- Arteil vom 14. Februar 1902 in Sachen
Misteli, Bekl. u. Kass. Kl., gegen Ingold, Kl. u. Kass. Bekl.
Kassationsbeschwerde in Civilsachen, Art. 89 ff. Org.-Ges.
Zulässigkeit.
A. Durch Urteil vom 9. Januar 1902 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
Durch das vom Amtsgericht Solothurn Lebern am 22. No
vember 1901 erlassene Urteil hat keine offenbare Gesetzesverletzung
stattgefunden und es ist genanntes Urteil nicht aufzuheben.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Kassationsbeschwerde im Sinne der Art. 89 ff.
eidg. Org. Ges. an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An
trage: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Streitsache
zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
C. Der Kläger hat auf Abweisung der Kassationsbeschwerde
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem dem angefochtenen Urteile vorausgegangenen Urteile
des Amtgerichtes Solothurn Lebern liegt folgender Sachverhalt
zu Grunde: Am 2. April 1901 verkaufte der Kläger (heutige
Kassationsbeklagte) Ingold, Viehhändler in Nieder Graßwyl, dem
Beklagten (heutigen Kassationskläger) Misteli, Metzger, in Solo
thurn, eine Kuh zum Preise von 1 Fr. das Kilo; das Gewicht
sollte nach den Vierteln bestimmt werden. Die Wägung der dem
Beklagten am 3. April gelieferten und von ihm gleichen Tages
in Empfang genommenen Kuh im Schlachthause Solothurn ergab
in den Vierteln ein Gesamtgewicht von 222 Kg. Bei der tier
ärztlichen Kontrolle erwies sich das Fleisch als finnig, weshalb
dessen Beseitigung verfügt wurde. Der Beklagte weigerte sich infolge
dessen, den Kaufpreis zu bezahlen, und der Kläger erhob daher
gegen ihn Klage auf Bezahlung des Kaufpreises von 222 Fr.
nebst 5% Zins seit Anhebung der Klage. Er stellte sich dabei
auf den Standpunkt, es handle sich um einen Viehhandel, zu
dessen Beurteilung das kantonale Recht zur Anwendung komme,
nach diesem hafte der Verkäufer für Mängel nur, wenn ein
schriftliches Gewährleistungsversprechen vorliege, an diesem Erfor
dernisse mangle es aber. Der Beklagte vertrat dem gegenüber
die Auffassung, wenn Vieh zum Schlachten verkauft werde,
handle es sich nicht sowohl um einen Viehhandel, als vielmehr
um den Verkauf von Fleisch; daher kommen nicht die (kantonalen)
Bestimmungen über die Gewährleistung beim Viehhandel, sondern
die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes über
Gewährleistung für Mängel der Kaufsache zur Anwendung. Über
dies herrsche im Kanton Solothurn, wie auch an vielen andern
Orten, im Schlachtverkehr die Usance, daß in Fällen, wo das
Fleisch des geschlachteten Tieres als gesundheitsschädlich abgeschätzt
werde, der Schaden den Verkäufer treffe. Über letztere Behauptung
nahm das Amtsgericht den vom Beklagten anerbotenen Zeugen
beweis ab, der jedoch ein positives Resultat nicht ergab. Zur
Entscheidung der Sache selbst hat sodann das Amtsgericht die
Bestimmungen über Gewährleistung im Viehhandel, also das
kantonale, und zwar (da der Kanton Solothurn vom Konkor
date über Viehhauptmängel zurückgetreten ist) das solothurnische
Recht als anwendbar erklärt und gestützt hierauf die Klage gut
geheißen.
- Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte und heutige Kassa
tionskläger die Appellation wegen offenbarer Gesetzesverletzung
im Sinne der 219 ff. solothurnische C. P. O., indem er
geltend machte, darin, daß das Amtsgericht kantonales Recht und
nicht das eidgenössische Obligationenrecht, speziell Art. 243, zur
Anwendung gebracht habe, liege eine offenbare Gesetzesverletzung.
Das Obergericht des Kantons Solothurn hat hierauf das ein
gangs genannte Urteil gefällt, dessen Begründung sich aus dem
Wortlaute des Disposttivs 1 ergibt. Die hiegegen gerichtete Kassa
tionsbeschwerde stützt sich darauf, daß die kautonalen Instanzen
zu Unrecht die kantonalen Bestimmungen über Gewährleistung
bei Viehhauptmängeln statt das eidgenössische Obligationenrecht zur
Anwendung gebracht hätten.
3. Die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht in Civil
sachen ist gemäß Art. 89 Org. Ges. zulässig in denfenigen Rechts
streitigkeiten, die nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden sind,
bei denen aber die Berufung nicht statthaft ist. Letzteres Erfor
dernis trifft hier zu, und das erstere, die Anwendbarkeit eid
genössischen Rechts wenigstens insoweit, als diese Anwendbar
it vom Kassationskläger behauptet und also, wie es zur Be
gründung der Kassationsbeschwerde erforderlich ist, geltend gemacht
wird, das kantonale Gericht habe statt des eidgenössischen kanto
nales Recht zur Anwendung gebracht. Eine weitere Voraus
setzung der Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde ist sodann, daß
diese sich gegen ein letztinstanzliches kantonales Urteil richte, und
zwar ist hierunter nach feststehender Praxis des Bundesgerichtes
(s. Urteil vom 22. Oktober 1898 i. S. Baum und Mosbacher
gegen Stauber, Amtl. Samml., Bd. XXIV, II, S. 933 und
dort citierte) und in Anlehnung an den französischen und italie
nischen Text des Gesetzes ein Haupturteil, d. h. ein Urteil, das
über den eingeklagten Anspruch selbst materiell endgültig entscheidet,
zu verstehen. Es ist daher zu prüfen, ob das angefochtene Urteil
sich als Haupturteil in diesem Sinne darstelle. Nun geht das
Dispositiv dieses Urteils seiner Fassung nach dahin, das amts
gerichtliche Urteil habe eine offenbare Gesetzesverletzung nicht be
gangen und sei daher nicht aufzuheben. Dieser Fassung nach
enthält also das obergerichtliche Urteil zweifellos keinen Entscheid
in der Sache selbst, über den eingeklagten Anspruch, sondern nur
einen solchen über die Begründetheit oder Unbegründetheit des
vom Kassationskläger gegen das amtsgerichtliche Urteil ergriffenen
Rechtsmittels. Nach der solothurnischen Civilprozeßordnung hatte sich
denn auch in der Tat die Überprüfung des Obergerichtes zunächst
hierauf zu beschränken: Eine eigentliche Appellation gegen das
amtsgerichtliche Urteil war mangels der erforderlichen Appellations
summe nicht zulässig; dagegen war gegen das Urteil gemäß 219
solothurnische C. P. O. die sogenannte Appellation wegen offen
barer Gesetzesverletzung zulässig, die also nur darauf gestützt wer
den kann, das mit ihr angefochtene Urteil beruhe auf offenbarer
Gesetzesverletzung. In einem solchen Falle hat das Obergericht
gemäß 220 eod. zunächst zu untersuchen, ob die behauptete
Gesetzesverletzung stattgefunden habe; und nur wenn es findet,
eine solche liege vor, urteilt es materiell in der Streitsache ab.
Die Prüfung des Obergerichts erstreckt sich also zunächst auf die
Frage der Begründetheit des Rechtsmittels, und wenn diese ver
neint wird, findet eine Entscheidung in der Sache selbst nicht
statt, sondern geht der Entscheid lediglich auf Abweisung des
Rechtsmittels. Es handelt sich also bei dem letztern, trotz seiner
Bezeichnung als Appellation , in Wirklichkeit nicht um eine
solche, sondern um ein Rechtsmittel, das Kassationsgründe
geltend macht. Das über dieses Rechtsmittel ergehende Urteil ist
daher kein über den streitigen Anspruch entscheidendes Haupt
urteil, sondern es spricht zunächst nur aus, und kann nur aus
sprechen, ob dem untergerichtlichen Urteile der behauptete Mangel
der offenbaren Gesetzesverletzung anhafte oder nicht. Nur soweit
diese Frage zu Gunsten des Kassationsklägers entschieden wird,
hat das Obergericht zur materiellen Beurteilung der Sache zu
schreiten. Wird, wie im vorliegenden Falle, die Kassations
beschwerde abgewiesen, so fällt das Obergericht überhaupt keinen
Entscheid in der Sache selbst und ist sein Urteil aus diesem
Grunde nicht als Haupturteil anzusehen, als letztinstanzliches
kantonales Urteil erscheint vielmehr das untergerichtliche Urteil;
gegen dieses hätte daher die Kassationsbeschwerde an das Bundes
gericht ergriffen werden sollen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Kassationsbeschwerde wird wegen Unstatthaftigkeit der
selben nicht eingetreten.