- Urteil vom 16. Oktober 1901 in Sachen
Guggenheim gegen Fischer.
Kollokation im Pfändungsverfahren. Beanspruchung eines Pfand
rechtes für eine Weibergutsforderung. Behandlung dieses Anspruches.
Anfechtung dieses Anspruches; Ausschliesslichkeit des Verfahrens
nach Art. 106 109 Sch.-B.-Ges. dafür.
A. Durch Urteil vom 9. August 1901 hat die III. Appella
kammer des zürch. Obergerichts erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger Guggenheim innert
gesetzlicher Frist und formrichtig die Berufung an das Bundes
gericht mit dem Antrage: die Klage gutzuheißen, d. h. die Frauen
gutsforderung mit 50 % in die V. Klasse der Kollokation in
Betreibung Nr. 18, Gruppe 1 und 179, Gruppe 1, des Betrei
bungsamtes Affoltern zu verweisen.
C. Die Berufungsbeklagte schließt in ihrer Rechtsschrift auf
Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Guggenheim betrieb den Johann Fischer, Land
wirt in Affoltern bei Zürich, für eine Forderung von 6000 Fr
Am 14. Februar 1901 erfolgte die Pfändung, welche sich auf
eine größere Zahl von Gegenständen, mit einer Schätzung von
zusammen 5462 Fr. erstreckte. Dabei machte die Ehefrau des
Betriebenen an der gepfändeten Viehhabe im Schatzungswerte von
3310 Fr. Pfandrecht geltend, gestützt auf eine freiwillige Pfand
verschreibung vom 3. Januar 1901. Da Guggenheim diese An
sprache bestritt, reichte sie rechtzeitig Klage auf deren Anerkennung
ein. Mit Eingabe vom 21. März erklärte darauf der Vertreter
Guggenheims, daß er auf die Bestreitung der erwähnten Pfand
verschreibung zur Zeit und in jenem Verfahren verzichte, unter
Vorbehalt aller Rechte für später, speziell der Anfechtungsklage
und des Anspruchs auf 50 % des Frauengutes bei unzureichen
dem Mannesgute, Gestützt auf diese Erklärung schrieb alsdann
der Einzelrichter durch Beschluß vom 23. März 1901 den Prozeß
als durch Anerkennung der Ansprache erledigt ab.
Inzwischen hatte Frau Fischer im weitern für eine Weiber
gutsforderung von 4412 Fr. Anschluß an die Pfändung vom
- Februar 1901 verlangt und nach erfolgter Bestreitung seitens
des Guggenheim auch auf Anerkennung dieser Ansprache geklagt.
In der Folge anerkannte Guggenheim diese Weibergutsforderung
ihrem Betrage nach und es erklärte der Einzelrichter am 13. April
1901 auch diesen Prozeß für erledigt.
Am 22. Mai stellte das Betreibungsamt Affoltern den Kollo
kationsplan auf und teilte dabei den 3700 Fr. betragenden Rein
erlös aus der Verwertung der fraglichen Viehhabe der Frau
Fischer als Pfandgläubigerin zu. Hiegegen erhob Guggenheim
abermals Klage mit dem Begehren: es sei nur die Hälfte der
fraglichen Weibergutsforderung als privilegiert anzuerkennen und
die Pfandverschreibung vom 3. Januar 1901 nach Maßgabe der
Art. 285 und 287 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes
als ungültig zu erklären. Das Bezirksgerichtspräsidium Dielsdorf
beschied diese Klage unterm 22. Juni 1901 in abweisendem
Sinne, desgleichen das Obergericht, an das Guggenheim rekur
rierte, laut dem Eingangs erwähnten Entscheide.
In seinen Urteilsmotiven führte das Obergericht, wesentlich in
Gutheißung der erstinstanzlichen Begründung, aus: Bezüglich der
Rechtsbeständigkeit der Pfandverschreibung vom 3. Januar 1901
liege, nachdem der betreffende Prozeß vom Richter als erledigt
abgeschrieben und von Guggenheim gegen diese Verfügung nicht
rekurriert worden sei, res judicata vor. Es gehe deshalb nicht
an, im gleichen Betreibungsverfahren den gleichen Streit nochmals
aufzurollen. Ob nicht trotzdem der Kläger im Kollokationsver
fahren zur Anhebung der Anfechtungsklage berechtigt sein würde,
wenn ihm die Thatsache der Anfechtbarkeit der Pfandverschreibung
erst nachträglich zur Kenntnis gekommen wäre, sei nicht zu prü
fen. Denn Kläger sei schon im ersten Prozeßverfahren im Falle
gewesen, gestützt auf die ungenügende Pfändung, die Anfechtungs
klage einredeweise geltend zu machen und er behaupte denn auch
selbst nicht, die Anfechtungsgründe erst später in Erfahrung ge
bracht zu haben. Art. 219 Betreib. Ges. käme hier, wie die erste
Instanz richtig ausführe, nur in Frage, wenn die Beklagte das
darin statuierte Privileg geltend gemacht hätte. Dazu habe sie
aber keine Veranlassung gehabt, da sie auf Grund ihres Pfand
rechtes mehr als die Hälfte ihres Weibergutes erhalte. Nur wenn
ihr weniger als die Hälfte des Weibergutes durch den Pfanderlös
gedeckt worden wäre, hätte sie das Privileg angerufen und dann
hätte ihr der Betrag, den sie auf Grund ihres Pfandrechtes er
halten, angerechnet werden müssen.
2. Es ist zunächst nicht bestritten, daß der Frau Fischer eine
Weibergutsforderung im geltend gemachten Betrage von 4412 Fr.
wirklich zusteht. Für
diese Forderung macht sie nun aber nicht
etwa, oder doch nicht in erster Linie, das durch Art. 219 in fine
des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes der Ehefrau einge
räumte Privileg geltend, sondern verlangt, gestützt auf die Pfand
verschreibung vom 3. Januar 1901, in der Eigenschaft einer
Pfandgläubigerin auf den Erlös der in Frage stehenden
Viehware angewiesen zu werden.
In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis (vergl. Jäger,
Kommentar, Art. 146, Note 2, S. 262) ist davon auszugehen,
daß der Betreibungsbeamte in zutreffender Weise die Ansprache
der Frau Fischer, auch soweit sie sich als eine pfandversicherte
darstellt, im Kollokationsplan, bezw. in der Verteilungsliste, be
rücksichtigte und Frau Fischer damit auch insofern als am Be
treibungsverfahren selbst teilnehmende Gläubigerin behandelte.
Eine Einwendung gegen dieses Vorgehen ist übrigens seitens
des Klägers nicht erfolgt; derselbe greift die Kollokation der be
klagtischen Forderung lediglich aus dem materiellen Grunde an,
weil die Pfandverschreibung vom 3. Januar 1901 als ein an
fechtbares Geschäft im Sinne von Art. 285 ff. B. G. zu betrach
ten sei und demnach die Forderung der Frau Fischer Pfandvor
recht nicht beanspruchen könne.
3. Das fragliche Pfandrecht hat nun aber, wie die Vorinstan
zen mit Grund hervorheben, bereits Gegenstand eines frühern
Prozesses gebildet, nämlich der durch den Abschreibungsbeschluß
vom 23. März 1901 erledigten Widerspruchsklage der Frau
Fischer. Allerdings lautet die Erklärung, mit welcher damals
Guggenheim auf eine weitere Bestreitung des Pfandanspruches
verzichtete, nicht vorbehaltlos, sondern in dem Sinne, daß er sich
die Möglichkeit einer erneuten gerichtlichen Behandlung der Frage
für später offen halten wolle. Doch wurde ihr vom Präsidenten
des Bezirksgerichtes die Bedeutung eines wirklichen und endgülti
gen Abstandes vom Prozesse durch Anerkennung des eingeklagten
fandrechtes beigelegt und demgemäß die Streitsache als erledigt
abgeschrieben. Diesen Abschreibungsbeschluß hätte Guggenheim, wie
die Vorinstanz bemerkt, nach Maßgabe der zürcherischen Gesetz
gebung anfechten können. Da er es nicht gethan hat, geht das
Obergericht von der Annahme aus, es liege infolge dessen eine
stillschweigende definitive Klagsanerkennung vor. Ob dies wirk
lich der Fall sei, hat das Bundesgericht, da es sich hierbei um
eine Frage des kantonalen Prozeßrechts handelt, nicht zu prüfen,
sondern die Lösung, welche die Vorinstanz dieser Frage gab, ohne
weiteres auch seinem Entscheide zu Grunde zu legen.
4. Demgemäß muß angenommen werden, daß hinsichtlich des
n jenem frühern Prozesse streitigen Punktes, ob Frau Fischer
laut der Verschreibung vom 3. Januar 1901 ein Pfandrecht
besitze oder nicht, nunmehr res judicata vorliege. Infolge dessen
kann es aber nicht angehen, diesen nämlichen Punkt nachträglich
in Form einer Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans zum
Gegenstand eines neuen Prozesses zu machen. Denn in dieser
beziehung fälli folgendes in Betracht: Das Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs steht auf dem Standpunkt, daß
die sämtlichen Pfandansprachen, die an einem der Zwangsver
wertung unterliegenden Gegenstande geltend gemacht werden, vor
der Versteigerung ziffermäßig festzustellen sind. Denn gleichwie die
Betreibung in ihrem Gange gehemmt ist, so lange nicht feststeht,
ob das von derselben ergriffene Objekt auch wirklich Eigentum
des Schuldners ist, so kann auch mit Rücksicht auf die Vorschrift
des Art. 127 die Verwertung eines mit Pfandrechten belasteten
Objektes solange nicht stattfinden, als nicht eruiert ist, für welche
Beträge das Objekt als Pfand haftet. Deshalb ist, was die
Mobilien anbetrifft, durch die Art. 106 109 ein sich an die
Pfändung anschließendes Verfahren zur Abklärung dieser Frage
eingeführt worden. Nach dem klaren Wortlaute der Art. 106 und
109 kann nun darüber kein Zweifel sein, daß der Gesetzgeber
dabei davon ausging, es seien alle Einwände, die der pfändende
Gläubiger (oder der Schuldner) dem behaupteten Rechte des Drit
ten entgegen setzen kann, in diesem Verfahren geltend zu machen.
Damit wäre es nun also nicht verträglich, wenn dem Gläubiger
(bezw. Schuldner) anläßlich der Aufstellung des Kollokations
planes eine nochmalige Gelegenheit geboten würde, diesen Dritt
anspruch in Frage zu stellen. Denn das würde ja direkt der
Androhung der Art. 106 Abs. 3 und 109 letzter Satz, daß der
Anspruch des Dritten als anerkannt gelte, wenn die Frist zur
Bestreitung nicht benutzt wird, widersprechen. Nach diesen
unzweideutigen Bestimmungen hat der Gläubiger (bezw. Schuld
ner), der nicht innert der ihm angesetzten Frist die Gültigkeit des
Drittmannsrechtes beim Betreibungsamte bestreitet damit für
die betreffende Betreibung, also auch inbezug auf das Sta
dium der Kollokation, das Recht auf eine nochmalige Anfechtung
desselben unwiderruflich verwirkt. Wenn aber der Drittansprecher
für die ganze Dauer der betreffenden Betreibung einem solchen
Gläubiger (bezw. dem Schuldner) gegenüber deswegen schon vor
weiteren Anfechtungen seines Rechtes geschützt ist, weil die Frist
des Art. 106 bezw. 109 zur Bestreitung nicht eingehalten
worden ist, so kann a fortiori ein nochmaliges Klagerecht um so
weniger dann bestehen, wenn die Frage der Gültigkeit des betref
fenden Rechtes dem Richter wirklich vorgelegt und von ihm
rechtskräftig entschieden oder wenn das betreffende Recht im Ver
laufe des Prozesses ausdrücklich anerkannt worden ist. Auch bei
der Anfechtung des Kollokationsplanes, wie sie der Berufungs
kläger versuchte, handelte es sich ja wieder um die Frage nach
dem Bestande des Pfandrechtes, es lag also eadem causa und
inter eadem persona vor, so daß sich die Beklagte mit Recht
auf den Satz ne bis in idem berufen konnte (vergleiche in diesem
Sinne auch Jäger, Kommentar, Art. 148 Nr. 4, S. 266
Reichel, Kommentar, Art. 148 Nr. 1). Der Berufungskläger
macht freilich noch des besondern geltend, er habe zur Zeit des
Widerspruchsprozesses die Thatsachen, auf die er nunmehr seine
Anfechtungsklage stütze, noch nicht gekannt. Allein, wie die Vor
instanz bemerkt, hat sich Guggenheim vor ihr auf diesen Ein
wand nicht berufen. Er kann deshalb vor Bundesgericht nicht
mehr in Betracht fallen. Dennoch ist, entsprechend der durchaus
aktenmäßigen Feststellung des Obergerichtes, davon auszugehen,
daß Guggenheim als Inhaber eines provisorischen Verlustscheines
bereits gegenüber der Einspruchsklage der Frau Fischer in der
Lage gewesen wäre, die Anfechtbarkeit der fraglichen Pfandver
schreibung einredeweise geltend zu machen. Ob ausnahmsweise eine
Anfechtungsklage trotz erledigtem Einspruchsprozesse dann zuzu
lassen wäre, wenn der betreffende Gläubiger erst später von den
Anfechtungsgründen Kenntnis erhalten würde, braucht daher bei
dieser Sachlage nicht untersucht zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das angefoch
tene Urteil in allen Teilen bestätigt.