- Urteil vom 26. September 1902 in Sachen
Golliez gegen Bern.
Nichtanwendbarkeit des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Ad
ministrativ-Verfahren. Beschwerden über ungleiche Behandlung
mit Bezug auf die Handels- und Gewerbefreiheit sind vom Bundes
rate, nicht vom Bundesgericht zu beurteilen. Arl. 189 Ziff. 3 Org.-
Ges.
A. Am 22. Juni 1887 ist dem Apotheker F. Golliez in Mur
ten von der Sanitätsdirektion des Kantons Bern die gestützt auf
Art. 8 des bernischen Gesetzes über die Ausübung der medizini
schen Berufsarten vom 14. März 1865 nachgesuchte Bewilligung
erteilt worden, nebst andern Präparaten den von ihm erstellten
Eisencognac in bernischen Zeitungen und Kalendern als Arznei
mittel zu publizieren. Die genannte Gesetzesbestimmung lautet:
Ankündigungen von angeblichen Arzneimitteln, zum Gebrauch
ohne spezielle ärztliche Verordnung, sind ohne Bewilligung der
Direktion des Innern jedermann, auch den Medizinalpersonen,
verboten. Am 24. September 1901 hat das bernische Sanitäts
kollegium, welchem die Begutachtung solcher Fragen zusteht, bei
Anlaß der Behandlung des Gesuches einer andern Firma um
Bewilligung zur Publikation eines ähnlichen Präparates, der
Sanitätsdirektion den Wunsch ausgesprochen, es möchte dem
F. Golliez die ihm seiner Zeit erteilte Bewilligung entzogen wer
den. Das Kollegium gelangte zu diesem Antrage nach dem Pro
tokoll deshalb, weil die Arzte seit der Erteilung der Bewilligung
genügend Gelegenheit gehabt hätten, mit dem Eisencognac und
ähnlichen Präparaten schlimme Erfahrungen zu machen, indem
die Leute im Glauben, ein bewährtes Arzneimittel zu gebrauchen,
zum Alkoholmißbrauch verleitet worden sind und das betreffende
Präparat nicht mehr wegen seines Eisen , sondern wegen seines
Cognacgehaltes eingenommen haben. Dem Wunsche des Sani
tätskollegiums folgend, hat die bernische Sanitätsdirektion am
5. Oktober 1901 dem Apotheker Golliez die im Jahre 1887 er
teilte Bewilligung zur Publikation seines Eisencognacs entzogen,
wobei ihm die angegebene Begründung mitgeteilt wurde. Golliez
suchte hierauf bei der Sanitätsdirektion darum nach, diese möchte
beim Sanitätskollegium nähere Auskunft über die Gründe ein
holen, die es zu seinem Antrage veranlaßten, und ihm das Er
gebnis der Untersuchung mitteilen; auch wünschte Golliez Einsicht
in die übrigen von der Sanitätsdirektion erteilten Bewilligungen
zu erhalten. Die Eingabe hatte nur den Erfolg, daß Golliez auf
den Rekursweg verwiesen wurde. In der Tat beschwerte er
mit Eingabe vom 28. Januar 1902 gegen die Verfügung der
Sanitätsdirektion vom 5. Oktober 1901 beim bernischen Regie
rungsrate, weil dieselbe eine offenbare Rechtsverletzung, ferner
einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit der Bürger vor
dem Gesetze und der Handels und Gewerbefreiheit enthalte. Die
des
Rechtsverletzung wurde darin erblickt, daß die Vorschrift
Art. 48 der bernischen Kantonsverfassung mißachtet worden
wonach alle Entscheidungen in Verwaltungsstreitigkeiten, und alle
Beschlüsse von Regierungsbehörden, die sich auf einzelne Personen
und Korporationen beziehen, motiviert werden sollen, und aus
der sich ergebe, daß der beklagten Partei das richterliche Gehör
geschenkt werden müsse. Der Regierungsrat des Kantons Bern
wies den Rekurs mit Entscheid vom 8. April 1902 ab. Über die
Beschwerde wegen Rechtsverletzung wurde bemerkt: Es sei tatsäch
lich unrichtig, daß die angefochtene Verfügung nicht motiviert
worden sei. Aber auch in dem Umstande, daß dem Beschwerde
führer nicht Gelegenheit zur Verantwortung gegeben worden sei,
liege keine Rechtsverletzung; denn es habe sich weder um persön
liche Eigenschaften oder Handlungen des Golliez, noch um die
Zusammensetzung und Beschaffenheit seines Eisencognaes an und
für sich und um eine daherige Verschiedenheit der Ansichten des
Sanitätskollegiums und des Rekurrenten gehandelt, in welchem
Falle eine Verantwortung des letztern Sinn gehabt hätte, sondern
lediglich um erfahrungsgemäße Folgen der schwunghaft betriebenen
öffentlichen Anpreisung und des hierdurch veranlaßten häufigen
Genusses des Eisencognaes ohne ärztliche Verordnung durch Per
sonen, denen derselbe geradezu zum Schaden gereichte. Was bei
dieser Sachlage es für einen Sinn gehabt hätte, Golliez Gelegen
heit zur Verantwortung zu geben, sei nicht einzusehen, da letzterer
ja die Käufer seines Präparates zu kennen und die Folgen eines
mißbräuchlichen Genusses zu beobachten gar nicht im stande sei.
Wohl aber sei die Sanitätsbehörde berechtigt und selbst verpflichtet
gewesen, die seiner Zeit auf unrichtiger Voraussetzung beruhende
Bewilligung wieder zurückzuziehen, nachdem sie sich von den schäd
lichen Folgen desselben überzeugt hatte.
B. Gegen diesen Entscheid hat F. Golliez rechtzeitig beim Bun
desgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben, weil ihm das recht
liche Gehör verweigert worden sei, und weil der angefochtene Ent
scheid den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz
verletze. In ersterer Beziehung bezeichnet der Rekurrent die Weige
rung der Behörden, ihm Gelegenheit zu geben, sich über die vom
Sanitätskollegium gegen ihn d. h. gegen seinen Eisencognac er
hobenen Beschuldigungen zu rechtfertigen, als eine Rechtsverweige
rung, und er hält in dieser Beziehung an allen seinen Anbringen
in der Beschwerde an den Regierungsrat fest. Der Antrag geht
dahin, es sei der Rekurs gegen die Zurücknahme der dem Rekur
renten erteilten Bewilligung, seinen Eisencognac anzukündigen,
begründet zu erklären.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern schließt in seiner
Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Von einer Ver
weigerung des rechtlichen Gehörs könne, wird geltend gemacht,
angesichts der Natur der beanstandeten Verfügung, keine Rede
sein; gleichwohl werden einzelne Tatsachen genannt, die das Sani
tätskollegium seiner Zeit zu seinem Antrage betreffend Rückzug
der Bewilligung veranlaßten. Auch eine Verletzung der Gleichheit
der Bürger vor dem Gesetze liege nicht vor.
D. Der Rekurrent hat mit der nämlichen tatsächlichen Begrün
dung auch beim Bundesrat gegen den regierungsrätlichen Entscheid
vom 8. April 1902 Beschwerde erhoben wegen Verletzung des
Grundsatzes der Handels und Gewerbefreiheit. Über die Kompe
tenzfrage fand nach Anleitung von Art. 194 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege ein Meinungsaus
tausch zwischen den beiden angegangenen Behörden statt; die Über
einstimmung darüber ergab, daß das Bundesgericht nur zuständig
sei zur Beurteilung der Beschwerde wegen Verweigerung des recht
lichen Gehörs, daß dagegen die beiden andern Beschwerdepunkte
dem Bundesrat zur Prüfung anheimfallen, und daß zweckmäßiger
Weise das Bundesgericht zuerst seinen Entscheid zu fällen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent ruft in seiner Eingabe an das Bundesgericht
den Art. 48 der bernischen Kantonsverfassung nicht mehr an,
wie er es in der Beschwerde an den Regierungsrat zur Begrün
dung des Vorwurfs einer Rechtsverletzung getan hatte. In der
Tat war der Vorschrift jenes Verfassungsartikels, wenn sie über
haupt auf die Verfügung der bernischen Sanitätsdirektion An
wendung findet, durch die freilich nur summarische Begründung
derselben Genüge geleistet. Wie aus der Vorschrift gefolgert wer
den will, daß der Rekurrent vor dem Erlaß der Verfügung hätte
angehört werden sollen, ist unerfindlich. Dagegen kann es sich
fragen, ob er nicht nach Bundesrecht, nämlich gemäß dem in
Art. 4 der Bundesverfassung niedergelegten Grundsatz der Ge
währung rechtlichen Gehörs, Anspruch darauf hatte, vor Erlaß
der Verfügung einvernommen zu werden. Allein die bundesgericht
liche Praxis hat den verfassungsrechtlichen Anspruch auf recht
liches Gehör stets nur denjenigen zugestanden, die gerichtlich mit
einer Civil oder Strafklage belangt wurden, und auf das Ad
ministrativ Verfahren wurde derselbe nicht ausgedehnt. Es wäre
dies auch schwer durchführbar angesichts des wohl in den meisten
Kantonen in Verwaltungssachen geltenden Grundsatzes, daß die
Behörden von sich aus tätig werden und von Amtes wegen in
der ihnen gutscheinenden Weise die nötigen Erhebungen machen.
Im vorliegenden Falle nun handelt es sich lediglich um eine den
allgemeinen Interessen dienende, auf die Vorschrift eines Verwal
tungsgesetzes sich stützende Maßregel einer Verwaltungsbehörde
die sich weder als Strafe darstellt, noch private Rechtsgüter an
tastet. Dabei hing nach der entscheidenden Gesetzesbestimmung
deren Verfassungsmäßigkeit nicht in Frage gestellt ist, der Ent
scheid nicht etwa von Tatsachen ab, für deren Feststellung oder
rechtliche Würdigung die Einvernahme des Rekurrenten von Wert
gewesen wäre, sondern lediglich von Erfahrungstatsachen, die Sach
verständige von sich aus feststellen konnten. Gewiß war denn auch
das bernische Sanitätskollegium ohne weiteres in der Lage und
befugt, über die Frage des Rückzugs der erteilten Publikations
bewilligung bei der kompetenten Behörde Antrag zu stellen, welche
ihrerseits durch nichts gehalten war, vor ihrem Entscheid den
Rekurrenten anzuhören. Übrigens ist diesem das Recht des Re
kurses an den Regierungsrat eingeräumt worden, und es hat sich
letzterer einläßlich mit allen vom Rekurrenten erhobenen Einwen
dungen befaßt. Auch hat der Rekurrent tatsächlich das erreicht,
was er mittelst der Beschwerde wegen Rechtsverletzung bezw.
Rechtsverweigerung zu erreichen versuchte, indem in der ihm mit
geteilten Vernehmlassung der Regierungsrat eine Anzahl von ein
zelnen Fällen genannt hat, die dem Sanitätskollegium vorlagen,
als es den fraglichen Beschluß faßte. Um so weniger kann die
Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs geschützt
werden.
- Auf die Beschwerde wegen ungleicher Behandlung ist nicht
einzutreten. Mit derselben wird geltend gemacht, daß der Rekurrent
in der Anwendung der Regeln über die Ausübung von Handel
und Gewerbe durch den bernischen Regierungsrat eine ausnahms
weise Behandlung erfahren habe. Da nun die Normen des kanto
nalen Rechts hierüber und ihre Anwendung materiell der Kontrolle
der politischen Bundesbehörden insofern unterstehen, als diese über
Beschwerden darüber zu entscheiden haben, daß dadurch der Grund
satz der Handels und Gewerbefreiheit verletzt sei, erscheint es
zweckmäßig und in der Natur der Sache begründet, daß Beschwer
den über ungleiche Behandlung auf diesem Gebiete durch die näm
lichen Behörden entschieden werden. Denn regelmäßig wird eine
ungleiche Behandlung gleichzeitig eine Verletzung des Grundsatzes
der Handels und Gewerbefreiheit in sich schließen, und auch da,
wo dies nicht der Fall sein sollte, sind die Behörden, die hierüber
zu befinden haben, am besten in der Lage, darüber zu entscheiden,
ob das kantonale Handels und Gewerberecht nicht gleichmäßig
angewendet worden sei. Der Bundesrat und das Bundesgericht
haben sich denn auch schon mehrfach dahin ausgesprochen, daß
das kantonale Handels und Gewerberecht und seine Anwendung
nicht nur hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem bundesverfas
sungsmäßigen Satz der Freiheit von Handel und Gewerbe, sondern
auch hinsichtlich des Anspruchs auf gleiche Behandlung der Bürger
dem Schutze der politischen Bundesbehörden unterstehen (vergl.
z. B. Amtl. Samml., Bd. XXV, 1. Teil, S. 451).
Demgemäß ist denn das Bundesgericht zur Beurteilung dieses
Beschwerdegrundes nicht kompetent.
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird
abgewiesen; auf den Rekurs wegen Verletzung der Gleichheit der
Bürger vor dem Gesetz wird nicht eingetreten.