffnet. In diesem Konkurse meldete die Klägerin die ihr am
- März 1898 abgetretene Forderung von 140,000 Fr. an, wo
für sie überdies ein Faustpfandrecht an 20 Patenten nebst den
dazu gehörigen Schutzmarken beanspruchte, welch letzterer Anspruch
indessen heute nicht mehr in Frage steht, da er von der Klägerin
fallen gelassen wurde (s. Fakt. B). Die Konkursverwaltung be
stritt den Anspruch, und die Klägerin erhob deshalb die vor
liegende Klage, die auf Anerkennung der Forderung von 140,000 Fr.
und Zulassung im Kollokationsplan im Konkurse des Brupbacher
Zingg geht. Ferner hatte die Klägerin sich den von der schweize
rischen Volksbank und vom schweizerischen Bankverein gegen
Brupbacher Briesenmann gerichteten Betreibungen angeschlossen
für ihr Weibergut von angeblich 184,419 Fr. Über dieses Weiber
gut hat sich ebenfalls ein Prozeß entsponnen zwischen der heutigen
Klägerin als Klägerin und den genannten beiden Banken als
Beklagten. Dieser Prozeß ist durch rechtskräftig gewordenes Urteil
der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich
dahin entschieden worden, daß die Weibergutsansprache im Betrage
von 40,900 Fr. gutgeheißen, im übrigen aber abgewiesen worden
ist. Zu diesem Urteil ist das Obergericht dadurch gelangt, daß es
die Beweiskraft der Privatbücher des Ehemannes Brupbacher
Briesenmann, auf welche die Klägerin sich zum Beweise der Größe
ihres Weibergutes berufen hatte, verneinte, mit der Ausführung,
es handle sich um Bücher, die offensichtlich zum Zwecke angefertigt
worden seien, um der Klägerin den Beweis für ein zum Teil
fiktives Weibergut zu verschaffen.
2. Der vorliegenden Klage gegenüber hat die Beklagte die
Konkursmasse des Ernst Brupbacher Zingg die Einwendung
erhoben, die Forderung von 140,000 Fr. sei eine fiktive, da das
abgetretene Weißwarengeschäft zur Zeit des Geschäftsverkaufes
keinen Aktivenüberschuß, oder jedenfalls nur einen geringen, gehabt
habe. Die erste Instanz (der Einzelrichter des Bezirksgerichts
Zürich) wies die Klage ohne vorherige Beweisabnahme ab. Sie
stützte sich hiebei hauptsächlich auf die Akten des in Erw. 1 i. f.
erwähnten Weibergutsprozesses. In diesem Prozesse war, außer
der mangelnden Beweiskraft der Privatbücher des Ehemanns der
Klägerin, auch festgestellt worden, daß der Ehemann der Klägerin
und dessen Vater offenbar in Voraussicht des kommenden Zu
für
sammenbruchs des an den Sohn verkauften Geschäftes-
dessen Geschäftsschuld von 100,000 Fr. sie sich beim schweize
rischen Bankverein verbürgt hatten eine Reihe von Aktiven
auf die Klägerin und deren Tochter übertragen hatten. Auf Grund
dieser Tatsachen, sowie des Umstandes, daß bei Konkursausbruch
nur noch Waren im Werte von 25,000 Fr. vorhanden gewesen
seien, zog der Einzelrichter den Schluß, daß schon beim Verkauf
des Geschäftes die Passiven die Aktiven um ein bedeutendes über
stiegen hätten und von einer Forderung des Verkäufers Brup
bacher Briesenmann keine Rede sein könne, sondern daß in dem
Verkaufe des Geschäftes und in der Anerkennung der angeblichen
Forderung von 140,000 Fr. von Seite des Käufers nur ein
Manöver zu erblicken sei, das den Zweck gehabt habe, von langer
Hand den Konkurs vorzubereiten und dafür zu sorgen, daß die
Klägerin so viel als möglich von den Aktiven erhalten werde.
Die Anerkennung der Schuld von 140,000 Fr. von Seite des
Kridaren erscheine als ein fiktives Rechtsgeschäft, dessen Verbind
lichkeit von der Konkursmasse mit Recht bestritten werde.
Die zweite Instanz die 1. Appellationskammer des Ober
richts des Kantons Zürich hat dagegen zunächst eine Ex
pertise angeordnet über die Frage: Ob am 30. September 1897
das von H. Brupbacher Briesenmann an seinen Sohn Ernst ver
äußerte Geschäft einen Aktivenüberschuß von 240,000 Fr., bezw.
140,000 Fr. aufgewiesen habe ; ferner hat sie einige der von
der Klägerin angerufenen Zeugen für den Stand des Geschäftes
zur Zeit der Geschäftsübergabe abgehört. Die Expertise gelangte
zu dem Resultate, daß in fraglichem Zeitpunkte ein Überschuß
der Aktiven über die Passiven im Betrage von 13,277 Fr. 65 Cts.
bestanden habe, und zwar, indem sie folgende Rektifikationen bei
den Aktiven vornahm:
12,15
Fr.
Warenlager
251 10)
(II. Kommissionslager
5,900
III. Patentwert
32,150 95
IV. Debitoren (Ernst Brupbacher 25,050 Fr.)
6,000
V. Mobiliar
(VI. Zwischenverkauf
(VII. Kassenbestand
Fr. 117,447
Summe der Aktiven,
statt 276,770 10
Die zweite Instanz geht im allgemeinen mit Bezug auf die
Wertung der Aktiven von den Ansätzen der Experten aus, wobei
sie indessen die Forderung von Ernst Brupbacher völlig streicht
sie gelangt so zu einem Passivenüberschuß von circa 12,000
zur Zeit der Geschäftsübergabe. Aber auch bei Zugrundelegung
eines von der Klägerin produzierten Privatgutachtens würde
führt sie aus der Aktivenüberschuß nur circa 20,000
betragen haben. Sie stellt sodann fest, daß es sich nicht um eine
Anfechtung des Kaufes wegen Irrtums oder wegen Mängel han
deln könne und daß eine Anfechtungsklage (actio Pauliana) nicht
erhoben sei. Dagegen handle es sich um ein fiktives Geschäft. Das
ergebe sich, wenn man die gesamten Verhältnisse zwischen den Par
teien, wie sie in den übrigen Prozessen zu Tage getreten, berücksich
tige: die Verbürgung der Schuld des Käufers an den Bankverein
von 100,000 Fr. durch Vater und Großvater Brupbacher
Übertragung der Aktiven des Großvaters Brupbacher Hotz
die Klägerin im Dezember 1897; die Abtretung des angeblichen
Guthabens an die Klägerin für ein angebliches Weibergut der
selben von 184,419 Fr. ergeben, daß es sich überall darum ge
handelt habe, die Aktiven der Klägerin zuzuführen und die Bürg
schaft illusorisch zu machen, und zwar im Hinblick auf den bevor
stehenden Zusammenbruch des Geschäfts. Daß diese Kenntnis und
diese Absicht schon bei der Geschäftsübergabe vorhanden gewesen
seien, sei hienach anzunehmen, besonders auch, da keineswegs
außergewöhnliche Ereignisse nach dem Geschäftsverkaufe den Zu
sammenbruch des Geschäftes herbeigeführt haben. Eine Prüfung
der Bilanz, auch wenn man sie so nehme, wie sie von den Kon
trahenten aufgestellt worden, ergebe, daß das Geschäft schon zur
kritischen Zeit jeder Betriebsmittel ermangelt und auf schlechten
Füßen gestanden habe. Der Käufer habe Passiven im Betrage
von ungefähr 100,000 Fr. zu übernehmen gehabt, in der Haupt
sache in ganz erschöpften Bankkrediten bestehend; diesen Passiven
gegenüber, die jederzeit zur Rückzahlung haben gekündet werden
können, habe als Aktivum von Belang einzig das auf 123,000 Fr.
gewertete Warenlager gegenübergestanden, daneben Guthaben im
Betrage von 5800 Fr. und Barschaft von 217 Fr. Ein Bank
guthaben in erheblichem Umfange sei nicht vorhanden gewesen;
auch habe es gänzlich an irgend welchen Aktiven (Liegenschaften,
Wertpapieren) gefehlt, mit denen ein Kredit hätte erhältlich ge
macht werden können. Dazu komme, daß aus den andern Pro
zessen hervorgehe, daß auch der Vater Brupbacher irgendwelche
Mittel nicht mehr besessen habe; rechne man dazu, daß das
Warenlager, ganz abgesehen davon, daß es nicht auf 123,000 Fr.
taxiert werden könne, mit unverkäuflichen Artikeln überladen ge
wesen sei, so müsse gesagt werden, daß das Geschäft im Zeit
punkte der Übernahme durch den Sohn Brupbacher aller und
jeder Betriebsmittel entbehrte und finanziell in den allerungünstig
sten Verhältnissen stand. Es sei nicht glaubhaft, daß der Sohn
Brupbacher ernsthaft habe den Willen haben können, für ein in
so schlimmer Lage befindliches Geschäft einen Kaufpreis von
140,000 Fr. zu bezahlen. Werden diese Verhältnisse gewürdigt,
so dürfe unbedenklich angenommen werden, daß die Aktiven in
der der Übernahme zu Grunde liegenden Bilanz absichtlich und
wissentlich zu hoch gestellt worden seien, um einen möglichst großen
Aktivenüberschuß zu zeigen und damit das Manöver möglich zu
machen, das bezweckte, zunächst dem Vater Brupbacher eine fik
tive Forderung von 140,000 Fr. zu verschaffen, die durch Cession
an die Klägerin ein ebenfalls fiktives Weibergut von 180,000 Fr.
decken sollte. Die zu hohe Bewertung zeige sich namentlich bei
den Patenten: die für diese gemachten großen Auslagen seien
gerade die Ursachen des Geschäftsrückganges gewesen; daher hätte
doch der Sohn Brupbacher unmöglich im Ernste für sie 90,000 Fr.
bezahlen wollen. Übrigens seien ihm die Patente nicht einmal
übertragen worden. Aus alledem sei zu folgern, daß zwar die
Übertragung der Aktiven an den Sohn Brupbacher und die Über
nahme der Passiven an Dritte durch ihn nicht fingiert gewesen
sei, wohl aber die Eingehung einer Schuld von 140,000 Fr.
gegenüber dem Vater Brupbacher.
3. Wie die Vorinstanz richtig hervorhebt, macht die Beklagte
nicht geltend, die Geschäftsübertragung vom 30. September 1897
oder die Cession der aus diesem Rechtsgeschäfte dem Vater Brup
bacher Briesenmann zugekommenen Forderung von 140,000 Fr.
an die Klägerin, oder diese beiden Rechtsgeschäfte seien nach
Art. 285 ff. Schuldbetr. und Konk. Ges. mit der sogenannten
Anfechtungsklage anfechtbar. Ebensowenig nimmt die Beklagte den
Standpunkt ein, die Geschäftsübergabe sei wegen Betruges oder
wesentlichen Irrtums für den Gemeinschuldner unverbindlich.
Sondern sie erhebt gegenüber der Klage auf Zulassung der der
Klägerin abgetretenen Forderung von 140,000 Fr., Guthaben
aus dem Geschäftsverkauf, nur die Einrede, es handle sich bei
diesen Geschäften, speziell beim Geschäftsverkauf, soweit dadurch
eine Forderung des Vaters und Ehemannes Brupbacher Briesen
mann begründet worden, um ein fiktives Geschäft. Auf diese Ein
wendung hat sich die Überprüfung der Sache durch das Bundes
gericht zu beschränken. Rechtlich stellt sich diese Einwendung als
Einrede der Simulation dar (vgl. Art. 16 O. R.): es wird be
hauptet, ein Kaufpreis für die Geschäftsübergabe sei nur zum
Schein ausgesprochen worden; dem im schriftlichen Vertrage er
klärten Willen habe der wirkliche innere Willen der Vertrags
parteien nicht entsprochen, insofern dadurch eine Forderung des
Vaters Brupbacher Briesenmann begründet worden sei; der innere
Wille sei nur dahin gegangen, das Geschäft dem Sohne Brup
bacher gegen Übernahme der Passiven, und ohne weitern Kauf
preis, zu überlassen; eine Forderung des Brupbacher Briesenmann
sei nur scheinbar begründet worden, um sie nachher der Klägerin
abtreten zu können und so das Geschäftsvermögen und das Ver
mögen des Brupbacher Briesenmann dem Zugriffe der Gläubiger
zu entziehen; in Tat und Wahrheit habe also eine Schuldver
pflichtung des Sohnes Brupbacher nicht begründet werden wollen.
4. Bei Prüfung der Frage nun, ob die Einrede der Simula
tion materiell begründet sei, ist vorerst festzustellen, daß die Be
weislast dafür, daß das mit der Einrede der Simulation ange
fochtene Rechtsgeschäft ein simuliertes sei, den, der diese Einrede
erhebt, in casu also die Beklagte, trifft. Die Klägerin hat ihre
Klage genügend substanziiert durch die Behauptung der erfolgten
Abtretung, der schriftlichen Beurkundung derselben und der Anzeige
an den Schuldner (welch letzterer Umstand übrigens nicht
Konstituierung der Wirksamkeit der Abtretung erforderlich
und ihrer Beweispflicht genügt durch Produktion der Abtretungs
urkunde. Die Vorinstanz scheint diese Verteilung der Beweislast
verkannt zu haben, wie namentlich aus ihrem Beweisbeschluß
und daraus, daß sie im Urteile sagt, der Klägerin sei der Beweis
dafür abzunehmen gewesen, daß zur Zeit des Verkaufs des Ge
schäftes ein Aktivenüberschuß im Betrage von 140,000 Fr. vor
handen gewesen, hervorgeht. Zwar könnte auch angenommen
werden, die Vorinstanz habe die Verteilung der Beweislast in
dieser Weise geordnet, weil die Klägerin selber den Beweis für
jene Tatsache anerboten hat. Allein letzteres ist zwar richtig, nicht
aber das, daß die Klägerin mit ihrem Beweisanerbieten eine Um
kehrung der nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu verlegenden
Beweislast zu ihren Ungunsten hätte bewirken wollen. Es ist
daher an dem oben ausgesprochenen Grundsatz über die Verteilung
der Beweislast festzuhalten.
5. Im weitern erhebt sich die Frage, ob der Entscheid der
Vorinstanz, die Begründetheit der Einrede der Simulation ergebe
sich aus den von ihr angenommenen Tatsachen, vom Bundes
gericht überhaupt überprüft werden kann, oder ob hierin rein
tatsächliche Feststellungen liegen, an welche das Bundesgericht
gemäß Art. 81 Org. Ges., sofern sie nicht aktenwidrig sind, ge
bunden ist; es fragt sich mit andern Worten, ist die Frage, ob
aus gewissen Handlungen, Worten und konkludenten Taten dar
auf geschlossen werden könne, daß der von den Parteien bei einem
Rechtsgeschäft erklärte Wille nicht der wirkliche, innere Wille der
Parteien gewesen sei, vielmehr die Parteien in Wirklichkeit über
einstimmend eine andere Absicht gehabt haben, als der erklärte
Wille ausdrückt, Tat oder Rechtsfrage? Hierüber ist zu be
merken: Wie Danz (Auslegung der Rechtsgeschäfte, S. 110)
sich richtig ausdrückt, besteht das Wesen des simulierten Vertrages
darin, daß die Kontrahenten bezwecken, nach außen hin den
Schein zu erwecken, als hätten sie einen ernstlichen Vertrag ab
geschlossen, während sie einig sind, daß unter ihnen eine obliga
torische Bindung nicht entstehen soll. Bei der Frage, ob eine
Willenserklärung simuliert sei, handelt es sich nicht um eine Aus
legung der betreffenden, nach außen, Dritten gegenüber, kund
gegebenen Willenserklärung, sondern darüber, ob diese Willens
erklärung dem wirklichen Willen der Parteien entspreche, ob der
wahre übereinstimmende Parteiwille nicht vielmehr dahin gegangen
sei, daß die Erklärung keinerlei oder doch nicht die ihrem Inhalte
entsprechende Rechtswirkung hervorbringen solle. Ein derartiger
Parteiwille, daß das Dritten gegenüber kundgegebene Geschäft
nicht oder nicht in der erklärten Weise gelten solle, der Simula
tionswille, muß natürlich, um rechtlich erheblich zu sein, unter
den Parteien geäußert, in irgend welcher Weise, durch Worte
oder konkludente Handlungen gegenseitig erklärt worden sein. Bei
der Simulationseinrede handelt es sich also in Tat und Wahr
heit darum, ob nicht neben der nach außen kundgegebenen Er
klärung zwischen den Parteien durch Worte oder konkludentes
Verhalten eine andere Vereinbarung getroffen worden sei, wodurch
dem nach außen erklärten Geschäfte die ihm scheinbar beigelegte
rechtliche Geltung entzogen wird. Die Frage nun, welche Er
klärungen oder thatsächlichen Verhältnisse vorliegen, die den Schluß
auf eine derartige Vereinbarung, den Simulationswillen, gestatten,
ist Tatfrage, Frage der Beweiswürdigung, und als solche der
Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen; die weitere Frage
aber, ob sich aus den so festgestellten Erklärungen, Verhältnissen
u. s. w. der Simulationswille ergebe, ist Rechtsfrage. (A. A.
allerdings Danz a. a. O.) In letzterer Hinsicht ist das Bundes
gericht in der Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils frei, und
auf diese Überprüfung ist nunmehr einzutreten.
6. Nach dem Gesagten hatte die Beklagte zu beweisen und
müßte nachgewiesen sein, daß Tatumstände vorliegen, aus denen
sich der Wille der Vertragsparteien ergäbe, daß der Kaufpreis
von 140,000 Fr. vom Käufer Brupbacher Zingg in Wirklichkeit
nicht geschuldet werde, sondern nur deshalb vereinbart worden sei,
damit das betreffende Vermögen den Gläubigern des Käufers und
denen des Verkäufers entzogen werde. Und zwar müßte nachge
wiesen sein, daß derartige Tatumstände, aus denen ein Schluß
auf eine solche, dem erklärten Willen nicht entsprechende Verein
barung gezogen werden müßte, vorhanden gewesen sind im Mo
mente des Vertragsabschlusses; auf alle späteren Vorgänge kann
für die einzig zu entscheidende Frage nichts ankommen. Die Be
klagte und die Vorinstanz
stellen freilich nicht allein auf das
Mißverhältnis zwischen dem wirklichen Werte des Geschäftes und
dem Kaufpreise, sowie auf die von ihnen behauptete absichtliche
und wissentliche Höherschätzung der Aktiven in der Übergangs
bilanz ab, sondern auch auf die späteren Vorgänge: die Schen
kungen des Schwiegervaters der Klägerin an diese im Dezember
1897, die Schaffung und Geltendmachung eines fiktiven Weiber
gutes, und die Abtretung der heute streitigen Forderung an die
Klägerin. Sie beurteilen die Geschäftsübertragung im Zusammen
hang mit allen diesen spätern Vorgängen und ziehen daraus den
Schluß, daß die Festsetzung des Kaufpreises von 140,000 Fr.
nicht ernstlich gemeint gewesen, sondern in Kenntnis der schlechten
Lage des Geschäftes und mit der Absicht, diese Summe dem Ge
schäfte und so den Gläubigern zu entziehen, erfolgt sei. Nun ist
gewiß richtig, und der Beklagten zuzugeben, daß jene spätern
Rechtsgeschäfte erfolgt sind in fraudem creditorum. Es muß
denn auch speziell den Gläubigern des Ehemannes der Klägerin
das Recht gewahrt bleiben, die Abtretung der Forderung von
140,000 Fr. an die Klägerin mit der Anfechtungsklage im Sinne
der Art. 285 ff. Schuldbetr. und Konk. Ges. anzugreifen. Allein
für die Entscheidung des vorliegenden Prozesses sind jene spätern
Vorgänge von keiner Bedeutung. Die hier einzig streitige Frage:
Ob in der Geschäftsübergabe vom 30. September 1897, insoweit
darin eine Forderung des Verkäufers Brupbacher Briesenmann an
den Übernehmer Brupbacher Zingg im Betrage von 140,000 Fr.
begründet wird, ein fiktives, simuliertes Rechtsgeschäft sei, kann
nicht ohne weiteres schon deshalb bejaht werden, weil jene späte
ren Geschäfte offenbar in fraudem legis und in fraudem credi
torum gehen. Der Nachweis, daß das heute streitige Rechtsgeschäft,
im Hinblick auf jene spätern Geschäfte, zur Vorbereitung derselben
geschaffen worden und deshalb simuliert sei, müßte strikte erbracht
sein. Hierüber enthält aber das Urteil der Vorinstanz keine post
tiven Feststellungen. Insbesondere schließt der Umstand, daß der
Ehemann der Klägerin die Absicht hatte, ihr ein fiktives Weiber
gut zu schaffen, nicht aus, daß der Kaufpreis für die Geschäfts
abtretung ernst gemeint und nicht simuliert sein sollte. Von diesem
Standpunkte der Schaffung eines fiktiven Weiberguts -
aus
erscheint sogar die vorherige Abtretung des Geschäftes und die
Abtretung einer Kaufpreisforderung an die Klägerin als ein un
zweckmäßiges Manöver zur Benachteiligung der Gläubiger: dieser
Zweck wäre viel einfacher dadurch erreicht worden, daß der Ehe
mann der Klägerin das Geschäft behalten und sie im Konkurse
der Gesellschaft das Weibergut hätte geltend machen lassen, wobei
die Hälfte privilegiert gewesen wäre, während die Forderung der
Klägerin im Konkurse des Sohnes nicht privilegiert ist. Endlich
erscheint geradezu auch nach den Annahmen der Vorinstanz
und der Expertise als ausgeschlossen, daß das Geschäft etwa
bei der Übergabe unter pari stand, überschuldet war, woraus
allerdings der stillschweigende Wille der Vertragsparteien, daß der
Verkäufer in Wirklichkeit nichts zu fordern haben sollte, zu folgern
wäre, vorausgesetzt, jener Thatumstand sei dem Käufer bekannt
gewesen.
7. Als Tatumstand, der einzig in Betracht gezogen werden
kann, weil er im Momente des Vertragsabschlusses vorhanden
gewesen wäre, kann vielmehr nur der von der Vorinstanz ange
nommene der absichtlichen Höherschätzung des Kaufpreises durch
die Parteien angesehen werden. Ein Mißverhältnis zwischen dem
wirklichen Wert des verkauften Geschäftes und dem Kaufpreis
allein könnte nicht als derartiger Tatumstand angesehen werden;
denn der höhere Kaufpreis kann auf einer subjektiven Schätzung
des Käufers über den Wert des Geschäftes beruhen. Nachgewiesen
müßte vielmehr sein, daß der Käufer wußte, daß das Geschäft
auf schlimmen Füßen oder vor dem Ruine stand, denn es könnte
nicht angenommen werden, daß der Käufer bei Kenntnis dieser
Tatsachen einen den wahren Wert des Geschäftes übersteigenden
Kaufpreis hätte zahlen wollen, etwa um eine Schenkung zu
machen. Die Beklagte hat nun aber in erster Linie auf das Miß
verhältnis zwischen dem wahren Werte des Geschäftes und dem
Kaufpreis abgestellt und die Vorinstanz ist ihr hierin, zum Teil
wenigstens, gestützt auf die Expertise, gefolgt; schon das Beweis
thema, das sie der Expertise aufgegeben hat, geht von der un
richtigen Auffassung aus, es handle sich wesentlich um die Fest
stellung des wirklichen Wertes des Geschäftes zur Zeit des Ge
schäftsverkaufes bezw. des Mißverhältnisses zwischen diesem Wert
und dem Kaufpreis. Diese Feststellung könnte relevant sein bei
einer Anfechtung des Kaufes wegen Betruges (wie denn auch die
Experten, nach verschiedenen Ausdrücken in ihrem Gutachten zu
schließen, diesen Fall im Auge zu haben scheinen); sie ist aber,
wie bemerkt, für sich allein nicht ausschlaggebend für die Ent
scheidung der Frage, ob die Vereinbarung eines Kaufpreises von
140,000 Fr. simuliert gewesen sei. Von entscheidender Bedeu
tung ist dann aber die weitere Annahme der Vorinstanz, die
Schätzung der Aktiven in der Übergangsbilanz sei absichtlich und
wissentlich eine zu hohe gewesen, um den Wert des Geschäftes
künstlich in die Höhe zu treiben und so zum fingierten Kaufpreise
zu gelangen. Aber auch in dieser Beziehung fehlt es an bestimm
ten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz; die Vorinstanz
zieht lediglich Schlüsse auf den bösen Glauben der Kontrahenten
aus den Differenzen zwischen der Übergangsbilanz und der von
den Experten aufgestellten rektifizierten Bilanz. (Folgt eine Prü
fung der Differenzen im einzelnen. Nach derselben fährt das Ur
teil fort):
Kann sonach aus keiner einzelnen der eben behandelten Diffe
enzen der Schluß auf den Simulationswillen gezogen werden,
so ist im weitern auch zu sagen, daß auch bei der Gesamtbetrach
tung des Verhältnisses des vereinbarten Kaufpreises zum wahren
Werte des Geschäftes nicht als erwiesen angesehen werden kann,
daß die Vertragsparteien in Wirklichkeit den Kaufpreis von
140,000 Fr. nicht hatten festsetzen wollen, daß eine absichtliche
Höherschätzung stattgefunden habe. Überall bleibt die Möglichkeit
einer derartigen Festsetzung des Preises in bona fide offen, auch
wenn ein großes Mißverhältnis angenommen werden müßte. Nun
ist es aber mit dem Beweise der Simulation streng zu nehmen,
da dieser Beweis sich gegen den erklärten Willen der Vertrags
parteien richtet, und da zudem das Recht noch andere Mittel zur
Anfechtung von Rechtsgeschäften gewährt, die es an bestimmte
Fristen und teilweise auch an weitere Voraussetzungen zu knüpfen
pflegt.
8. Kann sonach der der Beklagten obliegende Beweis der Si
mulation nicht als erbracht angesehen werden, so ist die Klage
gutzuheißen, soweit sie heute noch aufrecht erhalten wird (d. h.
unter Verzicht auf das Pfandrecht), da der Forderung der Kläge
rin eine andere Einwendung nicht entgegengehalten wird. Auf die
Frage, ob die Einrede der Simulation der Klägerin überhaupt
entgegengehalten werden könne, braucht nicht eingetreten zu wer
den, da die Frage der Simulation zwischen den Hauptparteien
verneint werden mußte,
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird als begründet erklärt und
demgemäß, in Aufhebung des Urteils der I. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. September 1901,
die Klage gutgeheißen, wobei davon Vormerk genommen wird,
daß die Klägerin ihren Faustpfandanspruch an den Patenten nicht
mehr aufrecht hält.