- Entscheid vom 28. Juni 1902 in Sachen Saameli.
Aufhebung einer Pfändung auf Begehren der Gläubiger. Nackheriges,
innert der Frist des Art. 88 gestelltes Begehren auf Vornahme einer
neuen Pfändung. Dahinfallen der Betreibung infolge des ersten Be
gehrens?
I. In einer gegen Michael Projer in Basel angehobenen Be
treibung stellte der Gläubiger, Johann Jakob Saameli in Basel,
am 3. Juni 1901 das Fortsetzungsbegehren, worauf das Betrei
bungsamt Basel Stadt eine Pfändung des schuldnerischen Lohnes
vornahm. Einige Tage nachher ersuchte der Gläubiger das Be
treibungsamt schriftlich, diese Lohnpfändung aufzuheben . Als
er dann am 19. März 1902 nochmals das Fortsetzungsbegehren
stellte, teilte ihm das Amt mit, die Betreibung sei beim Rückzug
der Pfändung, am 13. Juni 1901, eingestellt worden und es
müsse eine solche neuerdings angehoben werden.
II. Daraufhin erhob Saameli Beschwerde mit dem Antrage,
es sei das Betreibungsamt anzuweisen, sein Pfändungsbegehren
zu vollziehen. Die Jahresfrist des Art. 88, machte er geltend,
sei noch nicht abgelaufen; innert derselben aber könne jedes zu
rückgezogene Pfändungsbegehren wieder erneuert werden.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde untern
- April 1902 als unbegründet ab, indem sie sich auf den Stand
punkt stellte, der Gläubiger habe nach vollzogener Pfändung sein
Recht, Pfändung zu verlangen, konsumiert, und es verzichte der
jenige, der nach Vollzug der Pfändung das Pfändungsbegehren
zurückziehe, darauf, seine Forderung in der nämlichen Betreibung
geltend zu machen.
IV. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Saameli rechtzeitig unter
Erneuerung seines Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es ist zunächst als festgestellt zu erachten, daß auf das erste
Fortsetzungsbegehren vom 3. Juni 1901 hin die Pfändung in
gültiger und definitiver Weise vollzogen wurde. Hiezu war nicht
etwa, wie Rekurrent behauptet, erforderlich, daß vom Drittschuld
ner bereits eine fällige Rate des gepfändeten Lohnes in Abzug
hätte gebracht werden sollen. In dieser Vorkehr läge eine Hand
lung, die nicht mehr zum Pfändungsakte selbst als integrierender
Bestandteil gehört, sondern die als Folge und in Nachachtung
desselben vorgenommen wird.
Die Frage ist also die, ob der Gläubiger, nachdem die für ihn
vollzogene Pfändung auf sein Begehren aufgehoben worden ist, in
der gleichen Betreibung die Vornahme einer neuen Pfändung ver
langen könne, oder ob nicht durch ein solches Begehren um Rück
gängigmachung der Pfändung die Betreibung überhaupt dahin
falle. Mit Recht hat die Vorinstanz im Sinne der letztern Alter
native entschieden. Man hat es eben hier nicht mit der bloßen
Zurückziehung des Antrages um Vornahme einer Betrei
bungshandlung zu thun (wie beim Rückzug des Pfändungs ,
Verwertungs oder Konkursbegehrens), sondern mit der Auf
hebung der vorgenommenen Betreibungshandlung selbst. Die
Befugnis, eine solche Aufhebung nach Belieben zu verlangen, um
dann später die Dienste der Behörde für die nämliche Betreibungs
handlung neuerdings in Anspruch zu nehmen (sofern dieselbe über
haupt noch möglich ist), kann zum mindesten im Falle der Pfän
dung dem Gläubiger nicht zustehen. Weder aus dem Wortlaute,
noch aus dem Sinne und Zwecke des Gesetzes, und speziell dessen
Art. 88 läßt sich eine solche Befugnis ableiten. Sie würde auch
in der Praxis zu Inkonvenienzen, wie ungerechtfertigter Inan
spruchnahme der Betreibungsämter, Schädigung der Interessen
dritter Gläubiger 2c., führen. So wäre es z. B. auf diese Weise
möglich, die Frist, während der allein gesetzlich eine Pfändung
Bestand haben soll, durch Verzicht auf diese und nachheriges
neues Pfändungsbegehren illusorisch zu machen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.