- Entscheid vom 28. Februar 1902 in Sachen Klipfel.
Betreibung auf Pfandverwertung gegen Solidarschuldner. Rechtsvor
schlag nur des einen Schuldners; Wirkung. Art. 70 Abs. 2 Schuldb.
- Konk.-Ges.
- Durch Zahlungsbefehle Nr. 695 und 696 vom 11. März
1901 leitete Achilles Gilardoni in Laufen gegen Karl Klipfel,
Fabrikant, und gegen Theodor Meyer Vogel, beide in Laufen, beim
Betreibungsamt Laufen Betreibung auf Pfandverwertung ein. Als
Forderungssumme wird in beiden Zahlungsbefehlen genannt ein
Betrag von 362,559 Fr. 50 Cts, nebst Zins zu 6 % seit
- Oktober 1900 und 3 Fr. Betreibungskosten, als Pfandgegen
stände: 97 Aktien au porteur à 5000 Fr. der Jurassischen
Mühlewerke Laufen, Preßhefen und Teigwaarenfabrik vormals
C. Klipfel Cie. Laufen mit den Nummern 101 bis 197.
Theodor Meyer unterließ es, innert der gesetzlichen Frist Recht
vorzuschlagen, wogegen Klipfel dies mit folgender Erklärung
tat: Karl Klipfel in Laufen erhebt andurch Rechtsvorschlag
gegen den Zahlungsbefehl Nr. 695/696, welcher ihm auf
Betreiben des Achilles Gilardoni in Laufen unterm 11. März
1901 zugestellt worden ist, und auf Zahlung einer Summe von
362,559 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 31. Oktober
1900 zuzüglich 3 Fr. Betreibungskosten gerichtet ist, alles un
ter Protest gegen die Verwertung der als Faustpfänder bezeich
neten Aktien der Jurassischen Mühlenwerke, Preßhefen und
Teigwarenfabrik vormals C. Klipfel Cie. Laufen mit den
Nummern 101 bis 197. Durch Begehren vom 11./13. Januar
1902 verlangte nun der betreibende Gläubiger Gilardoni in der
Betreibung Nr. 696 gegen Theodor Meyer Vogel die Verwertung
der Faustpfänder. Diesem Begehren wurde seitens des Betrei
bungsamtes Laufen entsprochen und die Steigerung angesetzt auf
den 1. Februar 1902.
II. Am 22. Januar 1902 erhob Klipfel noch einmal beim
Betreibungsamte Laufen Einspruch gegen die Verwertung der
Aktien und reichte darauf gegen diese Amtsstelle am 23. Januar
1902 Beschwerde ein mit dem Antrage: die fragliche Steigerung
für solange einzustellen, bis der von ihm erhobene Rechtsvorschlag
durch endgültiges gerichtliches Urteil aus dem Wege geräumt sein
werde.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 11. Februar 1902 als unbegründet ab und ord
nete die sofortige Vornahme der Steigerung an.
IV. Hiegegen ergriff Klipfel rechtzeitig die Weiterziehung an
das Bundesgericht unter Aufrechthaltung des gestellten Beschwerde
begehrens und indem er im weitern eventuell auf Schutz dieses
Begehrens insoweit antrug, als die angekündigte Versteigerung
diejenigen 68 Stück der fraglichen Aktien betreffe, welche nach
weislich ihm gehören. (Die Begründung der Beschwerde ist, soweit
notwendig, aus dem rechtlichen Teil dieses Entscheides ersichtlich.)
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Argumentation des Rekurrenten geht, auf ihren wesent
lichen Inhalt zusammengefaßt, dahin, daß der Gläubiger Gilar
doni ihn und Theodor Meyer für die nämliche Forderung und unter
Inanspruchnahme der nämlichen Exekutionsobjekte betreibe und
daß bei dieser Sachlage die Betreibung trotz der Mehrheit der
betriebenen Schuldner als eine einheitliche, ein einziges Betrei
bungsverfahren aufzufassen sei und demnach der vom Rekurrenten
erhobene Rechtsvorschlag auch soweit Wirkung enfalten müsse, als
sich die Betreibung gegen den Mitbetriebenen Meyer richte.
Nun sieht aber in Wirklichkeit das Gesetz die Möglichkeit einer
solchen gemeinsamen Betreibung mehrerer Schuldner in einem
Verfahren nicht vor. Hätte es sie unter gewissen Voraussetzungen
als statthaft erklären wollen, z. B. gerade im Falle der Einheit
lichkeit oder rechtlichen Zusammengehörigkeit der gegen die einzel
nen Betriebenen erhobenen materiellen Forderungsansprüche oder
der Identität des Exekutionsobjektes, so würde es dies ohne
Zweifel ausdrücklich ausgesprochen haben, da eben nach allgemei
ner Regel der einzelne Schuldner in einem gesonderten Verfahren
betrieben wird und sich dem gegenüber das erwähnte, der civil
prozessualischen Streitgenossenschaft analoge Vorgehen als eine
Ausnahme darstellen müßte. Dazu kommt noch, daß eine derar
tige kollektive Betreibung mehrerer Schuldner sich offenbar auf der
Grundlage des geltenden Rechtszustandes nicht praktisch durchführen
ließe; man denke nur etwa an die Fälle, wo die Schuldner einer
verschiedenen Betreibungsart oder einem verschiedenen Betreibungs
forum unterstehen oder wo für sie die Berechnung der Fristen
aus irgend einem Grunde (z. B. Art. 56 ff., 123 des Betrei
bungsgesetzes) sich anders gestaltet. Es ist also davon auszugehen,
daß stets, wenn sich die Betreibung gegen mehrere Schuldner
richtet, das gegen jeden zu führende Verfahren als ein gesonder
tes und selbständiges, vom Verlaufe der Nebenbetreibungen unab
hängiges zu behandeln ist. Dieser Grundsatz hat denn auch, was
speziell das Einleitungsstadium der Betreibung anlangt, in Art. 70
Abs. 2 des Betreibungsgesetzes seinen positiven Ausdruck gefunden.
(Vergl. auch Archiv II, Nr. 144, Weisung des Bundesgerichtes an
das Betreibungsamt Oberhasle vom 25. März 1899, und Ent
scheid des Bundesgerichtes in Sachen Spar und Leihkasse Suren
thal, Amtl. Samml., Separatausgabe III, Nr. 34, S. 166 ff.
Nach dem Gesagten kann aber dem vom Rekurrenten erhobenen
Rechtsvorschlage nicht die Wirkung beigemessen werden, daß
dadurch die Betreibung auch gegenüber dem Betriebenen Meyer
zum Stillstande gebracht worden wäre. Wie der Rekurrent selbst
geltend macht, erklärte er den Rechtsvorschlag für sich und zu
seinen Gunsten, nicht aber namens und zu Gunsten Meyers. Es
handelte sich also um eine Rechtsvorschlagserklärung in dem gegen
ihn gerichteten Betreibungsverfahren. Ob diese Erklärung des
Rekurrenten, wie des längern von ihm ausgeführt wird, mit der
gleichzeitig geäußerten Willensabsicht verbunden gewesen sei, damit
auch die Betreibung gegenüber Meyer zu hemmen, ist nicht von
Belang, da eben diese Absicht einen rechtlichen Erfolg nicht zu
erzeugen vermochte. Zur Erreichung dieses Erfolges hätte es viel
mehr eines Rechtsvorschlages auch in Betreff des gegenüber Meyer
gerichteten Betreibungsverfahrens bedurft, welches in seinem Ver
laufe unabhängig ist von dem Schicksale der gegen den Rekurren
ten angehobenen Betreibung und von den in dieser abgegebenen
Parteierklärungen.
Auf einer unzutreffenden Würdigung des in Frage stehenden
Rechtsverhältnisses beruht auch die Behauptung des Beschwerde
führers, seinem Rechtsvorschlage müsse deshalb eine die Betrei
bung gegen Meyer hemmende Wirkung zuerkannt werden, weil
andernfalls die angekündigte Verwertung der Aktien, oder wenig
stens eines Teiles derselben, eine Vollziehung in das persönliche
Vermögen des Rekurrenten bedeuten würde. Der Rekurrent ist
vielmehr in seiner Eigenschaft eines betriebenen Schuldners
durch den erhobenen Rechtsvorschlag gegen weitere Vollziehungs
maßnahmen auch dann vollständig gesichert, wenn die Betreibung
gegen den andern Betriebenen ihren Fortgang nimmt. Dagegen
kann er durch die bevorstehende Verwertung in der Eigenschaft
eines Dritten im Sinne der Art. 155 bezw. 106 109
einen Eingriff in seine Vermögenssphäre erleiden, sofern er
nämlich an den fraglichen Aktien die Verwertung ausschließende
dingliche Rechte besitzt. Dies hat aber mit seiner Stellung als
betriebene Partei an sich nichts zu tun und vermag ihm so we
nig als irgend einem andern nach Art. 106/9 cit. Einspruchs
berechtigten, einen Anspruch darauf zu verleihen, daß die Betrei
bung gegen Meyer als durch Rechtsvorschlag gehemmt behandelt
werde. Seine allfälligen Ansprüche hat er vielmehr auf dem or
dentlichen Rechtswege, d. h. durch Widerspruchsklage gegenüber
dem Gläubiger Gilardoni zur Geltung zu bringen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wir abgewiesen.