- Urteil vom 12. März 1902 in Sachen
Züllig Wüscher gegen Banque d Escompte de Paris.
Vollstreckung von Urteilen französischer Civilgerichte in der Schweiz
gegen einen in der Schweiz wohnhaften Schweizer. Art. 15, 16,
Ziff. 2 und 3, 17 Ziff. 1, 2 und 3 Gerichtsstandsvertrag. Art. 1, 11
eod.: Art. 58 B.-V., Art. 8 Schaffh. K.-V. Prorogierter Gerichts
stand? Gehörige Citation, Art. 17 Ziff. 2 Gerichtsstandsvertrag.
Gehörige Urteilssignifikation und Notifikation. Bescheinigung im
Sinne des Art. 16 Ziff. 3 Gerichtsstandsvertrag. Verjährung des
Urteils? Art. 156 Code de proc. civ. franç.
A. Das Aktienkapital der Aktieugesellschaft Banque d Es
compte de Paris in Paris war durch Beschluß der General
versammlung vom 30. September 1884 auf 65 Millionen
Franken, eingeteilt in 130,000 Aktien von 500 Fr., festgesetzt
worden. Hievon waren 1020 Aktien vollständig und 128,980 zur
Hälfte einbezahlt.
Am 27. Juni 1891 beschloß die Generalversammlung eine
Reduktion des Aktienkapitals auf 25 Millionen Franken mittelst
folgender Operationen:
- Ankauf und Vernichtung von 31,020 eigenen, zur Hälfte
einbezahlten Aktien durch die Gesellschaft;
- Auslausch von 97,960 zur Hälfte einbezahlten, gegen
48,980 volleinbezahlte Aktien. Jeder Besitzer von 2 zur Hälfte
einbezahlten alten Aktien sollte das Recht haben, dieselben gegen
eine neue Aktie auszutauschen.
Sowohl die neuen, als die alten Aktien sind auf der Rück
seite mit einem Auszug aus den Statuten versehen. Aus den
daselbst abgedruckten Bestimmungen kommt für den vorliegenden
Prozeß in Betracht:
Art. 52: En cas de contestations, tout actionnaire sera
tenu de faire élection de domicile dans le département
de la Seine, et toutes notifications et assignations seront
valablement faites au domicile par lui élu, sans avoir égard
à sa demeure réelle.
A défaut d élection de domicile, les notifications judi
ciaires et extrajudiciaires seront faites valabiement au par
quet du tribunal de première instance de la Seine.
Le domicile élu, formellement ou implicitement, comme
il vient d être dit, entraînera attribution de juridiction aux
tribunaux compétents de la Seine.
Im Laufe des Jahres 1892 ließ der Rekurrent durch Ver
mittlung der Bank in Schaffhausen 50 in seinem Besitze befind
liche alte Aktien gegen 25 neue austauschen.
Am 16. Februar 1894 brach über die Banque d Escompte
de Paris der Konkurs aus und am 24. Juni 1895 wurden
der auf die Reduktion des Aktienkapitals und den Aktienumtausch
bezügliche Beschluß der Generalversammlung vom 27. Juni 1891
sowie sämtliche hierauf gestützte Umtauschoperationen durch Urteil
des Handelsgerichtes des Seine Departementes kassiert.
Durch Urteil desselben Gerichtes vom 26. April 1898 ist so
dann der Rekurrent auf Klage des Massaverwalters Bonneau zur
Zahlung von 18,500 Fr. behufs gänzlicher Liberierung seiner
Aktien samt Zinsen an die Masse der Banque d Escompte
de Paris verurteilt worden.
B. Am 2. Mai 1901 wurde gegen den Rekurrenten auf Grund
dieses Urteils für einen Betrag von 18,500 Fr. nebst Zins à
6 % seit 26. April 1898 Betreibung eingeleitet. Derselbe erhob
Rechtsvorschlag, worauf die Banque d Escompte unter Be
rufung auf den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frank
reich vom 15. Juni 1869 und Art. 81 des Betreibungsgesetzes
Rechtsöffnung verlangte.
Die Rekursbeklagte produzierte eine beglaubigte Ausfertigung
des bereits erwähnten Urteils vom 26. April 1898, eine Be
scheinigung des Rekurrenten, laut welcher er die Vorladung zur
Verhandlung am 30. März 1898 erhalten hat, verschiedene
Aktenstücke betreffend Zustellung des Urteils und eine Bescheini
gung des Gerichtsschreibers des Handelsgerichtes des Seinedepar
tements, folgenden Inhaltes: Nous soussigné, Greffier asser
menté au Tribunal de commerce du Département de la
Seine, certifions, après vérification faite sur les registres
tenus au Greffe, en conformité de l article 163 du Code de
procédure civile, qu il n existe, sur les dits registres, au
cune mention faite aux termes de l article précité, établis
sant qu il y ait opposition à l exécution ou appel du juge
ment rendu par le Tribunal de Commerce de la Seine le
26 avril 1898 entre .. .. (folgen die Namen der Parteien).
Der Rekurrent erhob eine Reihe von Einwendungen gegen
das Rechtsöffnungsbegehren, welche indessen vom Bezirksgerichts
präsidenten von Schaffhausen samt und sonders als unbegründet
zurückgewiesen worden sind. Durch Urteil der genannten Gerichts
stelle vom 30. Oktober 1901 wurde die nachgesuchte definitive
Rechtsöffnung für die zur Betreibung aufgegebene Forderung be
willigt.
C. Diesen Entscheid sicht der Rekurrent durch Rekurseingabe
vom 30./31. Dezember 1901 an, und zwar gestützt auf Art. 175
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege. Er stellt den Antrag:
Es sei das angefochtene Erkenntnis des Bezirksgerichtspräsi
denten aufzuheben, die Vollstreckung des Urteils des Handelsge
richtes des Seinedepartementes vom 26. April 1898 nicht zu
bewilligen und das Betreibungsamt Schaffhausen aufzufordern,
die eingeleitete Betreibung aufzuheben.
Der Rekurrent hält sämtliche Einsprachsgründe, die er gegen
über dem Rechtsöffnungsbegehren erhoben hat, aufrecht. Dieselben
seien vom Bezirksgerichtspräsidenten unrichtig beurteilt worden;
teils seien Tatsachen unrichtig angenommen, teils richtige Tat
sachen rechtlich unrichtig beurteilt worden. Rekurrent verlangt Ein
treten in die Prüfung aller früher und jetzt vorgebrachten Tatsachen.
D. Der Vertreter der Konkursmasse der Banque d Escompte
de Paris beantragt die Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Das Bundesgericht ist gemäß Art. 175 O. G. zur Beur
teilung von Beschwerden Privater betreffend Verletzung von
Staatsverträgen kompetent, soweit die kantonalbehördlichen Ent
scheidungen endgültige sind und nicht durch andere Rechtsmittel
des Organisationsgesetzes angefochten werden können (Org. Ges.
Art. 182, 2). Da der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid nicht
auf dem Wege der Berufung weitergezogen werden kann, so ist
die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben, soweit eine Verletzung
der Bestimmungen des französisch schweizerischen Staatsvertrages
über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Civilurteilen be
hauptet wird. Dagegen kann es sich nicht etwa darum handeln,
den angefochtenen Entscheid nach jeder Richtung und im Allge
meinen nach seiner Richtigkeit zu überprüfen. Es ist daher nur
auf diejenigen Ausführungen des Rekurrenten einzutreten, welche
die behauptete Verletzung des Staatsvertrages betreffen.
-
Unter denjenigen Bestimmungen des Staatsvertrages, in
denen die allgemeinen Bedingungen der Urteilsvollstreckung auf
gestellt sind Art. 15, Art. 16 Ziff. 1, 2, 3, Art. 17 Ziff. 1,
2, 3 befindet sich nur eine, nämlich die von Art. 16
Ziff. 1, deren Verletzung der Rekurrent nicht behauptet hätte.
Hieraus ergeben sich nicht weniger als sechs Rekursgründe, von
denen einer, nämlich der auf Art. 17 Ziff. 2 bezügliche, seiner
seits auf zwei verschiedene Erwägungen gestützt wird.
Es empfiehlt sich, bei der Untersuchung über die Begründetheit
des rekurrentischen Standpunktes mit der Prüfung derjenigen
Einwendungen zu beginnen, die sich auf Art. 17 des Staatsver
trages stützen.
-
Der Rekurrent macht geltend, das Handelsgericht des Seine
departements sei nach Art. 1 des Staatsvertrages wie auch nach
Art. 58 B. V. und Art. 8 K. V. zur Ausfällung eines Urteils
ihm gegenüber nicht kompetent gewesen, und es sei daher die
Vollziehung des Urteils gestützt auf Art. 17 Ziff. 1 des Staats
vertrages zu verweigern gewesen. Auch habe das genannte Gericht
seine eigene Kompetenz nicht von Amtes wegen geprüft, was
nach Art. 11 des Staatsvertrages hätte geschehen sollen, sondern
es sei von der unrichtigen Ansicht ausgegangen, der Beklagte
könne auch in Bezug auf diesen Punkt kontumaziert werden.
Dem Rekurrenten ist allerdings zuzugeben, daß die Klage auf
Einzahlung der zweiten Hälfte des Aktienbetrages eine rein per
sönliche war und daher gemäß Art. 1 des Staatsvertrages, wie
auch nach Art. 59 B. V. an und für sich am Wohnsitze des
Beklagten hätte angestrengt werden müssen. Allein diese Bestim
mungen sind bekanntlich nicht in der Weise zwingender Natur,
daß die Parteien nicht auf einen andern Gerichtsstand prorogieren
könnten. Es kann sich daher nur fragen, ob die Parteien in casu
auf das Handelsgericht des Seinedepartementes prorogiert haben.
Diese Frage muß bejaht werden, und es genügt in dieser Be
ziehung, auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Juli 1901
in Sachen Diel gegen Bonneau , insbesondere auf Erwägung 2
dieses Urteils zu verweisen.
Hatten nun aber die Parteien auf das Handelsgericht der
Seine prorogiert, so war dieses Gericht zur Ausfällung des Ur
teils, um dessen Vollziehung es sich handelt, kompetent.
Durch die Feststellung dieses Resultates ist die Frage gegen
standslos geworden, mit welchem Grade von Gründlichkeit das
genannte Gericht seine eigene Kompetenz geprüft habe. Denn es
ist ohne weiteres klar, daß ein tatsächlich kompetentes Gericht
sich nicht gegen eine Bestimmung vergehen kann, deren einziger
Zweck es ist, dem Erlaß eines materiellen Urteils seitens eines
inkompetenten Richters vorzubeugen.
-
Der Rekurrent hat sodann geltend gemacht, das in Art. 17
Ziff. 2 des Staatsvertrages aufgestellte Requisit der gehörigen
Citation sei in casu nicht vorhanden.
Zwar anerkennt der Rekurrent, daß ihm am 31. März 1898
eine Vorladung zu der auf den 26. April angesetzten Verhandlung
ugestellt worden sei, allein er bemängelt die Art der Citation,
und zwar in doppelter Hinsicht:
Erstens hätte ihm nach seiner Auffassung die Vorladung gemäß
(rt. 73 Ziff. 4 des Code de procédure civile mindestens einen
Monat vor der Verhandlung zugestellt werden müssen, und nicht
nur 26 Tage. Der Rekurrent gibt aber selber zu, daß er diese
Einrede vor Bezirksgerichtspräsidium nicht vorgebracht habe. Er
kann sich also auch nicht darüber beklagen, daß das Bezirksge
richtspräsidium die Urteilsvollziehung aus diesem Grunde nicht
verweigert habe. Eine diesbezügliche Untersuchung ex officio lag
der Vollziehungsbehörde um so weniger ob, als es sich hier um
die Interpretation ausländischen Rechtes handelt, wie es denn
auch keineswegs feststeht, daß diese Einrede, wenn sie vorgebracht
worden wäre, hätte geschützt werden müssen. Im Gegenteil hätte
vielleicht geltend gemacht werden können, daß der Rekurrent statu
tengemäß beim Parquet des Tribunal de Ire instance in Paris
Rechtsdomizil hatte und diese Amtsstelle aktengemäß bereits am
-
März im Besitze der Vorladung gewesen ist.
In zweiter Linie bemängelt der Rekurrent die Art der Citation
deshalb, weil dabei die Vermittlung des Bundesrates oder doch
diejenige der Kantonsregierung umgangen worden sei. Dem
gegenüber genügt es aber, darauf
hinzuweisen, daß Art. 20 des
Staatsvertrages eine solche Vermittlung keineswegs vorsieht. Im
übrigen ist den Vorschriften dieses Artikels dadurch Genüge ge
leistet worden, daß die Vorladungsurkunde durch Vermitilung des
französischen Generalkonsuls in Zürich und der Schaffhauser
Poltzeidirektion dem Rekurrenten zugekommen ist.
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Der weitere Einwand des Rekurrenten, die Vollziehung des
Urteils sei mit Rücksicht auf
Art. 17 Ziff. 3 des Staatsver
trages zu verweigern gewesen, kann nicht gutgeheißen werden.
Weder die Prorogation auf einen andern als den verfassungs
mäßigen Gerichtsstand, noch die Verurteilung eines Aktionärs
zur Einbezahlung des Aktienbetrages verletzen in irgend welcher
Weise Normen des öffentlichen Rechtes der Eidgenossenschaft oder
die Interessen der öffentlichen Ordnung der Schweiz.
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Was die in Art. 16 des Staatsvertrages aufgestellten Be
dingungen für die Urteilsvollziehung betrifft, so ist zunächst
der auf Ziffer 2 dieses Artikels gestützte Einwand zu prüfen.
Aus den Akten ergibt sich, daß die Urteilssignifikation im Au
gust 1898 vom Parquet de Paris an den Minister für öffent
liche Arbeiten, von diesem an den französischen Generalkonsul in
Zürich und von diesem an die Polizeidirektion Schaffhausen ge
sandt worden ist. Letztere Amtsstelle versuchte zweimal die Zu
stellung an den Rekurrenten; derselbe hat aber die Annahme
refüsiert. Hierauf wandte sich die Polizeidirektion an die Munizi
palbehörde (Präsidium des Stadtrates), welche ihrerseits den
Rekurrenten aufforderte, vor ihr zu erscheinen, und die Eröffnung
und Zustellung des Urteils entgegenzunehmen. Der Rekurrent
ließ durch seinen Anwalt erklären, daß er die Eröffnung oder
Zustellung des Urteils, sowie jedes andern Aktenstückes eines
französischen Gerichtes verweigere. Weder sei der französische
Richter kompetent, noch sei die Citation und die Urteilszustellung
auf richtigem Wege erfolgt.
Die Urteilsnotifikation ging mit dem Vermerk der Annahme
verweigerung und unter Begleitung der Korrespondenzen zurück.
Das Original der Urteilsnotifikation, welche dem Rekurrenten
zugestellt werden wollte, von diesem aber refüsiert worden ist, liegt
ebenfalls bei den Akten. Da eine gewaltsame Einhändigung nicht
verlangt werden kann, so muß dieses Dokument in Verbindung
mit der vom Rekurrenten nicht bestrittenen wiederholten Annahme
verweigerung als zur Erfüllung des in Art. 16 Ziff. 2 aufge
stellten Requisites genügend erachtet werden, vorausgesetzt, daß
die Annahmeverweigerung nicht aus stichhaltigen Gründen erfolgt
sei. Der Rekurrent hat letzteres behauptet, und zwar deshalb,
weil bei dem Versuch, das Urteil zuzustellen, der Bundesrat und
die Kantonsregierung umgangen worden seien. Zur Widerlegung
dieses Standpunktes genügt es indes, auf die sub 3 hievor i. f.
namhaft gemachten Gründe zu verweisen.
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Der andere auf Art. 16 des Staatsvertrages gestützte Ein
wand bezieht sich auf die iniff. 3 dieses Artikels geforderte
Bescheinigung des Gerichtsschreibers. Der Rekurrent behauptet,
die bei den Akten liegende Bescheinigung, welche zwar für eine
Exekution in Frankreich genügend sei, entspreche nicht dem Er
fordernis des Art. 16 Ziff. 3 des Staatsvertrages. Es sei nur
bescheinigt, daß im Moment der Bescheinigung keine Appellation
oder Opposition vorgemerkt sei, dagegen nicht, daß kein Rechts
mittel mehr ergriffen werden könne.
Dieser Einwand beruht auf einer unrichtigen Auslegung von
Art. 16 Ziff. 3. Es ist nicht Sache des Gerichtsschreibers, und
es hat ihm auch bei Abschluß des Staatsvertrages nicht zuge
mutet werden wollen, eine Bescheinigung über die Rechtsfrage ab
zugeben, ob gegenüber einem bestimmten Urteil noch ein Rechts
mittel ergriffen werden könne, sondern wenn Art. 16 Ziff. 3
eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines Rechts
mittels verlangt, so hat sich die bescheinigende Amtsstelle auf die
Untersuchung zu beschränken, ob ein Rechtsmittel angemeldet
sei. Daß dies in casu nicht der Fall sei, ist durch die bei den
Akten liegende Bescheinigung erhärtet.
Der Rekurrent behauptet übrigens selber nicht, daß er irgend
ein Rechtsmittel gegen das Urteil ergriffen habe, trotzdem er nach
seinen eigenen Angaben hiezu drei Jahre lang, nämlich bis zur
Pfändung, Zeit gehabt hätte.
8. Schließlich ist noch der letzte Einwand des Rekurrenten
prüfen, daß ein rechtskräftiges Urteil, wie solches nach Art. 15
des Staatsvertrages erfordert ist, gar nicht mehr vorliege, weil
das von der Gegenpartei produzierte Urteil gemäß Art. 156 des
Code de procédure civile verjährt sei.
Der genannte Artikel des Code de procédure civile be
stimmt in der Tat, daß alle Kontumazurteile 6 Monate nach
ihrer Ausfällung dahinfallen, falls sie nicht innert dieser Frist
vollzogen werden, was von der französischen Jurisprudenz (vgl.
Pandectes françaises périodiques 1893, I, S. 527) im An
schluß an Art. 159 leg. cit. dahin interpretiert wird, daß innert
der sechsmonatlichen Frist irgend eine Exekutionshandlung vorge
nommen und dem Verurteilten notifiziert werden muß.
In casu ist nicht bestritten, daß die Klagpartei dem Rekurrenten
gegenüber am 20. August 1898 einen Zahlungsbefehl (comman
dement) und am 24. August 1898 einen Verlustschein (procès
verbal de carence) ausgewirkt hat, welch letzterem zufolge am
24. August von dem zuständigen Beamten konstatiert worden ist,
daß der Rekurrent in Frankreich weder Mobilien noch Immo
bilien besitze, auf welche gegriffen werden könne, daß also die
Exekution keinen Erfolg gehabt habe. Der Rekurrent behauptet
nun aber, innert der Frist des Art. 156 cit. keinerlei Betrei
bungsurkunde erhalten zu haben. Weder der Zahlungsbefehl noch
der procès-verbal de carence seien ihm zugestellt worden, ja
es sei nicht einmal der Versuch gemacht worden, die Zustellung
dieser Aktenstücke zu bewirken, sondern es habe einfach das fran
zösische Generalkonsulat in Zürich jene Dokumente mit dem Ver
merk der Annahmeverweigerung zurückgehen lassen.
Diese Darstellung ist durchaus neu. Vor Bezirksgerichtsprä
sidium hatte der Beklagte die Verjährungseinrede darauf gestützt
daß die beiden Exekutionshandlungen nicht in Schaffhausen, son
dern in Paris vollzogen worden seien, nicht aber darauf, daß
er von denselben innert der sechsmonatlichen Frist keine Kennt
nis erhalten habe. Selbst wenn es nun richtig wäre, daß der
Rekurrent innert der sechsmonatlichen Frist des Art. 156 Code
de procédure civile von dem commandement und dem acte
de carence keine Kenntnis erhalten habe, so könnte doch nicht
gesagt werden, daß das Bezirksgerichtspräsidium durch Nichtbe
rücksichtigung dieser im Rechtsöffnungsverfahren gar nicht geltend
gemachten Tatsache den Staatsvertrag verletzt habe.
Übrigens liegen bei den Akten zwei auf den Zahlungsbefehl
und den acte de carence bezügliche Notifikationsurkunden, auf
denen das französische Generalkonsulat in Zürich unterm 31.
August 1898 die Annahmeverweigerung bescheinigt hat. Sollte
es richtig sein, was der Rekurrent behauptet, daß dieser Beschei
nigung keine speziell auf diese beiden Aktenstücke bezügliche An
nahmeverweigerung, sondern lediglich das Schreiben des Anwaltes
des Rekurrenten vom 23. August 1898 zu Grunde liege, so
hätte sich der Rekurrent bezw. sein Anwalt dieses Resultat selber
zuzuschreiben. Es war zum mindesten sehr naheliegend, die effek
tive Zustellung der beiden Notifikationen an den Rekurrenten am
- August als unausführbar zu betrachten, nachdem der Anwalt
des Rekurrenten acht Tage zuvor schriftlich erklärt hatte, daß er
die Eröffnung oder die Zustellung jedes andern Aktenstückes
eines französischen Gerichtes verweigere. Angesichts dieser, in
einer vom Anwalt des Rekurrenten als ächt anerkannten, bei
den Akten liegenden Erklärung ist es unbegreiflich, wie in der
Rekursschrift gesagt werden kann, die Originalerklärung vom
- August 1898, welche nicht zu den Akten gegeben worden
st," gehöre nur zu dem die Urteilsnotifikation bezweckenden Akt
Nr. 2798.
- Nachdem sich auf Grund der vorstehenden Erwägung die
Unbegründetheit sämtlicher von der Rekurspartei gegenüber dem
Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums vom 18. Juli 1901 er
hobener auf den Staatsvertrag gestützten Einwendungen
ergeben hat, ist es, wie bereits in Erwägung 1 ausgeführt, über
flüssig, in eine neue Beurteilung der übrigen vor Bezirksge
richtspräsidium geltend gemachten Einreden einzutreten, wie der Re
kurrent verlangt, sondern das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
hat sich auf die Feststellung zu beschränken, daß das vorliegende
Rechtsöffnungsurteil keine Verletzung des französisch schweizerischen
Gerichtsstandsvertrages enthält.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.