Double taxation complaint forfeited by self-assessment

BGE 28 I 119Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band INov 29, 1901Dismissed

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Omnilex summary

Terlinden Cie. complained to the Federal Court that Bern and St. Gallen were unlawfully taxing income from its collection points in violation of the prohibition of double taxation. St. Gallen announced that it would no longer insist on the 1901 tax, so that part of the case became moot. As to Bern, the Court held that the company had forfeited its complaint by filing an unreserved self-assessment for 1901 and by pursuing the ordinary tax remedies against the increased assessment, thereby voluntarily submitting to Bern's tax sovereignty for that year.

Omnilex headnote

Art. 46 BV; double taxation complaint forfeited by voluntary submission to tax jurisdiction. A taxpayer who, for the disputed tax year, files an unreserved self-assessment and does not reserve the objection of unconstitutional double taxation thereby submits voluntarily to the taxing power of the canton concerned and forfeits the right to invoke the staatsrechtlicher Rekurs against that year's assessment. The subsequent use of ordinary remedies against a higher assessment does not revive the forfeited constitutional complaint, because the waiver lies in the unconditional recognition of the tax authority (consid. 3). If the taxing canton abandons the assessment, the complaint is moot and must be struck off (consid. 2).

Full text

  1. Urteil vom 30. April 1902 in Sachen Terlinden Cie. gegen Bern und St. Gallen. Verwirkung des staatsrechtlichen Rekurses wegen Doppelbesteuerung infolge freiwilliger Unterwerfung unter die betreffende Steuerhoheit. A. Die Firma Terlinden Cie. betreibt in Küsnacht, Kan tons Zürich, eine Kleiderfärberei und chemische Waschanstalt. Sie hat in verschiedenen Städten der Schweiz, so in Bern und St. Gallen, Abnahmestellen errichtet, in der Weise, daß sie einen Laden mietete, in dem eine von ihr angestellte Person die zum waschen und färben hergebrachten Kleider und Stoffe entgegen nimmt, und, nachdem dieselben nach Küsnacht gesandt und dort gewaschen und gefärbt worden sind, den Kunden wieder übergibt, wogegen sie die Kostenbeträge einkassiert. In Bern und St. Gallen wurde die Firma pro 1901 für das von den betreffenden Ab nahmestellen erzielte Einkommen besteuert, wie schon früher von ihr bezw. von ihrem Rechtsvorfahren in den verschiedenen Städten, wo die Abnahmestellen bestehen, Einkommensteuer bezogen worden war. Gegen die Besteuerung pro 1901 beschwerte sich die Firma Terlinden Cie. mit Eingabe vom 26. September/7. Oktober 1901 beim Bundesgericht. Es wird geltend gemacht, die Heran ziehung zur Steuer in Bern und St. Gallen verstoße gegen das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 46 der B. V.), und bean tragt, es möchten die Einschatzungen der Rekurrentin in den

beiden Gemeinden für ein Einkommen I. Klasse pro 1901 auf gehoben und dieselbe als in diesen Gemeinden nicht steuerpflichtig erklärt werden. B. Der Regierungsrat des Kantons Bern stellt in seiner Vernehmlassung zunächst in tatsächlicher Beziehung fest, daß der beschwerdeführenden Firma zu Anfang des Jahres 1901 das übliche Formular für die Selbsteinschatzungserklärung über das steuerpflichtige Einkommen pro 1901 zugestellt und daß dieses am 10. Februar 1901 von der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden ist. Darin hatte sie den Betrag ihres reinen Einkommens I. Klasse auf 3000 Fr. angegeben, die erweiterte Steuerkommis sion der Stadt Bern hatte diese Selbstschatzung auf 4500 Fr. erhöht, und eine hiegegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache war von der Bezirkssteuerkommission abgewiesen wor den, wogegen dieselbe an die Centralsteuerkommission rekurrierte; vor Erledigung dieses Rekurses wurde dann die Beschwerde beim Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung erhoben. Der Regierungs rat des Kantons Bern hält dafür, daß in der Selbsteinschatzung der Beschwerdeführerin und darin, daß sie die gegen die Höher schatzung gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ergriffen hat, eine Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons Bern erblickt werden müsse, wodurch dieselbe das Recht zur Ergreifung des staats rechtlichen Rekurses wegen Doppelbesteuerung verwirkt, bezw. von vornherein darauf verzichtet habe. Eine nachträgliche prinzi pielle Ablehnung der Steuerpflicht pro 1901 könne deshalb über haupt nicht mehr gehört werden. Aber auch materiell könne die Steuerberechtigung des Kantons Bern nicht in Zweifel gezogen werden, was des nähern begründet wird. Es wird demgemäß auf Abweisung des Rekurses der Firma Terlinden Cie. angetragen. C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen teilte mit Schreiben vom 29. November 1901 mit, daß dortseits auf der Besteuerung der Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 1901 nicht weiter beharrt und diese daher vorläufig und bis auf wei teres der dortigen Steuerpflicht enthoben werde. D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich unterstützt seiner seits den Antrag der Beschwerdeführerin, weil den Abnahme stellen in Bern und St. Gallen nicht der Charakter von Zweig niederlassungen zukomme, eine Besteuerung derselben deshalb bun desrechtlich nicht zulässig sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Praktische Bedeutung hat der Rekurs der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der Besteuerung für das Jahr 1901. Was die frühern Jahre betrifft, so ist die Frage der Steuerberechtigung der Kanione Bern und St. Gallen nicht mehr zu erörtern, weil die Beschwerdeführerin bezw. ihr Rechtsvorgänger die ihr aufer legten Steuern erlegt hat. Und für später erheben zur Zeit weder Bern noch St. Gallen Steueransprüche an dieselbe. Auf das all gemein gehaltene Begehren der Beschwerdeführerin, sie sei als in den Gemeinden Bern und St. Gallen nicht steuerpflichtig zu er klären, ist daher nicht einzutreten.
  2. Auf der Besteuerung pro 1901 in St. Gallen wird laut Erklärung des dortigen Regierungsrates nicht beharrt. Insoweit ist deshalb der Rekurs gegenstandslos.
  3. Was die Besteuerung pro 1901 im Kanton Bern betrifft, so erscheint das Rekursrecht der Beschwerdeführerin als verwirkt. Sie hat für dieses Jahr selbst eine Steuereinschatzung vorgenom men, ohne dabei grundsätzlich ihre Steuerpflicht zu bestreiten oder die Frage auch nur vorzubehalten. Damit hat sie sich freiwillig der bernischen Steuerhoheit unterstellt, und sie muß sich die Be steuerung für dieses Jahr gefallen lassen, selbst wenn dieselbe der Lage der Dinge nach eine unzulässige Doppelbesteuerung in sich schließen würde. Der Umstand, daß die bernischen Taxations behörden die Selbsteinschatzung dem Betrage nach nicht annahmen, sondern erhöhten, bewirkte natürlich nicht, daß das Recht zur Beschwerde wegen Doppelbesteuerung, das durch die vorbehalt lose Einreichung der Selbstschatzungserklärung verwirkt war, wieder auflebte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Soweit sich der Rekurs gegen den Regierungsrat des Kan tons St. Gallen richtet, wird derselbe als gegenstandslos abge schrieben, soweit sich derselbe gegen den Regierungsrat des Kantons Bern richtet, wird er im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Keywords

double taxationtax jurisdictionself-assessmentwaivermootnessconstitutional complaint

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint against taxation in St. Gallen was still justiciable after the canton no longer insisted on the tax claim.

Extracted holding

The complaint was moot in relation to St. Gallen because the canton stated that it would no longer pursue the 1901 taxation.

Extracted reasoning

Once the taxing authority withdrew from pursuing the assessment, there was no longer a live dispute to decide.

Key legal question

Whether the appellant could still challenge Bern's 1901 taxation as unconstitutional double taxation after filing an unreserved self-assessment and using ordinary remedies against the increased assessment.

Extracted holding

The right to complain was forfeited because the company voluntarily submitted to Bern's tax jurisdiction by filing an unreserved self-assessment.

Extracted reasoning

A taxpayer who self-assesses without reserving the double-taxation objection accepts the taxing power for that year; later objections do not revive the forfeited complaint, even if the authority increased the assessment.

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