- Urteil vom 27. Dezember 1901 in Sachen
Maschinenbau Aktiengesellschaft gegen Kaiser Cie.
Priorität eines Patentes. Art. 3 und 4 Patent-Gesetz.
Neuer Erfindungsgedanke.
A. Durch Urteil vom 2. September 1901 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, das eidgenössische Patent Nr. 20,257
als nichtig löschen zu lassen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung beim Bundesgericht eingelegt und den
Antrag gestellt:
Das Urteil des Handelsgerichtes sei in seinem ganzen Um
fange aufzuheben und die Klage, welche auf Löschung des Pa
tentes Nr. 20,257 gehe, abzuweisen.
Eventuell:
Das Urteil des Handelsgerichtes sei in seinem ganzen Umfange
aufzuheben und zur Aktenvervollständigung, insbesondere der
Vornahme einer Expertise, an das Handelsgericht zurückzu
weisen.
C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der
Beklagten Gutheißung, der Vertreter der Klägerin Abweisung der
Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Bemerkung: Die Klägerin in diesem Prozesse ist identisch
mit der Beklagten im Prozesse, der in Nr. 64 abgedruckt ist;
ie ist also Inhaberin des eidgenössischen Patentes Nr. 18,359.
das dort beschrieben ist.
In Deutschland war die diesem Patente zu Grunde liegende
Einrichtung am 18. Februar 1897 beim kaiserlichen Patentamt
angemeldet und im Centralhandelsregister vom 5. Dezember 1898
publiziert worden; die Ausgabe der Patentschrift datiert vom
- Januar 1899. Anspruch 1 dieses Patentes hat fast genau
den gleichen Wortlaut wie die entsprechende Ziffer des eidgenössi
schen Patentes der Klägerin. Andererseits ist die Beklagte Eigen
tümerin des am 5. Juli 1900 angemeldeten eidgenössischen Pa
tentes Nr. 20,257, ebenfalls für eine Schlachtspreize. Auch sie
hatte ihre Erfindung bereits am 28. Oktober 1897 in Deutsch
land angemeldet und dafür das Patent Nr. 111,499 erhalten.
Das Wesen dieser Erfindung ist nach der schweizerischen Patent
schrift folgendes: Wie bei der Erfindung der Klägerin ist der als
Fahrbahn ausgebildete Tragbalken eine Doppelschiene. Die mit
Rollen versehenen Tierträger werden durch an dem Tragbalken
befindliche Einkerbungen in der Spreizlage festgehalten. Zwischen
den Schienen des Tragbalkens liegen zwei Hebel, die in der Mitte
desselben sich berühren, und von denen jeder um einen Fixpunkt
drehbar ist. Ist das Tier ausgeschlachtet, so wird der Tragbalken
(wie bei der Erfindung der Klägerin) in die Höhe gezogen.
Die Auslösung der Rollen vollzieht sich hier nun aber derart,
daß die innern Arme der beiden Hebel (die sich in der Mitte
des Tragbalkens berühren) beim Heben des Tragbalkens an ein
gemeinsames Hindernis anstoßen, wodurch die äußern Arme ge
hoben werden. Dadurch legen diese sich unter die Rollen, heben
sie aus den Einkerbungen und bewirken, daß die Tierträger auf
der schiefen Ebene, welche die Hebel infolge der Hebung bilden,
gegen die Mitte hin zu einander gleiten können, so daß der
Weitertransport der Tierhälften stattfinden kann. Der Patentan
spruch der Beklagten erstreckt sich auf folgende drei Punkte:
- Eine Schlachtspreize, deren Tragbalken an seinen Enden mit
Einkerbungen versehen ist, in die sich bolzenartige Ansätze der
verschiebbaren Tierträger einlegen können, dadurch gekennzeichnet,
daß die Hebel II mit ihren inneren Armen zur Mitte hin reichen
und daß ein von den Hebelenden H1 gleichzeitig treffbares Hinder
nis angeordnet ist, durch das beim Hochwinden der Spreize beide
Hebel H gleichzeitig bewegt und zur Aushebung der Tierträger
aus den Einkerbungen des Tragbalkens B, sowie zur Zusammen
führung der Tierträger nach der Mitte veranlaßt werden können.
- Schlachtspreize nach Anspruch 1, bei welcher die Einker
bungen sich an Platten befinden, welche an den Enden des Trag
balkens befestigt sind.
Mit Klage vom 15. Juni 1901 beantragte die Klägerin dem
Handelsgericht, es sei das Patent Nr. 20,257 der Beklagten
nichtig, eventuell abhängig von ihrem eigenen Patent Nr. 18,359
zu erklären. Zur Begründung ihres Begehrens führte die Klä
gerin an: Kraft des deutsch schweizerischen Übereinkommens be
treffend den gegenseitigen Patent , Muster und Markenschutz
vom 16. August 1894 habe die klägerische Anmeldung des schwei
zerischen Patentes Nr. 18,359 die gleiche Wirkung, als ob sie
schon am 18. Februar 1897 erfolgt wäre. Wende man diesen
Grundsatz auf das angefochtene Patent der Beklagten an, so
habe dasselbe als vom 28. Oktober 1897 datierend zu gelten.
Die zeitliche Priorität des klägerischen Patentes stehe darnach
fest, und da eine Vergleichung der beiden Konstruktionen zeige,
daß die der Beklagten offenbar nur eine Umkehrung, m. a. W.
eine Nachbildung derjenigen der Klägerin sei, so müsse das an
gefochtene Patent als nichtig, eventuell aber, weil ihm auf jeden
Fall ein selbständiger Erfindungsgedanke nicht zu Grunde liege,
als vom klägerischen abhängig erklärt werden. Die Beklagte bean
tragte Abweisung der Klage. Sie nahm ursprünglich den Stand
punkt ein, die Klägerin hätte, um für ihr schweizerisches Patent
die Vergünstigung des deutsch schweizerischen Übereinkommens be
anspruchen zu können, gewisse Formalitäten erfüllen müssen, ließ
denselben aber im Verlaufe fallen und anerkannte die bezüglichen
Behauptungen der Gegenpartei. In der Sache selbst sei ihre Er
findung, auch wenn man annehme, daß sie gegenüber derjenigen
der Klägerin keinen wesentlich verschiedenen Gedanken enthalte,
doch zu schützen, da eine Nachahmung nicht in Frage komme,
weil in dem maßgebenden Zeitpunkt, am 28. Oktober 1897, die
Konstruktion der Klägerin noch nicht öffentlich bekannt gewesen
sei. Beide Erfindungen seien überdies wesentlich verschieden, da sie,
die Beklagte, neue Mittel verwende, durch welche auch eigenartige
Nutzeffekte hervorgerufen würden. Daher habe die Nichtigkeltsab
teilung des deutschen Patentamtes am 7. März 1901 das auch
dort gestellte Begehren der Klägerin um Nichtigerklärung des
Patentes der Beklagten abgewiesen. Beide Parteien legten ihren
Rechtsschriften verschiedene Gutachten bei, die Klägerin unter an
dern ein solches des Patentanwaltes Arndt in Braunschwei
d. d. 4. März 1898, das dieser im Auftrage des Landgerichtes
Kassel in einem zwischen F. Schnell und der heutigen Beklagten
geführten Prozesse abgegeben hatte. In diesem Prozesse war die
Frage zu entscheiden, ob die von der heutigen Beklagten in Han
del gebrachte Schlachtspreize das Patent Schnell verletze.
Soweit sie nicht aus den nachfolgenden Erwägungen hervor
gehen, sind die Gründe des Eingangs angeführten handelsgericht
lichen Urteils im wesentlichen folgende: Infolge der Einigung
der Parteien sei für das Patent der Klägerin eine zeitliche Prio
rität festgestellt. Daraus folge, gemäß allgemeinen Grundsätzen
(auch wenn das schweizerische Gesetz betreffend die Erfindungs
patente einen solchen Rechtssatz im Unterschied vom deutschen
Patentgesetz nicht ausdrücklich aufstelle), daß derjenige, der zuerst
ein begründetes Gesuch um Erteilung des Patentschutzes gestellt
habe, gegenüber allen späteren Anmeldungen der nämlichen Er
findung den Vorrang haben müsse. Diese Auffassung werde auch
durch Art. 4 leg. cit. bestätigt. In der Frage, ob dem Patent
der Beklagten eine von der der Klägerin verschiedene Erfindung
zu Grunde liege, schließe sich das Gericht in allen Teilen dem
Gutachten Arndts an. Die Erfindung der Beklagten sei darnach
nur eine Ausführung des Erfindungsgedankens der Klägerin in
anderer Form, nämlich dadurch, daß sie die Elemente der Erfin
dung der Klägerin in ihrer Anordnung umkehre.
2. Was zunächst die Priorität der beiden Patente anbetrifft,
so ist durch das Zugeständnis der Beklagten unzweifelhaft die
jenige des Patents der Klägerin gegeben. Streitig sind unter den
Parteien nur noch die Wirkungen dieser Priorität. Nun folgt aber
aus dem Wesen des Patentrechtes, wie schon das Handelsgericht
hervorhebt, daß die zuerst angemeldete und patentierte Erfindung
für den Erfinder ein Monopol begründet, das andere Rechte glei
chen Inhalts ausschließt. Auch die per argumentum e contrario
aus Art. 4 leg. cit. abgeleitete Schlußfolgerung des Handelsge
richtes ist durchaus zutreffend. Art. 3 leg. cit. schafft für den
Patentinhaber das Monopol; Art. 4 macht davon eine Ausnahme
zu Gunsten derjenigen Personen, die zur Zeit der Patentanmel
dung die Erfindung bereits benutzt haben, oder die zu ihrer Be
nutzung nötigen Anstalten bereits getroffen haben. Für alle die
jenigen also, die in keiner Beziehung zu einer Erfindung gestan
den haben, ist die erste Anmeldung derselben entscheidend; wer
aber zu den in Art. 4 genannten Personen gehört, muß darauf
verzichten, ein Patent erwerben zu wollen, sondern sich mit den
ihm gewährten Rechten der Fabrikation oder des Handels be
gnügen. Dem Anmelder steht die in Art. 10 Ziff. 2 ausge
sprochene Vermutung zur Seite, daß er der Erfinder sei; will
jemand sein Patent aus Art. 3 bestreiten, so trägt er die Beweis
last für seine Erfinderqualität und muß diejenige des Anmelders
durch Gegenbeweis umstoßen. In casu ist dieser Gegenbeweis
nicht geleistet worden.
3. Es kann also das Patent der Beklagten neben dem der
Klägerin, da es zeitlich ihm nachsteht und daher in sein Mono
polrecht eingreift, nur dann bestehen, wenn es auf einem neuen
Erfindungsgedanken beruht. Beide Patente sind Kombinations
patente, d. h. Patente, bei denen nicht die einzelnen, im Patent
anspruch aufgezählten Teile, sondern ihr gleichzeitiges Vorhanden
sein und die Art ihres Zusammenwirkens geschützt werden. Um
neu, und daher der Erteilung des Erfindungsschutzes wert zu
sein, müßte also die Erfindung der Beklagten infolge der origi
nellen Anordnung ihrer einzelnen Teile eine neue technische Wir
kung hervorbringen, oder sie könnte zwar die gleiche technische
Wirkung hervorbringen, wie diejenige der Klägerin, müßte dann
aber in ihren Ausführungsformen auf einem neuen Gedanken
beruhen. Um diese letztern handelt es sich in casu, nämlich
darum, ob die selbstthätige Auslösung der Sperrvorrichtung bei
dem Apparate der Beklagten auf einer neuen Idee beruhe, oder
ob dabei die Idee, welche der Erfindung der Klägerin zu Grunde
liegt, wiederkehre. Das Handelsgericht hält sich an das Gut
achten Arndts. Darin heißt es wörtlich: Auch hinsichtlich der
verwendeten Mittel liegt der einzige Unterschied in der abweichenden
Form der verwendeten Sperrvorrichtung. Diese bedeutet gewisser
maßen die Umkehrung der von der Klägerin gewählten. Der
artige Umkehrungen sind in der Technik durchaus üblich und ihre
Anwendung kann unmöglich eine Vorrichtung aus dem Rahmen
eines Patentschutzes herausheben. Diese Auffassung erscheint
als durchaus den Thatsachen entsprechend. Wenn nun das Han
delsgericht neben diesem Gutachten kein weiteres Material aus
den Akten beizog, namentlich die andern eingelegten Gutachten
nicht berücksichtigte, so war es darin, da es sich um die Beweis
würdigung handelt, frei. Es hat zudem eingehend begründet, wes
halb es ein späteres, abweichendes Gutachten von Arndt nicht
als maßgebend betrachten könne. Die Frage der Beweiswürdigung
ist aber eine solche des kantonalen Prozeßrechtes und untersteht
daher nicht der Prüfung durch das Bundesgericht. Zu einer
Rückweisung des Prozesses an das kantonale Gericht liegt also
keine Veranlaßung vor. (Bgl. zu diesem Urteil auch das in
Sachen der Maschinenbau Aktiengesellschaft, vormals Beck
Henkel, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen Kaiser Cie.,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vom 27. Dezember 1901 .
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil
des Handelsgerichtes des Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.