- Arteil vom 3. Oktober 1902
in Sachen Gotthardbahngesellschaft, Rek., gegen
Kanton Schwyz, Rek. Bekl.
Kompetenz der eidgen. Schatzungskommissionen. Rekurs gegen
einen Entscheid, der die Kompetenzfrage implicite bejaht. Ver
hältnis vom Bundesrat und Bundesgericht mit Bezug auf die Ent
scheidung der Kompetenzfrage.
A. Durch Vertrag vom 30. August 1895 hatte M. Faßbind
als Eigentümer der Liegenschaft Altensee bei St. Adrian an
der damals im Bau begriffenen Strecke der Gotthardbahn Goldau
Zug den Bauunternehmern Catella Cie. in Walchwyl das
Recht eingeräumt, auf einem Teile seines Grundstückes vom Bahn
bau herrührendes Material abzulagern. Am 3. September 1895
ging die Liegenschaft Altensee an Georg Bava über. Infolge
der Ablagerungen entstanden später Rutschungen, welche die
Kantonsstraße Zug Arth gefährdeten und zum Teil schädigten.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erwirkte infolgedessen,
da eine Einigung zwischen ihm und der Gotthardbahn nicht zu
stande kam (indem diese ihn an Bava oder an Catella Cie.
verwies), exekutorische Verfügungen des Bezirksamtes Schwyz
gegen die Gotthardbahn um Schutz des Besitzes. Gegen diese
Verfügungen erhob die Gotthardbahn beim Bundesgericht staats
rechtlichen Rekurs, und dieses hat mit Urteil vom 20. September
1899 die angefochtenen Verfügungen aufgehoben, dabei jedoch dem
Kanton Schwyz allfällige Ansprüche, die er bezüglich dieses
Straßenstückes aus anderweitigen Rechtstiteln gegen die Gott
hardbahn haben könnte, vorbehalten. Der Regierungsrat des
Kantons Schwyz betrat hierauf den Civilrechtsweg, und stellte
vor Vermittleramt die Rechtsfrage: Ist nicht gerichtlich zu er
kennen, es sei die Beklagtschaft pflichtig: a. die infolge des Baues
der Eisenbahn Goldau Zug in der Liegenschaft Altensee des
Herrn Georg Bava bei St. Adrian in Arth beschädigte Kan
tonsstraße wieder in den ehevorigen Zustand herzustellen; b.
diejenigen baulichen Vorkehrungen zu treffen, daß diese Straße
nach ihrer Wiederherstellung vor weiteren Beschädigungen, her
rührend von dem erwähnten Bahnbau, gesichert bleibt; c. der
Klägerschaft die aus der Beschädigung genannter Straßenstrecke
bis anhin erwachsenen Kosten im Betrage von 200 Fr. zu
beguten. Alles unter Wahrung des Rechtes der Klägerschaft,
die Beklagtschaft für spätere Beschädigungen der Straße und
daraus resultierenden Schaden in der Folge rechtlich zu belangen?
Die Gotthardbahn bestritt jedoch die Kompetenz der schwyzerischen
Gerichte, und der Regierungsrat entschloß sich hierauf, den Ex
propriationsweg einzuschlagen. Auf die Weigerung der Gotthard
bahn, die Schatzungskommission einzuberufen, erhob der Regie
rungsrat Beschwerde beim Bundesrat, und dieser hat mit Entscheid
vom 7. Februar 1902 die Beschwerde begründet erklärt und die
Direktion der Gotthardbahn eingeladen, die Schatzungskommission
zur Behandlung der von der Regierung des Kantons Schwyz
geltend gemachten Begehren innerhalb eines Monates, vom Datum
des Beschlusses an, einzuberufen. In diesem Entscheide hat der
Bundesrat eingehend untersucht, ob die Kompetenz der Schatzungs
kommission zur Beurteilung der Forderung des Kantons Schwy
gegeben sei. Vor der Schatzungskommission hat dann die Regie
rung des Kantons Schwyz die Begehren gestellt: Es sei zu er
kennen, es sei die Beklagte pflichtig:
a. Die infolge des Baues der Eisenbahn Goldau Zug bei
der Liegenschaft Altensee des Herrn Georg Bava in Arth be
schädigte Kantonsstraße wieder in den ehevorigen Zustand
stellen;
b. die nötigen baulichen Vorkehrungen zu treffen, damit die
Straße nach ihrer Wiederherstellung vor weitern Beschädigungen,
herrührend vom erwähnten Bahnbau, gesichert bleibt;
c. der Klagschaft die aus der Beschädigung genannter Straßen
strecke bis anhin erwachsenen Kosten im Betrage von 214 Fr.
20 Cts. für ausgelegte Taglöhne zu vergüten und im weitern
für gehabte Auslagen und Umtriebe derselben 500 Fr. zu
bezahlen.
Alles unter Wahrung des Rechtes der Kläger, die Beklagte
für spätere Beschädigung der Straße und daraus resultierenden
Schaden in der Folge rechtlich zu belangen, unter Kostenfolge.
Für den Fall, als der Gotthardbahn die baulichen Vorkehren
sowie die Wiederherstellung der Straße nicht überbunden werden
sollten, stellt die Klägerschaft eventuell ein Entschädigungsbegehren
von 10,000 Fr.
Die Gotthardbahn hat vor der Schatzungskommission neuer
dings die Einrede der Inkompetenz dieser Behörde erhoben. In
ihrem Entscheide, datiert 4. März 1902, führt die Schatzungs
kommission aus, sie halte die Einrede der Inkompetenz zwar für
unbegründet, müsse jedoch den Entscheid der zuständigen Behörde
hierüber abwarten; sie hat demnach erkannt:
Auf die seitens der Gotthardbahn erhobene Inkompetenzein
rede wird wegen Unzuständigkeit der Schatzungskommission nicht
eingeireten und der Entscheid der zuständigen Behörde über die
selbe gewärtigt.
B. Gegen diesen Entscheid hat nun die Gotthardbahn den Re
kurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag: Es sei
zu erkennen, die Schatzungskommission bezw. das Bundesgericht
seien zur Beurteilung der Forderungen des Kantons Schwyz
im Expropriationsverfahren nicht kompetent. Die Begründung
des Rekurses geht wesentlich dahin: Maßgebend sei, ob ein Ent
eignungsanspruch bestehe, und das Kriterium hiefür liege nach
der bundesgerichtlichen Praxis darin, ob der behauptete Schaden
die notwendige oder doch nicht leicht vermeidliche Folge des kon
zessionierten Baues selbst sei; sei dagegen der Schaden aus an
dern, mit den Bahnbauten in keinem notwendigen Zusammen
hange stehenden, wenn auch vielleicht dadurch veranlaßten Bau
arbeiten erwachsen, so bestehe kein Expropriationsfall. Vorliegend
könne nun von einem notwendigen Zusammenhange nicht ge
sprochen werden, wenn es auch sein möge, daß der Schaden
durch Arbeiten, die durch den Bahnbau veranlaßt waren, ent
standen sei. Das Bundesgericht habe übrigens selber in seinem
Urteile vom 28. Februar 1898 in Sachen Catella Cie. gegen
Bava (Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2, S. 72 ff.) festgestellt,
daß der Schaden durch die Beschaffenheit des Terrains verursacht
worden sei, und in seinem Urteile vom 20. September 1899 be
treffend den Rekurs der heutigen Rekurrentin habe es betont, daß
nicht die Rekurrentin als Besitzesstörerin betrachtet werden könne,
also das Vorhandensein des maßgebenden Kriteriums bereits ver
neint. Die Haftung für dritte Personen die Bauunternehmung
aber wäre natürlich im Civilprozesse festzustellen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat auf Abwei
sung des Rekurses angetragen. Ein Fall von Expropriation liege
vor, wie die Schatzungskommission zutreffend feststelle: Die
Rutschungen seien die Folge der Materialablagerung beim Bahnbau
an ungeeigneter Stelle; der Schaden stehe in direktem Zusammen
hang mit dem Bahnbau, weil er die notwendige Folge des kon
zessionierten Baues bezw. der Art der Ausführung desselben sei
in Hinsicht auf die Ablagerung des Aushubmaterials selbst. So
dann habe die Rekurrentin durch Gewährenlassen die Verantwort
lichkeit für die Ablagerungen übernommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im angefochtenen Entscheide hat die Schatzungskommission
zwar in den Motiven ausgeführt, sie betrachte die Inkompetenz
einrede der Rekurrentin als unzutreffend; sie hat aber weiter den
Standpunkt eingenommen, es stehe ihr nicht zu, über diese reine
Rechtsfrage zu entscheiden, diese müsse vielmehr von der zustän
digen Behörde entschieden werden. Die Rekurrentin verlangt nun
mit ihrem Rekurse gegen diesen Entscheid, es sei zu erkennen,
die Schatzungskommission bezw. das Bundesgericht seien zur Be
urteilung der Forderung des Rekursbeklagten nicht zuständig;
sie will also einen Entscheid des Bundesgerichtes über die
von der Schatzungskommission im (allein maßgebenden) Disposi
tiv ihres Entscheides offen gelassene Frage der Zuständigkeit
der Schatzungskommission und des Bundesgerichtes, d. h. der zur
Beurteilung der Entschädigungsforderungen aus Expropriation
eingesetzten eidgenössischen Behörden, im Gegensatze zu den ordent
lichen Gerichten. Es handelt sich danach in der Sache nicht um
eine eigentliche Beschwerde gegen den Entscheid der Schatzungs
kommission; die Rekurrentin beschwert sich im Grunde nicht
darüber, daß die Schatzungskommission es abgelehnt habe
über die Kompetenzfrage zu entscheiden, sondern sie will einen
Entscheid des Bundesgerichtes über diese Kompetenzfrage provo
zieren. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist es denn auch
vollständig richtig, daß die Schatzungskommission die reine Rechts
frage der Kompetenz nicht entschieden hat, und müßte der Rekurs
abgewiesen werden, wenn er dahin ginge, die Schatzungskommis
sion sei anzuweisen, über ihre Kompetenz zu entscheiden, bezw.
sich unzuständig zu erklären. (Vgl. Urteil des Bundesgerichtes
vom 15. Januar 1892 i. S. Fuchs gegen Brienz Rothhornbahn
Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 53 ff., speziell S. 57 ff. Erw. 1
u. 2.) Nichtsdestoweniger ist das Bundesgericht zur Entscheidung
über das Begehren der Rekurrentin formell kompetent und kann
das Eintreten auf den Rekurs nicht ablehnen, da es sich immer
hin um eine Beschwerde im weitern Sinne gegen eine in Funktion
getretene Schatzungskommission handelt, und die Schatzungskom
missionen unter der Aufsicht des Bundesgerichtes stehen. (Vgl.
Art. 28 eidgen. Erpr. Ges.) (Vergl. Beschluß des Bundesgerichtes
vom 23. Dezember 1901 i. S. Walther und Konsorten gegen
Aarau Schöftland Bahn.
- Bei der Entscheidung über die Begründetheit des Begehrens
der Rekurrentin fällt vorab in Betracht, daß schon der Bundes
rat mit seinem Entscheide vom 7. Februar 1902 die heutige Re
kurrentin angewiesen hat, die Schatzungskommission einzuberufen.
Damit hat er aber, wie ganz besonders noch aus der Begründung
seines Entscheides hervorgeht, die von der heutigen Rekurrentin
schon damals erhobene Einrede der Unzuständigkeit der Schatzungs
kommission materiell erledigt, und zwar in abweisendem Sinne.
Die Beschwerde der Rekurrentin hat daher keinen andern Zweck,
als diesen Entscheid des Bundesrates illusorisch zu machen, bezw.
einen gegenteiligen Entscheid des Bundsgerichtes hervorzurufen.
Daß nun der Bundesrat befugt war, die Rekurrentin zur Ein
berufung der Schatzungskommission zu veranlassen, steht nach der
Praxis der Bundesbehörden außer Zweifel. Damit ist aber auch
die Möglichkeit für das Bundesgericht, in der Kompetenzfrage
einen andern Entscheid zu treffen, abgeschnitten; in diesen Fällen,
wo der Bundesrat die Frage der Kompetenz der Schatzungs
kommission unzweifelhaft zuständiger Weise (vgl. den citierten
Beschluß des Bundesgerichtes, speziell die demselben vorange
gangene Zuschrift des eidgenössischen Eisenbahndepartementes vom
12. Dezember 1901) erledigt hat, hat das Bundesgericht, im
Interesse der Vermeidung von Weitläufigkeiten und Doppel
spurigkeiten, nicht nochmals materiell die Kompetenzfrage zu unter
suchen. Daraus folgt die Abweisung des Rekurses, in dem Sinne,
daß die von der Rekurrentin aufgeworfene Kompetenzfrage schon
rechtskräftig entschieden ist, die Schatzungskommission somit auf
das Materielle der Sache einzutreten hat.
3. Wollte man indessen die Kompetenzfrage nicht schon durch
den Entscheid des Bundesrates als entschieden betrachten, so ge
langt man gleichwohl, auf Grund materieller Prüfung, zur Be
jahung der Kompetenz der Schatzungskommission und damit zur
Abweisung des Rekurses. In Frage steht, ob die Schatzungs
kommission über den vom Kanton Schwyz erhobenen Anspruch
zu entscheiden befugt, oder ob dieser Anspruch nicht vor die or
dentlichen Gerichte zu verweisen sei. Der Entscheid über diese
Frage hängt ab von der Natur des erhobenen Anspruches. Nun
verlangt der rekursbeklagte Regierungsrat des Kantons Schwyz
Verurteilung der Rekurrentin zur Wiederherstellung der infolge
des Baues der Eisenbahn Goldau Zug beschädigten Kantonsstraße,
zur Vornahme der nötigen baulichen Vorkehrungen zur Sicherung
der Kantonsstraße vor weitern Beschädigungen, herrührend vom
erwähnten Bahnbau, und endlich zum Ersatz der aus der Beschä
digung der Straße erwachsenen Kosten, Auslagen, Umtriebe, und
eventuell zu Schadenersatz. Diese Rechtsbegehren können bei etwas
freier Auslegung ohne Schwierigkeit unter Art. 6 und 7 des
eidgenössischen Expropriationsgesetzes subsumiert werden; nach
Art. 9 Ziff. 5 des Reglementes für die eidgenössischen Schatzungs
kommissionen aber fällt die Entscheidung über derartige Forderun
gen in Bezug auf ungestörte Kommunikationen und sicherheits
polizeiliche Maßregeln in den Geschäftskreis der genannten
Behörde. In der Praxis des Bundesgerichtes hat sich nun jene
extensive Auslegung in der Tat entwickelt, so daß hienach an der
Kompetenz der Schatzungskommission nicht mehr gezweifelt wer
den kann. Auch von diesem Standpunkt aus erscheint somit die
Kompetenz der Schatzungskommission als gegeben. Dabei soll
immerhin dem materiellen Entscheide der Schatzungskommission
und eventuell des Bundesgerichtes vorbehalten bleiben, zu prüfen,
ob die Behauptung der Regierung von Schwyz, daß ein Kausal
zusammenhang mit dem Bahnbau vorhanden sei, richtig sei. Denn
diese Frage ist eine solche in der Sache selbst, der nicht durch den
Entscheid über die Kompetenz präjudiziert sein kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.