- Urteil vom 23. Dezember 1901 in Sachen
Gutjahr und Ramoni gegen Konkursmasse Moser.
Berufung gegen einen Beschluss, wodurch erkannt wurde, die Konkurs
verwaltung sei nicht verpflichtet, eine Antwort auf eine früher gegen
den Gemeinschuldner erhobene Klage einzureichen. Haupturteil
(Art. 58 Org.-Ges.)?
Das Bundesgericht hat,
da sich aus den Akten ergeben:
A. Am 9. Februar 1901 hatten Rudolf Gutjahr und Johann
Ramoni gegen Cäsar Moser eine Forderungsklage angehoben, zu
deren Beantwortung dem Beklagten vom Richter eine Frist an
gesetzt wurde. Vor deren Ablauf fiel Moser in Konkurs (am
- März 1901) und es erfolgte am 12. März 1901 die Konkurs
publikation mit Frist zur Anmeldung der Forderungen bis zum
- April. Der Prozeß wurde durch richterliche Verfügung ein
gestellt. Die Kläger unterließen die Anmeldung der eingeklagten
Ansprache im Konkurse und es sah sich infolgedessen die Konkurs
verwaltung auch nicht zu einer Entscheidung über Anerkennung
oder Bestreitung derselben veranlaßt. So fand am 3. Juli die
zweite Gläubigerversammlung statt, ohne daß sich diese über die
Fortsetzung des Prozesses aussprach. Daraufhin setzte durch Ver
fügung vom 19. Juli 1901 der Gerichtspräsident III von Bern
unter Berufung auf Art. 207 Schuldbetr. und Konk. Ges. der
Konkursverwaltung eine Frist von drei Wochen zur Einreichung
der Antwort auf die Klage an.
B. Infolge Beschwerde der Konkursverwaltung hob der Appel
lations und Kassationshof des Kantons Bern durch Entscheid
vom 19. Oktober 1901 diese Verfügung wieder auf, im wesent
lichen mit nachfolgender Begründung:
Ein Prozeß gegen den Gemeinschuldner sei nur dann von der
Konkursverwaltung und nicht mehr vom Gemeinschuldner fort
zusetzen, wenn das Prozeßergebnis für den Bestand des Masse
vermögens oder für den Betrag oder den Rang der Konkurs
forderungen von Einfluß sei. Das sei aber nicht der Fall, so
lange der Kläger seine Forderung bloß dem Schuldner und nicht
auch dessen Konkursmasse gegenüber, als Anspruch auf Befriedi
gung aus dem Massevermögen, geltend mache. Letzteres aber könne
einzig in der in Art. 232 Ziff. 2 oder Art. 251 Schuldbeir.
und Konk. Ges. vorgesehenen Weise geschehen. Der angerufene
Art. 207 Schuldbetr. und Konk. Ges. schreibe nur vor, daß
hängige Prozesse bei der Konkurseröffnung einzustellen, nicht aber,
daß und unter welchen Umständen sie fortzusetzen seien. Der erst
instanzliche Richter habe also in gesetzwidriger Weise die Prüfung,
ob die Konkursverwaltung Rechtsnachfolgerin des Moser gewor
den sei, unterlassen.
C. Gegen diesen Entscheid ergriffen die Kläger Gutjahr und
Ramoni rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem
Antrage, ihn aufzuheben und die Verfügung des Instruktions
richters vom 19. Juli 1901 wieder herzustellen.
Das angefochtene Beschwerdeerkenntnis, wird zur Begründung
geltend gemacht, beschlage allerdings nur eine Prozeßeinrede, habe
aber dennoch den Charakter eines Haupturteils. Denn es befreie
die Masse definitiv davon, im angehobenen Prozesse Stellung zu
nehmen, d. h. sich zu erklären, ob sie den Prozeß fortführen wolle
oder nicht. Der Prozeß sei damit endgültig entschieden und be
seitigt. Der fragliche Entscheid bewirke für die Berufungskläger
den Verlust eines materiellen Anspruches, nämlich des Anspruches,
zu verlangen, daß die Masse die eingeklagte Forderung entweder
anerkenne oder sie zur gerichtlichen Beurteilung bringen lasse,
bezw. daß sie im hängigen Prozesse entweder den Abstand erkläre
oder den Prozeß aufnehme und durchführe;
in Erwägung:
Seinem Dispositiv nach qualifiziert sich der angefochtene Be
schwerdeentscheid als eine bloße prozeßleitende Verfügung, da durch
denselben die Beschwerdeinstanz lediglich anordnet, es habe die vom
Instruktionsrichter verfügte Ansetzung einer Frist für die Klage
beantwortung wieder dahinzufallen. In der Begründung, welche
das Obergericht seinem Entscheide gibt, spricht es sich aller
dings materiell dahin aus, daß die Konkursmasse zur Zeit im
angehobenen Prozesse nicht passiv legitimiert sei, sondern daß sie
erst dann als Beklagte in Anspruch genommen werden könne,
wenn sie, nach erfolgter Anmeldung der Klageforderung im Kon
kurse, dieselbe nicht zur Kollokation zulasse. Damit ist aber keines
wegs endgültig entschieden, daß der eingeklagte Anspruch gegenüber
der Masse nicht mehr, oder auch nur in dem eingeleiteten Pro
zeßverfahren nicht mehr, geltend gemacht werden könne. Der an
gefochtene Entscheid verweist im Gegenteil die Kläger auf
gesetzlichen Weg, um ihre Ansprache als Konkursforderung
Geltung zu bringen, nämlich auf denjenigen der Anmeldung
Konkurse, worauf gestützt allein die Konkursverwaltung verhalten
werden kann, sich über die Anerkennung oder Bestreitung der
Forderung auszusprechen und im Bestreitungsfalle vor dem Richter
Rede und Antwort zu stehen. Von einem Entscheide, der den An
spruch der Kläger auf konkursmäßige Befriedigung ihrer Forde
ung definitiv ausschlösse, und damit von einem der Berufung
fähigen Haupturteil (Art. 58 Bundesgesetz über die Organisation
der Bundesrechtspflege) kann also nicht die Rede sein;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.