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Arteil vom 22. Januar 1902
in Sachen Andreas Luk, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Margaretha Luk, Bekl. u. Ber. Bekl.
Ehescheidung. Verhältnis des generellen Scheidungsgrundes des
Art. 45 Bundesges. betr. Civilstand und Ehe zu den speziellen
Scheidungsgründen des Art. 46 eod. Böswillige Verlassung ,
Art. 46 litt. d, leg. cit.
A. Durch Urteil vom 4. Oktober 1901 hat das Bezirksgericht
Unterlandquart erkannt
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Die zwischen den Litiganten geschlossene Ehe wird gänzlich
getrennt.
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Das aus der Ehe entsprossene Kind wird bis zum erfüllten
zwölften Altersjahre der Mutter zur Pflege und Erziehung zu
geschieden; vom erfüllten zwölften bis zum erfüllten sechszehnten
Altersjahre dem Vater, alles im Sinne der Erwägung 3 des
Urteils. Können sich die Eltern über den nachherigen Verbleib
des Kindes nicht einigen, so wird die Vormundschaftsbehörde
verfügen.
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Der Vater hat ab 4. Oktober dieses Jahres der Mutter an
die Erziehungskosten einen Beitrag von 100 Fr. per Jahr, zahl
bar je nach Ablauf eines Jahres, zu leisten.
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Kläger hat die Hälfte der 703 Fr. 59 Cts. betragenden
Schulden, Wert heute, der Frau zu vergüten.
- s. w.
- Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit folgenden Anträgen:
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Die Ehe sei zu scheiden aus dem speziellen Grunde der
böswilligen Verlassung des Art. 46 litt. d des Ehegesetzes, statt
aus dem generellen Grunde des Art. 45, wie es die erste Instanz
getan hat.
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Die Frau habe dem verlassenen Ehemann eine Entschädi
gung von 1000 Fr., eventuell eines Betrages nach richterlichem
Ermessen zu bezahlen.
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(Kosten.)
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Im übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die Litiganten heirateten sich am 11. April 1897. Sie
begründeten keine selbständige Haushaltung, sondern bezogen
Wohnung und Kost bei den Eltern des Ehemanns in Schiers.
Allein bald entstanden Differenzen zwischen der Beklagten und
jenen, in deren Folge die Beklagte im Juli 1897 das Haus
verließ. Sie begab sich nach Fajauna, einem Weiler der Ge
meinde Schiers, zu ihren Eltern, die dort ein Heimwesen besitzen,
und erklärte von hier aus ihrem Manne, nicht mehr ins Haus
der Schwiegereltern zurückkehren zu wollen. Deshalb mietete der
Kläger auf Zureden des Ortsgeistlichen, den die Frau um Ver
mittlung gebeten hatte, im Herbst 1897 eine eigene Wohnung in
Schiers Schrau, mit Gültigkeit des Vertrages für den Fall, daß
seine Frau ihm dahin folge. Der Vermieter verpflichtete sich, Ofen
und Kochherd, dien och fehlten, in kürzester Frist zu beschaffen.
Als jedoch der Kläger die Beklagte hievon benachrichtigte, mit
dem Ersuchen, nun wieder zu ihm zu kommen, erhielt er als
Antwort den Gegenvorschlag, er möchte zu ihr nach Fajauna
ziehen, da ihre Eltern ihnen das Heimwesen überlassen würden.
Eine Einigung kam nicht zu stande.
Mit Brief vom 6. Februar 1898 teilte die Beklagte dem
Manne mit, daß sie am 20. Januar 1898 von einem Knaben
entbunden worden sei; sie bat ihn um einen Besuch und um
Vornahme der Zurüstungen zur Taufe. Der Kläger aber erklärte
in seiner Antwort vom 8. Februar, daß er sich weder um sie,
noch um das Kind bekümmern werde, so lange sie nicht zurück
kehre. Daraufhin richtete die Beklagte an die Vormundschafts
behörde Schiers das Begehren, es möchte bei der gänzlichen
Teilnahmslosigkeit ihres Mannes dem Knäblein Valentin ein
Vormund, ihr selbst ein gerichtlicher Beistand bestellt werden. Bei
der Verhandlung vor der Vormundschaftsbehörde im Juli 1898
bestritt Vater Luk, welcher allein das Wort führte, obgleich sein
Sohn auch anwesend war, die Notwendigkeit amtlicher Fürsorge
da der Kläger seine Familienpflichten erfüllen werde, sofern die
Frau wieder mit ihm zusammenlebe. Die Behörde wies ihr Be
gehren ab.
Am 19. November 1898 erließ das Gerichtspräsidium Unter
landquart auf ein Gesuch des Klägers die amtliche Aufforderung
an die Beklagte, binnen 6 Monaten die eheliche Gemeinschaft
wieder herzustellen. Als Antwort hierauf erwirkte sie eine amt
liche Aufforderung an den Kläger, nach Fajauna zu kommen,
und beschwerte sich später neuerdings bei der Vormundschafts
behörde, daß ihr Mann seinen Verpflichtungen nicht nachlebe.
Nachdem zwei Sühneversuche, im August 1899 und im De
zember 1900, erfolglos geblieben waren, reichte der Ehemann am
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Dezember 1900 beim Bezirksgericht Unterlandquart folgende
Klagbegehren ein: Die Ehe sei definitiv zu scheiden, die Beklagte
habe dem Kläger für Unbill und Verweigerung des ehelichen
Zusammenlebens 1000 Fr. zu bezahlen, das in der Ehe erzeugte
Knäblein sei dem Kläger zur Erziehung auf seine Kosten zuzu
prechen. Die Klage stützt sich auf Art. 46 litt. d des Bundes
gesetzes betreffend die Ehe, vom 24. Dezember 1874, da sich das
Verhalten der Beklagten als böswillige Verlassung darstelle. In
ihrer Prozeßantwort erklärt sich jene mit der Scheidung einver
standen, verlangt jedoch für sich Zuspruch des Kindes zu Pflege
und Erziehung, unter Verpflichtung des Klägers zu dessen Ali
mentation mit la Fr. pro Jahr bis zum vollendeten 16. Alters
jahr; ferner beantragt sie Abweisung der eingeklagten Entschä
digungsforderung. Sie führt zur Begründung aus, daß die Ver
hältnisse im Hause ihrer Schwiegereltern, an welchen das Ge
bahren dieser selbst, sowie die Unselbständigkeit und Energielosigkeit
des Klägers schuld seien, ein eheliches Zusammenleben unmöglich
gemacht hätten, daß sie später infolge ihrer Schwangerschaft dem
Manne nicht in die ungenügend eingerichtete neue Wohnung
hätte folgen können, daß der Kläger überhaupt seine Pflichten
als Gatte und Vater vollständig vernachlässige. Die Vorinstanz
sieht in dieser Antwort der Beklagten einen Anschluß an die
Klage und folgert daraus, daß ein gemeinsames Scheidungsbe
gehren vorliege, welches die Anwendung von Art. 45 des Bun
desgesetzes betreffend die Ehe erfordere. Sie konstatiert sodann
tiefe Zerrüttung des ehelichen Lebens, deren Ursachen einerseits
in dem wenigstens formell unberechtigten Wegzuge der Frau,
anderseits in dem unkorrekten Verhalten des Mannes und seiner
Eltern liegen, und schließt namentlich aus der Gleichgültigkeit des
Mannes gegenüber Frau und Kind, daß ein ferneres Zusammen
leben mit dem Wesen der Ehe unverträglich sei.
2. Die vorliegende Scheidungsklage beruft sich auf Art. 46
litt. d des Bundesgesetzes betreffend die Ehe, also auf einen spe
ziellen Scheidungsgrund. Das Bezirksgericht aber hat die Liti
ganten aus dem generellen Grunde des Art. 45 cit. geschieden,
ohne zunächst die Anwendbarkeit des Art. 46' einer Prüfung zu
unterziehen. Darin liegt, wie der Kläger zutreffend ausführt,
ein Verstoß gegen den klaren Sinn des citierten Gesetzes und
gegen die konstante bundesgerichtliche Praxis. Es ist daher vorab
zu untersuchen, ob die vom Kläger behauptete böswillige Ver
lassung vorliegt. Was unter böswilliger Verlassung zu verstehen
sei, ist in der angerufenen Gesetzesstelle nicht näher definiert
der Begriff ist daher in Übereinstimmung mit der Doktrin (vgl.
Martin, Commentaire de la loi fédérale concernant le
mariage, page 164) dahin zu bestimmen, daß sich ein Ehegatte
wider den Willen des andern ohne rechtmäßigen Grund aus der
ehelichen Wohnung entfernt und sich weigert, dorthin zurückzu
kehren. Also bedeutet nicht schon das Verlassen an sich nach be
stehendem Gesetz ein Vergehen gegen die ehelichen Pflichten, son
dern eine Verletzung derselben liegt nur vor, sofern der verlassene
Ehegatte unter gegebenen Verhältnissen Anspruch auf das eheliche
Zusammenleben zu erheben berechtigt ist; denn nur in der Zu
widerhandlung gegen jenen berechtigten Anspruch kann eine Bös
willigkeit gefunden werden. Nun ist, wie das Bundesgericht schon
in seinem Urteil vom 30. Dezember 1886, i. S. Räber (vergl.
Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entscheid., Bd. XII, S. 499),
wenigstens indirekt, ausgesprochen hat, das Recht des Ehe
mannes, den ehelichen Wohnsitz zu bestimmen (das ihm in casu
nach 37 des Privatrechts für den Kanton Graubünden zu
steht), unzweifelhaft nicht absolut zu verstehen; denn die heutige
sittliche Auffassung der ehelichen Gemeinschaft verlangt, daß die
äußeren Lebensverhältnisse in derselben soweit möglich der Indi
vidualität beider Ehegatten entsprechen sollen, daß daher in dieser
Hinsicht nicht der Wille eines Teils schrankenlos maßgebend sein
darf. Daraus ergibt sich die Berechtigung der Frau, gegenüber
der formellen Bestimmungsgewalt des Gatten, eine der sozialen
und ökonomischen Stellung der Familie, sowie ihren persönlichen
Verhältnissen angemessene Wohnung zu beanspruchen. Prinzipiell
und theoretisch mag dieser Anspruch die Gründung einer separater
ehelichen Haushaltung involvieren, allein das praktische Leben
bietet vielfach Ausnahmen hievon, die an sich im wohlverstandenen
Interesse beider Eheleute liegen, so daß es unbillig erscheinen
würde, wenn ein Teil ohne speziellen Grund die Auflösung des
gemeinschaftlichen Haushaltes von Rechtswegen fordern könnte.
Anderseits darf freilich selbst einem ausdrücklichen Einverständnis
der Gatten über die Gestaltung des ehelichen Hauswesens nicht
die Bedeutung beigelegt werden, daß dadurch alle später eintreten
den Verhältnisse implicite gebilligt worden wären; eine solche
Anschauung würde dem Wesen der Ehe durchaus widersprechen
und sie unter Mißachtung ihrer ethischen Beziehungen zur rein
ökonomischen Gemeinschaft herabsinken lassen. Vielmehr muß jedem
Ehegatten das Recht gewahrt bleiben, jederzeit, wenn die Zu
stände in einer gemeinschaftlichen Haushaltung derart sind, ein
eheliches Zusammenleben unmöglich zu machen, sich diesen Ver
hältnissen zu entziehen, und es ist als Pflichtverletzung von seiten
des andern Gatten zu betrachten, wenn er nicht zur Anderung
des unerträglichen Zustandes beiträgt.
Im vorliegenden Falle ergibt sich aus den tatsächlichen Fest
stellungen der Vorinstanz, daß die Verhältnisse im Hause der
Eltern des Mannes zweifellos ein gedeihliches Zusammenleben
der Ehegatten nicht ermöglichten. Daher kann gemäß den vor
stehenden Erwägungen im Verhalten der Beklagten, welche nach
vergeblichem Bemühen, eine Anderung herbeizuführen, schließlich
ihren Ehemann verließ, eine Verletzung der ehelichen Pflichten
nicht gefunden werden, sondern es lag vielmehr in der Pflicht
des Klägers, den eingetretenen Mißstand zu beseitigen. Dieser
Pflicht wurde Genüge getan, indem er im Herbst 1897 eine
selbständige Wohnung mietete und seine Frau aufforderte, ihm
dorthin zu folgen. Wenn sich nun die Beklagte dessen weigerte,
so konnte sie sich mit Grund nur darauf berufen, daß diese
Wohnung ihren Verhältnissen nicht angemessen sei; dies tat sie
jedoch nicht, sondern aus ihrer Antwort auf den Brief des Klä
gers ergibt sich, daß sie offenbar über die gegenseitige rechtliche
Stellung der Ehegatten falsch unterrichtet ist und von der Auf
fassung ausgeht, der Ehemann sei verpflichtet, sich nach dem
Domizil seiner Frau zu richten. Sie erhebt in diesem Briefe auch
keine Einwendung wegen mangelhafter Einrichtung der offerierten
Wohnung. Wenn daher ein solcher Einwand später geltend ge
macht wird, so kann er nicht ernst genommen werden, besonders
da die sofortige komplete Instandstellung der Wohnung vertraglich
zugesichert war und die Beklagte nicht versucht hat, die Zuver
lässigkeit dieses Versprechens in Zweifel zu ziehen. Somit quali
fiziert sich die Erklärung der Beklagten als grundlose Verweigerung
des ehelichen Zusammenlebens. Sie setzt sich dadurch ins Unrecht,
ihre Verlassung wird zu einer böswilligen im Sinne des Gesetzes.
Die Frist des Art. 46 litt. d beginnt mit diesem Moment zu
laufen und ist daher zur Zeit der Klagerhebung erfüllt. An dieser
rechtlichen Situation vermag die Tatsache nichts zu ändern, daß
der Kläger seither keine ernstlichen Schritte mehr unternahm,
um eine Wiedervereinigung herbeizuführen. Auch der an sich be
gründete Vorwurf der Unselbständigkeit und Energielosigkeit kann
ihn jetzt, da er seine Pflicht erfüllt, nicht mehr belasten.
Ebenso berechtigt ist das weitere Vorgehen des Klägers, wenn
er seiner Frau die amtliche Aufforderung zur Rückkehr zustellen
läßt. Die Beklagte erhebt auch hierauf keine materiellen Ein
wendungen, sondern beharrt mit ihrer Gegenaufforderung einfach
auf dem vermeintlichen Recht, und läßt die gesetzliche Frist zur
Folgeleistung unbenützt verstreichen.
3. Ergibt sich sonach, daß die in Art. 46 litt. d des citierten
Gesetzes aufgestellten Requisite erfüllt sind, so ist die Ehe aus
dem speziellen Grunde der böswilligen Verlassung zu scheiden und
damit auch die Rechtsfolge des Art. 48 leg. cit. auszusprechen.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob überhaupt in der Pro
zeßantwort der Beklagten ein Anschluß an das Scheidungsbe
gehren des Klägers zu erblicken sei, ob also, wie die Vorinstanz
annimmt, ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinne von
Art. 45 leg. cit. vorliege, das die Anwendung dieser Gesetzesstelle
erfordere.
4. Was die übrigen Berufungsbegehren betrifft, so sind sie
als unbegründet abzuweisen. Insbesondere ist den Motiven der
Vorinstanz beizustimmen, wenn sie die Schadenersatzforderung des
Klägers verwirft, da er nicht von aller Schuld am Zerwürfnis
im Hause seiner Eltern und damit an dessen Folgen freizusprechen
sei, anderseits die Frau fast kein Vermögen besitzt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheißen, und das
Urteil der Vorinstanz dahin abgeändert, daß die Ehe der Liti
ganten gemäß Art. 46 litt. d des Bundesgesetzes betreffend
Civilstand und Ehe geschieden wird. Der Berufungsbeklagten
ist nach Art. 48 des citierten Gesetzes untersagt, sich vor Ablauf
eines Jahres seit der Scheidung wieder zu verehelichen.
- Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.