- Arteil vom 24. März 1902
in Sachen Jura-Simplon-Bahngesellschaft, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Aeschlimann, Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Körperverletzung (Verlust des rechten Armes). Selbstverschulden des
Verletzten, Art. 2 E.-H.-G. Tatsächliche Feststellungen, Beweis
würdigung (Art. 81 Org.-Ges.), Aktenwidrigkeit? Konkurrieren
des Verschulden der Bahnangestellten, bestehend in zu frühem Ab
fahren des Zuges. Wissentliche Uebertretung polizeilicher Vor
schriften, Art. 4 E.-H.-G. Bahntransportreglement 14. Berech
nung des Schadenersatzes, Art. 5 Abs. 3 E.-H.-G.
A. Durch Urteil vom 8. Januar 1902 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
- Die Beklagte ist gehalten, an den Kläger gemäß Klag
begehren I zu bezahlen: 15,000 Fr. mit Zins zu 5% seit
- November 1900.
- Klagbegehren II ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit
den Anträgen, die Klage sei abzuweisen, eventuell sei dem Kläger
als Aversalentschädigung für den bleibenden Nachteil und für die
übrigen Folgen des Unfalls eine Summe von 5000 Fr. mit Zins
à 5% seit 19. November 1900 zuzusprechen.
Der Kläger hat innert nützlicher Frist die Anschlußberufung
erklärt und beantragt, es sei ihm der gesamte aus dem Unfall
resultierende Schaden in dem Umfange, wie ihn das Obergericht
festgestellt habe, mit 20,488 Fr. nebst Zins à 5% seit dem
Unfallstag (29. Dezember 1899), eventuell seit dem Tage der
Klaganhebung (30. März 1900) zu ersetzen; überdies sei die
Beklagte gehalten, ihm gestützt auf Art. 7 des Eisenbahn Haft
pflichtgesetzes 20,000 Fr. mit Zins seit Anhebung der Klage zu
bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1858 geborene Kläger arbeitete als Mecha
niker bei der Elektrizitätsgesellschaft Alioth in Mönchenstein. Am
- Dezember 1899 erlitt er auf der dortigen Station der Jura
Simplon Bahngesellschaft einen Unfall, der sich wie folgt zutrug:
Da der Kläger mit dem Personenzug Nr. 180, welcher fahrplan
mäßig um 9 Uhr 28 Minuten abends von Basel gegen Delsberg
abgehen sollte, zu seiner Familie nach Dornach zurückzukehren
gedachte, hatte er nach Schluß der Arbeitszeit mit einigen Kame
raden in der nahe beim Bahnhof gelegenen Wirtschaft Haberer
dessen Ankunft erwartet, war dann beim verspäteten Eintreffen
desselben auf das Bahnareal geeilt und versuchte, den vordersten
Personenwagen zu besteigen, als der Zug sich bereits zur Abfahrt
in Bewegung gesetzt hatte. Dabei fiel er von der Wagentreppe
herunter, sein rechter Arm kam auf das Geleise zu liegen und
geriet unter die Räder. Am folgenden Tage wurde der Verun
glückte in den Bürgerspital nach Basel verbracht, wo sofort die
hohe Amputation des Oberarmes vorgenommen werden mußte.
Der Verlauf des Wundprozesses nötigte nach einigen Wochen zu
einer zweiten Operation, welche eine weitere Verkürzung des Arm
stumpfes zur Folge hatte. Anfangs März 1900 wurde der Klä
ger aus dem Spital entlassen, blieb jedoch bis zum 19. November
1900 in ärztlicher Behandlung, da sich bei ihm nach Ausheilung
der Verletzung infolge des Unfalls und des dadurch bedingten langen
Krankenlagers nervöse und rheumatische Beschwerden geltend mach
ten, welche die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit verlängerten. Als
definitive Folge des Unfalls bezeichnet das von den behandelnden
Arzten erstattete Gutachten den vollständigen Verlust des rechten
Armes, indem es betont, daß der noch bleibende Stumpf desselben
wegen seiner Kürze das Anpassen einer Prothese nur unter außer
ordentlichen technischen Schwierigkeiten ermöglichen würde. Danach
wird die Verminderung der Erwerbsfähigkeit auf 70 75 %
taxiert.
Mit Klage vom 30. März 1900 machte Aeschlimann gegen
über der Jura Simplon Bahngesellschaft, gestützt auf Art. 2 und
5 des Eisenbahn Haftpflichtgesetzes, für Heilungskosten, für totale
Arbeitsunfähigkeit bis 15. Mai 1900, für nachherige dauernde
Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 75% eine Ersatzforde
rung von 22,844 Fr. 05 Cts. geltend, indem er seinen Tages
verdienst mit 6 ¼ Fr. in Rechnung brachte; überdies forderte er
aus Art. 7 ibidem eine Entschädigung von 20,000 Fr. Vor
Amtsgericht erhöhte er den ersten Forderungsbetrag auf 23,769 Fr.
55 Ets., nachdem die gegenüber seiner früheren Annahme ver
längerte Dauer der vorübergehenden totalen Arbeitsunfähigkeit bis
- November 1900 festgestellt war. Die Beklagte beantragte
gänzliche Abweisung der Klage, indem sie einerseits die Einrede
des Selbstverschuldens erhob und anderseits ihre Zahlungspflicht
auch unter Berufung auf Art. 4 leg. cit. bestritt.
Der Kläger war wegen Aufspringens auf einen in Bewegung
befindlichen Bahnzug mit einer Buße belegt und da er diese nicht
anerkannte, dem Polizeirichter, Bezirksgericht Arlesheim, überwiesen
worden. Diese Amtsstelle verfügte jedoch auf Verlangen aller
Beteiligten die Sistierung des Strafverfahrens bis zum Austrage
des vorliegenden Haftpflichtprozesses.
Das Amtsgericht Dornach Thierstein hieß das Klagbegehren
aus Art. 5 leg. cit. im Betrag von 12,000 Fr. gut, das Ober
gericht fällte auf Appellation beider Parteien den eingangs er
wähnten Entscheid.
- Zur Begründung der Einrede des Selbstverschuldens stellt
die Beklagte darauf ab, daß sich der Kläger beim Eintreffen des
Zuges Nr. la auf der Station Mönchenstein noch in der Wirt
schaft Haberer befunden habe, daß er erst, als sich der Zug,
welcher in vorschriftsmäßiger Weise abgefertigt worden sei, wieder
in Bewegung gesetzt habe, mit andern Personen von dort herbei
geeilt sei und entgegen dem ausdrücklichen Verbot von 14 Ziff. 3
des Transportreglementes den fahrenden Zug zu besteigen versucht
habe. Hierüber hat nun die Vorinstanz folgendes festgestellt:
Der Kläger gelangte so rechtzeitig an den Zug heran, wie
andere Passagiere, die diesen auf dem Perron erwartet hatten.
Auch solchen war es erst möglich, einzusteigen, als sich der Zug
bereits wieder in Bewegung befand. Die Abfertigung des Zuges,
dessen Aufenthalt nach dem Geschwindigkeitsstreifen der Lokomotive
nur 36 40 Sekunden gedauert hatte, erfolgte in einem Moment,
als die Zugänge zu den Wagen noch dicht mit Passagieren besetzt
waren.
Diese tatsächlichen Feststellungen werden von der Berufungs
klägerin mit Unrecht angefochten. Wenn sie auch mit den Aus
sagen verschiedener Zeugen, insbesondere der Angestellten der Bahn
nicht in Einklang stehen, so stützen sie sich doch, wie aus dem
Urteil des Obergerichts direkt hervorgeht, auf die Depositionen
zahlreicher anderer Zeugen. Von aktenwidriger Annahme kann
daher keine Rede sein; ebensowenig aber kann in der Art und
Weise, mit welcher die Vorinstanz das Resultat der gesamten
Erhebungen gewürdigt hat, eine Verletzung bundesrechtlicher Be
stimmungen, speziell von Art. 11 des Eisenbahn Haftpflichtgesetzes
gefunden werden. Demnach hat das Bundesgericht gemäß Art. 81
des Org. Ges. diesen Tatbestand als richtig anzunehmen. Nun
fällt für die Frage des Selbstverschuldens in Betracht, daß der
Kläger allerdings, wie er selbst nicht bestreitet, aufzusteigen ver
suchte, als sich der Zug bereits in Bewegung befand, daß dieser
aber bei Ankunft des Klägers abfuhr, obschon er länger hätte
anhalten sollen, da bis zu dem Moment noch nicht alle auf dem
Perron wartenden Fahrgäste hatten einsteigen können. Aus diesem
Grunde steht die Tatsache, daß der Kläger sich in der Wirtschaft
Haberer aufgehalten hatte und von dort auf den Bahnhof geeilt
war, mit seinem verspäteten Einsteigen nicht in Kausalzusammen
hang, vielmehr ist nach den Feststellungen der Vorinstanz anzu
nehmen, daß jener, auch wenn er sich schon bei der Einfahrt des
Zuges auf der Station befunden hätte, gleichwohl, wie das
Schicksal einiger anderer Passagiere zeigt, vor die Alternative
gestellt worden wäre, entweder den Zug unbenützt passieren
lassen, oder aber aufzusteigen, während dieser bereits wieder in
Bewegung war. Hat somit lediglich der ungenügende Aufenthalt
des Zuges das rechtzeitige Aufsteigen des Klägers unmöglich ge
macht, so kann dies doch nicht dazu führen, seine Verantwortlich
keit für das dadurch veranlaßte Handeln zu alterieren. Maß
gebend für die Zurechnung zu eigenem Verschulden ist ausschließ
lich der Umstand, daß jenes Verhalten als gefährlich bezeichnet
werden muß und dem Handelnden die Kenntnis der damit ver
bundenen Gefahr zuzumuten ist. Diese Voraussetzungen treffen
in casu unzweifelhaft zu. Dem Kläger konnte das notorische
bahnpolizeiliche Verbot, in Bewegung befindliche Eisenbahnwagen
zu besteigen, nicht unbekannt sein. Wenn nun auch mit der bis
herigen Gerichtspraxis (vgl. z. B. Eger, Eisenbahnrechtliche
Entscheidungen, Bd. XVI, S. 146/47 Entscheid des deutschen
Reichsgerichts)) zuzugeben ist, daß nicht das verbolwidrige Han
deln schlechthin, sondern nur die Unterlassung der von einem ver
nünftigen Menschen zu erwartenden Aufmerksamkeit ein Verschul
den in dem hier erforderlichen Sinne zu begründen vermag, so
ist zu konstatieren, daß der Kläger bei Anwendung der gebotenen
Sorgfalt und Vorsicht den eingetretenen Unfall als naheliegende
wahrscheinliche Folge seines Unternehmens hätte voraussehen
müssen und sich daher der eigenen Verantwortlichkeit nicht ent
schlagen kann, selbst wenn, wie die Vorinstanz annimmt, ebenso
große Wahrscheinlichkeit dafür bestand, daß ihm sein Wagnis ge
lingen werde.
3. Allein, das festgestellte Verschulden des Klägers bildet nicht
die alleinige rechtlich relevante Ursache des Unfalls, vielmehr muß
darin, daß die Abfertigung des Zuges, wie die Vorinstanz fest
stellt, in einem Zeitpunkt erfolgte, als noch nicht sämtliche an
wesenden Fahrgäste aufgestiegen waren, ein konkurrierendes kau
sales Verschulden der Bahnangestellten, somit der Beklagten ge
funden werden. Allerdings ist dieser Umstand nicht geeignet, den
Schadenersatzanspruch des Klägers aus Art. 7 leg. cit. zu be
gründen, denn selbst bei der Annahme grober Fahrlässigkeit der
Bahngesellschaft deren Nachweis übrigens nach den Angaben
der Akten als vom Kläger nicht erbracht zu betrachten ist -
könnte jene Bestimmung nicht zur Anwendung kommen, da jeden
falls nicht die von der Beklagten zu vertretende Tatsache, sondern
das schuldhafte Verhalten des Klägers den Unfall unmittelbar
herbeigeführt hat. Dagegen führt das Verschulden der Bahn
immerhin dazu, die Tragweite der Fahrlässigkeit des Klägers,
welche im Vergleich zu jenem als wesentlich leichter erscheint,
erheblich zu reduzieren. Zur Entlastung des Klägers ist ins
besondere zu beachten, daß gleichzeitig mit ihm auch noch andere
Passagiere, die zum Teil sogar von den Bahnangestellten dazu
veranlaßt wurden, den fahrenden Zug bestiegen, daß dieser sich
erst in langsamer Bewegung befand, daß endlich die Hast und
Eile, mit welcher die Abfahrt betrieben wurde, also ein Umstand,
den der Kläger nicht zu verantworten hat, diesem die ruhige
Überlegung der Situation unmöglich machte und ihn dem spon
tanen Impuls nachgeben ließ, sein infolge des rechtzeitigen Ein
treffens unzweifelhaftes Recht auf Mitbeförderung notgedrungen
in der versuchten Art und Weise zu wahren.
4. Die Berufung der Beklagten auf Art. 4 leg. cit. erweist
sich in jeder Hinsicht als unstichhaltig. Daß der Kläger entgegen
der Vorschrift des Bahnpolizeigesetzes von 1878 das Bahngebiec
an einer Stelle betreten habe, die dem Publikum nicht zugänglich
sei, hat die Beklagte nach der verbindlichen Feststellung der Vor
instanz nicht zu beweisen vermocht, daher ist diese Behauptung
nicht weiter zu beachten.
Wenn die Beklagte ferner aus 14 des Bahntransportregle
ments die Verpflichtung der Passagiere ableiten will, bei Be
nützung eines Zuges dessen Ankunft auf dem Bahnhof zu er
warten, so kann diese Auffassung in Übereinstimmung mit dem
Obergericht nicht geteilt werden, da die citierte Vorschrift nach
richtiger Interpretation lediglich die rechtzeitige Anwesenheit der
Fahrgäste verlangt. Demnach aber kann von einem reglements
widrigen Verhalten des Klägers keine Rede sein.
Was endlich den Einwand betrifft, der Kläger habe sich durch
das Besteigen des fahrenden Zuges in widerrechtlicher Weise mit
der Transportanstalt in Berührung gebracht, so ist mit der Vor
instanz auf die bisherige Gerichtspraxis zu verweisen (vgl. Ent
scheid des Bundesgerichts in Sachen Merz, Amtl. Samml., Bd.
XIII, S. 53, Erw. 4), wonach der Einrede aus Art. 4 leg. cit.
dann keine selbständige Bedeutung zukommt, wenn sie sich auf
diejenigen Behauptungen stützt, welche die Beklagte zur Begrün
dung der Einrede des Selbstverschuldens aufstellt, wie dies in
casu zutrifft.
5. Da der Unfall nach den bisherigen Ausführungen wenig
stens teilweise auf ein Verschulden der Beklagten zurückgeführt
werden muß, so ist diese grundsätzlich haftpflichtig; das Maß
ihrer Haftung aber umfaßt nicht den vollen Schaden, sondern
bedarf mit Rücksicht auf das konkurrierende Selbstverschulden des
Klägers einer angemessenen Reduktion. Nun basiert die Schadens
berechnung der Vorinstanz abgesehen von den Beträgen für
Kleiderersatz und die ärztliche Behandlung (286 Fr. 50 Cts.),
sowie für die totale Arbeitsunfähigkeit während deren Dauer
(1613 Fr. 50 Cts.), welche Beträge in der Berufungsinstanz
quantitativ nicht angefochten sind auf der Annahme dauernder
Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 75 %. Für diese ermittelt
das Obergericht unter Zugrundelegung eines Jahreseinkommens
von 2000 Fr., beim Alter des Klägers zu Zeit der abgeschlosse
nen Heilung, nach Soldans Tabelle III eine Entschädigung von
235 Fr., an welcher 20% für die Vorteile der Kapital
abfindung in Abzug gebracht werden. Wenn die Beklagte dagegen
in erster Linie geltend macht, daß die Reduktion der Arbeitsfähig
keit zu hoch veranschlagt sei, indem sie thatsächlich nur 60%
betrage, so ist dieser Auffassung nicht beizutreten. Die Annahme
der Vorinstanz von 75 % stützt sich auf das ärztliche Gutachten,
welches den bleibenden Nachteil auf 70 75% taxiert, und er
scheint schon aus diesem Grunde den Verhältnissen angemessen,
da die Ansicht der Sachverständigen, wenn auch nicht bindend, so
doch von entscheidender Bedeutung für die richterliche Schätzung
sein muß. Sie entspricht übrigens der in der Litteratur vertretenen
Anschauung, wonach der Verlust des rechten Armes durchschnitt
lich eine Einbuße von drei Viertel der Erwerbsfähigkeit zur Folge
hat (vgl. Kaufmann, Handbuch der Unfallverletzungen, S.
198 ff.; Becker, Anleitung zur Bestimmung der Arbeitsunfähig
keit nach Verletzungen, S. 114) und steht auch nicht in Wider
spruch zur bisherigen Praxis des Bundesgerichts, welches bei
ungelernten Arbeitern Verlust von zwei Drittel der Arbeits
fähigkeit angenommen hat (vgl. Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 790,
Erw. 5, Bd. XVIII, S. 256, Erw. 3), da in casu eine Er
höhung dieser Taxation auf drei Viertel durchaus gerechtfertigt
erscheint mit Rücksicht darauf, daß der Kläger gelernter Mecha
niker ist und daher weit schwieriger als jene neue geeignete Arbeit
finden kann.
Zutreffend ist dagegen die weitere Einrede, daß die Vorinstanz
mit Unrecht ein Jahreseinkommen von 2000 Fr. zu Grunde lege,
denn da es sich aus den Akten ergibt, daß die Klagforderung nur
einen Verdienst von 1850 Fr. geltend macht (300 Arbeitstage à
6½ Fr.), so ist eine höher gehende Berechnung ausgeschlossen,
wenn auch aus der Bescheinigung der Elektrizitätsgesellschaft Alioth
hervorgeht, daß der Kläger im Jahre 1899 mehr verdient hat.
Dieser Ansatz führt zu einem Rentenkapital von rund 21,500 Fr.
Nun erscheint ein Abzug von 20% für die Vorteile der Kapital
abfindung vollauf genügend, denn es fällt in Betracht, daß der
Kläger nach den Angaben der Akten voraussichtlich während einer
Reihe von Jahren mehr als den in Rechnung gestellten Betrag
verdient haben würde, daß überdies bei seiner Berufsart kein
Grund zu der Annahme vorliegt, daß er seine Erwerbsfähigkeit
erheblich vor Ablauf der wahrscheinlichen Lebensdauer eingebüßt
hätte.
6. Beläuft sich nun nach dem Gesagten der volle Schaden (mit
Einschluß der unbestrittenen Beträge) auf nur circa 19,000 Fr.,
während die Vorinstanz ihn auf 20,488 Fr. taxiert hat, so kann
dies doch nicht zu einer Herabsetzung der zugesprochenen Summe
führen. Was nämlich den noch zu berechnenden Abzug wegen
Mitverschulden des Klägers betrifft, so muß dessen Taxation mit
25% seitens der Vorinstanz unter Berücksichtigung der gesamten
Verhältnisse als etwas zu hoch bezeichnet und darin eine unge
fähre Kompensation des oben konstatierten Rechnungsfehlers ge
funden werden. Übrigens ist zu beachten, daß auch die Gutheißung
der Annahme des Obergerichts ein Resultat ergäbe, dessen geringe
Differenz mit dem zugesprochenen Betrag eine Abänderung des
Urteils nicht zu rechtfertigen vermöchte, da ja die Schadens
bemessung der Natur der Sache nach nicht auf genauen rechne
rischen Operationen, sondern stets nur auf approximativer Schätzung
beruht, welche wesentlich auf das freie Ermessen des Richters ab
stellen muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung der Beklagten, sowie die Anschlußberufung
des Klägers werden abgewiesen; demgemäß wird das angefochtene
Urteil des solothurnischen Obergerichts in allen Teilen bestätigt.