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Arteil vom 19. März 1902 in Sachen
Moser, Kl. u. Ber. Kl., gegen Kronauer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Bundesgesetz betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht etc., vom
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April 1887, Art. 2 und 1 litt. a. Art. 1 des gen. Gesetzes bezieht
sich nicht auf Unternehnungen, die schon unter dem Fabrikgesetz
vom 23. März 1877 und dem Haftpflichtgesetz vom 25. Juni 1881
stehen.
A. Durch Urteil vom 11. Dezember 1901 hat die II. Appel
lationskammer des zürcherischen Obergerichtes die Klage abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 5800 Fr.
mit Zins zu 5% seit 17. August 1900 zu bezahlen.
C. (Armenrecht.
D. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht wiederholt
und begründet der Vertreter des Klägers das gestellte Berufungs
begehren; der Vertreier des Beklagten trägt auf Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Beklagte Kronauer betreibt in Zürich III eine Cement
stein und Schilfbretterfabrik, welche im Jahre 1889 dem Fabrik
haftpflichtgesetz unterstellt wurde. Die Spedition seiner Fabrikate
besorgt Fuhrhalter E. Haubensack in Zürich, der nebenbei als
Buchhalter im Geschäft des Beklagten tätig ist. Seine Fuhr
halterei untersteht dem erweiterten Haftpflichtgesetz von 1887
nicht. Der im Jahre 1854 geborene Kläger Anton Moser stand
seit 1897 im Dienste Haubensacks als Fahrknecht mit einem
Taglohn von 4 Fr. In dieser Stellung verunglückte er am 17.
August 1900 auf folgende Weise: Er hatte eine Ladung Schilf
bretter aus der Fabrik des Beklagten nach Russikon geführt und
befand sich mit dem leeren Brückenwagen, den er bestiegen hatte,
auf dem Heimwege in der Militärstraße in Zürich III, als sich
seine Peitschenschnur mit dem Rade eines neben ihm vorfahrenden
Velos verwickelte. Dadurch wurde er zu Boden gerissen und fiel
so unglücklich, daß der Wagen über ihn wegging. Mit einem
Bruch des linken Oberschenkels, mehreren Rippenfrakturen, Ver
letzungen an zwei Fingern der rechten Hand und einer Arm
verrenkung wurde er nach dem Kantonsspital Zürich verbracht.
Haubensack, welcher seine Angestellten bei der Unfall und
Haftpflichtversicherungsaktiengesellschaft Zürich kollektiv gegen
Unfall versichert hatte, bezog für den Kläger zunächst eine Ent
schädigung von 790 Fr. 55 Cts., wogegen er diesem für Spital
kosten und Lohnausfall total 849 Fr. 50 Cts. ausbezahlte. Auf
ein ärztliches Gutachten vom Mai 1901, welches eine dauernde
Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 30 % kon
statierte, entrichtete die Versicherungsgesellschaft ferner eine Inva
liditätsentschädigung von 1100 Fr. Unter Quittierung dieses Be
trages erklärte sich der Anwalt des Klägers am 8. Juni 1901
für alle Ansprüche aus dem Unfall, sowohl gegen Haubensack,
als auch gegen die Zürich vollständig abgefunden.
Im September 1901 belangte Moser den heutigen Beklagten
gestützt auf Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes für eine
Entschädigung von 5800 Fr. mit Zins zu 5% seit dem Tage
des Unfalls, indem er ausführte, daß der Beklagte den Trans
port seiner Fabrikate als einen Bestandteil seines Gewerbe
betriebes dem Haubensack übertragen habe und daher für dessen
Angestellte hafte. Die angerufene Bestimmung beziehe sich nicht
nur auf die Inhaber der im vorangehenden Artikel erwähnten
Betriebe, sondern auch auf die dem Haftpflichtgesetz von 1881
unterstehenden Fabrikanten, übrigens gehöre das Geschäft des
Beklagten zum Baugewerbe im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 des
erweiterten Haftpflichtgesetzes. Der Beklagte bestritt diese Auf
fassung und lehnte jede Zahlungspflicht ab, da er als Fabrikant
nur für die eigenen Arbeiter hafte, da überdies der Unfall mit
dem Fabrikbetrieb nicht im Zusammenhang stehe, sondern bei einer
davon unabhängigen Unternehmung eingetreten sei. Eventuell
wird geltend gemacht, der Kläger habe durch seine Abfindung
mit Haubensack und der Zürich auf einen Anspruch gegen den
Beklagten verzichtet, eventuell wird auch das Quantitativ der
Schadensberechnung bestritten. Beide kantonalen Instanzen haben
die Klage abgewiesen.
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Wenn der Kläger die Anwendbarkeit von Art. 2 des er
weiterten Haftpflichtgesetzes zunächst damit begründet, daß der Be
klagte ein mit dem Baugewerbe im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 a
ibidem im Zusammenhang stehendes Geschäft betreibe und aus
diesem Grunde für den Arbeiter seines Unterakkordanten hafte,
so kann seine Argumentation nach Lage des Falles nicht durch
schlagen, wie folgende Erwägung zeigt: Der angerufene Art. 1
statuiert die Ausdehnung der durch das Bundesgesetz von 1881
geordneten Haftpflicht auf bestimmte Unternehmungen, die gemäß
der bisherigen Gesetzgebung nicht haftpflichtig waren. Daher kann
er sich logischerweise nicht auf diejenigen industriellen Etablisse
mente beziehen, welche als Fabriken im Sinne des Bundesgesetzes
vom 23. März 1877 schon in den Geltungsbereich des Haft
pflichtgesetzes vom Jahre 1881 fallen. Dies trifft nun aber für
das Geschäft des Beklagten zu, da es, wie aus den Akten her
vorgeht, im Jahre 1889 der Fabrikhaftpflicht unterstellt
wurde. Fällt somit vorliegend Art. 1 des erweiterten Haftpflicht
gesetzes grundsätzlich außer Betracht, so bedarf die Frage keiner
Erörterung, ob überhaupt der streitige Betrieb seiner Natur nach
im Zusammenhang mit dem Baugewerbe stehe; es ergibt sich
vielmehr ohne weiteres, daß die auf Art. 1 des erweiterten Haft
pflichtgesetzes basierte Schlußfolgerung als unzutreffend zu ver
werfen ist.
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Der Kläger beruft sich aber ferner darauf, daß der citierte
Art. 2 nicht nur auf die Inhaber der in Art. 1 ibidem ge
nannten Betriebe, sondern auch auf die nach dem Gesetz von
1881 haftpflichtigen Fabrikanten anwendbar und der Beklagte
daher auch in dieser Eigenschaft aus jenem Artikel haftbar sei.
Dieser Rechtsauffassung kann jedoch mit Rücksicht auf den klaren
Wortlaut der angerufenen Gesetzesstelle nicht beigetreten werden.
Art. 2 bezieht sich ausdrücklich nur auf den ihm vorangehenden
Art. 1 und läßt als Ausnahmebestimmung gegenüber der Normal
haftung aus Fabrikbetrieb die geltend gemachte extensive Aus
legung nicht zu, da eine ihr entsprechende Absicht des Gesetzgebers
in keiner Weise erkennbar ist; daher auch die bisherige Praxis
des Bundesgerichtes; vergl. Entscheid in Sachen Zollinger,
Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 332 Erw. 2; ebenso Soldan,
Responsabilité des fabricants, S. 19; Mackenroth, Com
mentar, S. 97, Anm. 3.
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Erweist sich nach dem Gesagten die Berufung auf Art. 2
des erweiterten Haftpflichtgesetzes in jeder Hinsicht als rechtsirr
tümlich, so ist die Klage grundsätzlich abzuweisen. Der Kläger
selbst stützt sich ausdrücklich auf keine weitere Gesetzesbestimmung.
In der Tat erscheint die Anwendbarkeit des Haftpflichtgesetzes
von 1881 oder der dasselbe ausdehnenden Art. 3 und 4 des
Gesetzes von 1887, welche Vorschriften einzig noch in Frage
kommen könnten, schon deswegen ausgeschlossen, weil jene ein
direktes Dienstverhältnis zwischen dem Verunglückten und dem
Haftpflichtigen voraussetzen, während der Kläger im vorliegenden
Fall unbestrittenermaßen nicht Arbeiter des Beklagten, sondern
des selbständigen Fuhrhalters Haubensack gewesen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiefen und demgemäß
das angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichtes in allen
Teilen bestätigt.