- Entscheid vom 10. Juni 1902 in Sachen Bättig.
Beschlagnahme strafrechtlicher Natur, durch die Strafbehörden. Art.
44 Sch.- u. K.-Ges. Nichtaawendbarkeit des Arrestverfahrens nach
Art. 271 ff. eod.
I. Der Rekurrent wurde in Zug wegen Beteiligung an einem
Raufhandel und Sonntagsruhestörung in Strafuntersuchung ge
zogen. Zur Deckung allfällig von ihm zu tragender Buße und
Kosten belegte das Verhöramt Zug sein Lohnguthaben an seinem
damaligen Meister, Jakob Burkhalter in Holzhäusern (Gemeinde
Risch), mit Beschlag und wies Burkhalter unterm 31. Oktober
1901 an, den schuldigen Lohn bis auf weitere Anzeige nicht her
auszugeben. Von dieser Beschlagnahme gab es Bättig am 2. No
vember 1901 Kenntnis. Am 29. Januar 1902 verurteilte das
Strafgericht Zug Bättig in contumaciam zu 30 Fr. Geldbuße
und zu 52 Fr. 40 Cts. Kosten. Dieses Urteil wurde ihm am
- Januar durch Chargébrief eröffnet.
II. Inzwischen hatte Bättig gegen Burkhalter für den rück
ständigen Lidlohn von 76 Fr. ein Betreibungsbegehren gestellt.
Auf den am 29. Januar 1902 erlassenen Zahlungsbefehl zahlte
Burkhalter sofort den Betrag samt Kosten dem Betreibungsamt
Risch ein, mit der Erklärung jedoch: er sei von der Gerichtskanzlei
Zug angewiesen worden, allfälliges Lohnguthaben dem Bättig
nicht auszuhändigen; er bezahle den Betrag an das Betreibungs
amt Risch in der Meinung, daß er dadurch der Sache enthoben
sei und das Betreibungsamt in Erwägung ziehen könne, wem
eigentlich der Betrag auszuhändigen sei. Das Betreibungsamt er
kundigte sich hierauf bei der Gerichtskanzlei Zug über den Sach
verhalt und erhielt die Anzeige, daß der Betrag für Bußen und
Kosten verarrestiert resp. mit Beschlag belegt sei und deshalb nicht
ausgehändigt werden dürfe. Hierauf schrieb das Amt am 6. Fe
bruar 1902 dem Vertreter Bättigs: Burkhalter habe den betrie
benen Betrag bezahlt, seither aber habe die Gerichtskanzlei Zug
den Betrag mit Arrest belegt, so daß er nicht ausgehändigt wer
den dürfe.
III. Nunmehr verlangte Bättig auf dem Beschwerdewege die
sofortige Aushingabe der fraglichen Summe. Er stützte sich im
wesentlichen darauf, daß gegen ihn niemals ein Arrestbefehl er
lassen worden sei.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als
unbegründet ab. Dabei stellte sie ausdrücklich fest, daß die Be
schlagnahme des streitigen Betrages nicht etwa, wie aus der Mit
teilung des Betreibungsamtes vom 6. Februar geschlossen werden
könnte, erst nach der Zahlung Burkhalters, sondern schon vorher
stattgefunden habe. Gemäß Art. 44 B. G., wird von ihr weiter
ausgeführt, geschehe die Verwertung von Gegenständen, welche auf
Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt
sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzes
bestimmungen. Wenn auch der Kanton Zug hierüber kein kodisi
ziertes Recht besitze, so seien doch stets die Untersuchungsbehörden
also auch das Verhöramt kompetent gewesen, zur Siche
rung der Untersuchungskosten und allfälligen Bußen die Ver
mögensstücke des Angeklagten mit Beschlag zu belegen oder, wie
man sich ausdrücke, zu verarrestieren; dies sei von jeher durch
eine bloße Anzeige seitens des Untersuchungsbeamten an den In
haber des beschlagnahmten Vermögensstückes und keineswegs durch
einen gerichtspräsidialen Arrestbefehl geschehen. Der Art. 44 B. G.
gelte aber nicht nur vom geschriebenen kantonalen Rechte, sondern
vom Gewohnheitsrechte. Mit einem Arrest im Sinne der Art. 27
ff. B. G. habe man es nicht zu thun.
V. Gegen dieses Erkenntnis rekurrierte Bättig rechtzeitig
das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die in Frage stehende Beschlagnahme erfolgte zu dem Zwecke
die Bezahlung einer allfälligen Buße und eines allfälligen Kosten
betrages sicher zu stellen, zu denen der Rekurrent durch das spä
tere Straferkenntnis verurteilt werden könnte und zu denen er
tatsächlich dann auch verurteilt worden ist. Es handelt sich somit
um eine konservatorische Maßnahme von wesentlich strafprozes
sualischer Natur: Sicherung der Vollstreckung eines dem Staate
erwachsenen Strafanspruches und der damit verbundenen Forde
rung auf Kostenersatz. Daß nun für das bezügliche Verfahren
das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs nicht etwa
Regel schaffen, sondern im Gegenteil das kantonale Recht vorbe
halten will, folgt mit aller Deutlichkeit aus dem (auch dem Vor
entscheide zu Grunde gelegten) Art. 44 leg. cit. Allerdings spricht
dieser Artikel speziell nur davon, daß die Verwertung von
Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher (oder fiskalischer
Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössi
schen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen geschehe. Aber damit
ist ohne weiteres gesagt, daß das Betreibungsgesetz auch für den
Akt der Beschlagnahme selbst, für die Voraussetzungen, den
Vollzug und die Wirkungen derselben, nicht maßgebend sein will,
peziell also nicht etwa das Arrestverfahren der Art. 271 ff. hier
auf angewendet wissen will. Es handelt sich bei der Beschlag
nahme ebensowohl als bei der nachherigen Verwertung der Gegen
stände um Maßregeln, die mit dem Strafprozesse in engem Zu
sammenhange stehen und eine Regelung erheischen, die dem Zwecke
und den besondern Anforderungen dieses Verfahrens angepaßt ist.
Die Vorschriften des gewöhnlichen Schuldbetreibungsverfahrens
darauf in zwingender Weise anwendbar zu erklären, widerspräche
offenbar der Absicht des Bundesgesetzgebers, da hierin ein unge
rechtfertigter Eingriff in das Gebiet der kantonalen Strafgesetz
gebung liegen würde. Dabei kann es auch nicht, wie der Rekur
rent meint, einen Unterschied machen, ob in einem Kantone das
fragliche Verfahren durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen ge
ordnet sei, oder ob es durch die Gewohnheit bezw. durch die Ge
richtspraxis seine Normierung erfahren habe.
2. Indem der Betreibungsbeamte von Risch das Begehren um
Aushingabe der beschlagnahmten Summe an den Rekurrenten
abschlägig beschied, handelte er nach dem Gesagten nicht gestützt
auf das Bundesgesetz und kraft seiner Stellung als Betreibungs
beamter, sondern in Nachachtung einer ihm von den zugerischen
Strafbehörden erteilten Weisung. Ob dieselbe rechtsverbindlich sei,
und namentlich ob sie von einer hiezu kompetenten Behörde aus
gehe, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen; vielmehr muß
sich Rekurrent mit seinen bezüglichen Anbringen an die zuständi
gen kantonalen Instanzen wenden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.