- Urteil vom 12. Juni 1902 in Sachen
Truttmann gegen Armenpflege Seelisberg.
Forderung einer Armenpflege auf sogen. Verwandtensteuer. Oeffent
lich-rechtliche oder privatrechtliche Forderung? Art. 61 B.-V.
Art. a Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges. Ein Kanton kann auch Verwaltungs
entscheide anderer Kantone mit Bezug auf die Vollstreckbarkeit seinen
eigenen gleichstellen. Art. 9 Abs. 2 B.-G. betr. civitrechtl. Verh.
der N. u. A.
A. Der heutige Rekurrent Johann Truttmann war von seiner
Heimatgemeinde Seelisberg (Kanton Uri) mit Genehmigung des
Regierungsrates von Uri zur Leistung einer sogenannten Ver
wandtschaftssteuer von 15 Fr. zu Gunsten seines in der St. Josefs
anstalt in Bremgarten untergebrachten notarmen Bruders Josef
Truttmann verpflichtet worden. Da er nicht bezahlte, leitete die
Rekursbeklagte als hiefür zuständige Behörde gegen ihn an seinem
Domizil in Arth Betreibung ein und erlangte gegenüber seinem
Rechtsvorschlag durch Entscheid des Gerichtspräsidiums Schwyz
vom 20. Juli 1901 definitive Rechtsöffnung. In der Folge unter
ließ sie jedoch, innert nützlicher Frist Fortsetzung der Betreibung
zu verlangen; ihr verspätetes Begehren wurde vom Betreibungs
amte zurückgewiesen. Hierauf erwirkte sie einen neuen Zahlungs
befehl für 21 Fr. 50 Cts. (Steuerbetrag plus erwachsene Be
treibungskosten). Der Betriebene erhob wiederum Rechtsvorschlag;
das Gerichtspräsidium Schwyz aber gewährte der Rekursbeklagten.
durch Entscheid vom 2. April 1902 für die Steuerforderung von
15 Fr. neuerdings definitive Rechtsöffnung, indem es zur Be
gründung derselben, wie schon im früheren Erkenntnis auf Art. a Al. 2 des B. G. betr. Sch. u. K. hinwies, ohne sich über den
vom Rekurrenten erhobenen Einwand, daß jene Bestimmung vor
liegend nicht zutreffe, weil ein Entscheid einer außerkantonalen
Verwaltungsbehörde in Frage stehe, näher auszusprechen.
B. Gegen diesen Entscheid des Gerichtspräsidiums Schwyz
klärte Johann Truttmann rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht, indem er dessen Aufhebung beantragt und
zur Begründung wesentlich folgendes ausführt: Die Verurteilung
des Rekurrenten zur Bezahlung der streitigen Steuer verstoße
gegen Art. 59 litt. 1 der B. V. und sei daher nicht vollstreckbar,
denn es handle sich dabei um eine rein persönliche Forderung,
eine condictio ex lege, über die zu entscheiden nur der Richter
seines Wohnortes Arth, nicht aber die Urner Behörden kompetent
seien. Jedenfalls aber beruhe der Rechtsöffnungsentscheid auf vor
geschobenen Gründen, auf willkürlicher und daher Art. 4 B. V.
verletzender Auslegung von Art. a Al. 2 des B. G. betr. Sch.
u. K. Dieser bestimme, daß Entscheidungen von Verwaltungs
organen innerhalb des Kantonsgebiets, in welchem sie gefällt
worden seien, vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichstehen. Daher
dürfe dem vorliegenden urnerischen Verwaltungsentscheid im Kan
ton Schwyz diese Bedeutung nicht beigelegt werden, eventuell
müßte dies doch durch die kantonale Gesetzgebung zugelassen sein;
das schwyzerische Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend
Schuldbetreibung und Konkurs aber enthalte hierüber keine Vor
schriften. Da Art. 61 der B. V. nur die Vollziehung außer
kantonaler Civilurteile vorschreibe, zu denen das in Frage stehende
frkenntnis unzweifelhaft nicht gehöre, so sei auch diese Verfas
sungsbestimmung verletzt.
C. Der Rekursbeklagte und das Gerichtspräsidium Schwyz be
antragen Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der angefochtene Entscheid beruht in erster Linie auf der
Annahme, die streitige Forderung beziehe sich auf eine öffentlich
rechtliche Verpflichtung des Rekurrenten, über welche zu entscheiden
die zuständigen Behörden seines Heimatkantones kompetent gewesen
seien. Dem gegenüber bestreitet der Rekurrent die öffentlich recht
liche Natur des Anspruches, indem er geltend macht, es handle
sich um eine persönliche Ansprache im Sinne von Art. 59 der
B. V., für die er nur an seinem Wohnsitz im Kanton Schwyz
belangt werden könne. Sollte diese Auffassung richtig sein, so
wäre der Rekurs wegen Verletzung des angerufenen Verfassungs
artikels gutzuheißen, denn das dem angefochtenen Entscheid
Grunde liegende Erkenntnis könnte in diesem Fall als von in
kompetenter Behörde erlassen und gegen jenen Artikel verstoßend
nicht zu Recht bestehen und daher auch nicht gemäß der erteilten
Rechtsöffnung vollstreckt werden. Ob dies nun aber zutreffe, d. h.
ob die im Streite liegende Verwandtensteuer publizistischen oder
privatrechtlichen Charakter habe, ist nach dem sie normierenden
kantonalen Rechte zu entscheiden. Die Regelung der Familien
unterstützungspflicht, welche dabei in Frage steht, ist grundsätzlich
der kantonalen Gesetzgebung überlassen, da die Bundesverfassung
eine Beschränkung der kantonalen Kompetenz auf diesem Gebiete
nicht ausspricht. Allerdings wird der persönliche Geltungsbereich
der kantonalen Gesetze, wenigstens indirekt, umschrieben durch die
Bestimmung von Art. 9 Al. 2 des Bundesgesetzes betreffend die
civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter,
wonach die Unterstützungspflicht zwischen Verwandten nach dem
heimatlichen Recht des Unterstützungspflichtigen beurteilt werden
muß; denn damit ist einem Kanton verboten, auf seinem Terri
torium befindliche Angehörige anderer Kantone seinem Rechte zu
unterstellen, während umgekehrt jeder Kanton seine Bürger ohne
Rücksicht auf ihren Aufenthalt innerhalb der Schweiz nach eige
nem Recht zur Verwandtenunterstützung heranziehen darf. Allein
in materieller Hinsicht steht es den Kantonen kraft ihrer Sou
veränität frei, diese Unterstützungspflicht beliebig zu regeln, ins
besondere sie als rein privatrechtlicher Natur in der Civilgesetz
gebung, oder wie es tatsächlich häufiger geschehen ist (vgl. Huber
System des schweizerischen Privatrechts, Bd. I, S. 185 ff.) als
dem öffentlichen Rechte unterstehend in speziellen Armengesetzen
zu behandeln und je nachdem die ordentlichen Gerichte, oder aber
die Verwaltungsbehörden mit der Entscheidung der daherigen
Streitigkeiten zu betrauen. Nun steht der Kanton Uri unzweifel
haft auf dem Boden dieser zweiten Rechtsauffassung. Sein Armen
gesetz von 2. Mai 1897 erklärt die Unterstützung der Verwandten
im angegebenen Umfang für die Kantonsangehörigen ohne Rück
sicht darauf, ob sie in oder außer dem Kantone wohnen, wie
besonders aus Art. 9 und 10 des Gesetzes hervorgeht, als öffent
lich rechtliche Pflicht, als Steuerleistung, deren Verhängung und
Bemessung in die Kompetenz der Administrativbehörden (Gemeinde
rat, Regierungsrat) gelegt wird. Den formellen und materiellen
Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht die vorliegend streitige
Verpflichtung. Handelt es sich aber demnach um eine auf dem
öffentlichen nicht dem civilen Recht beruhende Forderung, so kann
von einer Verletzung des Art. 59 der B. V., welcher ausdrück
lich nur für diese letzteren den persönlichen Gerichtsstand des
Wohnsitzes garantiert, keine Rede sein.
2. Aus dem gleichen Grunde erscheint auch die Berufung des
Rekurrenten auf Art. 61 der B. V. ohne weiteres als unzu
treffend, da dieser nur auf die Durchsetzung civiler Ansprüche
Bezug hat, abgesehen davon, daß er jedenfalls lediglich wegen
Verweigerung der Rechtshülfe, nicht aber, wie es vorliegend
geschieht, wegen angeblich unzulässiger Gewährung derselben an
gerufen werden könnte.
3. Was endlich die Argumentation des Rekurrenten betriff
der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid basiere auf vorgeschobenen
Gründen, auf willkürlicher Auslegung des Bundesgesetzes be
treffend Schuldbetreibung und Konkurs und involviere deshalb
eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 4 der B. V., so ist
vorab festzustellen, daß der Rekurs auch in dieser Hinsicht als
rechtzeitig eingereicht zu betrachten ist; denn er qualifiziert sich
nicht als Beschwerde nach Art. 19 des B. G. betr. Sch. u. K.,
sondern als staatsrechtlicher Rekurs.
Materiell erweist sich jedoch auch dieser Rekursgrund als un
stichhaltig. Der Rekurrent beschwert sich, wie schon oben bemerkt
darüber, daß die rekursbeklagte Gerichtsstelle durch Erteilung der
Rechtsöffnung in ungesetzlicher Weise Rechtshülfe gewährt habe.
Nun bestimmt Art. a Al. 2 des B. G. betr. Sch. u. K., auf
welchen sich der angefochtene Entscheid beruft, in seinem hier
wesentlichen Passus, daß Rechtsöffnung verlangt werden kann
innerhalb des Kantonsgebiets gestützt auf die über öffentlich
rechtliche Verpflichtungen ergangenen Beschlüsse und Entscheide der
Verwaltungsorgane, welche der Kanton vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichstellt. Diese Gleichstellung hat sowohl das Ein
führungsgesetz des Kantons Uri vom 3. Mai 1891 in Art. 66
litt. b den rechtskräftigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden
speziell in Steuerfragen (wozu auch die streitige verwandtschaft
liche Armenunterstützung gehört), als auch dasjenige des Kantons
Schwyz vom 4. Oktober 1891 in Art. 65 litt. b den Erkennt
nissen jener Behörden über Unterstützungsverpflichtungen verliehen.
Wenn daher der Gerichtspräsident von Schwyz den in Frage
stehenden Entscheid über die urnerische Verwandtschaftssteuer gleich
einem rechtskräftigen Civilurteil behandelt hat, so hat er ihm die
jenige Wirkung beigelegt, welche ihm seinem Inhalte nach un
zweifelhaft im verfügenden, wie im vollziehenden Kanton zukommt.
Allein der Rekurrent macht geltend, nach dem Wortlaut von
Art. a Al. 2 des citierten Bundesgesetzes seien die Kantone nur
berechtigt, den Entscheidungen ihrer eigenen, nicht aber denjenigen
außerkantonaler Verwaltungsbehörden die Wirkung rechtskräftiger
Civilurteile zuzuerkennen. Dieser Rechtsauffassung kann jedoch
nicht beigetreten werden, vielmehr ist die damit aufgeworfene, in
der Litteratur kontroverse Frage (vgl. Jäger, Kommentar zum
Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Art. a Anm. 13 und die dortigen Citate) dahin zu lösen, daß ein Kan
ton freiwillig auch Verwaltungsentscheide anderer Kantone gleich
den eigenen auf seinem Gebiete vollstreckbar erklären kann, denn
die Worte innerhalb des Kantonsgebiets in Art. a Al. 2
leg. cit. lassen sich nur dahin auslegen, daß das Recht der Kan
tone, Verwaltungsentscheiden die Vollziehbarkeit rechtskräftiger
Civilurteile zu verleihen, auf ihr eigenes Gebiet, nicht aber auf
ihre eigenen Entscheide beschränkt sei. Kein Kanton kann danach,
wie dies bei Civilurteilen gemäß Art. 61 B. V. der Fall ist,
gezwungen werden, die Verwaltungserkenntnisse eines andern Kan
tons, welche dieser selbst den Civilurteilen gleichgestellt hat, zu
vollziehen oder dabei Rechtshülfe zu leisten; damit ist aber nicht
ausgesprochen, daß er zur freiwilligen Rechtshülfe nicht berechtigt
sei. Vielmehr ist dieses Recht der Kantone, da es weder durch die
Bundesverfassung, noch durch bundesgesetzliche Bestimmungen
irgendwie beschränkt wird, als selbstverständlicher Ausfluß der in
Art. 3 der B. V. garantierten Kantonssouveränität ohne weiteres
anzuerkennen. Übrigens setzt Art. 9 Al. 2 des B. G. betr. die
civilrechtl. Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter die
gegenseitige freiwillige Rechtshülfe unter den Kantonen für die
Nealisierung von Ansprüchen vorliegender Art geradezu voraus,
denn ohne sie würde das dort statuierte Recht der Heimatgemein
den, ihre außer dem Kanton wohnenden Angehörigen zur gesetz
lichen Unterstützung notarmer Verwandten heranzuziehen in vielen
Fällen illusorisch bleiben.
4. Steht somit die Kompetenz eines Kantons, die Verwaltungs
entscheidungen anderer Kantone nach Maßgabe seiner eigenen,
resp. der rechtskräftigen Civilurteile auf seinem Gebiete zu voll
ziehen, außer Zweifel, so vermag auch der fernere Einwand des
Rekurrenten, daß die Gewährung so weit gehender Rechtshülfe
jedenfalls von der schwyzerischen Gesetzgebung nicht anerkannt
und aus diesem Grunde vorliegend als Willkürakt des Richters
erscheine, nicht durchzudringen. Allerdings bezieht sich das schwy
zerische Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend Schuldbe
treibung und Konkurs in dem bereits citierten Artikel offenbar
nur auf Entscheidungen der kantonalen Verwaltungsbehörden,
allein eine Ausdehnung dieser Bestimmung durch die Praxis auf
außerkantonale Erkenntnisse steht unzweifelhaft mit dem Sinn des
Gesetzes nicht derart im Widerspruch, daß darin eine die Grenzen
erlaubter Interpretation überschreitende Willkür und damit eine
Verletzung der verfassungsmäßig garantierten Gleichheit vor dem
Gesetz erblickt werden könnte, welche zur Aufhebung des angefoch
tenen Entscheides führen müßte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.