- Urteil vom 27. Dezember 1901 in Sachen
Maschinenbau Aktiengesellschaft gegen Kaiser Cie.
Antrag auf partielle Nichtigerklärung eines Patentes; Zulässigkeit.
Neuheit der Erfindung, Art. 10 Ziff. 1 Pat.-Ges.
A. Durch Urteil vom 2. September 1901 hat das Handels
richt des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung beim Bundesgericht eingelegt und
die Anträge gestellt:
Das Urteil des Handelsgerichts sei in seinem ganzen Umfange
aufzuheben und die Klage im ganzen Umfange gutzuheißen, also
Anspruch 1 des eidgenössischen Patentes Nr. 18,359 nichtig zu
erklären. Eventuell:
Das Urteil des Handelsgerichts sei in seinem ganzen Umfange
aufzuheben und zur Aktenvervollständigung, insbesondere der Vor
nahme einer Expertise, an das Handelsgericht zurückzuweisen
(Art. 82 O. G.)
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht beantragt
der Vertreter der Klägerin Gutheißung, der Vertreter der Beklag
ten Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem Streite liegen folgende Thatsachen zu Grunde:
Die Beklagte ist infolge notarialisch gefertigter Übertragung
Eigentümerin des am 3. Januar 1899 angemeldeten, auf Franz
Schnell in Kassel lautenden eidgenössischen Patentes Nr. 18,359
für eine Schlachtspreize. Hierunter versteht man einen in Schlacht
häusern verwendeten Apparat, an dem die ganzen Tierkörper mit
den Vorder oder Hinterbeinen aufgehängt, und zur Erleichterung
des Ausschlachtens durch eine Sperrvorrichtung in Spreizlage
festgehalten werden. Die Schlachtspreize der Beklagten hat nach
der Patentschrift und dem dem Gericht vorgelegten Modell folgende
Konstruktion: Als Tierträger dienen zwei an Rollen hängende
Haken, die in einem schienenartigen von den Enden aus nach der
itte zu sich senkenden Tragbalken von dessen Enden nach der
Mitte zu und wieder zurück verschiebbar sind. An den Enden des
Tragbalkens sind sogenannte Kipphebel angebracht; diese besitzen
mehrere Einschnitte (Sperrasten), welche in die Achsen der Rollen
von oben eingreifen und diese festhalten können. So lange nun
während des Ausschlachtens die Sperrasten eingeschaltet sind, ver
bleibt das aufgehängte Tier in einer mehr oder minder starken
Spreizlage (je nachdem eine Rast mehr von der Mitte des Bal
kens entfernt oder mehr nach ihr hin verwendet wird). Werden
die Sperrasten ausgeschaltet, so werden die Rollen frei und be
wegen sich infolge der Neigung des Tragbalkens selbständig nach
der Mitte gegeneinander. Die Ausschaltung der Sperrasten ge
schieht nun auf folgende Weise: Die Kipphebel ragen über die
Enden des Tragbalkens heraus. Ist das Tier ausgeschlachtet und
in zwei Hälften geteilt, von denen nunmehr jede frei an einem
Haken hängt, so wird der Tragbalken mittelst einer Winde in die
Höhe gezogen, so weit, bis die überragenden Teile der Kipphebel
je an einem Fixpunkt anstoßen. Dadurch werden sie nach unten
gedrückt, die Sperrasten aus den Rollenachsen gelöst, und die
Ausschaltung ist vollzogen. Hängen dann beide Tierhälften in der
Mitte des Tragbalkens, so werden sie durch einen Doppelhaken
gemeinsam abgehoben und in den Kühlraum weiter transportiert.
Doch gehören diese Operation und ihre erforderlichen Einrichtungen
nicht mehr unter den Patentanspruch. Dieser erstreckt sich vielmehr
nach der Patentschrift nur auf folgende drei Punkte:
- Schlachtspreize, dadurch gekennzeichnet, daß die Tierträger
auf dem als Fahrbahn ausgebildeten Tragbalken fahrbar ange
ordnet und in der Arbeitsstellung auf diesem Balken durch eine
leicht lösbare Sperrvorrichtung festhaltbar sind, zum Zweck, die
einzelnen Fleischteile auf einfache und bequeme Weise gemeinsam
von der Mitte des Tragbalkens aus abnehmen und einem Trans
portmittel übergeben zu können;
- Schlachtspreize nach Anspruch 1, bei welcher die Tierträger
durch mit Sperrasten versehene Kipphebel festhalbar sind;
- Schlachtspreize nach Anspruch 1, bei welcher die Fahrbahn
des Tragbalkens von den Enden nach der Mitte zu geneigt ist,
um ein selbstthätiges Fahren der Tierträger nach der Entnahme
stelle zu ermöglichen.
In Deutschland war die diesem Patent zu Grunde liegende
Einrichtung am 18. Februar 1897 beim kaiserlichen Patentamt
angemeldet worden. Anspruch 1 dieses Patentes, das die Nummer
101,407 trägt, hatte fast genau den gleichen Wortlaut wie die
entsprechende Ziffer des eidgenössischen Patentes, war dann aber
auf Einspruch der Klägerin hin von der Beschwerdeabteilung des
Patentamtes dahin abgeändert worden, daß der Ausdruck leicht
lösbare Sperrvorrichtung durch den Ausdruck leicht lösbare
Kipphebel ersetzt worden war. In dieser Form war dann das
Patent im Centralhandelsregister vom 5. Dezember 1898 publi
ziert worden. Die Entscheidung der Beschwerdeabteilung des Patent
amtes hat die Klägerin nicht weitergezogen. Dagegen beantragte
sie dem Handelsgericht des Kantons Zürich mit Klage vom
- April 1901, es sei der Anspruch 1 des eidgenössischen
Patentes 18,359 (der, wie bereits bemerkt, fast wörtlich mit An
spruch 1 des deutschen Patentes Nr. 101,407 übereinstimmt)
nichtig zu erklären. Zur Begründung ihres Begehrens stützte sie
sich in erster Linie darauf, daß der Gedanke einer leicht lösbaren
Sperrvorrichtung bei Schlachtspreizen schon vor der Anmeldung
des angefochtenen Patentes, also vor dem 3. Januar 1899, durch
die dem deutschen Patent Nr. 95,715 zu Grunde liegende Er
findung des J. Venator in der Schweiz bekannt gewesen sei. Bei
dieser Erfindung wird (nach der den Akten beigelegten Patent
schrift) die Spreizlage zwischen den beiden (ebenfalls an Rollen
hängenden und auf dem Tragbalken gleitenden) Tierträgern da
durch hergestellt, daß durch eine an den Tierträgern sich befindende
Ose eine Querstange (Spreizstange) geschoben wird, die parallel
zum Tragbalken liegt. An ihr befinden sich von den Enden gegen
die Mitte zu mehrere Löcher. Nun wird die Spreizlage dadurch
erhalten, daß je auf der innern Seite in eines der Löcher ein
Stift gesteckt wird, und zwar in größerm oder geringerm Maße,
je nachdem ein Loch weiter oder weniger weit von der Mitte ent
fernt gewählt wird. Nach vollendeter Ausschlachtung werden die
Tierträger durch Entfernung der Stifte freigemacht und können
dann gegen die Mitte hin zueinander bewegt werden. Diese Er
findung wurde am 24. November 1896 beim kaiserlichen Patent
amt angemeldet und die Patentschrift am 8. Januar 1898 aus
gegeben. Ihre Aktivlegitimation stützte die Klägerin auf Art. 10
des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 29. Juni
1888 und dessen Ergänzung vom 23. März 1893. Sie habe als
Konkurrentin in der Erstellung von Schlachtspreizen ein Inte
resse an der Existenz oder Nichtexistenz des Patentes der Beklag
ten. Nun sei die Erfindung einer leicht lösbaren Sperrvorrichtung
bei diesem Apparate schon in dem Venatorpatent enthalten, das
beinahe ein Jahr vor der Anmeldung des angefochtenen Patentes
der Kenntnisnahme durch Fachleute zugänglich gewesen sei. Neu
sei bei der Erfindung der Beklagten lediglich die spezielle Kon
struktion der Sperrvorrichtung durch Verwendung der Kipphebel.
Reduziere man den Anspruch 1 des Patentes der Beklagten in
diesem Sinne, so decke er sich mit Anspruch 2 und könne daher
füglich gestrichen werden. Die Beklagte trug auf Abweisung der
Klage an. Sie begründete ihren Standpunkt in erster Linie mit
dem Umstand, daß die Publikation des Venatorpatentes ohne Ein
fluß auf die Rechte der Beklagten geblieben sei. Gemäß dem Über
einkommen zwischen der Schweiz und Deutschland vom 16. Au
gust 1894 sei ihr Patent so zu beurteilen, als ob es am 18. Fe
bruar 1897, dem Tag der Anmeldung in Deutschland, in Bern
angemeldet worden wäre, da dieser letztere Akt innert drei Monaten
nach Erteilung des deutschen Patentes erfolgt sei. In jenem allein
entscheidenden Zeitpunkt sei aber das Venatorpatent noch nicht
publiziert gewesen. Die Konstruktion Venators habe überdies mit
den wesentlichen Bestandteilen derjenigen Schnells gar nichts ge
mein. Von leichter Lösbarkeit im Sinne des Schnellschen Patentes
könne beim Venatorschen nicht die Rede sein, da hier nach
vollendeter Ausschlachtung des Tieres die Stifte von Hand aus
der Spreizstange ausgezogen, diese ebenso entfernt und dann die
Tierteile zusammengeschoben werden müßten, was sich bei der
Schnellschen Erfindung alles von selbst vollziehe. Beide Parteien
legten ihren Rechtsschriften Privatgutachten bei. Das Handels
gericht sistierte zunächst die Entscheidung, bis ein weiterer Prozeß,
den die nämlichen Parteien inzwischen darüber auhängig gemacht
hatten, ob das Patent der Klägerin Nr. 20,257 nichtig zu er
klären sei, spruchreif sei . Die Akten dieses neuen Prozesses wur
den dem gegenwärtigen beigezogen. Bei ihnen findet sich ein Gut
achten des Patentanwaltes Arndt in Braunschweig, datiert den
4. März 1898, das dieser im Auftrage des Landgerichtes Kassel
in einem Prozesse zwischen F. Schnell und der heutigen Klägerin
abgegeben hatte. In diesem Prozesse war die Frage zu entscheiden,
ob eine von der heutigen Klägerin in Handel gebrachte Schlacht
spreize das Patent Schnell verletze.
Mit Urteil vom 2. September 1901 wies das Handelsgericht
die Klage ab; soweit sie nicht aus den nachfolgenden Erwägungen
hervorgehen, sind die Gründe dieses Urteils im wesentlichen fol
ende: Das Patent der Beklagten sei ein Kombinationspatent
die Beklagte wolle damit nicht jede Schlachtspreize, bei der eine
leicht lösbare Sperrvorrichtung vorhanden ist, als ihre Erfindung
bezeichnen. Nach dem Gutachten des Patentanwaltes Arndt sei
die Erfindung der Beklagten etwas ganz neues, und speziell mit
der beim Patent Venator vorliegenden Konstruktion in keiner
Weise verwandt. Daher sei materiell die Nichtigerklärung des
Patentes der Beklagten nicht auszusprechen. Auch eine redaktio
nelle Änderung desselben sei nicht angezeigt, da sie leicht eine Ver
kennung der Tragweite des Patentes der Beklagten hervorrufen
könne.
2. Das Rechtsbegehren der Klägerin geht darauf, den An
spruch 1 des eidgenössischen Patentes Nr. 18,359 nichtig zu er
klären. Da dieses Patent drei Ansprüche enthält, so ist zunächst
zu untersuchen, ob ein Antrag, der die Nichtigerklärung nur eines
dieser Ansprüche, d. h. also nur teilweise eine Abänderung des
Patentes verlangt, an sich zulässig sei. Wie das Bundesgericht
bereits ausgesprochen hat (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1,
S. 335, Erw. 4), enthält das Bundesgesetz betreffend die Er
findungspatente zwar keine besondere Bestimmung über die par
tielle Nichtigerklärung eines Patentes, aber auch keine, die eine
solche direkt verbieten würde, oder aus der hervorginge, der Ge
setzgeber habe die partielle Nichtigkeitserklärung ausschließen wollen
Von dieser auf Zweckmäßigkeitsgründen beruhenden Ansicht ab
zuweichen liegt kein Anlaß vor. Zweifel könnten nur entstehen
beim sogenannten Kombinationspatent, als welches sich das strei
tige, wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, darstellt.
Allein, da die Klägerin den ganzen Anspruch 1 des Patentes
ansicht, und nicht bloß einzelne Teile, so braucht nicht untersucht
zu werden, ob für den Fall, daß einzelne Teile dieses Anspruchs 1
möglicherweise nicht trennbar vom Ganzen, oder nicht originell
sind, ebenfalls eine partielle Nichtigerklärung möglich wäre. In
casu können außerdem die Ansprüche 2 und 3 des Patentes der
Beklagten ganz für sich bestehen.
3. Die Klägerin verlangt Nichtigerklärung des Patentes der
Beklagten auf Grund von Art. 10 Ziff. 1 leg. cit., indem sie
behauptet, die in Anspruch 1 desselben beschriebene Einrichtung
sei nicht neu, sondern sei schon durch das Venatorsche Patent in
der Schweiz bekannt geworden. Die Entscheidung des Streites
hängt davon ab, welcher Art das Patent der Beklagten ist. Wie
schon die Vorinstanz richtig feststellt, handelt es sich nicht einzig
um die leicht lösbare Sperrvorrichtung . Nicht diese allein will
und soll durch den Patentanspruch der Beklagten geschützt sein,
denn eine solche ist an sich kein Erfindungsgedanke und die Fas
fung in solche allgemeine Form nicht geeignet, das Gebiet genau
zu umgrenzen, das dem Erfinder zugesprochen wird. Das Patent
der Beklagten ist vielmehr ein Kombinationspatent, d. h. ein
Patent, bei dem nicht die einzelnen im Patentanspruch aufge
zählten Teile, sondern ihr gleichzeitiges Vorhandensein und die
Art ihres Zusammenwirkens geschützt wird. Es ist daher in
casu unerheblich, ob, wie die Klägerin behauptet, durch das
Venatorsche Patent die in Anspruch 1 des Patentes der Beklagten
dargestellte Einrichtung in der Schweiz schon derart bekannt ge
wesen sei, daß sie nicht mehr als neu gelten könne, sofern nur
diese Erfindung auf einem schöpferischen Gedanken beruht, durch
den ein neues technisches Ergebnis, eine von der bisher bekannten
abweichende technische Wirkung geschaffen wird (vgl. bundesger.
Entsch., Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 596, Erw. 4). Maßgebend
ist also der Effekt einer Erfindung, nicht die Neuheit oder Be
kanntheit ihrer an sich vielleicht gar nicht patentierten Teile. I
jener neu, so ist die Erfindung neu, auch wenn sie als Ganzes
auf einer Kombination früherer Erfindungen beruht. Nun hat
sich das Handelsgericht zur Beurteilung dieser Frage auf das
erste Gutachten des Experten Arndt vom 4. März 1898 und
dessen Bemerkungen vom 24. April 1898 gestützt. Darnach
kennzeichnet sich die Erfindung der Beklagten folgendermaßen:
Die Aufhängung des Schlachttieres an zwei Hakenrollen, die
Sperrung dieser Rollen gegen den von der Last ausgeübten, eine
Annäherung der Rollen anstrebenden Zug, eine Lösung dieser
Sperrung durch Anstoßen an ein Hindernis beim Aufwinden
der Vorrichtung, das Zusammenlaufen der Hakenrollen nach
dieser Auslösung und das gemeinsame Abheben beider Tierhälften
ohne die Spreize und ohne die Rollen. Insbesondere ist es,
wie das Gutachten eingehend und überzeugend ausführt, die
Kombination des Apparates der Beklagten, durch welche die ge
meinsame Abhebung und Fortschaffung der beiden Tierhälften
ermöglicht wird, ohne daß die Rollen oder die Spreize mit
genommen werden müßten (nicht etwa die Abnehmung oder Fort
schaffung selbst, da diese nicht mehr zum angefochtenen Anspruch
gehören), welche den eigentlichen Erfindungsgedanken der Anmel
dung bildet. Und dieser Gedanke sei durchaus neu. Indem sich
nun das Handelsgericht dieser Ansicht anschließt, hat es eine für
das Bundesgericht nach Art. a des Org. Ges. verbindliche Fest
stellung thatsächlicher Verhältnisse, allerdings nach technischen Ge
sichtspunkten vorgenommen. Diese Feststellung ist nicht akten
widrig, und daher ist aus diesem Grunde das handelsgerichtliche
Urteil zu bestätigen. Auch eine Rückweisung der Akten rechtfertigt
sich nicht, da es eine Frage der dem kantonalen Prozeßrecht unter
stehenden Beweiswürdigung ist, ob sich das Handelsgericht einzig
auf das Gutachten Arndt stützen konnte, ohne die von den Par
teien eingelegten Privatgutachten zu berücksichtigen.
4. Eine redaktionelle Anderung des Patentanspruches 1 der
Beklagten ist schon aus dem Grunde nicht vorzunehmen, weil die
Klägerin kein solches Begehren in ihrer Berufungserklärung ge
stellt hat. Endlich ist auch die Frage, ob für die Entscheidung
dieses Rechtsstreites das Übereinkommen zwischen der Schweiz und
Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent , Muster und
Markenschutz vom 16. August 1894 zu Grunde zu legen sei,
nicht mehr vom Bundesgerichte zu prüfen, da, wie aus den vor
stehenden Erwägungen ersichtlich ist, die Priorität über die Neu
heit der Erfindung der Beklagten nicht in Frage kommt. (Vgl.
zu diesem Urteil auch das in Sachen Maschinenbau Aktiengesell
schaft, vormals Beck Henkel, Beklagte und Berufungsklägerin,
gegen Kaiser Cie., Klägerin und Berufungsbeklagte, vom 27. De
zember 1901 )
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Zürich in allen Teilen be
stätigt.