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Arteil vom 13. Dezember 1902 in Sachen
Schweizerische Bundesbahnen, Expropriantin u. I. Rek., gegen
Gesellschaft für Malzfabrikation, Expropriatin u. II. Rek.
Recht des Expropriaten auf Totalabnahme nach Art. 4 Ziff. 1 Expr.-
Ges. Tat- und Rechtsfragen. Ermittelung des Verkehrswertes
einer abzutretenden Liegenschaft, auf der ein Gewerbe betrieben
wird.
A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:
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Das Begehren der Expropriatin auf Gesamtübernahme ihres
Grundstückes durch die Expropriantin wird als begründet erklärt.
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Die Expropriantin hat der Expropriatin an Kapital zu
bezahlen:
a) Den Verkehrswert des abzutretenden Grund
Fr. 566,000
stückes mit
2,000
b) Für Umzugskosten
für Minderproduktion für
c) Als Entschädigung
59,000
die Jahre 1897 bis 1902
6,081
d) Für die Kosten des Bureau Einbaues
Zusammen Fr. 633,081
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Von diesem Betrage sind 5 % Zinsen zu bezahlen und
zwar:
seit dem Tage der ersten Terrain Inanspruch
nahme von.
Fr. 70,000
seit dem Tage der Inanspruchnahme des Wohn
hauses von.
125,000
seit 1. Juli 1901 von
438,081
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Die weitergehenden Begehren der Parteien werden abgewiesen.
- Keine der Parteien hat diesen Antrag angenommen.
- In der Parteiverhandlung vom 27. November 1902 haben
die Vertreter der Parteien folgende Anträge gestellt:
a) Der Vertreter der Expropriantin: In erster Linie
sei nicht auf Totalabnahme, sondern nur auf partielle Expropria
tion zu erkennen. Der Landwert sei auf 50 Fr. per
m2 festzu
setzen. Bei der Ermittlung des Rentabilitätswertes
sei an der
Kapitalisierung zu 6 % festzuhalten (wie im ersten Experten
gutachten). Für bisherigen Minderwert sei ein größerer Abzug
als nur ein solcher von 2 % zu machen. Er legt folgende
Zusammenstellung zu den Akten:
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Verkehrswert
Fr. 245,000
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Umzugsspesen
2,000
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Minderproduktion
59,000
Fr. 306,000
Total
Eventuell, bei Total Expropriation:
a) Verkehrswert, nämlich:
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Terrain, 2974 m2 à
50 Fr.
Fr. 148,700
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Wohngebäude
49,500
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Fabrik
203,480
98,4804. Maschinen
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Einfriedigung
3,440
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Cisternen
2,000
Zusammen
Fr. 505,520
Dazu Rentabilitätswert
492,000
Fr. 997,520
Fr. 498,760
Fr. 498,760
Abzüglich 5 %
24,938
Fr. 473,822
b) Umzugsspesen
2,000
c) Minderproduktion
59,000
Fr. 534,822
Total
b) Der Vertreter der Expropriatin:
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Der Antrag der Instruktionskommission auf Totalexpro
priation sei zu bestätigen, ebenso die Posten von 2000 Fr. für
Umzug, und 6081 Fr. für Kosten des Bureau Einbaues.
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Die Entschädigung für das Grundstück sei zu erhöhen auf
808,000 Fr., eventuell um 65,000 Fr.
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Die Frage der Entschädigung wegen Minderproduktion in
folge Nichtausführung des 96e Bauprojektes sei zu erneuter
Untersuchung und Antragstellung an die Instruktionskommission
zurückzuweisen.
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Die Entschädigung für Betriebseinstellung sei zu admittie
ren und auf 50,000 Fr. festzusetzen. Eventuell sei dieser Punkt
zur Untersuchung und neuen Antragstellung an die Instruktions
kommission zurückzuweisen. Eventuell: Falls auf Partialexpropria
sei die Frage der Entschädigung an die
tion erkannt würde,
Instruktionskommission zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die Gesellschaft für Malzfabrikation hat von ihrem 2974 m2
haltenden Grundstücke an der Margarethenstraße in Basel der
S. C. B. einen Teil im Umfange von 1174 m2 abzutreten. Auf
diesem Teile befand sich zur Zeit der Einleitung der Expropria
tion ein mit der Margarethenstraße auf gleicher Höhe gelegenes
Areal, auf welchem das Wohn und Verwaltungsgebäude stund
zwischen Wohnhaus und Bahnlinie, welch letztere nördlich vom
Grundstücke lag, war ein Vorgarten angelegt. Auf dem verblei
benden Grundstück stehen das Fabrikgebäude und die maschinellen
Einrichtungen 2c. Die Bahnlinie wird durch die Erweiterung nicht
nur näher an das verbleibende Grundstück gerückt (auf circa
sondern auch tiefer
5 M. gegenüber circa 65 M., wie früher),
gelegt, und zwar eirca 3 M. tiefer als der Hofboden der Mäl
zerei.
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In erster Linie ist die grundsätzliche Frage zu entscheiden,
ob dem Begehren der Expropriatin um Total Expropriation
stattzugeben sei oder ob nur eine Partial Expropriation stattzu
finden habe. Das Begehren kann sich nur stützen auf Art. 4
iff. 1 des Expropriationsgesetzes, wonach Total Expropriation
vom Expropriaten dann verlangt werden kann, wenn von einem
Gebäude oder von einem Komplex von Liegenschaften, der zur
Betreibung eines Gewerbes dient, ein Teil abgetreten werden
muß, ohne welchen die Benutzung des Gebäudes oder die Betrei
bung des Gewerbes nur mit großen Schwierigkeiten oder gar
nicht möglich ist, und welcher auch nicht durch andere angemes
sene Veranstaltungen ersetzt werden kann. Ob eine derartige
Erschwerung oder Verunmöglichung der Benutzung des Gebäudes
oder des Gewerbebetriebes vorliegt, ist Tat und der Natur der
Sache nach speziell Expertenfrage; dagegen ist es eine Rechts
frage, welche Erschwerungen oder Verunmöglichungen den Tat
bestand dieser Gesetzesbestimmung erfüllen, unter dieselbe fallen.
Es sind daher die von der Expropriatin für das Begehren auf
Total Expropriation geltend gemachten Gründe zu prüfen, sowohl
darauf, ob sie überhaupt unter Art. 4 Ziff. 1 Expr. Ges. fallen,
als auch darauf, ob sie an sich stichhaltig, erwiesen seien.
a) Hier werden die drei ersten von der Expropriatin geltend
gemachten Gründe für Totalabnahme im Anschluß an das Exper
tengutachten und der Instruktionsantrag zurückgewiesen.
b) Dagegen erachtet der Urteilsantrag den vierten von der
Expropriatin geltend gemachten Grund für Totalabnahme: Ver
unmöglichung des Weiterbetriebes der Malzfabrik infolge vermehr
ter Rauch und Rußbelästigung, verursacht durch das Näherrücken
und das Tieferlegen der Bahn, als tatsächlich erwiesen, und
nimmt an, dieser Umstand falle unter Art. 4 Ziff. 1 Expr. Ges.
in der Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter der
Expropriantin nur das Vorhandensein der Verunmöglichung des
Fortbetriebes der Mälzerei, also die tatsächliche Begründung des
Antrages auf Totalabnahme bestritten, dagegen die Anwendbarkeit
des Art. 4 Ziff. 1 Expr. Ges. für den Fall des Vorhandenseins
jener tatsächlichen Voraussetzung nicht in Zweifel gezogen.
Dessenungeachtet darf nicht etwa gesagt werden, durch diese Stel
lungnahme der Expropriantin sei das Bundesgericht der Prüfung
der Rechtsfrage, ob der von der Expropriatin geltend gemachte
Grund für Totalabnahme, sein tatsächliches Vorhandensein vor
ausgesetzt, unter die mehrerwähnte Gesetzesbestimmung subsumiert
werden könne, enthoben; dieser Prüfung kann sich das Bundes
gericht nicht entziehen, eben weil es sich um eine Rechtsfrage,
und um eine bloße, für das Bundesgericht unverbindliche Rechts
auffassung der Expropriantin (oder ihres Vertreters) handelt,
und den Ausführungen der Expropriantin eben weil sie bloße
Rechtsausführungen sind nicht die Bedeutung beigelegt werden
darf, sie sei eventuell mit der Anwendung des die Totalabnahme
pflicht regelnden Art. 4 Ziff. 1 Expr. Ges. einverstanden, wider
setze sich also eventuell der Totalabnahme nicht. Wird nun jene
Rechtsfrage geprüst, so ergiebt sich folgendes: Nach dem Wort
laute des Art. 4 Ziff. 1 Expr. Ges. kann zweifelhaft sein, ob der
Umstand der Verunmöglichung des Weiterbetriebes der Mälzerei
wegen Verschlechterung des Malzes infolge Näherrückens und
Tieferlegens der Bahn unter diese Gesetzesbestimmung falle. Denn
nach dem Wortlaute wird verlangt, daß die Betreibung des
Gewerbes nur mit großen Schwierigkeiten oder gar nicht möglich
ist, weil ein Teil abgetreten werden muß, ohne den der
Betrieb nicht oder nur sehr erschwert möglich ist; die Verunmög
lichung oder große Erschwerung des Betriebes muß also nach
diesem Wortlaute eine direkte Folge davon sein, daß ein Teil der
Liegenschaft abgetreten werden muß. Nun könnte gesagt werden,
dieser Fall liege bei dem hier behandelten Umstande nicht vor:
die Mälzerei könne trotzdem faktisch weiter betrieben werden.
Allein hiegegen könnte zunächst wohl nicht ohne Grund eingewen
det werden: nach den Expertengutachten stehe fest, daß jede Mäl
zerei zu einem rationellen Betriebe eines gewissen Umschwunges
gegen Belästigung und Schädigung durch Rauch und Ruß be
dürfe; werde nun von diesem Umschwung ein Teil abgetreten,
und entstehe hiedurch Verschlechterung des Malzes, so sei diese
und damit die Erschwerung oder Verunmöglichung direkt auf die
Abtretung jenes Teiles zurückzuführen, beruhe sie auf dieser Ab
tretung eines Teiles als wirkender Ursache. Sodann aber darf
Art. 4 Ziff. 1 Expr. Ges. überhaupt nicht so einschränkend aus
gelegt werden, wie in der obigen wörtlichen Interpretation ge
Gesetzesbestimmung
schehen. Eine rationelle Auslegung dieser
muß auch zurückgreifen auf den die volle Schadenersatzpflicht des
Exproprianten für allen dem Expropriaten aus der Abtretung
erwachsenden Vermögensschaden aufstellenden Art. 3 l. c. Nach
diesem Grundsatze steht fest, daß der Expropriat zu entschädigen
ist für den Minderwert des verbleibenden Grundstücks. Art. 4
enthält nun nur eine Weiterbildung dieses Grundsatzes, wenn er
unter bestimmten Voraussetzungen dem Expropriaten das Recht
gibt, vom Exproprianten die Gesamtabnahme zu verlangen. Aller
dings statuiert diese Bestimmung ein ausnahmsweises Recht, allein
doch nicht in dem Sinne, daß sie streng nur nach dem Wort
laute auszulegen wäre. Jene Voraussetzungen sind wie folgt
normiert: die Totalabnahme kann (vom Expropriaten) verlangt
werden, wenn entweder von einem Grundstück, dessen Abtretung
nur teilweise erforderlich ist, nicht wenigstens ein zusammenhän
gender Flächenraum von 5000 m2 übrig bleibt (Art. 4 Ziff. 2),
oder wenn von einem Gebäude oder von einem Komplex
von Liegenschaften, der zur Betreibung eines Gewerbes dient,
ein Teil abgetreten werden muß, ohne welchen die Benutzung
des Gebäudes oder die Betreibung des Gewerbes nur mit
großen Schwierigkeiten oder gar nicht möglich ist, und welcher
auch nicht durch andere angemessene Veranstaltungen ersetzt
werden kann. Während nun Ziffer 2 den Fall der Zerstücke
lung und Verkleinerung des Grundstückes im Auge hat und ein
objektives Kriterium für die Totalabnahmepflicht aufstellt, nämlich
den Umfang des verbleibenden Restgrundstückes (gleich einer
Anzahl anderer Expropriationsgesetze; vgl. Eger, Das spreuß.
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum, 2. Aufl., I,
S. 281), stellt Ziffer 1 ab auf die Zweckbestimmung des Grund
stückes, auf seine individuelle Beschaffenheit und Benutzung. Und
zwar genügt nach dem eidgen. Expropriationsgesetze schon der
Umstand, daß die Benutzung des Gebäudes oder die Betreibung
des (auf dem Grundstücke betriebenen) Gewerbes infolge der Ab
tretung eines Teiles nur mit großen Schwierigkeiten möglich ist.
Eine derartige Erschwerung oder Verunmöglichung der bisherigen
Benutzung kann nun auch herbeigeführt werden durch die mittel
baren Folgen der Abtretung eines Teiles, namentlich gerade durch
die Rauch und Rußeinwirkungen infolge dieser Abtretung; und
in Weiterbildung des Grundsatzes der vollen Entschädigung für
allen dem Expropriaten aus der Abtretung entstehenden Schaden
soll dem Expropriaten auch dann, wenn das Restgrundstück infolge
der mittelbaren Folgen der Abtretung eines Teiles zu seiner bis
herigen Zweckbenutzung gar nicht oder nur mit Schwierigkeiten
geeignet ist, das Recht zustehen, die Abnahme des für ihn zum
Fortbetriebe des Gewerbes unbrauchbar gewordenen Teiles zu ver
langen. (Anders allerdings z. B. nach preuß. Enteignungsgesetz,
nach Eger, a. a. O., S. 284.) Ob nun das Restgrundstück bei
der Abtretung eines Teiles nach seiner bisherigen Zweckbestim
mung noch weiter benutzt werden kann oder nicht, ist eine Sach
verständigenfrage. Im vorliegenden Falle haben von den fünf
bundesgerichtlichen Experten drei, worunter die zwei mälzerei und
brauereitechnischen Spezialexperten, die Frage im Sinne der
Expropriatin beantwortet, während die Minderheit eine tatsäch
liche Verschlechterung des Malzes und damit eine Verunmöglichung
oder bedeutende Erschwerung des Betriebes nicht als erwiesen
annimmt, dagegen dann allerdings mit der Mehrheit darin einig
geht, daß unter allen Umständen das Renommée der Expropriatin
Schaden leide und sich aus diesem Grunde eine Totalabnahme
rechtfertige. Wird von diesem letzten Gesichtspunkte, der einen
neuen Faktor für die Begründung der Totalabnahme einführt,
zunächst abgesehen, so muß nun allerdings gesagt werden, daß es
wünschenswert wäre, wenn die Begründung der Mehrheit der
Experten etwas eingehender ausgefallen, insbesondere mit Proben
aus der Fabrik der Expropriatin in Basel belegt und begründet
worden wäre. Indessen schwinden diese Bedenken gegen die An
nahme der Mehrheit der Experten doch, wenn folgendes in Be
tracht gezogen wird: Einmal deckt sich die Ansicht der bundes
gerichtlichen Experten mit derjenigen der Spezialexperten der
Schatzungskommission. Sodann ist auch dem Gutachten von
Professor Aubry ein gewisses Gewicht beizulegen; wenn schon es
als bloßes, einer Partei (der Expropriatin) erstattetes Privat
gutachten anzusehen ist, darf ihm doch nicht alle Bedeutung
abgesprochen werden, und darf es jedenfalls zur Unterstützung
der Ansicht der bundesgerichtlichen Experten umsomehr herange
zogen werden, als diese selber darauf abstellen, also sich dessen
Inhalt geradezu zu eigen machen. Auf der andern Seite geben
weder die Schatzungskommission, noch die Minderheit der bundes
gerichtlichen Experten an, durch welche Vorkehren die Expropriatin
die auch von ihnen anerkannte vermehrte Belästigung
abzuwenden vermöchte; und die Anbringen der Minderheit der
bundesgerichtlichen Experten über die Lage anderer Mälzereien in
der Nähe von Rauch und Ruß erzeugenden Fabriken (in den
Rheinlanden ec.) sind allzu vag, die Verhältnisse in dieser Rich
tung allzu wenig abgeklärt, als daß darauf abgestellt werden
könnte. Hat so das Gutachten der Mehrheit der bundesgericht
lichen Expertenkommission zur Grundlage zu dienen, so sind die
tatsächlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Art. 4
Ziff. 1 Expr. Ges. gegeben und ist dieser nach dem Gesagten zur
Anwendung zu bringen. Die Frage, ob die Gefährdung des
Renommées der Expropriatin einen genügenden Grund für Total
abnahme im Sinne des genannten Artikels bilden würde, kann
damit dahingestellt bleiben.
3. Handelt es sich demnach nunmehr darum, den Wert der
ganzen abzutretenden Liegenschaft zu ermitteln, so fragt es sich,
wie dieser Wert zu berechnen, beziehungsweise welcher der ver
schiedenen denkbaren Werte zu Grunde zu legen sei. Zu ermitteln
ist nach feststehendem Grundsatze der Verkehrswert der abzutreten
den Liegenschaft. Diese Liegenschaft dient hier zum Betriebe eines
Gewerbes, und es steht nach der Praxis des Bundesgerichts eben
falls fest, daß bei Bemessung der Entschädigung auch auf die
Verwendung der Liegenschaft Rücksicht genommen wird. Die bun
desgerichtlichen Experten berechnen nun den Verkehrswert nach
einer in Expropriationsfällen ziemlich häufig angewendeten Me
thode in der Weise, daß sie zunächst den Anlagewert, dann den
Rentabilitätswert ermitteln, und hierauf als Verkehrswert das
Mittel zwischen diesen beiden Werten bezeichnen. Der Urteils
antrag schließt sich dieser Auffassung grundsätzlich an, und auch
beide Parteien halten diese Berechnungsweise für richtig. Es kann
jedoch bei Enteignung von Liegenschaften, auf denen ein Gewerbe
betrieben wird, nicht so rein schematisch verfahren werden. Als
leitender Grundsatz für die dem Expropriaten gemäß Art. 3
Expr. Ges. zu leistende Entschädigung hat zu dienen, daß der
Expropriat vollständigen Ersatz für alle Vermögensnachteile, die
ihm durch die Entziehung seines Eigentums zugefügt werden,
erhalten soll; er soll sonach in den Stand gesetzt werden, an
anderem Orte eine Ersatzliegenschaft von demselben Werte erwer
ben und ein Etablissement von ungefähr dem gleichen Werte
erstellen zu können. Von diesem Gesichtspunkte aus kann der
Rentabilitätswert einer Fabrikliegenschaft bei der Bemessung des
der Expropriation zu Grunde zu legenden Wertes nur insoweit
in Betracht fallen, als die Rendite auf der Beschaffenheit des
Grundstückes selber beruht, z. B. eine Folge der Lage desselben
ist, oder direkt der Boden ausgebeutet wird (bei Steinbrüchen,
Kiesausbeutung, Torfstich 2c.); dagegen hat die Rendite mit der
Expropriation nichts zu tun, wenn sie im wesentlichen herrührt
von der persönlichen Tätigkeit des Fabrikinhabers, da nicht diese,
sondern nur das Instrument dieser Tätigkeit enteignet wird. Im
vorliegenden Falle nun ist die Rentabilität von der Betreibung
des Gewerbes gerade auf diesem Grundstücke nicht abhängig; sie
kann daher nicht als direkter Faktor für die Bestimmung des
Verkehrswertes verwendet werden. Wohl aber darf auf sie abge
stellt werden zur Kontrollierung des andern Wertes, der zur
Bestimmung des Verkehrswertes dient, nämlich des Anlagewertes.
Denn grundsätzlich ist bei Verhältnissen, wie den vorliegenden, bei
denen die Rentabilität nicht aus der Liegenschaft als solcher fließt
sondern eine Folge der auf ihr erbauten Fabrikgebäude ist, der
Verkehrswert (und damit der Expropriationswert) zu bestimmen
nach dem Anlagewert; nur kontrollierend und ergänzend darf der
Rentabilitätswert beigezogen werden; es ist auf den Rentabilitäts
wert dann abzustellen, wenn er unter dem Anlagewerte bleibt
und diese Differenz den Verkehrswert unter den Anlagewert hin
unterdrückt und die Differenz in objektiven Gründen der Lage des
Grundstückes und dergleichen ihre Ursache hat. Im vorliegenden
Falle nun schätzen die bundesgerichtlichen Experten den Anlage
wert auf 565,000 Fr. Dieser Wert deckt sich sozusagen vollstän
dig mit dem von ihnen als Verkehrswert gefundenen Mittelwert
zwischen Anlagewert und Rentabilitätswert, indem sie bei einem
Rentabilitätswert von 590,000 Fr. unter Annahme eines Netto
ertrages von 29,520 Fr. jährlich auf der Malzfabrikation, kapi
talisiert zu 5%, zu einem Verkehrswerte von 577,500 Fr.
gelangen, hievon jedoch noch einen Abzug von 2 % wegen bis
herigen Minderwertes infolge nicht einwandfreier Lage machen,
sodaß sie dann zu einem wirklichen Verkehrswert von 566,000 Fr.
gelangen. Ist nun nach dem gesagten auf den Rentabilitätswert
überhaupt nicht entscheidend abzustellen, so kann zunächst die
zwischen den Parteien streitige und von den bundesgerichtlichen
Experten in ihren beiden Gutachten verschieden beantwortete Frage:
Ob der Kapitalisierung des jährlichen Reinertrages ein Zinsfuß
von 6 % oder ein solcher von 5 % zu Grunde gelegt werden
solle, dahingestellt bleiben. Ebenso braucht die Frage des Abzuges
wegen bereits vorhandenen Minderwertes nicht erörtert zu werden.
In der nahezu vollständigen Übereinstimmung zwischen dem von
den Experten gefundenen Anlagewert und dem Verkehrswert (nach
hrer zweiten Berechnung) liegt die Gewähr, daß dieser letztere
Wert den Verhältnissen angemessen sei, das richtige treffe. Es
wären sonach nur noch die einzelnen Faktoren, die den Anlage
wert repräsentieren, zu überprüfen. Indessen ist in dieser Hinsicht
bloß der von den Experten angenommene Bodenpreis (70 Fr.
per m2) angefochten, allerdings von beiden Parteien. Es handelt
sich jedoch hiebei, wie im Urteilsantrag des nähern ausgeführt
ist, um eine reine Schätzungsfrage, bei der das Bundesgericht,
aus den dort entwickelten Gründen, an den Befund der Experten,
wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich gebunden ist. Nach
dem gesagten ist der Verkehrs oder Expropriationswert der abzu
tretenden Liegenschaft inkl. Gebäulichkeiten rc. mit dem Urteils
antrag festzusetzen auf 566,000 Fr., die Summe, welche die
Experten als genügend für Beschaffung einer Ersatzliegenschaft
erklären.
4. Daß die Expropriantin der Expropriatin die Umzugskosten
mit 2000 Fr. zu ersetzen hat, ist nicht bestritten.
5. Bestritten ist dagegen die Entschädigung für Minderproduk
tion, indessen heute, nachdem die Expropriantin für den Fall der
Totalabnahme den Ansatz der Instruktionskommission von 59,000 Fr.
anerkannt, nur noch von der Expropriatin, die Rückweisung die
ses Punktes an die Instruktionskommission bezw. an eine neue
Expertise beantragt. Diesem Begehren ist nicht Folge zu geben.
Die Frage, wie hoch sich die an sich nicht bestrittene
Entschädigung für Minderproduktion belaufe, ist eine reine Exper
tenfrage....
6. Des weitern verlangt die Expropriatin Ersatz dafür, daß
sie infolge des Näherrückens und Tieferlegens der Bahn ge
zwungen worden sei, ihren Betrieb schon im Oktober 1901 ein
zustellen.
(Ausführung, daß dieser Anspruch teilweise begründet ist.)
7. Die Expropriantin sicht sodann den Ansatz von 6081 Fr.
für Kosten der Bureaueinbaute an. Jedoch mit Unrecht...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Expropriatin auf Gesamtübernahme
- Das Begehren der
ihres Grundstückes durch die Expropriantin wird als begründet
erklärt.
- Die Expropriantin hat der Expropriatin an Kapital zu be
zahlen:
a) den Verkehrswert des abzutretenden Grund
Fr. 566,000
stückes mit
2,000
b) für Umzugskosten
für Minderproduktion
c) als Entschädigung
59,000
die Jahre 1897 bis 1902
6,081
d) für die Kosten des Bureau Einbaues.
10,000
e) für Betriebseinstellung
Fr. 643,081
Zusammen
- Von diefem Betrag sind 5 % Zinfen zu bezahlen, und
zwar:
seit dem Tage der ersten Terrain Inanspruch
Fr. 70,000
nahme von
seit dem Tage der Inanspruchnahme des Wohn
125,000
hauses von
448,081
seit dem 1. Juli 1901 von
- Die weitergehenden Begehren der Parteien sind abgewiesen.