- Urteil vom 12. Juni 1902
in Sachen Vereinigte Schweizerbahnen gegen
Freibach Korrektionsunternehmen.
Garantie des Eigentums und der wohlerworbenen Privatrechte. Trag
weite. Behauptete Verletzung. Art. 31 Verfassung des Kantons
St. Gallen.
A. Beim Bau der Linie Nagaz Rorschach (Rheintalbahn) gegen
Ende der Fünfziger Jahre hatte die Gesellschaft der schweizerischen
Südostbahn, die Rechtsvorgängerin der heutigen Rekurrentin
(V. S. B.), in Verbindung mit der politischen Gemeinde Rheineck
eine Korrektion des sogenannten Freibaches vorgenommen, derart,
daß dieser von oberhalb des Gehöftes Neumühle durch einen
Kanal auf geradem Wege nach dem Rhein geleitet wurde. Die
Bahngesellschaft hatte den unteren Teil dieses Kanals, über wel
chen ihre Linie in einer eisernen Brücke geführt werden mußte,
von der Staatsstraße bis zum Rhein auf eigene Kosten erstellt
und das hiezu erforderliche Land gleich dem Tracé des Bahn
körpers durch Expropriation zu Eigentum erworben. Diese Kor
rektion erwies sich aber als ungenügend, seitdem im Jahre 1896
er Gstaldenbach, welcher sich im Dorfe Thal mit dem Mühlebach
zum Freibach vereinigt, eingedämmt und dadurch der Wasserzufluß
des Freibachs gesteigert worden war. Daher entwarf das Bau
departement des Kantons St. Gallen ein Projekt für die Ver
breiterung und Vertiefung des Freibachkanals, welches sowohl vom
Regierungsrat im Juni 1900 unter Festsetzung der finanziellen
Beteiligung des Kantons und der interessierten Gemeinden, als
auch vom Bundesrat im Herbst 1900 unter Bewilligung einer
Bundessubvention genehmigt wurde.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1900 teilte die zur Durch
führung des Projektes eingesetzte Bachkommission der Rekurrentin
mit, daß die Erweiterung des Bachprofils eine Neuanlage der
bestehenden Freibachbrücken, speziell auch der Eisenbahnbrücke er
fordere, und daß diese letztere von der Bahngesellschaft auf eigene
Kosten zu erstellen sei. Die Rekurrentin bestritt in ihrer Antwort
vom 11. Januar 1901 die Existenz einer derartigen Verpflichtung
und weigerte sich, den ihr zugemuteten Brückenumbau vorzunehmen.
In der Folge verständigten sich die Parteien jedoch dahin, daß die
Rekurrentin den streitigen Bau auf Kosten desjenigen Teiles aus
führen sollte, welchem die Kostentragungspflicht von Rechtswegen
auferlegt würde. Hierauf stellte die Rekurrentin beim Kantonsgericht
St. Gallen, dessen Kompetenz als erste Instanz durch Vereinbarung
begründet worden war, gegen das rekursbeklagte Korrektionsunter
nehmen das Klagbegehren, dieses Unternehmen sei pflichtig zu er
klären, die Kosten der über den Freibach infolge Korrektion desselben
zu erstellenden neuen Eisenbahnbrücke nach Maßgabe des von den zu
ständigen Behörden genehmigten Projektes zu bezahlen unter Abzug
des alten Materialwertes der bestehenden Brücke. Die Begründung
dieses Begehrens geht wesentlich dahin, die bestehende Brücke sei ge
mäß den behördlich genehmigten Plänen auf eigenem Grund und
Boden der Bahngesellschaft erstellt worden. Weder nach allgemeinen
Rechtsnormen, noch nach den in Betracht fallenden Spezialgesetzen
bestehe das Recht eines Korrektionsunternehmens, Bahneigentum
ohne Entschädigung in Anspruch zu nehmen und die Gesellschaft
zur Erstellung einer neuen Brücke zu verhalten. Das beklagte
Korrektionsunternehmen beantragte, es sei die Klägerin unter Ab
weisung ihres Begehrens zu verpflichten, die Kosten der neuen
Brücke selbst zu bestreiten, indem es geltend macht, daß der Eigen
tümer einer Brücke nach st. gallischem öffentlichem Recht, wie es
bisher stets praktiziert worden sei, die Pflicht habe, das Profil
des Gewässers jederzeit auf eigene Kosten so zu erhalten, daß der
Wasserabfluß ohne Gefährde möglich sei, daß sich diese Pflicht
übrigens auch aus den (einzeln allegierten) Gesetzen ergebe. Das
Kantonsgericht wies durch Urteil vom 11./23. Juli 1901 die
Klage ab und hieß das Rechtsbegehren des beklagten Unter
nehmens gut, wesentlich aus folgenden Gründen: Über die vor
liegend streitige Frage geben (wie des nähern ausgeführt wird)
weder die Konzession der Rheintalbahn von 1853, noch die in
Betracht fallenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze Auskunft
daher sei zu ihrer Lösung, in Ermangelung besonderer Gesetzes
bestimmungen, auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze abzustellen.
Danach aber erwerbe der Eigentümer einer Brücke über ein öffent
liches Gewässer mit ihrer Erstellung kein Recht darauf, daß in
Zukunft zu deren Nachteil keinerlei Veränderungen des Bachgebie
tes vorgenommen werden dürfen, vielmehr übernehme er durch
den Bau der Brücke die selbstverständliche Pflicht, diese so in stand
zu halten und auch zu verändern, daß das Wasser stets aus
reichenden Durchlaß habe und daß sie die rationelle Instandhal
tung und Korrektion des Gewässers weder erschwere noch ver
hindere. Wenn infolge der natürlichen Wirkungen des Hochwassers,
wie vorliegend, die Korrektion des Baches zum Schutze großer
strecken Landes notwendig sei, so dürfe die Brücke eines Dritten
die dabei in Frage stehenden öffentlichen Interessen nicht beein
trächtigen, wie es in casu geschehen würde, wenn das Korrek
tionsunternehmen die Kosten der notwendigen Neuerstellung der
Bahnbrücke tragen müßte.
B. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts hat die V. S. B.
rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, jenes sei als ver
fassungswidrig aufzuheben und es sei grundsätzlich festzustellen,
daß das beklagte Korrektionsunternehmen nur unter Ersatz aller
für die Rekurrentin daraus erwachsenden Vermögensnachteile be
rechtigt sei, die Profilerweiterung des Freibaches vorzunehmen
und dadurch die Ersetzung der alten Bahnbrücke durch eine neue
zu verursachen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:
Zuzugeben sei, daß ein Brückeneigentümer die Durchführung einer
zum Schutze öffentlicher Interessen notwendigen Bachkorrektion
nicht verhindern könne, allein diese Inanspruchnahme von Privat
eigentum zu Korrektionszwecken dürfe jedenfalls nicht kostenfrei
erfolgen. Die Rekurrentin speziell habe einerseits durch die Kon
zession vom Jahre 1853 das Recht erworben, die Bahnanlage
wie sie nach Maßgabe der damals genehmigten Pläne erstellt
worden sei, während der Konzessionsdauer in unveränderter Ge
stalt fortbestehen zu lassen, und zwar handle es sich dabei gemäß
der Praxis des Bundesgerichts, Bd. XXV, 2. T., S. 133, un
zweifelhaft um ein Privatrecht. Bei der Plangenehmigung habe
es der kantonalen Behörde freigestanden, die für notwendig er
achteten baulichen Vorkehren zu verlangen, insbesondere auch
(Art. 20 der Konzession) mit Rücksicht auf allfällige Gewässer
korrektionsprojekte; in dem genehmigten Tracé aber sei der korri
gierte Freibach in seiner bisherigen Breite, die Bahnbrücke in
ihrer bisherigen Länge vorgesehen. Anderseits sei die Rekurrentin
unbestrittenermaßen Eigentümerin des Grund und Bodens, auf
dem die Widerlager der alten Brücke ruhen, welcher durch die
Frofilerweiterung zum Bachbett gezogen werde. Von allen andern
Privateigentümern habe das Korrektionsunternehmen den erforder
lichen Boden erwerben müssen, auch der Rekurrentin dürfe er
nicht einfach entzogen werden. Nun habe aber die Wegnahme des
Bahnbodens die Entfernung der Widerlager und diese das Un
brauchbarwerden der bisherigen Brücke zur direkten Folge. Daher
sei nicht nur der Wert des Bodens, sondern seien auch die aus
der Wegnahme desselben resultierenden Inkonvenienzen zu ent
schädigen, wozu als materiell einzig relevant die Ersetzung der
Brücke gehöre. Indem das angefochtene Urteil die Wegnahme des
Bahngebietes ohne Entschädigung gestatte, verletze es den durch
Art. 31 der st. gallischen Kantonsverfassung garantierten Schutz
des Privateigentums. Übrigens sei nicht verständlich, wieso, nach
der Auffassung des Korrektionsunternehmens (Brief vom 10. De
zember 1900) eine Staats oder Eisenbahnbrücke auf Kosten des
Szaates resp. der Eisenbahn, eine Korporationsbrücke dagegen auf
Kosten der Unternehmung geändert werden sollte.
C. Das rekursbeklagte Korrektionsunternehmen beantragt Ab
weisung des Rekurses. Für die streitige Frage komme nur kanto
nales Recht zur Anwendung; der Kanton St. Gallen besitze kein
kodifiziertes Privatrecht, durch Spezialgesetz aber sei nur die Be
schränkung des Eigentums aus Nachbarrecht geregelt, die Be
schränkungen desselben im öffentlichen Interesse bestimmen
daher nach ungeschriebenem Gewohnheitsrecht, durch dessen An
wendung das Kantonsgericht keine Verfassungsverletzung begangen
habe. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Gewässer verpflichte
den Staat, an ihnen diejenigen Maßnahmen zu treffen, welche
im öffentlichen Interesse gelegen seien, z. B. zur Beförderung von
Schiffahrt und Flößerei, oder zum Schutze des anstoßenden Lan
des dienen, und zwar dürfe er dabei durch bestehende Privatrechte
an dem Gewässer nicht gehindert werden. Diese haben den öffent
lichen Interessen zu weichen, fraglich sei nur, ob ihre Beeinträch
tigung Anspruch auf Entschädigung gewähre. Auch die Rekurren
tin habe sich als Eigentümerin des Bahnkörpers neben dem Frei
bach und in Bezug auf dessen Übersetzung nach dem jeweiligen
Zustand desselben zu richten und sich der im öffentlichen Inte
resse erfolgten Veränderung auf eigene Kosten anzupassen. Aus
der Konzession könne sie kein Recht auf unveränderten Bestand
des Tracés ableiten, da die Verfügungen aus öffentlich rechtlichen
Gründen z. B. der Bahnpolizei und so nach st. gallischem Recht
auch der Wasserpolizei vorgehen. Eine Wegnahme von Grund
und Boden habe nicht stattgefunden, deshalb sei auch keine Expro
priation verlangt worden. Das Eigentum an Bahnkörper und
Luftsäule sei nicht alteriert, an Stelle des Bahndamms sei die
verlängerte Brücke getreten. Eine Verfassungsverletzung liege nicht
vor, denn die verfassungsmäßige Garantie der Unverletzlichkeit des
Eigentums schließe nicht aus, daß die Gesetzgebung den Inhalt
und eventuelle Beschränkungen desselben bestimme. Darin liege
kein zur Entschädigung verpflichtender Eingriff in wohlerworbene
Privatrechte. Eine solche gesetzliche Beschränkung aber sei die vor
liegend festgestellte Verpflichtung eines Brückenbesitzers, sich den
durch eine Korrektion bedingten Veränderungen anzupassen. Das
Kantonsgericht habe das Eigentum der Bahn anerkannt, da es
ja gerade daraus ihre Zahlungspflicht ableite. Die Eigentums
garantie sei nicht verletzt (zu vergleichen Entscheid des Bundes
gerichts, Bd. XVI, Nr. 97).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie, auf deren Ver
letzung sich der vorliegende Rekurs gründet, schützt nach der kon
stanten Auslegung des Bundesgerichts das Privateigentum im
weiteren Sinn, d. h. überhaupt die Vermögensrechte oder wohl
erworbenen Privatrechte, in erster Linie gegen willkürliche Eingriffe
der Staatsgewalt. Wenn der angerufene Art. 31 der st. gallischen
Kantonsverfassung, welcher die Unverletzlichkeit des Privateigen
tums ausspricht, bestimmt, daß die Abtretung oder Belastung jeder
Art unbeweglichen Gutes, wo das öffentliche Wohl es erheischt,
gegen volle, streitigenfalls durch den Richter festzusetzende, Ent
schädigung nach Maßgabe der einschlägigen Gesetzgebung verlangt
werden kann, so wird dadurch die Kompetenz des Staates zum
Eingriff in bestehende Privatrechte an bestimmte Voraussetzungen
geknüpft, deren Nichtbeachtung durch die staatliche Verfügung für
den Einzelfall sei es, daß das gesetzliche Entschädigungsver
fahren ausgeschlossen, sei es, daß die Zwangsenteignung trotz dem
Mangel eines öffentlichen Interesses dekretiert wird
einen Ver
stoß gegen jenen Verfassungsgrundsatz involviert. Weiterhin ge
währt diese Garantie, wie das Bundesgericht in Sachen Kummer,
Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 716 Erw. 2, näher ausgeführt
hat, auch Schutz gegen Rechtsverletzungen durch Private und
zwar in dem Sinne, daß Streitigkeiten zwischen Privaten über
Bestand und Umfang oder behauptete Verletzungen von Privat
rechten, die aus irgend welchen Verhältnissen resultieren, ent
sprechend den in Art. 31 der Verfassung genannten Entschädi
gungsfragen bei Expropriationen vor die hiezu bestimmten staat
lichen Organe, die Gerichte, zur Entscheidung gebracht werden
können. Der streitige Verfassungsgrundsatz ist gewahrt, sofern die
kompetenten Organe in Funktion treten und einen Entscheid er
lassen. Ob derselbe materiell richtig sei, hat das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof nicht zu untersuchen, denn diese Frage beurteilt
sich nach dem geltenden Privatrecht; das staatsrechtliche Prinzip
der Eigentumsgarantie aber enthält keine bestimmten privatrecht
lichen Normen, deren Anwendung zu überprüfen wäre, sondern
verleiht den Schutz des Staates nach Maßgabe der bestehenden
Gesetzgebung.
2. Die Anwendung der entwickelten Rechtsgrundsätze auf den
vorliegenden Fall ergibt, daß von einer Verletzung der angerufe
nen Verfassungsbestimmung keine Rede fein kann. Allerdings hat
das Korrektionsunternehmen unzweifelhaft Privateigentum der Re
kurrentin in Anspruch genommen, denn die Verbreiterung des
Bachbettes war nur dadurch möglich, daß die Ufer abgegraben
und so auch von dem unbestrittenermaßen der Rekurrentin zu
Eigentum gehörenden Bahndamm, auf welchem die streitige Brücke
ruht, ein Stück in das Bachprofil einbezogen wurde. Die Be
hauptung des Rekursbeklagten, eine Wegnahme von Grund und
Boden habe nicht stattgefunden, widerspricht seiner eigenen Angabe,
daß an Stelle des Bahndammes auf einige Fuß Länge die ver
längerte Brücke getreten sei. Durch diesen letztern Umstand wird
natürlich die Beseitigung des Dammes rechtlich nicht kompensiert,
da ja der angebliche Ersatz, wie aus dem vorliegenden Prozesse
erhellt, nach der Auffassung des Rekursbeklagten von der Rekur
rentin auf eigene Kosten beschafft werden soll.
Allein die Art des Eingriffs in das Privatrecht der Rekurren
tin kann nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden. Die Durch
führung der Bachkorrektion, als deren notwendige Folge jener
Eingriff mit seinen Konsequenzen, speziell der Veränderung der
Brücke, sich darstellt, ist, wie unbestritten, durch das öffentliche
Wohl erheischt. Wenn daher der Staat St. Gallen dieser Unter
nehmung, nach Angabe der Rekurrentin, das Expropriationsrecht
verliehen hat, so hat er sich durchaus im Rahmen der ihm durch
Art. 31 der K. V. eingeräumten Kompetenz gehalten. Die Re
kurrentin selbst hat übrigens die Berechtigung der Zwangsenteig
nung anerkannt, indem sie in ihrer Antwort vom 11. Januar
1901 auf die Mitteilung der Bachkommission nicht die grundsätz
liche Verpflichtung zur Veränderung der Brücke bestreitet, sondern
nur die entschädigungslose Beseitigung derselben resp. die Neu
erstellung auf eigene Kosten ablehnt, weil sie in dem Verlangen
des Unternehmens, entgegen der Auffassung der Bachkommission,
einen Eingriff in ihr wohlerworbenes Recht an der Brücke erblickt.
Die damit streitige privatrechtliche Frage nach der Bedeutung und
dem Umfang des abzutretenden Rechts hätte normalerweise auf
dem Wege des gesetzlichen Expropriationsverfahrens erledigt wer
den müssen, allein die Parteien vereinbarten, darüber den Entscheid
des st. gallischen Kantonsgerichts im gewöhnlichen Prozeßverfahren
anzurufen. Ob dieses Vorgehen verfassungsmäßig zulässig war,
kann dahingestellt bleiben, da das Kantonsgericht das ihm vor
gelegte Streitverhältnis beurteilt hat, ohne daß ihm die Kompe
tenz hiezu bestritten worden wäre.
Für die Abtretung von Grund und Boden, dessen Wert neben
der materiellen Bedeutung des Brückenumbaues, wie sie selbst zu
gibt, nicht in Betracht fällt, hat die Rekurrentin nach den Akten
gar keine Forderung geltend gemacht, ihre Beschwerde in der
Rekursschrift, daß sie dafür nicht wie andere Landeigentümer ent
schädigt worden sei, entbehrt daher jeder Begründung.
Ist aber demnach die einzig streitige Frage nach der Berechti
gung einer Entschädigung für den Brückenumbau in dem von
der Rekurrentin selbst gebilligten Verfahren zum gerichtlichen Aus
trag gelangt, so kann sich die Rekurrentin jedenfalls nicht wegen
Mißachtung von Art. 31 der Kantonsverfassung, d. h. wegen
Verletzung wohlerworbener Rechte in dem vorstehend erörterten
Sinne beschweren, da ja der materielle Inhalt des angefochtenen
Entscheides das staatsrechtliche Prinzip der Eigentumsgarantie
überhaupt nicht berührt.
3. Da sich die Rekurrentin auf Verletzung anderer verfassungs
mäßiger Rechte nicht beruft, so ist der Rekurs nach dem Gesagten
als unbegründet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.