- Urteil vom 25. April 1902
in Sachen Brüstlein und Genossen gegen Bern.
Beschwerde betreffend politische Stimmberechtigung der Bürger. Kom
petenz des Bundesrates, Art. 189 Abs. 4 Org.-Ges.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Art. 18 der Staatsverfassung des Kantons Bern, vom
- Juni 1893, inhaltlich vollständig übereinstimmend mit Art. 7
der frühern Verfassung vom 31. Heumonat 1846, schreibt unter
Titel III Staatsbehörden A. Großer Rat vor: Für die Wah
len in den Großen Rat wird das Staatsgebiet in möglichst
gleichmäßige Wahlkreise eingeteilt. Am 29. Oktober 1899 nahm
das Volk des Kantons Bern ein neues Gesetz über die Volks
abstimmungen und öffentlichen Wahlen an, das mit dem 1. Ja
nuar 1900 in Kraft trat. Dadurch wurde das frühere Gesetz
über die Volksabstimmungen und die öffentlichen Wahlen vom
- Oktober 1869 aufgehoben, mit Ausnahme des durch Dekret
vom 6. April 1886 in einem Punkte abgeänderten 5, der die
Großratswahlkreise festsetzte; jedoch wurde dem Großen Rate die
Befugnis übertragen, diesen 5 auf dem Dekretswege ganz oder
( 6 des Gesetzes vom 29. Oktober 1899).
teilweise abzuändern
Am 10. Mai 1901 unterbreitete der Regierungsrat dem Großen
Rate den Entwurf eines Dekrets, durch das die Kreise für die
Wahlen in den Großen Rat gleichmäßiger gestaltet werden sollten.
Der Große Rat beriet am 1. Oktober 1901 über den Entwurf,
beschloß aber auf Antrag der bestellten Kommission, auf denselben
nicht einzutreten.
B. Gegen diesen Beschluß richtet sich eine staatsrechtliche Be
schwerde, die Fürsprech A. Brüstlein in Bern, als stimmberechtig
ter Bürger des Kantons Bern, unterm 27, November 1901 dem
Bundesgericht eingereicht und der sich G. Müller, Carl Moor
und S. Scherz daselbst angeschlossen haben. Die Rekurrenten be
antragen: 1. Das Bundesgericht wolle erkennen, daß der Große
Rat des Kantons Bern durch absolutes Nichteintreten auf den
Entwurf eines neuen Wahlkreisdekretes und durch den damit
bekundeten Willen der Beibehaltung der gegenwärtigen Wahl
kreiseinteilung den Art. 18 der Kantonsverfassung verletzt hat.
- Das Bundesgericht wolle demzufolge die Behörden des Kan
tons Bern anhalten, bis zu den nächsten Wahlen ein der Ver
fassungsvorschrift entsprechendes Wahlkreisdekret zu erlassen.
- Das Bundesgericht wolle überdies den Behörden des Kan
tons Bern die Vornahme neuer Großratswahlen nach dem be
stehenden Gesetze untersagen. Die Beschwerde wird damit be
gründet, daß die gegenwärtige Wahlkreiseinteilung, die nach dem
Beschlusse des Großen Rates vom 1. Oktober 1901 beibehalten
werden solle, Kreise von einem bis zu 13 Vertretern aufweise,
was nicht dem verfassungsmäßigen Erfordernisse möglichster Gleich
mäßigkeit entspreche. Der Große Rat des Kantons Bern erhebt
in der Beschwerdeantwort vorab die Einrede der Inkompetenz des
Bundesgerichts, weil es sich um eine Beschwerde betreffend kanto
nale Wahlen handle, die durch Art. 189 Abs. 4 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege als Admini
strativstreitigkeit dem Bundesrat und in letzter Instanz der Bun
desversammlung zur Erledigung zugewiesen sei (Kommentar von
Reichel zu Art. 189 O. G. Note 4). Die Rekurrenten erwidern
hierauf in der Replik, ihre Beschwerde sei nicht eine solche be
treffend kantonale Wahlen, sondern eine Beschwerde betreffend die
Einteilung des Staatsgebietes und die Abzirkelung der Wahl
kreise; es handle sich nicht um die richtige oder unrichtige An
wendung des Staatsrechts auf einen einzelnen Wahlfall, sondern
um die Gestaltung dieses kantonalen Staatsrechts selbst. Die
Frage, ob letzteres mit der Verfassung noch vereinbar sei, falle,
als solche von allgemeiner Tragweite, nicht unter die singuläre,
eng umgrenzte Kompetenz des Bundesrates, sondern unter die
allgemeine Kompelenz des Bundesgerichts, als des Hüters der
Kantonsverfassungen. Der Große Rat des Kantons Bern bemerkt
in der Duplik, diese Auffassung erscheine angesichts der ausge
prochenen Tendenz, welche bei Aufstellung der Ausnahmebestim
mung von Art. 189 Abs. 4 O. G. obwaltete, als unhaltbar.
Die Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der
Bürger und betreffend kantonale Wahlen seien im Gesetze eben
wegen des eminent politischen Charakters dieser ganzen Materie
der Kompetenz des Bundesrates und der Bundesversammlung
zugeschieden worden. So wenig sich nun die Stimmrechtsfragen
von den Wahl und Abstimmungsfragen sachlich trennen ließen,
so wenig gehe es an, Fragen der Wahlkreiseinteilung aus dieser
Materie auszuscheiden. Vielmehr sei es logisch geboten, derjenigen
Behörde, welcher die Entscheidungsbefugnis über Stimmrechts
und Wahlrekurse zustehe, auch die Beurteilung von Beschwerden
betreffend Wahlkreiseinteilung zu übertragen. Denn die Wahl
kreiseinteilung bilde ja schließlich auch die verfassungsmäßige
Grundlage der Wahlgültigkeitsfragen;
in Erwägung:
Wenn der Kanton Bern verfassungsmäßig für die Vornahme
der Wahlen in den Großen Rat in Wahlkreise einzuteilen ist,
nach deren Bevölkerungsziffer die Anzahl der zu wählenden Ver
treter sich bestimmt, so wird durch diese Einteilung einerseits das
Staatsgebiet in eine Anzahl von Sprengeln eingeteilt, von denen
jeder für sich eine Art politischer Einheit darstellt, und anderseits
wird dadurch das Wahlrecht des einzelnen Bürgers auf die seinem
Wahlkreise zufallende Anzahl von Vertretern beschränkt. Die Ein
teilung schafft danach einmal die territoriale Grundlage für die
Ausübung des politischen Rechtes der Bürger, die Wahlen in den
Großen Rat vorzunehmen, und bestimmt anderseits in einer ge
wissen Richtung den Inhalt dieses Rechtes. Die Beschwerde der
Rekurrenten, daß die bestehende Wahlkreiseinteilung bezw. daß die
Nichtvornahme einer Abänderung derselben mit der Vorschrift von
Art. 18 der bernischen Staatsverfassung im Widerspruch stehe,
stellt sich somit gewiß als eine Beschwerde betreffend die politische
Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen
und Abstimmungen im Sinne von Art. 189 Abs. 4 des Bun
desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
2. März 1893 dar, über welche nach dieser Bestimmung der
Bundesrat, und in letzter Instanz die Bundesversammlung zu
entscheiden hat. Sinn und Zweck des Gesetzes erheischen nicht eine
einschränkende Auslegung. Der Ausdruck ist umfassender, als der
im früheren Organisationsgesetz, vom 27. Brachmonat 1874,
gebrauchte: Beschwerden gegen die Giltigkeit kantonaler Abstim
mungen. Wie aus der Botschaft zu dem Gesetzesentwurfe her
vorgeht (vgl. B. B. von 1892, II, S. 388), sollte damit die
Unsicherheit, die unter der Herrschaft des frühern Gesetzes über
die Kompetenzabgrenzung zwischen den politischen Bundesbehörden
und dem Bundesgericht bestanden hatte, gehoben werden, was in
der Weise geschah, daß alle Beschwerden, die sich auf kantonale
Wahlen und Abstimmungen und auf die politische Stimmberechti
gung der Bürger beziehen, ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund,
dem Bundesrate und der Bundesversammlung zugewiesen wurden.
In die Kompetenz der letztern fallen danach nicht nur, wie die
Rekurrenten meinen, diejenigen Beschwerden wegen Beeinträchti
gung der Stimmberechtigung oder wegen Verletzung der Vor
schriften über die kantonalen Wahlen und Abstimmungen, die
anläßlich oder in Hinblick auf einen speziellen Fall der Aus
übung des Stimm oder Wahlrechts der Bürger erhoben werden,
sondern auch diejenigen, in denen behauptet wird, daß die hier
über bestehenden allgemeinen Vorschriften verletzt seien. Daß es
sich um eine kantonale Verfassungsvorschrift handelt, ändert hier
an nichts; denn der an sich richtige bundesrechtliche Satz, daß
das Bundesgericht zum Hüter der kantonalen Verfassungen ein
gesetzt sei, erleidet eben eine positive Ausnahme da, wo der Ma
terie nach seine Kompetenz aufhört, wie denn in Art. 189 Abs. 4
O. G. ausdrücklich hervorgehoben ist, die politischen Bundesbehör
den hätten solche Beschwerden auf Grundlage sämtlicher einschlägi
gen Bestimmungen des kantonalen Verfassungs und des Bundes
rechts zu entscheiden. (Vgl. hiezu die bundesgerichtlichen Entscheide
in Sachen Huber, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 584 f., in
Sachen Roos und Konsorten, Amtliche Sammlung, Bd. XXV
2. Teil, S. 449 f., in Sachen Mettler vom 6. Februar und in
Sachen Zurfluh und Konsorten vom 11. Dezember 1901; ferner
Entscheid des Bundesrates in Sachen Mettler vom 3. Mai 1901,
B. B. 1901, III, S. 305 ff.);
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.