- Urteil vom 2. Juli 1902 in Sachen
A. und Ch. Bloch gegen Gerichtspräsident II von Bern.
Arrestnahme eines in der Schweiz niedergelassenen Schweizers gegen
eine im Elsass domizilierte Firma. Ungültigkeit des Gerichtsstands
vertrages für und im Verhältnis zu Elsass-Lothringen.
A. Am 23. August 1901 erwirkte Ernst Zaugg, Getreideagen
in Bern vom Gerichtspräsidenten II des Bezirkes Bern gestützt
auf Art. 271 Ziff. 4 B. G. einen Arrestbefehl gegenüber den
Rekurrenten A. und Ch. Bloch in Gebweiler (Elsaß). Am 26. Au
gust 1901 wurde der Arrest auf den im Befehl bezeichneten Gegen
stand (ein gepfändetes Forderungsguthaben ) vollzogen.
B. Innert nützlicher Frist erhoben A. und Ch. Bloch beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren, den
fraglichen Arrest aufzuheben. Zur Begründung brachten sie vor:
Durch die bundesrechtliche Praxis sei bereits festgestellt, daß
der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869
einen Arrest gegen einen in Frankreich wohnenden Franzosen aus
schließe. Das gleiche müsse auch jetzt noch gegenüber einem in
Elsaß Lothringen wohnenden Elsaß Lothringer gelten. Das früher
französische Staatsgebiet, welches heute das Reichsland bilde, sei
bei seiner Lostrennung von Frankreich nicht in ein anderes Staats
wesen aufgegangen. Vielmehr seien aus dem vorher einheitlichen
Frankreich zwei Staatswesen geworden, wovon das kleinere zwar
dem deutschen Reiche angegliedert worden sei, ohne aber aufzu
hören, ein selbständiges Staatsindividuum zu sein, dem die wesent
lichen Merkmale des souveränen Staates anhaften: Autonomie,
eigene Gesetzgebung im Gebiete des Civilrechtes, Fähigkeit zum
Abschluß völkerrechtlicher Verträge, wenn auch allerdings nur unter
Mitwirkung der Reichsregierung. Infolge dieser staatsrechtlichen
Stellung habe denn auch die gesamte französische Civilgesetzgebung
in Elsaß Lothringen weiter gegolten, soweit sie nicht hinterher
durch besondere förmliche Gesetzgebungsakte aufgehoben worden
sei. Die Staatsverträge im Gebiete des Civilrechtes bilden aber
anerkanntermaßen für jedes Land einen integrierenden Bestandteil
seiner Gesetzgebung und haben für jedes Land genau die gleiche
Rechtskraft wie die inländischen Gesetze. Um sie außer Geltung
zu setzen, bedürfe es also eines förmlichen Aktes der Staatsgewalt,
woran es in casu mangle. Es seien auch in Elsaß Lothringen
gerichtliche Urteile im Sinne der weitern Fortdauer des Vertrages
ergangen, allerdings auch solche im gegenteiligen Sinne. Das
Bundesgericht habe übrigens die Frage selbständig von sich aus
zu prüfen.
C. Der Gerichtspräsident II von Bern trägt unter näherer
rechtlicher Begründung auf Abweisung des Rekurses an; ebenso
der Rekursopponent Zaugg, der im besondern noch darauf abstellt,
daß die Rekurrenten, weil nicht französische Staatsangehörige
auf den fraglichen Staatsvertrag sich nicht berufen können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat von jeher und noch in seinen neue
sten Entscheidungen den Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages mit
Frankreich von 15. Juni 1869 dahin ausgelegt, daß für solche
Forderungen von Schweizern an in Frankreich domizilierte Fran
zosen, für welche erst durch die nachfolgende Betreibung oder das
daran sich anschließende ordentliche Prozeßverfahren ein definitiver
obligatorischer Titel geschaffen werden soll, Arrestnahmen ausge
schlossen seien (s. z. B. Amtl. Samml., Bd. XXVII, 1. Teil,
Nr. 87, Erw. 1 f.). Es liegt kein Grund vor, von dieser Praxis
abzugehen.
2. Die Rekurrenten können sich also über die angefochtene
Arrestnahme wegen Verletzung des erwähnten Staatsvertrages
beschweren, sofern derselbe auch jetzt noch für Elsaß Lothringen
Gültigkeit besitzt und darnach auch die subjektiven Voraussetzungen
der Garantie des Gerichtsstandes des Wohnortes gemäß Art. 1
des Vertrages gegeben sind.
In letzterer Beziehung stellt nun der Rekursbeklagte offenbar
mit Unrecht darauf ab, daß die Rekurrenten nicht französische
Staatsangehörige seien. Denn nach der Lostrennung Elsaß Lothrin
gens von Frankreich war eine Fortdauer des Vertrages für jenes
Gebiet überhaupt nur in der Weise möglich, daß für dasselbe an
Stelle der französischen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung
der Anwendbarkeit des Vertrages die Angehörigkeit zum Reichs
lande Elsaß Lothringen trat. Daß aber die beiden Rekurrenten
A. und Ch. Bloch Elsaß Lothringer seien, darf als zugestanden
angesehen werden, da die Rekurrenten ausdrücklich auf ihre elsäs
sisch lothringische Staatsangehörigkeit abstellen, ohne daß hiegegen
eine Bestreitung erfolgt wäre.
3. In der Sache selbst ist zu bemerken: Der Staatsvertrag
vom 15. Juni 1869 hat als Gerichtsstands und Rechtshilfe
vertrag den Charakter eines völkerrechtlichen Vertrages, einer
zwischen den beiden Staaten Schweiz und Frankreich über
staatliche Hoheitsrechte zu stande gekommenen Willenseinigung
(vgl. v. Liszt, Völkerrecht, 21, S. 112, Rivier, Lehrbuch
des Völkerrechts, 53). Nach allgemein anerkanntem Grundsatze
berechtigt und verpflichtet auch der völkerrechtliche Vertrag die
vertragsschließenden Teile, d. h. die beidseitigen Staaten als solche.
Demzufolge erstrecken sich einerseits mit dem Augenblick der Er
werbung neuen Gebietes die völkerrechtlichen Beziehungen des er
werbenden Staates grundsätzlich und in der Regel auch auf das
neu erworbene Gebiet, während anderseits die öffentlich rechtlichen
Verträge, welche der abtretende Staat abgeschlossen hat, diesen
trotz erfolgter Gebietsabtrennung weiter binden, dagegen für den
abgetretenen Gebietsteil dahinfallen, d. h. für die nunmehr über
dieses Gebiet herrschende Staatsgewalt weder Rechte noch Pflichten
begründen (vgl. v. Liszt, eod., S. 115 und 122/3, Rivier,
eod., S. 154, Huber, Staatensuccession, Nr. 97, S. 61). Dar
aus ergibt sich von selbst die Schlußfolgerung, daß mit der An
gliederung Elsaß Lothringens an das Deutsche Reich der schweize
risch französische Gerichtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869 für
jenes Gebiet außer Kraft getreten ist (wie dies auch v. Liszt,
a. a. O., S. 124, ausdrücklich hervorhebt). Im Sinne dieser
Auffassung hat denn auch der Bundesrat die Kantone schon im
Jahre 1880 für berechtigt erklärt, im Verhältnis zu Elsaß Lothrin
gen in Fragen betreffend den Gerichtsstand in Civilsachen oder
der Vormundschaft ihre eigene Gesetzgebung anzuwenden, da diese
Länder infolge ihres Anschlusses an das Deutsche Reich aus dem
Staatsverbande mit Frankreich ausgetreten seien und somit der
Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni
1869 in denselben außer Kraft getreten sei (s. Bundesblatt 1881,
II, S. 660/1). Auf den gleichen Standpunkt stellen sich auch
zwei Urteile elfaß lothringischer Gerichte, nämlich des Oberlandes
gerichtes zu Kolmar und des Landesgerichtes zu Mülhausen (vgl.
v. Salis, Ehescheidungs und Ehenichtigkeitssachen, S. 114,
Note 28, und Schweizerblätter für handelsrechtliche Entscheidungen,
1886, S. 1 ff.), nachdem allerdings das genannte Landgericht in
einem frühern Falle gegenteilig entschieden hatte (vgl. v. Salis,
loc. cit. und Revue der Gerichtspraxis, Bd. III, S. 124).
Dem Gesagten gegenüber ist es durchaus unerheblich, wenn die
Rekurrenten geltend machen, Elsaß Lothringen weise seit seiner
Lostrennung von Frankreich alle erheblichen Merkmale eines sou
veränen Staates auf. Denn selbst wenn dem überhaupt so
wäre, so ist es nur die logische Konsequenz aus den oben ent
wickelten Grundsätzen, daß ein durch Losreißung vom Mutterland
neu gebildeter Staat durch die von jenem geschlossenen Ver
träge weder berechtigt noch verpflichtet wird (vgl. v. Liszt, eod.,
S. 124, Nr. IV).
Unstichhaltig ist schließlich die Berufung darauf, daß die ge
samte französische Civilgesetzgebung in Elsaß Lothringen nach dessen
Angliederung an das Deutsche Reich weiter gegolten habe, soweit
sie nicht hinterher durch besondere förmliche Gesetzgebungsakte auf
gehoben worden sei. Wenn man nämlich die auf einem Staats
vertrage beruhenden Bestimmungen den Normen der innerstaat
lichen Gesetzgebung in Bezug auf die vorwürfige Frage ihrer
weitern Fortdauer nach erfolgter Gebietsabtretung ohne weiteres
gleichstellen wollte, so wäre doch zu sagen, daß Art. 1 des Gerichts
standsvertrages vom 15. Juni 1869, soweit dadurch eine Arrest
nahme ausgeschlossen wird, durch die deutsche Reichsgesetzgebung
für Elsaß Lothringen außer Kraft gesetzt worden sei. Denn nach
919 (alt 799) der deutschen C. P. O. ist für die Anordnung
eines Arrestes neben dem Gerichte der Hauptsache auch das Amts
gericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende
Gegenstand sich befindet, und 917 bezeichnet ferner den Um
stand als einen zureichenden Arrestgrund, daß das Urteil im Aus
land vollstreckt werden müsse. Angesichts dieser Bestimmungen der
deutschen Reichs Civilprozeßordnung erscheint es ohne weiteres als
ausgeschlossen, daß ein Schweizer gegen einen in Elsaß Lothringen
gegen ihn ausgewirkten Arrest den Gerichtsstandsvertrag vom
Jahre 1869 anrufen könnte, und es läßt sich hiernach auch un
möglich annehmen, daß etwa eine Fortsetzung des Gerichtsstands
vertrages durch den neuen Souverän stillschweigend stattgefunden
habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.