- Entscheid vom 29. November 1902 in Sachen
Rufer.
Form des Rechtsvorschlags. Art. 74 Sch. u. K.-Ges. Für den schrift
lichen Rechtsvorschlag ist die Unterschrift des Schuldners (oder
dessen Vertreters) nicht erforderlich.
I. Am 2. Oktober 1902 hob Witwe Rufer Altenbach in Basel
gegen den Rekurrenten Karl Rufer für eine Forderung von
6500 Fr. Betreibung an. Am 11. Oktober bekam das Betrei
bungsamt Baselstadt die für den Schuldner bestimmte Ausferti
gung des Zahlungsbefehls durch die Post zurückgesandt. Sie enthielt
den Vormerk: Rechtsvorschlag erhoben , ohne Beifügung einer
Unterschrift. Da das Betreibungsamt annahm, es liege ein gül
tiger Rechtsvorschlag vor, führte die betreibende Gläubigerin Be
schwerde, indem sie unter Hinweis auf Art. 74 B. G. geltend
machte, der Rechtsvorschlag sei entweder mündlich oder schriftlich
zu erklären, zu den Requisiten der Schriftlichkeit gehöre aber die
Unterschrift des Schuldners.
II. Mit Entscheid vom 20. Oktober 1902 erklärte die kanto
nale Aufsichtsbehörde in Gutheißung der Beschwerde den frag
lichen Rechtsvorschlag für ungültig. Ihr Erkenntnis stellt vorerst
darauf ab, daß im Falle, wo ein Dritter ohne Vollmacht die be
triebene Forderung bestreitet, der Schuldner für den möglicher
weise ihm dadurch erwachsenen Nachteil den falsus procurator
regelmäßig nur dann verantwortlich machen könne, wenn der
Rechtsvorschlag unterschrieben sei. Sodann, wird weiter ausgeführt,
sei in der Tat das Requisit der Schriftlichkeit erst vorhanden,
wenn die schriftliche Erklärung die Namensunterschrift jemandes
trage und könne davon nur abgesehen werden, wenn der Schuldner
eigenhändig den Rechtsvorschlag dem Betreibungsbeamten über
bringe. Hier aber sei die Erklärung der Post übergeben worden
und stehe nicht fest, wer der Absender sei.
III. Diesen Entscheid zog der Betriebene Rufer rechtzeitig an
das Bundesgericht weiter mit dem Begehren, den fraglichen Rechts
vorschlag als gültig zu schützen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es ist davon auszugehen, daß die auf dem fraglichen Zahlungs
befehl befindlichen Worte Rechtsvorschlag erhoben von dem be
triebenen Schuldner selbst herrühren oder doch zum mindesten
mit seinem Willen darauf gesetzt worden sind. Auf diesen Stand
punkt hat sich offenbar das Betreibungsamt gestellt und es er
scheint derselbe auch durchaus gerechtfertigt, da alle Wahrschein
lichkeit dafür spricht, daß das für den Schuldner bestimmte und
ihm zugesandte Doppel des Zahlungsbefehles nicht ohne sein
Wissen und Wollen mit einer Rechtsvorschlagserklärung versehen
wieder an das Amt zurückgesandt werde. Den gegenteiligen Fall
hätte diejenige Partei, die sich darauf beruft, nachzuweisen. Nun
hat aber die Rekursgegnerin in ihrer Beschwerde an die kantonale
Aufsichtsbehörde gar nicht behauptet, daß sich die Sache in Wirk
lichkeit anders zugetragen habe, sondern sie hat die Ungültigkeit
des Rechtsvorschlages lediglich auf formelle Mängel der Erklärung
gestützt, und ebensowenig enthält der vorinstanzliche Entscheid eine
bindende Feststellung im gegenteiligen Sinne.
Somit hängt der Entscheid der Sache von der Frage ab, ob
eine schriftliche Rechtsvorschlagserklärung, durch die der Wille des
Schuldners, Rechtsvorschlag zu erheben, seinen deutlichen und vollen
Ausdruck gefunden hat, deshalb ungültig sei, weil ihr die Unter
schrift des Schuldners oder des von ihm mit der Ausstellung
der Erklärung beauftragten Dritten fehlt. Diese Frage ist zu ver
neinen, weil es weder nach dem Wortlaute der das Rechtsvor
schlagsverfahren regelnden Bestimmungen des Gesetzes noch aus
dem Wesen und Zweck.dieser Bestimmungen sich rechtfertigen läßt,
die Gültigkeit der Rechtsvorschlagserklärung von der Erfüllung
bestimmter formeller Requisiten abhängig zu machen. Vielmehr ist
anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Ausübung des Rechtsvor
schlags möglichst erleichtern wollte, um den Betriebenen gegen die
Gefahren zu schützen, welche ihm aus den Bestimmungen der
Art. 69, 74 und 86 des Gesetzes erwachsen können. Im Gegen
satz zu andern Gesetzen, welche die Betreibung gegen einen
Schuldner nur auf Grund einer besondern gerichtlichen Bewil
ligung(titre exécutoire) zulassen, gestatten die erwähnten Ar
tikel ohne weiteres die Anlegung des Zahlungsbefehls gegen
einen angeblichen Schuldner und knüpfen ferner an die Nichtbe
achtung der kurzen zehntägigen Frist für Erhebung des Rechts
vorschlages den Rechtsnachteil, daß die Betreibung bis zum
Schlusse durchgeführt werden kann. Eine derartige Verschlechterung
der Rechtsstellung eines Betriebenen läßt sich einzig durch die
Erwägung rechtfertigen, daß dafür dem Schuldner die Berechtigung
erteilt wird, durch Abgabe einer bloßen Erklärung in der ein
fachsten Weise die Fortsetzung der Betreibung zu hemmen. Diese
Erwägung trifft aber nur zu, wenn diese Erklärung völlig form
los erfolgen kann, so daß auch der unbeholfene Betriebene ohne
Zeistand Dritter im Stande ist, seine Rechte zu wahren. Es muß
deshalb genügen, wenn der Wille, gegen die Betreibung Einsprache
zu erheben, in gehörig erkennbarer, im übrigen aber formloser
Weise dem Amte zur Kenntnis gelangt. Demgemäß gestattet Art.
74 alternativ die mündliche oder schriftliche Mitteilung des Rechts
vorschlages, und es darf aus dieser alternativen Zulassung beider
Mitteilungsarten geschlossen werden, daß für die schriftliche Er
klärung nicht die strengeren Grundsätze zur Anwendung kommen
sollen, welche für Willensäußerungen gelten, die ausschließlich
in schriftlicher Form Gültigkeit beanspruchen können. Die Mängel
der schriftlichen Erklärung des Rechtsvorschlages können vielmehr
dadurch ersetzt werden, daß aus der Gesamtheit der Umstände der
Sachverhalt genügend für das Amt erkennbar wird,
Unerörtert bleiben kann das fernere, dem Vorentscheide zu
Grunde liegende Motiv, daß nämlich dann, wenn ein Dritter ohne
Vollmacht von sich aus Rechtsvorschlag erhebt, die Unterzeichnung
seiner Erklärung im Interesse des möglicherweise dadurch geschä
digten betriebenen Schuldners erforderlich sei. Mit einem solchen
Falle, einer negotiorum gestio in Erhebung des Rechtsvorschlages,
hat man es nach obigem hier nicht zu tun.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet und damit der in Frage
stehende Rechtsvorschlag als gültig erklärt.